Moin,
ZPO § 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1)...
(2)...
Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern 1 bis
3 von der Scheidungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer
1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall der Abtrennung wird die Folgesache als
selbständige Familiensache fortgeführt; § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)...
(4)...
(5)...
Daraus ergibt sich, dass
einer beantragen kann und das Gericht dem folgt. Da es als eigenständiges Verfahren behandelt wird, entstehen die üblichen Gebühren für das Verfahren.
Richter machen das allerdings nicht arg so gern. Sie wollen den "Fall" vom Tisch haben.
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