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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 17:20:13 *
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Autor Thema: Kindesunterhaltberechnung wenn Vater im Ausland lebt  (Gelesen 2081 mal)
ichbrauchehilfe
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 3


« am: 27. Oktober 2005, 10:23:30 »

Hallo Leute,

Würde mal gerne wissen, was möglich und zulässig ist vom Einkommen abzuziehen bei der Berechnung des Kindesunterhalts, wenn der Unterhaltszahler im Ausland lebt!

1. 5 % berufsbed. Aufwendungen: wann sind Einzelnachweise zulässig? Welche?
2. Krankenversicherung: wenn privat bis zu welcher Höhe? Was ist wenn die Versicherung grundsätzlich eine Eigenbeteiligung verlangt (es gibt nur diese Möglichkeit der Versicherung)?
3. Private Rentenvorsorge, weil das staatl. System nicht alles abdeckt? Bis zu welcher Höhe?
3. Fortbildungskreditrückzahlungen wie Meisterbafög (während der Ehezeit)?
4. Kleinkredite? z.B. nach Scheidung/Trennung neuen Hausstand gründen müssen, Möbel gekauft, Wohnung gestrichen und eingerichtet, damit die Kinder es gemütlich haben, wenn sie den Vater besuchen. Exfrau wollte Hausrat nicht teilen, mußte also viel neu oder gebraucht nachkaufen.
5. Beruflich bedingter Umzug (Kosten für Umzug, doppelte Miete etc.)? Vom neuen besseren Lohn will die Ex ja gerne profitieren (sollen die Kinder ja auch gerne), aber müssen die entstandenen Kosten nicht erstmal geltend gemacht werden können?
6. Berufsbedingt und auch der Kinder wegen, die ja i.d.R. bei der Ex leben, braucht man ein Auto, Autokredit anrechenbar? Unter welchen Bedingungen? Das gemeinsame Auto ließ ich ihr zurück, das wollte sie so.
7. Fahrkosten in Ausübung des Umgangsrechts, um Kinder zu sich zu holen und wieder nach Hause zu bringen? Es handelt sich um ca. 40o km Entfernung, dh. holen u. bringen, macht 1600 km pro Treffen mit den Kindern, das Geld ist nicht einfach so vorhanden.
8. Prozesskostenhilfe Rückzahlung (von der Scheidung)?
9. Anwaltskosten (von der Scheidung), der Anwalt hat zusätzlich zu PKH Rechnung gestellt ca. 900,- EUR?
10. Rücklage für Urlaub mit den Kindern bilden: ist es zulässig einen Betrag zur Seite zu legen für den einmal jährlichen Campingurlaub mit den Kindern?
11. Was ist mit Kosten die für vermietetes Wohneigentum entstehen, wenn die Wohnung, weil unrentabel und schlecht vermietbar, nicht kostendeckend vermietet ist? Sprich man zahlt drauf!
12. Was ist mit hohen Lebenshaltungskosten und sehr hohen Mietkosten, wenn der Unterhaltsleister im Ausland lebt und arbeitet, wo nachweißlich die Kosten höher sind als in Deutschland? Was kann hier abgezogen werden?
13. Was ist mit einer kleinen Rücklagenbildung für Notfälle, wie Waschmaschinenreparatur etc.?

Gibt es noch weitere Dinge die abgezogen werden dürfen?

Wer nur zu einzelnen Punkten Stellung nehmen kann, gerne, sicherlich freuen sich viele über alle rechtlich abgesicherten Hinweise!! Danke!
Gespeichert

Gruss Mark
DeepThought
Owner & Fast-alles-Versteher
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.055



WWW
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2005, 09:44:58 »

Moin,

ich habe mir die Diskussionen auf recht.de angesehen.

Grundsätzlich würde ich dir empfehlen, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für den Rechtszug zuständigen OLG zu studieren (>hier<). Viele deiner Fragen werden darin beantwortet.

Zitat
sicherlich freuen sich viele über alle rechtlich abgesicherten Hinweise!!
Da bin ich mir sicher! Jedoch: Die gibt's nicht hier sondern ausschließlich beim RA. Und so habe ich zu den dir bekannten Infos eigentlich nix weiter zuzufügen.

DeepThought
Gespeichert


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
ichbrauchehilfe
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 3


« Antwort #2 am: 28. Oktober 2005, 11:49:10 »

Hi Deep Thought

Also da hab ich mich wohl etwas blöd ausgedrückt, mit rechtl. abgesichert, dachte ich eigentlich irgendwann und irgendwo in den Weiten des WWW Menchen zu finden, die eine solche/ähnliche Sache bereits durchgestanden haben und bereit sind ein bißchen aus dem "Nähkästchen zu plaudern".

Im konkreten Fall ist es so dass zwei völlig konträre Meinungen sich gegenüberstehen, Ex und ihre Anwältin - und ich (mit uninteressiertem Anwalt). Die Gegenpartei wird die Sache nächste Woche vor Gericht ziehen zu 99%.

Ich will mich vorbereiten und möglichst viele Beispiele finden, wie man diesen Spezialfall (den es sicherlich noch oft genug gibt) behandelt. Die Richtlinien kenne ich zur Genüge, helfen aber nicht wirklich weiter, weil ich eben im Ausland lebe und arbeite und dort wesentlich höhere Fixkosten als in Deutschland habe, ergo auch besser verdienen muss als in Deutschland, damit die Kosten bezahlt werden können. Also suche ich Hinweise, wie berücksichtigt wurde, bei anderen Vätern.

Und ganz allgemein ist es für uns Väter doch mal interessant zu wissen, worauf man bei der Kindesunterhaltsberechnung so achten sollte.

Mir geht es so, dass ich ganz gerne wenigstens einmal im Jahr mit meinen Kindern ein paar Tage Campingurlaub machen können möchte, oder wenn sie bei mir sind, die Möglichkeit haben mal in ein Erlebnisbad oder ins Kino zu gehen mit ihnen. Nach der neuesten Berechnung der Gegenpartei ist aber überhaupt nix mehr drin, selbst zu mir holen, könnte ich sie dann max. 2x im Jahr.



Gespeichert

Gruss Mark
Christin
Frischling

Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1


« Antwort #3 am: 20. Februar 2006, 15:24:25 »

Würde gerne mal wissen, was bei Dir nun rausgekommen ist, da so ein ähnlicher Fall auf uns zu kommt.
Gespeichert
Xe
_vj
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.619



« Antwort #4 am: 20. Februar 2006, 16:36:11 »

Moin,

stell doch einfach ein paar Fragen, in der Regel ist das Ganze dann leichter zu beantworten, insbesondere müßte man wissen, in welchem Staat sich der Unterhaltsverpflichtete aufhält.

Gruß, Xe
Gespeichert
pik7
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 13


« Antwort #5 am: 02. April 2006, 13:05:30 »

Hi,

mich würde auch brennend interessierenwas da rausgekommen ist.
In meinem Falle verhält es sich nämlich ähnich. Wohne in der Schweiz, die ja bekanntlich ein Hochpreisland ist, natürliche verdiene ich dort auch sehr viel besser.

gruss
Gespeichert
Xe
_vj
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.619



« Antwort #6 am: 02. April 2006, 13:34:50 »

Moin,

grundsätzliche INfo ist soweit nur möglich, als daß die Überlegungen bei mir folgende waren:

die Höhe des KU/EU/TU/BU berechnet sich ja nach dem Wohnort des Berechtigten, bei mir also aufgrund des Wohnortes meiner Tochter und meiner Ex in Nordwestdeutschland, also ist die DT zugrunde zu legen. Soweit so gut.

In der DT ist aber ausgeführt, daß der Selbstbehalt abhängig des Wohnortes des Verpflichteten ist, in Westdeutschland also 890 €, in den neuen Bundesländern weniger. Also ist der SB abhängig vom Wohnort des Verpflichteten. Soweit so gut.

Nun lebe ich abe rnicht in Deutschland, sondern in Österreich. Analog zum Vorgehen von weisnicht, der in Frankreich lebt, wurde, als die ARGE wegen Unterhalt für die Ex anklopfte, erst der KU nachgewiesen, dann vom Statistischen Bundesamt die Teuerungsrate innerhalb der Eu abgefragt (http://destatis.de/basis/d/ausl/auslkkr1.php) und die damals für Österreich geltenden 6% höhere Lebenshaltung bei der ARGE auf den EU eingefordert. Weisnicht hat die für Frankreich geltende Teuerung vom bereinigten Netto abziehen dürfen, bei mir hat die ARGE die 6% auf den SB aufgeschlagen, also einen Selbstbehalt von (gerundet) 945 € zugrunde gelegt. Mittlerweile liegt das Verhältnis bei 0,95, wäre also rund 935 €.

Gruß, Xe
Gespeichert
Weisnich
_weisnich
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.969



« Antwort #7 am: 02. April 2006, 18:47:57 »

Hallo IBH,
hmm....geht eigentlich ganz einfach.

Du nimmst Deinen Netto und das Ding von Destatis. Nun Berechnest Du Dein Netto nach deutschen Verhältnissen (Kaufkraftbereinigung). HEraus kommt dein 'deutsches' Netto.

Anschliessend schaust Du in die DT und nimmst den Tabellenbetrag.

Nun wäre ich dreist:
Du gehst zum JA und lässt Dir einen Titel schreiben (damit ist die KU Verhandlung tot und Du hast Geld gespart; habe ich zur Freude aller auch 2 Tage vor Verhandlung gemacht)
Kleine Tipps von mir:
- sage Deinem Anwalt vorher Bescheid (auch er wird dadurch weniger verdienen)
- nimm nen dynamischen Titel (Darüber streiten sich allerdings die Geister)
- Begrenze diesen zeitlich (kannst jedes beliebige Alter nehmen, was sinnvoll ist, hängt von Deinen Zukunftsplänen ab)
- Zahltag ist 3. der Monats (Nachdem also DU dein Geld bekommen hast)
- Falls Du Gefahr laufen solltest, EU/TU zu bezahlen, nimm mindestens 135% der DT, weil du unterhalb zwar das selbe zahlst, aber nur bei 135% 260 und nochwas abziehen kannst.

Gruss,
Weisnich
Gespeichert
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