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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 17:13:58 *
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Autor Thema: Ehegattenunterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft  (Gelesen 1814 mal)
trompete
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 25


« am: 21. Oktober 2005, 14:55:52 »

Hallo!

Hat jemand Erfahrungen oder Hinweise, die mir zu dem o.a. Thema weiterhelfen  können?


  Rahmendaten:
- Bin seit Feb. 2005 von meiner ExFrau geschieden.
- Sie lebt seit Apr. 2004 mit neuem Partner und meiner bald 6 jährigen Tochter (geht zur Schule) in gemeinsamer Mietwohnung.
- Die Beziehung besteht seit Jan. 2004.
- Ich zahle 1300,- EUR Ehegattenunterhalt unter 270,- für mein Kind.
- ExFrau bekommt 154,- Kindergeld (50% werden angerechnet) und geht nicht arbeiten.
- In Kürze erhöht sich der Kindesunterhalt auf 343,- da sie dann neu eingestuft wird.
- Es besteht keine Titulierung des Unterhalts. Es gibt eine außergerichtliche von Anwälten ausgearbeitete   Unterhaltsvereinbarung.

Fragen:

   1. Ich beabsichtige den erhöhten Kindesunterhalt zu bezahlen, den Differenzbetrag jedoch vom Unterhalt für meine Ex abzuziehen.
      Bin der Meinung, daß sie mehr als genug bekommt. Unabhängig davon, würde sich m.E. ihr Unterhalt eh leicht reduzieren, da der Kindesunterhalt vor Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt wird.
      Vermutlich wird sie mich zur erhöhten Zahlung des Unterhalts auffordern, der ich nicht nachkommen werde.

        => Was kann / wird passieren?
   
   2. Im Januar 2006 besteht die neue Partnerschaft seit 2 Jahren. Sie wohnen dann seit 20 Monaten in gemeinsamer WOhnung.
      Sie treten als Paar auf. Er ist bei Einschulung und Besuchen der Familie dabei usw.
      Nach BGB 1579 Nr.7 besteht die Möglichkeit die Zahlung des Ehegattenunterhalts zu verweigern, da diese unbillig (nicht zuzumuten) wäre, wenn die eheähnliche Gemeinschaft als verfestigt anzusehen ist.

      => Ist dies der Fall? Ist das zu früh?
      => Muß ich den Beginn der Partnerschaft im Januar 2004 nachweisen? wenn ja wie? reicht die schriftliche Aussage von Nachbarn?
      => Muß ich evtl. Aufstockungsunterhalt zahlen, wenn der neue Partner nicht so viel verdient?

   3. Vermutlich wird über den Anwalt der Ex eine Aufforderung zur Fortführung der Zahlung kommen.

      => wie sollte ich mich verhalten?
      => Was muß ich bei einer Gerichtsverhandlung beachten?
      => Welche Kosten kommen auf mich zu?
      => Spielt das Vermögen (Ersparnisse in nicht allzu großem Umfang) von mir bzw. meiner Ex bei einer gerichtlichen Unterhaltsverhandlung/-Berechnung eine Rolle?
   


Bin für jeden Tipp oder Erfahrungsbericht sehr dankbar.

Danke.
Gruß und Kopf hoch an alle Leidgenossen
Thomas


[Editiert am 21/10/2005 von trompete]
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elwu
Gast
« Antwort #1 am: 21. Oktober 2005, 17:28:08 »

Hi,

bevor du dir einen Kopf machst über irgendwelche Details für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung solltest du vielleicht mal mit deiner Ex drüber reden wie sie sich unter diesen Umständen das für die Zukunft vorstellt mit dem EU. Vielleicht kommt ihr ja zu einer außergerichtlichen Einigung, etwa einer stufenweisen Reduzierung. Wichtig: laß sie mit Vorschlägen kommen, halt du dich damit völlig zurück. Auch was die Verrechnung mit dem KU betrifft. Frag sie nach konkreten Vorschlägen, soll sie bitte schriftlich aufstellen.

Und falls  sie sich stur stellt: es besteht ja kein Titel (wird in dem Anwaltsgeschwurbel die neue Beziehung erwähnt? Wenn ja, bitte Details). Dann solltest du zuerst den KU in korrekter Höhe titulieren lassen (beim Jugendamt, in Euro statt in Prozent von irgendwelchen Sätzen, und zeitlich begrenzt auf den Monat in dem dein Kind 18 wird). Und hörst dann einfach auf EU zu zahlen. Dann erhältst du früher oder später ein richterliches Machtwort.  

Mach hin, die Zeit drängt!

cya,

elwu
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trompete
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Beiträge: 25


« Antwort #2 am: 22. Oktober 2005, 16:59:19 »

Hallo elwu,

vielen Dank für die Rückmeldung. Der Hinweis, daß sie einen Vorschlag machen soll ist nicht schlecht. Ich denke jedoch (und das zeigt die Erfahrung), daß von ihr kein Entgegenkommen zu erwarten ist.

Warum sollte ICH den KU titulieren lassen?
Der ist doch eigentlich unstrittig und wird natürlich gerne von mir bezahlt.

cu
Tom
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trompete
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« Antwort #3 am: 26. Oktober 2005, 18:43:27 »

Hi Elwu,

habe mich inzw. informiert. Den KU selbst titulieren zu lassen ist offenbar wirklich sinnvoll, um die evtl. Gerichtskosten zu sparen.

Danke für den TIPP!

Gruß
Tom
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Weisnich
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« Antwort #4 am: 26. Oktober 2005, 20:11:17 »

Um den Tipp noch zu vervollständigen:
Tituliere Stufe 7 (Existenzminimum), damit Du das hälftige Kindergeld anrechnen lassen kannst.
Ansonsten zahlst du nämlich darunter den selben Betrag, kannst aber weniger anrechnen. (Macht aber in manchen Fällen, speziell bei 'alten' Kindern und niedrigen Einkommen, keinen Sinn).

Also aufpassen!
Gruss,
Michael
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DeepThought
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WWW
« Antwort #5 am: 26. Oktober 2005, 22:39:07 »

@weisnich

Zitat
Tituliere Stufe 7 (Existenzminimum),
Hmmmmmm, für mich war das immer Stufe 6 = 135 ?

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
trompete
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« Antwort #6 am: 26. Oktober 2005, 22:49:39 »

kann ich mir "aussuchen" was ich titulieren lasse?
wenn ja, wie geht das?

Ich weiß, daß ich zum Jugendamt gehen muß.
Muß ich da zum JA am Wohnort meines Kindes oder ist das egal?
Wir wohnen nicht im selben Landkreis.

derzeit zahle ich KU nach Stufe 10.
Danke für Eure Hinweise
Gruße
Tom

P.S.: Wo kann ich denn einen Beispieltext für so einen Titel finden?


[Editiert am 26/10/2005 von trompete]
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trompete
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« Antwort #7 am: 27. Oktober 2005, 19:47:46 »

Wie hoch ist denn der Mindestbedarf meiner ExFrau?

Wer mußte den decken? Sicherlich doch der neue Partner und wenn das nicht reicht ich, oder ?

Wird die Haushaltsführung bei dieser Berechnung berücksichtigt?

gruß
Tom
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Weisnich
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« Antwort #8 am: 27. Oktober 2005, 20:43:23 »

Hallo

@Deep:
Oh Gott, dass mir sowas passiert. Danke.

@trompete
das ist doch gerade mit der Grund, warum Titulierungen überhapt Sinn machen:
1. spart man Gerichtsskosten
2. kann man sagen, was im Titel stehen soll

Ich empfehle:
- Begrenzung quf das 18.te Jahr
- Zahlungseingang bis zum 3. jeden Monats
- dynamischer Titel (passt sich automatisch an und spart eine Menge Ärger)

Und der Typ beim JA kann dir nix befehlen, sondern darf dich nur beraten. Er ist quasi Notar für Arme. Gibt keinen Kaffee da, aber eigentlich sind die froh drum, dass man sich verpflichtet zu zahlen.

Und zu den Sachen mit Deiner Frau musst du schon ein wenig weiter ausholen.

Gruss,
Michael
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trompete
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« Antwort #9 am: 27. Oktober 2005, 23:53:02 »

Hallo Weisnich,

erstmal danke für Deine Antwort.

Also:
- Gerichtskosten sparen: verstanden.
- Text selbst formulieren: verstanden.
Dynamisierung erspart Ärger, habe aber auch Empfehlung gelesen, so gering wie möglich zu titulieren bzw. Betrag statisch / fix zu halten.
Dynamisch entspricht sicherlich der moralisch / rechtlich einwandfreien Lösung, oder sind damit auch Nachteile verbunden, die ich anderweitig umgehen kann.
insgesamt ist der KU aber eigentlich auch nicht das problem.

es geht mir um den EU:

Habe jetzt zwei Urteile gelesen
OLG Saarbrücken vom 5.2.2003 9 UF 104/01 und
OLG Zweibrücken, 5 UF 28/00 vom 14.5.2002

die ich wie folgt verstanden habe:

Wenn eheähnliche Gemeinschaft verfestigt, dann hat Frau nur noch Anspruch auf Deckung des "Mindestbedarfs". (ist dies evtl. dem Selbstbehalt des Unterhaltschulders gleichzusetzen?)
"Die Wahrung der Kindesbelange erfordert nur, daß der Mindestunterhalt der Unterhaltsberechtigten sichergestellt ist".

Dieser Bedarf ist zu decken aus
a) eigenem Einkommen
b) Einkommen des neuen Partners (der in diesem Fall mich ersetzt;-) )
c) wenn das nicht reicht, durch mich

Es geht also nicht mehr um den eheprägenden Lebensstandard.

Das klingt für mich jetzt mal nicht so schlecht. (und eigentlich auch plausibel)

Gruß
Tom

P.S.: Diese "Amtssprache" ist ansteckend.
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Weisnich
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« Antwort #10 am: 28. Oktober 2005, 07:26:09 »

Hallo Trompete,
ich habe die Dynamik gewählt, damit man nicht andauernd nachtitulieren muss. Deine Entscheidung.
Und woher das mit dem Minimum kommt, ist mir nicht verständlich, wenn man normal Geld verdient.
Denn in die 6 kommt man immer, hat man nicht 10 Kinder oder einen Hilfsarbeiterjob. Aber auch Deine Entscheidung zumal ich dazu schon was gesagt habe.

Wenn dein Exchen nun mit jemanden zusammenlebt und sie nicht trickst (Untermiertermodell), dann solltest du relativ unkompliziert eine Reduktion von etwa 350 Euro wegen Ersparnissse durch Zusammenleben erreichen können.

Alles was darüber hinaus läuft ist tricky. Einerseits setzt das eine einigermassen korrekte Ex, die Beweisbarkeit, eine gute Position der Sterne und Geberlaune beim Richter voraus.

Versuchen solltest Du da auf jeden Fall was. Sei Dir nur im Klaren, dass Du bei einem Vorstoss nicht mehr darauf hoffen musst, dass dir Beweise in den Schoss fallen. Die solltest Du schon vorher recherciert haben.

Gruss,
Michael
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Paulchen
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« Antwort #11 am: 01. November 2005, 10:18:29 »

Hallo trompete,
ich habe mich jetzt durch alle deine Mails und Antworten durchgewühlt und möchte eigentlich auf deine erste Mail zurückkommen. In dieser äußerst du deine Absicht den höheren Unterhalt für dein Kind vom Unterhalt deiner Ex-Frau abzuziehen. Ich wäre sehr vorsichtig damit. Unterhalt ist nicht gegeneinander verrechenbar. Durch die außergerichtliche Einigung des KU und EU durch eure Anwälte ist eine Vereinbarung oder Regelung geschaffen worden, die nicht so einfach abänderbar ist. Zumal du durch die Zahlung der Unterhalte den Vereinbarungen zugestimmt hast. Eine einseitige Reduzierung wird nur eine Klage nachsichziehen mit der Folge dass du alles mit Zinsen nachzahlen musst.
Genau dass ist mir auch passiert. Das Ergebnis ware die Nachzahlung und die Prozesskosten.

Tschüß
Paulchen
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trompete
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« Antwort #12 am: 01. November 2005, 21:08:46 »

Hallo Paulchen,

durch die Erhöhung des KU würde sich mein zu verteilendes Einkommen reduzieren und somit auch der EU.
Natürlich nicht um den gleichen Betrag sondern eher nur im die Hälfte.
Die Frage ist, ob es sich für sie lohnt die Hälfte von 73,- EUR gerichtlich einzuklagen.
Unabhängig davon riskiert sie dadurch eine neue richterliche Bewertung/Berechnung des Unterhaltsanspruchs bzw. dessen Höhe.
Darauf lasse ich es ankommen.
Meines Erachtens hat sie nämlich in Kürze keinerlei oder eben nur noch verminderten Anspruch auf Unterhalt.
Gruß
tom
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Paulchen
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« Antwort #13 am: 02. November 2005, 08:28:06 »

Hi Tom,
ich bin kein Rechtsanwalt und auch kein selbsternannter Sachverständiger in Scheidungs- und Unterhaltsangelegenheiten. Ich kann nur aus meiner eigenen Erfahrung mit diesem Thema sprechen. Du fragtes was passieren könnte. Bei mir war es so, dass ich ca. 150 Euro EU gezahlt habe. Berechnet wurde das bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA), die wir beide, meine(Noch)Ehefrau und ich, um Hilfe gebeten hatten. Zusätzlich wohnte sie weiter in meiner Diebstlich bereitgestellten Wohnung, was zu einem hohen geldwerten Vorteil für sie führte. Parallel wurde ich aber immer mehr wie der letze Dreck behandelt. Auf Grund dessen habe ich dann ihr bzw ihrem Anwalt angekündigt den EU auf 100 Euro zu senken oder ich beanspruche meine Dienstwohnung zurück. Die Termine für eine Antwort, insgesamt 2, wurden ignoriert, weshalb ich dann die Unterhaltskürzung vornahm. Eine Klage durch den Gegenanwalt erfolgte prompt. Das Gericht berechnete darufhin neu, stellte dabei fest das die ÖRA flasch beraten und nur die unbereinigten Einkommen zur Berechnung herangezogen hatte. Da ich mit dieser Berechnung durch Aufnahme der Unterhaltszahlungen zugestimmt hatte, wurde ich nur auf die Fehler hingewiesen, eine komplette Neuberechnung jedoch abgelehnt. Hierbei spielte eine Rolle ob sich die Einkommensverhältnisse soweit geändert haben, das eine Abweichung des neuen EU zum alten EU um mehr als 10 Prozent vorlag. Ich lag nachweislich bei 8 (acht) Prozent.
Ergebnis!!! Ich habe nachgezahlt + die Verzugszinsen und war wieder um eine Erfahrung mit dem AG reicher.
In deinem Fall sind das 73 Euro um die dein Einkommen geschmälert wird. Bei der angewandten 3/7 Regel zur Berechnung des EU würde sich der EU um 10,40 Euro senken. Du kannst dir selbst ausrechnen wieviel Prozent das zu 1300 Euro ausmacht. Also prüfe ob die Berechnung des Unterhaltes mehr als zwei Jahre zurückliegt oder der begründete Verdacht der erheblich (10 Prozent) Reduzierung des Unterhaltsanspruches vorliegt. Anschließend kannst du eine Neuberechnung beantragen und vielleicht kommt dabei eine Verminderung des Unterhaltsanspruches deiner Ex-Frau heraus. Einseitige Reduzierung setzt dich immer ins Unrecht.

Tschüß
Paulchen
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trompete
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« Antwort #14 am: 03. November 2005, 16:32:56 »

Hi Paulchen,

nach meinen Berechnungen sinkt durch den erhöhten KU das zur Verfügung stehende Einkommen um denselben Betrag.
Abzgl. Erwerbstätigenbonus (10%) und (aufgrund des niedrigeren Elementarunterhalts) reduziertem Altervorsorgeaufwand reduziert sich der Gesamtzahlbetrag um ca. 33,- EUR.
Meine Ex bekommt somit 40,- EUR weniger als ihr theoretisch(!) zusteht.

Wenn sie dies einklagen will, kann sie das ja gerne tun.
Hierbei könnte es theoretisch auch dazu kommen, daß das Gericht einen niedrigeren EU berechnet, als sie bisher bekommt.

Für den Altervorsorgeunterhalt habe ich einfachmal 26,5% vom Elementarunterhalt gerechnet.

Gruß
Tom
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