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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 17:15:53 *
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Autor Thema: rückzahlung unterhaltsvorschuß  (Gelesen 1018 mal)
mummel
Zeigt sich öfters
**
Beiträge: 54


« am: 25. Oktober 2005, 22:14:12 »

hallo ihr alle!
ich habe eine frage zum unterhaltsvorschuß des JA. ich habe mich 2004 von meiner exfrau getrennt. sie blieb mit den beiden kindern in unserem gemeinsam erbauten haus wohnen. ich zahlte zunächst den vollen abtrag des hauses in höhe von 777,-€.so blieb ich kurz über meinem selbstbehalt von damals 820,-€;zahlte also keinen weiteren unterhalt. meine ex hat aufgrund dessen unterhaltsvorschuß beantragt und bewilligt bekommen. zur info  :hallucine:  sie ist selbst berufstätig, verdient 1100,-€, wohnte mietfrei in diesem haus (weil ich den vollen betrag bezahlte) und bekam noch UV in höhe von 344,-€. jetzt wird unser haus verkauft; ich werde ca. 5000,-€ reinerlös haben; muß ich jetzt der UVK was zurückzahlen? finde in gesetzestexten nichts. nur für das bundesland niedersachsen habe ich etwas gefunden; darin heißt es:"es besteht kein anspruch auf die unterhaltsleistungen nach UVG, wenn das kind UZ in ausreichender höhe von dem anderen elternteil erhält. als unterhaltsleistungen gelten: die tilgung gemeinsam aufgenommener kredite für den erwerb eines gemeinsamen hauses". ist das dann nicht bundesübergreifend? im vorraus vielen dank für eure antworten!
Gespeichert
weserfrosch
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 476


« Antwort #1 am: 26. Oktober 2005, 09:37:07 »

So wie du es schreibst, hat die KM Unterhaltsvorschuss aber bekommen! Der von dir zitierte Gesetzestext - übrigens ist das UVG ein Bundesgesetz und daher in der ganzen Republik gültig - sagt ja eigentlich was anderes aus: danach wird ein Unterhaltsvorschuss (an die KM) NICHT gewährt, wenn z.B. durch Tilgung gemeinsamer Schulden für das durch KM und Kind eigengenutze Eigenheim dem Kind im Grunde genommen eine dem normalen Unterhalt des Vaters vergleichbare Leistung zufließt. Das aber ist offenbar in eurem Fall nicht zum Tragen gekommen oder durch die KM der zahlenden Unterhaltsvorschußstelle so nicht mitgeteilt worden.
Geleistete UVG-Zahlungen sind aber grundsätzlich erst einmal zurückzuzahlen. Wie der Name schon sagt, ist es ein VORSCHUSS. In deinem Fall könnte ggf. eine Rückzahlungsverpflichtung allerdings nicht auf dich sondern auf die KM entfallen, wenn sie die von dir tatsächlich erbrachten Leistungen der UVG-Stelle verschwiegen hat.... Schwieriger Fall!
Gespeichert

Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
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