Moin,
Jeeeens, mal langsam. Wenn ich das Ursprungsposting korrekt gelesen habe:
- er ist ab 1.10. arbeitslos, hat aber für Monat 10/2005 bereits gezahlt (vermutlich wie alle anderen auch am 1.10.) - damit ist dieser Monat abgedeckt.
- ab/für Monat 11/2005 (der KOMMENDE) kann er nicht mehr zahlen. D.h. muß UVG für Monat 11/2005 beantragt werden, d.h. ist es ausreichend, im Monat 11/2005 auch den Antrag zu stellen:
Beschränkte Rückwirkung
Leistungen nach dem UVG können für einen Monat rückwirkend vor der Antragstellung bewilligt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Kind in zumutbarer Weise bemüht hat, während dieses Zeitraums Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil zu erhalten (§ 4 UVG). Fehlt es an diesen Bemühungen, können die Leistungen bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen in der Regel erst ab dem Ersten des Antragsmonats bewilligt werden.
QuelleTrotzdem würde ich schonmal am Montag hingehen, insebsondere wenn für 10/2005 entgegen der Aussage im Beitrag nicht gezahlt wurde (!).
Dort müßte auch errechnet werden, wieviel Unterhalt noch leistbar ist, wenn der Selbstbehalt überschritten wird (je nach OLG: da er jetzt bislang 3 x 144 = 432 € bezahlt hat und 1300 netto verdient hat, hat er vermutlich schon vorher seinen SB unterschritten (u.a. keine Fahrtkostenpauschale) Wäre dieses nicht der Fall gewesen, wie in den östlichen Bundesländern durch den geringeren SB, wäre seine Zahlung höher gewesen.).
Gruß, Xe