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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 17:03:54 *
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Autor Thema: Unterhalt was ist abzugsfähig?  (Gelesen 1648 mal)
Peter1973
Schon was gesagt
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Beiträge: 12


« am: 19. Oktober 2005, 13:06:43 »

Hallo

Habe folgende Frage:

Was kann bei der unterhaltsberechnung (nichtehelich) in Abzug gebracht werden?
Habe von dem Anwallt meiner EX Freundin eine Berechnung bekommen ohne jeglichen Einfluss auf Bafög , Lebensversicherungen , Betriebsrente und die jetzt für mich zu große Wohnung von 120 QM, die ich nicht von heute auf Morgen Kündigen kann...
Kann mich hier jemend aufklären was man alles in abzug bringen kann ??
Habe mit meiner Ex eine Tochter die jetzt ein halbes Jahr alt ist.

Ich kann evtl. die Berechnung des Anwalts mal auflisten...

Vielen Dank im voraus

Grüße,

Peter.
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Uli
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Beiträge: 5.561


VS-Fossil


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« Antwort #1 am: 19. Oktober 2005, 13:15:16 »

Hallo Peter,

 
Zitat
Ich kann evtl. die Berechnung des Anwalts mal auflisten...


das wäre hilfreich.

 
Zitat
Habe von dem Anwallt meiner EX Freundin eine Berechnung bekommen ohne jeglichen Einfluss auf Bafög , Lebensversicherungen , Betriebsrente und die jetzt für mich zu große Wohnung von 120 QM, die ich nicht von heute auf Morgen Kündigen kann...



Das ist völlig normal. Immerhin möchte der Herr in Schwarz einiges für seine Mandantin herausschlagen. Nimm es nicht zu ernst, die können schreiben, was sie wollen. Ob sie es bekommen ist eine andere Sache.

LG Uli
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Peter1973
Schon was gesagt
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Beiträge: 12


« Antwort #2 am: 19. Oktober 2005, 15:00:12 »

Danke Uli, bin noch auf Arbeit und werde die berechnung heute Abend hereinstellen!

Bis denn

Peter
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DeepThought
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Beiträge: 12.055



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« Antwort #3 am: 19. Oktober 2005, 16:08:56 »

Moin,

bitte auch schreiben, welche Ausgaben bei dir so anfallen (Arbeitswegkosten, Schuldtilgungen, usw. usf.).

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Peter1973
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Beiträge: 12


« Antwort #4 am: 19. Oktober 2005, 19:56:53 »

Hallo

Also wie folgt die Berechnung des Anwalts:

Monatsbrutto:                          3043Euro
davon steuerpflichtig                3043Euro

abz. Lohnst (kl.1)                       -575
Kirchenst.                                   -51
Solizuschl.                                  -31,62    
Rentenv.                                    -296,70
A-losenvers.                               -98,90
Kr. Vers. 14%                             -213,02
Pflegevers.                                 -25,87

Monatsnetto des Beklagten:      1750,97
Summe Beruf bed. Aufw.            - 169,00
anrechenbares Einkommen         1581,87


Kindes unterhalt wurde somit auf der Basis der Einkommensstufe 3 ermittelt (1581,97 Euro) somit ist der Tabellenunterhalt für Tochter 227 Euro.

Nun zum Unterhalt der Mutter

Gesamteinkommen:                     1581,87
Tabelleunterhalt Kind                    -227,00
Gesamteinkommen                       1354,97
Arbeitsanreiz 1/7 von 1354,97     -193,57

Anrechenbares Einkommen des
Beklagten für den Unterhalt        1161,40Euro


Lohn der letzten 12 Mon. der Klägerin (Mutter)      1600Euro    p m
abzüglich 300Euro Erziehungsgeld                          1300Euro (ungedeckter bedarf der Kägerin)

Der Mindestbedarf der Klägerin nach§1615 entspricht ´
i. d. r.dem Notwendigen Selbstbehalt , also                       890Euro


Daraus ergibt sich:

Bedarf der Klägerin                                 890Euro
Bedarf des Kindes                                   269Euro  ?

Gesamtbedarf der Klägerin                    1159,00 Euro

Selbstbehalt von mir                                890Euro
Anrechenbares Einkommen von mir       1581,97Euro
Ich kann für UH zur verf. stellen               691,97Euro

Es besteht ein Fehlbedarf von                  Euro467,03

Ich kann den Bedarf also nur zu 59.7 % erfüllen!

Somit ergibt sich :

Unterhalt der Mutter    890Euro -59,7%    =531,37Euro
Unterhalt Tochter         269Euro -59,7%    =160,60Euro

Von mir zu zahlender Unterhalt:                 691,97 Euro


So das war erstmal die Berechnung des Anwalts , zu meinen montl. Kosten wie Vers. Bafög etc . mache ich nochmal ein neues Fenster auf

Viele Grüße

Peter

 
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Peter1973
Schon was gesagt
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Beiträge: 12


« Antwort #5 am: 19. Oktober 2005, 20:53:03 »

Nun mal zu den Ausgaben , ich Liste einfach mal alles auf!

Lebensversicherungen 210,45
Unfallversicherung          14,04
Priv. Rentenvers.             41,00
Bafög                             128,00
Bausparkasse                  34,26

Betriebsrente
(Pensionskasse)              206,00 (wird vom Brutto abgezogen)
VWL                                   26,59(wird vom Brutto abgezogen)


Miete                                 670,00Warm
Strom                                   40,00

Km zur Arbeit incl. Rückweg 80KM

Ich hoffe Ihr könnt mir sagen was von den og. Aufwendungen evtl. abzugsfähig ist.
Ich weiss nämlich nicht wie ich mit 890Euro nur im geringsten klar kommen sollte  :-(

Viele Grüße,

Peter



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elwu
Gast
« Antwort #6 am: 19. Oktober 2005, 21:13:22 »

Hi,

dein tatsächliches Netto ist doch geringer als vom Schwarzkittel berechnet, wenn die Betriebsrente und die VwL vorab vom Brutto abgezogen werden?

Abzugsfähig sind laut südlichen Leitlinen 'angemessene Vorsorgeaufwendungen'. Problemlos anerkannt werden bis zu 4% des Einkommens ('Riesterrente'), wenn die nachgewiesen sind. In deinem Fall wohl die 41€. Was die Betriebsrentenzahlungen betrifft müßte jedenfalls ein Teil anerkannt werden. Auch das BafÖG, da das berücksichtigungsfähige Schulden sind. VwL werden auch abgezogen. Unfallversicherung weiß ich nicht. Bausparkasse, Lebensversicherungen (scheinen mir übrigens arg hoch zu sein), Miete und Nebenkosten nicht. Deine berufsbedingten Aufwendungen durch die Fahrtkosten sind 60x0,30€ + 20x0,20€ = 22€ pro Tag, im Jahr bei 220 Arbeitstagen also 4.480, pro Monat also 403€.

Ohne das jetzt im Detail nachgerechnet zu haben dürfte nichts mehr für den Betreuungsunterhalt der Kindsmutter übrigbleiben. Das darf aber hierzulande nicht sein, also würde ein Gericht eine Einzelfallabwägung machen. Aber besser als nach der Rechnung des Anwalts würdest du dich damit stellen. Wenn du es dir zutraust kannst du den Anwalt sachlich, schriftlich und mit Belegen auf diese Abzugspositionen hinweisen. Und auf seine Reaktion warten. Keinen Vergleichsvorschlag machen im derzeitigen Stadium! Es ist grundsätzlich so daß der Unterhaltspflichtige für ihn günstige (den Unterhalt reduzierende) Tatbestände selbst geltend machen muß, die Gegenseite wird von sich aus niemals solche Dinge ansprechen.

cy,

elwu
Gespeichert
Peter1973
Schon was gesagt
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Beiträge: 12


« Antwort #7 am: 20. Oktober 2005, 06:42:23 »

Hallo

Erst mal vielen dank für die Mega schnellen Antworten , echt Klasse!

Gut zu wissen, das ich in diesem Falle keinen vergleich anstreben sollte, denn mein Anwalt hat mir das sogar empfohlen, er wusste allerdings nicht welche montl. belastungen ich habe...
Das Schreiben kam im übrigen nicht direkt vom Rechtanwalt sondern der Rechtsanwalt hat das schreiben mir über das Amtsgericht zukommen lassen.
Ich habe nun 2 Wochen Zeit um dazu Stellung zu nehmen.
Denke mal das ich in diesem Fall mein schreiben mit den Abzugspositionen dem Amtsgericht zukommen lassen muss und nicht dem Anwalt?
Weiterhin hat der Anwalt Prozesskostenhilfe für die Mutter beantragt , aber das ist denke ich normal!
Was ich auch nicht verstehe ist der Tabellenunterhalt der Tochter, er wurde mit 227 Euro berechnet , aber mir wird er mit 269 Euro belastet! Verstehe ich da etwas falsch ??
Dann ist es so das die Mutter nicht wie in dem Anwaltschreiben 300Euro Erziehungsgeld bezieht sondern 450Euro, aber ich glaube das wirkt sich wiederum nicht aus, da sie ja ganz gut verdient hat vorher...

Wie sieht es eigentlich aus mit der zu großen Wohnung/Einrichtung die ich jetzt alleine bewohne und nicht so schnell wieder heraus komme?
Dieser Aufwand ist ja nur im Sinne für die Familie getätigt worden...
Habe gelesen das evtl. im Trennungsjahr ein Teil der Miete abzugsfähig ist , ist da etwas wahres dran ??

Tausend Dank


Peter
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DeepThought
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Beiträge: 12.055



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« Antwort #8 am: 20. Oktober 2005, 07:22:05 »

Moin,

Zitat
sondern der Rechtsanwalt hat das schreiben mir über das Amtsgericht zukommen lassen.
Dann ist das eine Klageschrift! Da das Gericht nicht wissen kann, wer dich anwaltlich vertritt, bekommst du die Schriftsätze direkt.

Zitat
Denke mal das ich in diesem Fall mein schreiben mit den Abzugspositionen dem Amtsgericht zukommen lassen muss und nicht dem Anwalt?
Wirst du selbst anwaltlich vertreten? Wenn ja, wird dein RA antworten. Wenn nein, nix wie hin zu einem!

Zitat
Tabellenunterhalt der Tochter
Das ist der durch die KG-Anrechnung entstehende Unterschied zwischen Tabellenwert und Zahlbetrag. Guck die DT und die Anlage A zur DT an, dann weißt du, was ich meine.

Zitat
Erziehungsgeld
...ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.

Zitat
ist da etwas wahres dran ??
Durchaus. Kommt auf den Richter und deine Einkommenssituation an.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Groundhopper
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Beiträge: 54


« Antwort #9 am: 24. Oktober 2005, 15:16:20 »

Hallo Peter,

warst du beim Anwalt?  Hab nämlich deine Berechnung nicht verstanden und mich hätte es mal interessiert.

Einmal ist dein Anrechenbares Einkommen des
Beklagten für den Unterhalt 1161,40Euro, bei Verteilen des Unterhalts hiess es "Anrechenbares Einkommen von mir 1581,97Euro". Aber das war doch das unterhaltsrelevante Einkommen.

Auf jeden Fall kommen mir die Forderungen viel zu hoch vor, hoffe du hast dich darum gekümmert.

[Editiert am 24/10/2005 von Groundhopper]
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Peter1973
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« Antwort #10 am: 28. Oktober 2005, 07:06:30 »

Hallo Groundhopper

Ich habe am 10.11. einen Termin bei einem hoffentlich kompetenten Anwalt, der wird noch mal eine neue Berechnung durchführen!Der Gegnerische Anwalt meint es wohl ein bisschen zu gut mit seiner Mandantin!
Ich kann zu meiner aufgeführten Berechnung nur sagen das ich es so aufgegliedert habe wie der gegnerische Anwalt es gemacht hat !
Bald weiss ich mehr !

Viele Grüße , Peter
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knuddelmaus
Schon was gesagt
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Beiträge: 45


« Antwort #11 am: 30. Oktober 2005, 15:41:04 »

Hallo,

Unfallversicherungen sind vom Unterhalt abzuziehen, ebenso Berufsunfähigkeitsversicherungen. Denke auch die Riester Rente und Rürup Rente.

Viele Grüße!
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