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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 17:18:38 *
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Autor Thema: Aufwand Umgang  (Gelesen 720 mal)
MrTrustme
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 82


« am: 26. Oktober 2005, 09:34:35 »

Hallo zusammen.

Ich habe in einem anderen Thread folgende Aussage von DeepThought gelesen:
jeglicher mit dem Umgang entstehender Aufwand (Zeit, Geld, ...) ist vom Umgangspflichtigen aufzubringen. Ausnahme nur, wenn der Betreuungselternteil die Entfernung hergestellt hat.

Da ich mich zur Zeit in genau dieser Situation befinde - meine Frau hat eine Entfernung hergestellt  - und ich würde gerne wissen auf welchen Grundlagen die Aussage von DeepThought gemacht wurde (also natürlich auch eine Frage an DeepThought selber).

Gibt es dafür Rechtssprechung, Rechtliche Grundlagen !?

Danke für weitere Infos.

PS: Meine Frau ist aus unserer alten Wohnung gezogen (zu gross, zu teuer)... so weit so gut. Allerdings hat Sie sich nicht die Mühe gemacht eine "Ersatzwohnung" zu suchen um unseren Sohn die notwendige Kontinuität zu geben (ich habe es vorgemacht, eine kleine Wohnung in Hamburg zu finden ist nicht sonderlich schwierig). Sie hat es vorgezogen lieber gleich zu einer Freundin ausserhalb Hamburgs zu ziehen (die lebt nämlich durch private Insolvenz in einem mietfreien Haus) und den Kleinen (3 Jahre alt) dort in einen neuen Kiga zu stecken Traurig

Da Sie selbstständig ist verliert Sie vorerst durch diesen Umzug einen Großteil ihrer Kunden, berufliche Gründe scheiden aus.
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Schmusepapa
Gehört zum Inventar
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.461


« Antwort #1 am: 26. Oktober 2005, 12:04:36 »

Hallo MrTrustme,

bin in einer ähnlichen Situation, habe demnächst Scheidungstermin und kann dann mehr berichten, sofern dort etwas entschieden wird.

Wichtig wäre noch zu wissen von was du etwas absetzen willst. Von der Steuer? Vom Trennungsunterhalt? Vom nachehelichen Unterhalt? Bist / warst du verheiratet? Bist du geschieden? Zahlst du Unterhalt? Wie groß ist die Entfernung?

Wenn du diese Fragen beantwortest und somit etwas mehr Detailinformationen gibst, dann kann dir sicherlich besser geholfen werden. Das was du schreibst ist sehr allgemein, da fallen konkrete Ratschläge schwer.

Gruß

Martin
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MrTrustme
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 82


« Antwort #2 am: 26. Oktober 2005, 12:25:02 »

okay, missverständnis !

ich denke da in erster linie nicht an geld, bzw. steuerliche berücksichtigung... vielleicht später.

mit geht es eher darum, dass ich unseren sohn beispielsweise am freitag abholen würde aber am montag morgen nicht wieder zurückbringen kann/möchte. die mutter darf sich gerne den aufwand - welchen sie verursacht hat - teilen.

ich müsste ansonsten am montag morgen unseren sohn um 5 uhr aus dem bett werfen, 1 1/2 stunden durch die stadt, raus aufs land und zurück um rechtzeitig bei meiner arbeit zu erscheinen.

es geht mir nur darum, dass nicht nur einer den aufwand hat den der andere eigentlich zu vertreten hat.

info wäre hier noch: verheiratet und gemeinsames sorgerecht

über das aufenthaltsbestimmungsrecht wird am kommenden montag in einer mündlichen verhandlung entschieden... schlotter Traurig

grüße
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midnightwish
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Beiträge: 7.774



« Antwort #3 am: 26. Oktober 2005, 12:46:22 »

 
Zitat
am freitag abholen würde aber am montag morgen nicht wieder zurückbringen kann/möchte. die mutter darf sich gerne den aufwand - welchen sie verursacht hat - teilen.


Dann wird sie dir vorschlagen ihn eben schon am Sonntag abend zu bringen...

Soweit ich weiß, sind alle Entscheidungen, die die Kosten des Umgangs betreffen und diesen auf beide Elternteile verteilen bisher Einzelfallentscheidungen. Laut Gesetz muß derzeit der Umgangsberechtigte bzw. -pflichtige die Kosten für diesen Umgang alleine tragen, kann diese Kosten aber u.U. steuerlich geltend machen. Soweit ichs bisher gelesen hab wird dem anderen ein Teil der Umgangskosten nur dann "aufgebürdet", wenn dieser die Entfernung mutwillig herbeigeführt hat und ohne jeden Grund mit dem Kind weggezogen ist. Der Nachweis kann aber schwer sein, neben beruflichen Gründen zählen da auch neue Partnerschaften oder eben die Notwendigkeit eine billigere Wohnung zu beziehen. Beim Umzug aufs Land könnte auch eine gesundheitliche Verbesserung für das Kind angeführt werden...

LG

[Editiert am 26/10/2005 von midnightwish]
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
weserfrosch
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« Antwort #4 am: 26. Oktober 2005, 13:16:04 »

Also ich kenne das auch so - der Umgang ist ausschließlich Sache des Elternteiles, bei dem das Kind nicht lebt. Also auch die Orginasation des Holens und Bringens etc.
Allerdings finde ich den Hinweis interesant, dass ggf. eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen hierfür in Betracht kommt - das ist mir neu! Würde mich aber auch interessieren, weil ich z.B. im Schnitt allein 10.000 km im Jahr fahre, um meine Kids zu holen oder zu bringen bzw. Termine für Elternabende etc. wahrzunehmen. Wenn sich das Finanzamt daran ein wenig beteiligen würde, wäre mir schon geholfen....

Aber was die zeiten z.B. angeht, sehe ich das ähnlich: wenn am Montag u früh, dann eben am Sonntag abend bringen..... alles andere wird nur auf freiwilliger Basis zu erreichen sein. Vielleicht hilft es ja, wenn du z.B. deiner Frau die Erstattun g der Spritkosten anbietest. Hat bei mir z.B. ein paar mal gefruchtet....
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Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
DeepThought
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« Antwort #5 am: 26. Oktober 2005, 14:13:07 »

Bzgl. steuerlicher Absetzbarkeit von Umgangskosten >hier< entlang.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
entepaula
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« Antwort #6 am: 26. Oktober 2005, 19:12:19 »

Hallo,

mein LG ist seit ca. 3 Jahren alleine verantwortlich für das holen und bringen der kids. Begründung der Ex damals: mir ist der Sprit zu teuer und wenn du deine kinder sehen willst kommst du sie auch holen. Einfache Strecke etwa ne halbe Stunde Fahrzeit.
Irgendwo hab ich mal gelesen dass für solche Ausgaben ja schließlich das Kindergeld auf den KU angerechnet wird. Kann leider nicht mehr sagen wo.

LG
Paula
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Weisnich
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« Antwort #7 am: 26. Oktober 2005, 20:03:40 »

Hallo GlaubtMir,
also ich habe da auch mal wieder ein wenig Senf dazuzugeben.

Ich habe genau Dein Problem, bin 550km entfernt vom Kind. Wer die entfernung verursacht hat, kann man nicht genau nachvollziehen. Das war aber anscheinend auch nicht so wichtig. Wichtig war in meinem Fall nur, dass ich nicht mutwillig in einer Entfernung lebe, um EU zu kürzen.

Nun ja. Was gilt, meines Wissens nach.
Also bist Du Mangelfall, wie ich, dann kannst Du den Aufwand immer geltend machen (da gibt es ein BGH Urteil zu, was Du auf VS finden solltest). Mein Tipp: Werde Mangelfall.

Vielleicht schaffst Du das nicht. Dann sollte die KM sich das beim EU anrechnen lassen müssen, da sie die Sache verursacht hat.

ABER:
1. Bekommst Du weniger Geld zurück als Du verbrauchst
2. Gilt die ganze Sache nur für den EU, nicht für den KU
3. Machen dich die Kilometer ganz schön fertig. Fährst Du alle 2 WE, dann hast du auf einmal nur noch 2 WE im Monat für Deinen Kram und wenn Du dann noch lange arbeiten musst, wie ich, hat der Monat auf einmal nur noch 4 Tage.

Trotzdem: Kopf hoch, lohnt sich.

Gruss,
Michael

[Editiert am 26/10/2005 von Weisnich]
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kleinegon
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« Antwort #8 am: 26. Oktober 2005, 20:43:15 »

Hallo @all,
Zitat
Also bist Du Mangelfall, wie ich, dann kannst Du den Aufwand immer geltend machen (da gibt es ein BGH Urteil zu, was Du auf VS finden solltest). Mein Tipp: Werde Mangelfall.
 
Kann mir jemand den Weg zu diesem BGH- Urteil nennen bzw. die Suchoptinen ?
@Sandgren
Du hast in Deinem Topic erwähnt, dass Du der Richterin ein Urteil gegeben hast, bei dem der SElbstbehalt des Umgangsvaters erhöht wird wegen den Kosten des Umgangs. Ist dies das BGH-Urteil oder ist das etwas anderes? Würde mich wirklich interessieren, denn alle zwei Jahre...kommt nicht der Weihnachtsmann... sondern die Klage wegen EU.

Gruß und Danke
Kleinegon
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Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
DeepThought
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« Antwort #9 am: 26. Oktober 2005, 23:04:50 »

@kleinegon

>Hier< äußert sich der BGH etwas schwammig und >hier< letzter Absatz das BVerfG etwas deutlicher.

DeepThought
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MrTrustme
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« Antwort #10 am: 27. Oktober 2005, 13:21:05 »

Hm, schade... ich dachte die Aussage von DeepThought hätte eine handfeste und einfache Grundlage... aber dann werde ich mich wohl erneut auf Ärger einstellen müssen Traurig

Aber erst mal abwarten was am kommenden Montag bei der mündlichen Verhandlung rauskommt... nie den Mut verlieren und daran glauben, dass auch mal zum Vorteil des Vaters entschieden wird ;)
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