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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 12:29:41 *
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Autor Thema: erneute EV gem. §903 ZPO?  (Gelesen 911 mal)
Ingo
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Beiträge: 182



« am: 28. November 2005, 12:05:26 »

Guten Tag,

der freundliche GV hat mal wieder geschrieben und bitte um erneute Abgabe der EV (auf Antrag des Gläubigers--> RA der EX)

§903 sagt:

Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.

wie ist das zu verstehen???

Gruß Ingo
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JensB2001
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Beiträge: 2.099


« Antwort #1 am: 28. November 2005, 14:15:05 »

Hey!

Einfach gesagt :    Alle 3 Jahre wieder!!!


Nach drei Jahren wird die EV im Verzeichnis "gelöscht" (Schuldnerverzeichnis) .. danach kann eine neue Abgabe der EV verlangt werden, also nach Ablauf von drei Jahen...

Oder aber dem Gläubiger sind Gründe bekannt die eine erneute Abgabe der EV vor Ablauf von 3 Jahren rechtfertig...


Also wenn die Abgabe jetzt noch nicht 3 Jahre her ist, und sich nichts wesentliches geändert hat, brauchst du ansich auch nicht nochmal die EV abgeben...

Mit der neuen Abgabe würden alle "Nachteile" aus einer EV erneut wieder aufleben...
Günstiger wäre es doch da sich mit dem Gläubiger irgenwie zu einigen, u wenn es im Rahmen einer Ratenzahlung ist..um die EV zu umgehen..wäre doch zumindest ratsam u hilfreich für dich...


Aber der RA wird wohl schon wissen das die 3 Jahre um sind, oder er hat Gründe, die er belegen kann um vorher eine erneute Abgabe der EV anzustreben...


Gruß
Jens



[Editiert am 28/11/2005 von JensB2001]
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Ingo
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Beiträge: 182



« Antwort #2 am: 28. November 2005, 15:24:41 »

die letzte EV ist grad mal ein Jahr her

Ich vermute mal der RA interessiert sich für meine neue BV, da das alte Kto. v.d. Bank gekündigt wurde.

Die Ratenzahlung hatte ich mal verpennt, der Herr besteht auf sofortige Gesamtzahlung der Restsumme (ca. 250,-) so blöd wie das klingt, ich hab die Kohle nicht und verstehe nicht warum er mit laufenden Schikanen diesbezüglich nervt.

Muss er denn begründen warum er jetzt schon wieder eine EV möchte?
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Ingo
Rege dabei
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 182



« Antwort #3 am: 28. November 2005, 15:25:08 »

siehe auch:

http://www.vatersein.de/eBoard-file-viewthread-tid-4209.html

http://www.vatersein.de/eBoard-file-viewthread-tid-904.html

[Editiert am 28/11/2005 von Ingo]
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JensB2001
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.099


« Antwort #4 am: 28. November 2005, 15:34:28 »

Hey!

 
Zitat
Ich vermute mal der RA interessiert sich für meine neue BV, da das alte Kto. v.d. Bank gekündigt wurde.


Hilf mir mal grad auf die Sprünge..was meinst du mit "BV" ??


 
Zitat
Muss er denn begründen warum er jetzt schon wieder eine EV möchte?


Ja muss er dann jetzt wohl...


 
Zitat
der Herr besteht auf sofortige Gesamtzahlung der Restsumme (ca. 250,-)  


Ja das ist dann so wenn man eine Rate nicht zahlt, dann wird die Restsumme sofort fällig..


Zahlst du denn dennoch die Raten einfach weiter?
Wäre sinnvoll, denn ansich ist ja 250 € ja nun nicht unbedingt die Welt (wenn nciht noch grad X andere Verbindlichkeiten bestehen...

Und wenn du die Raten weiter zahlst, dann versuche dich doch zu einigen mit dem RA, das er von einer erneuten EV absieht (weil auch das die Forderung ja hoch treibt für dich) .. und du wärst evtl recht schnellvon der Sache ab..

Besser als aus 250 € deutlich mehr zu machen..u sich erneut eine EV einzuhandeln.


Und wie gesagt erneute EV eigentlich nur mit Begründung..

Gruß
Jens
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Kasper
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« Antwort #5 am: 28. November 2005, 16:15:49 »

@Jens:

 
Zitat
Hilf mir mal grad auf die Sprünge..was meinst du mit "BV" ??


= Bankverbindung,  ;)

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber einfach auf gut Glück eine EV beantragen, geht auch nicht so ohne weiteres.
Es müssen gute Gründe für ein solches Ansinnen vorliegen, ansonsten kann der Gläubiger auf seinen Kosten sitzen bleiben!

Was ich allerdings nicht verstehe, hast Du nicht wenigstens versuch einen Teil der Schulden zu zahlen. Es werden doch nicht weniger, sondern eher mehr und bei einer (für den RA) solchen kleinen Summe, ist es für ihn Spielgeld, mit dem er Dich ärgern kann.

Gruß
Kasper
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Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
sky
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« Antwort #6 am: 28. November 2005, 21:13:49 »

Hi,

die Auflösung der  Bankverbindung rechtfertigt m.E. die wiederholte bzw. ergänzende eidesstattliche Versicherung nach  § 903 ZPO:

Der selbständige Schuldner, der seine einzige Bankverbindung auflöst, ist zur erneuten Abgabe der eV nach 903 ZPO verpflichtet. Durch die Auflösung seiner in der eV benannten Bankverbindung habe er seinem Gläubiger die Möglichkeit genommen, Zugriff auf eventuell pfändbare Einkünfte zu nehmen und sich einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu verschaffen.
LG Göttingen Rpfleger 5/29003, 255; BDIU 15.6.03,17


Ansonsten steht doch die Begründung im Antrag des Gläubigers, den Du vom Gerichtsvollzieher zugeschickt bekommen hast. Was steht denn da?

Gruss
sky

PS: Wenn nicht ausdrücklich auf die Zwangsvollstreckung verzichtet wurde, kann auch bei laufenden Ratenzahlungen weiter vollstreckt werden.
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Ingo
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« Antwort #7 am: 29. November 2005, 13:52:47 »

Hallo,

Danke erstmal für eure Antworten!

Ein genauer Grund steht nicht auf der "Einladung" es ist nur mit Hand §903 ZPO draufgeschrieben.

Auf Grund der Kontenpfändung hat mir die Bank gekündigt, ich vermute sie hat es dem RA auch mitgeteilt! Deshalb vielleicht die neue EV?

PS. Gewerbe ist abgemeldet, bin grad alo gemeldet und (noch) nicht wieder in Arbeit,das wird erst Mitte/Ende Januar!
Alo-Geld, Kindergeld und so kann er ja nicht pfänden, nur kann man dann auch nix vom Kto bezahlen Traurig

Gruß Ingo
Gespeichert

sky
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« Antwort #8 am: 29. November 2005, 19:54:40 »

Hi,
Zitat
Auf Grund der Kontenpfändung hat mir die Bank gekündigt, ich vermute sie hat es dem RA auch mitgeteilt! Deshalb vielleicht die neue EV?

durchaus möglich.
Zitat
Gewerbe ist abgemeldet,

Die Abmeldung des Gewerbes kann ein weiterer Grund sein. Schließlich will der Gläubiger jetzt wissen, ob Du anderweitig Einkommen hast.
Zitat
bin grad alo gemeldet und (noch) nicht wieder in Arbeit,das wird erst Mitte/Ende Januar!
Alo-Geld, Kindergeld und so kann er ja nicht pfänden,

ALG I ist grundsätzlich bis zum Pfändungsfreibetrag pfändbar!

Gruss
sky
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JensB2001
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« Antwort #9 am: 29. November 2005, 21:08:04 »

Hey!

 
Zitat
PS: Wenn nicht ausdrücklich auf die Zwangsvollstreckung verzichtet wurde, kann auch bei laufenden Ratenzahlungen weiter vollstreckt werden.


Dem ist so..

Aber es klingt nicht so als wenn bisher auch gepfändet wird..oder werden kann..

Und um sich auf Dauer vielleicht die ganzen Nachteile zu ersparen durch die EV, wäre es dennoch sinnvoll vielleicht wenigstens eine kleine Rate zu zahlen, damit diese 250 € irgendwann in absehbarer Zeit weg sind..
Und wenn da regelmäßig gezahlt wird, sehen manchmal eben auch die Gläubiger von einer weiteren Maßnahme erst ab..

Letztendlich geht es hier "nur" um 250 € die das ganze nicht wirklich wert sind..u eher so nur in astronomische Höhen steigen..

Ein Versuch ist es wohl wert, auch hier sich mit dem RA auseinader zusetzen, als nur abzuwarten u eine EV nach der anderen über sich ergehen zu lassen (u so nebenbei das Einkommen des RA auch noch zu sichern)

Gründe scheinen ja nun genug da zu sein um eine erneute EV anzustreben..
Und bei einem neuen Arbeitgeber kommt meist eine Pfändung auch nicht so gut..


Gruß
Jens
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