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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 12:17:16 *
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Autor Thema: Frau betrügt Mann, Mann bei Scheidung trotzdem der Depp  (Gelesen 1635 mal)
sbere
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5


« am: 22. Januar 2004, 18:57:32 »

Eine Scheidunganwältin hat gesagt, dass trotz mehrfachen Betrugs der Ehefrau, auch wenn der Ehemann keine Schuld trägt, i. der Regel das Sorgerecht für das Kind die Ehefrau bekommt und weiterhin Unterhaltsanspruch hat wenn Sie Hausfrau ist.

Wow was für eine gerechtes Scheidungrecht, gun oder ist das falsch?
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DeepThought
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« Antwort #1 am: 22. Januar 2004, 19:36:49 »

Hallo sbere,

sei herzlich willkommen auf vatersein.

Jens hat Recht, deine RAin scheint nicht ganz so, ähem, motiviert zu sein. Ist übrigens meine Erfahrung, wenn Scheidungsväter zu einer RAin gehen. Selten geht diese Kombination gut aus für den Vater. Nur so ein Gedanke.

Mit der Abschaffung des Schuldprinzips im Jahre 1977 wurde dem betrügenden Ehepartner Tür und Tor für sein rotziges Verhalten geöffnet. Hingegen gibt es schon das eine oder andere Urteil, nach dem einem notorischen Fremdgänger der nacheheliche Unterhalt versagt wurde, nicht jedoch der Trennungsunterhalt.  Hier wäre wichtig, dass Grund für die Trennung eben ausschließlich diese Seitensprünge waren.

Es scheint, du stehst am Anfang der Scheidungs-Arie. Dann würde ich dir den Bereich "Erste Hilfe" wärmstens ans Herz legen.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
JensB2001
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« Antwort #2 am: 22. Januar 2004, 19:31:31 »

Hey sbere!!

 
Zitat
mehrfachen Betrugs der Ehefrau


Tja, was soll man dazu sagen, außer **tsts - ID 35**!
**tsts - ID 1** Verhalten der Ehefrau !

Aber leider gibts das eben, allerdings ja aber auch auf der anderen Seite .. gibt ja nun auch leider genug Männer die ihre Frau betrügen.

Ich weiß is ne schwacher Trost.

Aber bei einem kann man dich dann sehr wohl "trösten" ..
nämlich bei der Sache mit dem Sorgerecht.

Ansich hat die Anwältin recht, bzw auch nicht ganz recht...

Denn bei einer Scheidung bleibt das Sorgerecht bei beiden ! Eben das sogenannte gemeinsame Sorgerecht ...

Einzigstes was sie erhalten würde, zumindest meist , ist eben das Aufenthaltsbestimmungsrecht ...

Aber die Sorge bleibt bei beiden...ausser es gäbe irgendwelche wichtigen Gründe einem von beiden dasSorgerecht zu entziehen ...
Was aber nun nichts damit zu tun hat ob jemanden den anderen Partner in der Ehe betrogen hat .. das is nun zwar leider eine traurige zwischenmenschliche Sache.. hat aber absolut nichts mit dem Sorgerecht zu tun .. u ist nun auch kein Grund jemandem das Sorgerecht abzuerkennen ..

Und ich denk du meinst mit dem Unterhaltsanspruch meinst du den Unterhalt für die KM und nicht den Unterhalt f das Kind .. naja..ganz so richtig ist das auch nicht unbedingt ..kommt auch mit drauf an wie alt das Kind o die Kinder sind .. denn auch jemandem der Kinder hat kann man ab einem gewissen Grad auch zumuten arbeiten zu gehen ..

Warum auch nicht, wenn die Kids entsprechendes Alter haben..

Aber ich denk das solte ein vernünftiger Rechtsanwalt alles eingentlich wissen... klingt irgendwie als wenn dee besagte RAin, auch wenn sie Scheidungsanwältin ist, nicht unbedingt wirklich bescheid weiß.. könnte das sein? Klingt jedenfalls, find ich, so.
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DuldeFrau
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« Antwort #3 am: 24. Januar 2004, 21:18:36 »

 
Zitat
Eine Scheidunganwältin hat gesagt, dass trotz mehrfachen Betrugs der Ehefrau, auch wenn der Ehemann keine Schuld trägt, i. der Regel das Sorgerecht für das Kind die Ehefrau bekommt und weiterhin Unterhaltsanspruch hat wenn Sie Hausfrau ist.


Das Kind wird bei der Mutter bleiben, aber das hat nichts mit dem Sorgerecht zu tun. Das bleibt trotzdem gemeinsam.
Was den Ehegattenunterhalt angeht, so kann ich verstehen, wenn dich das ärgert. Aber die Schuldfrage ist nun einmal abgeschafft und im Grunde ist das auch gut so. Selten ist nur einer "schuld".

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Was man nicht bespricht, das bedenkt man auch nicht recht.
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Butzemann
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« Antwort #4 am: 24. Januar 2004, 22:17:19 »

Hallo,
dazu gibt es aber was, was den Unterhalt mindern kann, leider weiß ich keine genauen Quellen zu nennen, weiß aber das es dafür auch bereits Urteile gibt: Begründung Sie ist ause aus einer Intakten Ehe ausgebrochen. Frage deinen RA danach, er soll sich schlau machen.
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JensB2001
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« Antwort #5 am: 25. Januar 2004, 13:50:38 »

Hey Butzemann!

Also ehrlich gesagt ´kann ich mir das pers jetzt nicht vorstellen das es da einen Möglich´keit der Unterhaltsminderung gibt..dann dann wäre die Sache mit der Schuldfrage ja nicht wirklich "abgeschafft" ..

Naja..u "den" RA zu fragen, hat da wohl eher wenig Sinn..einenn  komopententen Anwalt zu nehmen hat da eher viel mehr Sinn..

Gruß
Jens
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Robina
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« Antwort #6 am: 25. Januar 2004, 14:36:30 »

Hallo .-)

zur Schuldfrage kann ich nur das widergeben, was in unserem Bekanntenkreis geschehen ist:

Die Frau ging fremd, es war nachweisbar. Den Mann traf keinerlei Verschulden für das Fremdgehen seiner Frau, er hat sie also nicht durch sein Verhalten in die Arme eines anderen getrieben. Folge: Kein EU für die Frau.

Schöne Grüße
Robina
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JensB2001
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« Antwort #7 am: 25. Januar 2004, 17:57:47 »

tja hm..Ausnahmen berstätigen dann wohl die Regel  ;)

Demnach muß es ja doch möglich sein...den Unterhalt zu mindern ..

Ansich eingenltich ne "gute" Sache
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DuldeFrau
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« Antwort #8 am: 25. Januar 2004, 19:50:25 »

 
Zitat
Die Frau ging fremd, es war nachweisbar. Den Mann traf keinerlei Verschulden für das Fremdgehen seiner Frau, er hat sie also nicht durch sein Verhalten in die Arme eines anderen getrieben. Folge: Kein EU für die Frau.
 


Ist ja toll, dass es doch noch Gerechtigkeit gibt. Allerdings finde ich es trotz allem sehr vage. Wer will das wie beweisen? Ist es da nicht auch nur die Frage des besseren Anwalts, des besseren Psychologen? Wer mag beurteilen, was richtiges und was falsches Verhalten ist? Das lässt die Möglichkeit des Auseinanderlebens doch gar nicht mehr zu. In diesem Fall müsste "Frau" oder auch "Mann" trotzdem aus rein finanziellen Gründen bleiben.

 question  question  question  question
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JensB2001
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« Antwort #9 am: 25. Januar 2004, 20:55:30 »

..tja u genau deshalb dachte ich eigentlich wäre die Sache der "Schuldfrage" abgeschafft ..
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Xe
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« Antwort #10 am: 25. Januar 2004, 21:05:53 »

Moin,

wäre dem so, daß die Schuldfrage absolut abgeschafft worden wäre, ohne Ausnahme, dann würden einige "Rosenkriege" noch extremer ausfallen als sowieso schon. Tatsache ist, daß so mancher Angriff dokumentiert ist. Wenn dann z.B. der Angegriffene auch noch weiter Unterhalt zahlen müßte, waäre das nicht nur aus psychologischer Sicht eine absolut unbillig Härte.

Gruß, Xe
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Robina
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« Antwort #11 am: 25. Januar 2004, 22:11:06 »

Hallo allerseits,

bin ja nicht so fit in diesen Belangen, aber Nachstehendes habe ich unter www.mein-recht.de gefunden.

§ 1579 Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen der zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.

Schöne Grüße
Robina
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sbere
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« Antwort #12 am: 31. Januar 2004, 20:17:11 »

Das ist schon richtig, dass der Unterhalt versagt werden kann. Der Richter wir jedoch nicht den Unterhalt bei einer Hausfrau untersagen, sonst müsste ja Vater Staat die Sozialhilfe tragen. Er kann maximal auf den Sozialhilfesatz den Unterhalt festlegen. Sofern die Ehefrau nicht bereit zu arbeiten ist, zahlt der Ehemann lebenslänglich. Wenn die Frau doch bereit ist zu arbeiten. Dann gilt die Regel des halben Nettoeinkommens, so dass der besserverdienende Ehemann auch wenn die Frau arbeitet unter Umständen weiterhin den vollen Betrag weiter zahlen muss.

Das Problem stellt eher das Sorgerecht dar. Zwar können beide das Sorgerecht haben, aber der jenige Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt hat nur Anspruch auf alle 14 Tage Besuchsrecht sofern, der ander Elternteil nicht einem ereiterten Besuchsrecht zustimmt. Mir persönlich ist das zu wenig. Gibt es trotzdem Möglichkeiten, diese Besuchsrecht zu erweitern. Mein Sohn ist erst zwei Jahre alt und fühlt sich zu beiden Elternteilen hingezogen.
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« Antwort #13 am: 31. Januar 2004, 20:39:11 »

auf die Gefahr hin, dass ich wieder Paragraphen um die Ohren geknallt kriege  Zunge  Zunge

Ist diese zweiwöchentliche Besuchregelung nicht eine Empfehlung?Huch

Gerade bei so kleinen Kindern gelten doch andere Empfehlungen oder täusche ich mich? Öfter, dafür nicht so lange?
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« Antwort #14 am: 01. Februar 2004, 03:06:43 »

Zitat
auf die Gefahr hin, dass ich wieder Paragraphen um die Ohren geknallt kriege

Aber nein  :cool:
Zitat
Ist diese zweiwöchentliche Besuchregelung nicht eine Empfehlung?Huch

Absolut. Die Rechtsprechung nimmt dieses als Ideallinie, da der Betreuungselternteil damit nicht reiner Wochenelternteil mit der darin liegenden Arbeitsroutine ist und der Umgangselternteil der "Wochende-mit-viel-Zeit"-Elternteil ist. Hierbei sind Schichtbetrieb sowie verschobene Arbeitszeiten vernachlässigt worden.

Und es stimmt auch, dass die Empfehlungen für Kleinkinder dahingehend sind, lieber einmal öfter und aber auch kürzer. Dies ist in der besonderen Form der Erlebnisverarbeitung begründet und darin, dass eine Bindung nur über häufiges Miteinander aufgebaut werden kann. Wenn ich so zurückdenke, wie sich meine Racker früher von ja Teils von einem Tag auf den anderen entwickelten, sehe ich in dieser Empfehlung abosluten Sinn.

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« Antwort #15 am: 01. Februar 2004, 12:42:27 »

 
Zitat
Wenn ich so zurückdenke, wie sich meine Racker früher von ja Teils von einem Tag auf den anderen entwickelten, sehe ich in dieser Empfehlung abosluten Sinn.


Und nicht nur deswegen, denn so kleine Kinder können auch innerhalb von Tagen alles vergessen.
Es hat mich ziemlich schockiert als die kleine Freundin (damals 3) meines Sohnes nach ein paar Wochen meinen Sohn ganz entsetzt gefragt hat, wer eigentlich dieser Mann sei, der ihn da abholt. Sie kennt den Vater meiner Kinder von Geburt an und war sehr regelmässig (mind. einmal in der Woche) auch bei uns. Sie war innerhalb kürzester Zeit zu der Überzeugung gelangt, mein LG sei der Vater.
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