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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 16:48:21 *
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Autor Thema: Zwangsmassnahmen bei Unterhalt.  (Gelesen 2286 mal)
tigerus1
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« am: 09. September 2005, 10:31:57 »

Guten Morgen,
heute wende ich mich nach langer Zeit wieder an euch, mit der Hoffnung auf Hilfe.
Nachdem ich mich,meines Wissens,vom JA über den Tisch ziehen lassen habe bzgl. der Unterhaltszahlung meines Sohnes,habe ich nun das Problem das ich keinen Unterhalt bezahlen kann.
Kurz zur Situation:
Mein Gehalt staffelt sich nach Stundenlohn (8,12 Euro/Std.=ca1300 Euro/Brutto=940 Euro Netto!!) und nach Fahrtgeld und Verpflegungspauschale,genau hier ist meiner Meinung der Knackpunkt.
Lt. meinem Arbeitsgeber wird die Fahrtkosten- und Verpflegungspauschale nicht als Gehalt gerechnet,was aber beim JA anders gesehen wird.Warum auch immer!Mein Arbeitgeber sagt ganz klar,es handelt sich hierbei nicht um wiederkehrende Zahlungen,da Sie von den Arbeitstagen etc. abhängig sind.
Nun ist es so,das ich natürlich bedingt durch Urlaub/Krankheit/Kurzarbeit auch mal ein niedrigeres Einkommen als das vom JA angenommene Gehalt habe.

Was empfehlt ihr mir nun??Eine Neuansetzung des Unterhalts durch einen Anwalt oder soll ich persönlich bei Kindsbeistand vorstellig werden und meine Unterlagen mitnehmen?
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Xe
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« Antwort #1 am: 09. September 2005, 11:07:00 »

Moin,

die Frage ist eher, liegt ein Titel über den Kindesunterhalt vor?

Daß du bei einem Netto von 940 Euro keinen vollen Kindesunterhalt zahlen kannst, sollte auf der Hand liegen...

Gruß, Xe
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sky
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« Antwort #2 am: 09. September 2005, 11:46:58 »

Hi,

Zitat
Mein Gehalt staffelt sich nach Stundenlohn (8,12 Euro/Std.=ca1300 Euro/Brutto=940 Euro Netto!!)


bei den Angaben kommen bei mir 5,3 Stunden pro Tag raus. Wenn Du eine Abänderung anstrebst, wirst Du Dich fragen lassen müssen warum Du nicht vollschichtig arbeiten kannst, bzw. warum Dir eine Nebentätigkeit unmöglich ist.

Fahrtgeld und Verpflegungspauschale stellen letztendlich einen geldwerten Vorteil da und wären m.E. pfändbar.

Gruss
sky
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tigerus1
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« Antwort #3 am: 09. September 2005, 12:15:42 »

Zitat
Hi,

Zitat
Mein Gehalt staffelt sich nach Stundenlohn (8,12 Euro/Std.=ca1300 Euro/Brutto=940 Euro Netto!!)


bei den Angaben kommen bei mir 5,3 Stunden pro Tag raus. Wenn Du eine Abänderung anstrebst, wirst Du Dich fragen lassen müssen warum Du nicht vollschichtig arbeiten kannst, bzw. warum Dir eine Nebentätigkeit unmöglich ist.

Fahrtgeld und Verpflegungspauschale stellen letztendlich einen geldwerten Vorteil da und wären m.E. pfändbar.

Gruss
sky  

Hallo,
sorry da hast Du einen Denkfehler,die 8,12 Euro sind Bruttolohn und bei 160 Arbeitsstunden komme ich extakt auf 1300 Euro Brutto.
Das Problem mit der Pauschalen stellt sich halt meines Wissens als das grösste Problem dar.
Mit der Pauschale liege ich bei 1100 Euro und ohne liege ich eben bei den 940 Euro und schwupps die wupps liege ich unter Abzug des KU bei 741 Euro und siehe da,ich sehe unter dem Selbstbehalt.
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Chriwi
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« Antwort #4 am: 09. September 2005, 12:34:33 »

 
Zitat
  "Lt. meinem Arbeitsgeber wird die Fahrtkosten- und Verpflegungspauschale nicht als Gehalt gerechnet,was aber beim JA anders gesehen wird.Warum auch immer!Mein Arbeitgeber sagt ganz klar,es handelt sich hierbei nicht um wiederkehrende Zahlungen,da Sie von den Arbeitstagen etc. abhängig sind.
Nun ist es so,das ich natürlich bedingt durch Urlaub/Krankheit/Kurzarbeit auch mal ein niedrigeres Einkommen als das vom JA angenommene Gehalt habe."


Hi,

ich habe mal bei meiner Buchhaltung nachgefragt. Antwort: Wenn die Fahrtkosten/Verpflegung lohnsteuerpflichtig sind (somit einer Sonderzahlung entsprechen), wird dieser Zuschuß als Bestandteil des Gehaltes gesehen. Ergo: die Einschätzung des JA, dass die Pauschale zum Gehalt zählt, scheint korrekt zu sein.

Ist sicherlich kein Trost für Dich.

Gruß
Chriwi

habe dein post geändert damit jeder sehen kann das du dich auf ein zitat beziehst.

mel

[Editiert am 9/9/2005 von mel]
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sky
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« Antwort #5 am: 09. September 2005, 12:36:32 »

Hi,

sorry, ich hab Dir grad kein Wochenende gegönnt  und mit 30 Tagen gerechnet .  

Zitat
Das Problem mit der Pauschalen stellt sich halt meines Wissens als das grösste Problem dar.

Worum geht es denn nun, um die Pfändung oder um die Neuberechnung des KU? Es macht Sinn, die gestellte Frage von Xe zu beantworten, sonst kommen wir hier nicht weiter.

Zitat
Mit der Pauschale liege ich bei 1100 Euro und ohne liege ich eben bei den 940 Euro und schwupps die wupps liege ich unter Abzug des KU bei 741 Euro und siehe da,ich sehe unter dem Selbstbehalt.


Die Pauschale wirst Du Dir anrechnen lassen müssen. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art , z.B. Kost und Logis usw. sind dem Einkommen hinzu zu rechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

Gruss
sky

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tigerus1
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« Antwort #6 am: 09. September 2005, 12:45:58 »

Zitat
Hi,

sorry, ich hab Dir grad kein Wochenende gegönnt  und mit 30 Tagen gerechnet .  

Zitat
Das Problem mit der Pauschalen stellt sich halt meines Wissens als das grösste Problem dar.

Worum geht es denn nun, um die Pfändung oder um die Neuberechnung des KU? Es macht Sinn, die gestellte Frage von Xe zu beantworten, sonst kommen wir hier nicht weiter.

Zitat
Mit der Pauschale liege ich bei 1100 Euro und ohne liege ich eben bei den 940 Euro und schwupps die wupps liege ich unter Abzug des KU bei 741 Euro und siehe da,ich sehe unter dem Selbstbehalt.


Die Pauschale wirst Du Dir anrechnen lassen müssen. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art , z.B. Kost und Logis usw. sind dem Einkommen hinzu zu rechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

Gruss
sky

[Editiert am 9/9/2005 von sky]

Hi,
das Problem liegt jeodch auf der Hand,das es kein regelmässiges Einkommen ist,sprich sobald ich krank oder im Urlaub bin,fällt der Satz unter den SB!Und was dann?
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tigerus1
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Beiträge: 67


« Antwort #7 am: 09. September 2005, 12:46:41 »

Zitat
"Lt. meinem Arbeitsgeber wird die Fahrtkosten- und Verpflegungspauschale nicht als Gehalt gerechnet,was aber beim JA anders gesehen wird.Warum auch immer!Mein Arbeitgeber sagt ganz klar,es handelt sich hierbei nicht um wiederkehrende Zahlungen,da Sie von den Arbeitstagen etc. abhängig sind.
Nun ist es so,das ich natürlich bedingt durch Urlaub/Krankheit/Kurzarbeit auch mal ein niedrigeres Einkommen als das vom JA angenommene Gehalt habe."



Hi,

ich habe mal bei meiner Buchhaltung nachgefragt. Antwort: Wenn die Fahrtkosten/Verpflegung lohnsteuerpflichtig sind (somit einer Sonderzahlung entsprechen), wird dieser Zuschuß als Bestandteil des Gehaltes gesehen. Ergo: die Einschätzung des JA, dass die Pauschale zum Gehalt zählt, scheint korrekt zu sein.

Ist sicherlich kein Trost für Dich.

Gruß
Chriwi

Hi,
naja die Frage ist,wie verhält es sich bei steuerfreien Zuwendungen??Alles in allem eine verzwickte Situation,oder?
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sky
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« Antwort #8 am: 09. September 2005, 12:47:17 »

Ich geb's auf.
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tigerus1
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« Antwort #9 am: 09. September 2005, 12:54:18 »

Zitat
Ich geb's auf.

Nö brauchst net aufgeben.Ich bin über jede Hilfe dankbar.
Klar scheint zu sein,das bei mir ein Denkfehler vorliegt.
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Uli
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« Antwort #10 am: 09. September 2005, 13:09:00 »

Gibt es einen Titel, Ja oder Nein?

Gruß Uli
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tigerus1
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« Antwort #11 am: 09. September 2005, 13:22:56 »

Was versteht ihr unter Titel?
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Chriwi
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« Antwort #12 am: 09. September 2005, 14:04:37 »

[/quote]
naja die Frage ist,wie verhält es sich bei steuerfreien Zuwendungen??Alles in allem eine verzwickte Situation,oder? [/quote]


Hallo tigerus1,
steht die Zuwendung für Fahrtkosten/Verpflegung auf Deinem Gehaltszettel? Falls ja - und davon gehe ich mal aus - gehört dieser Betrag zu Deinem Gehalt. Und dieses Gehalt ist für das JA als Berechnung relevant.

Wenn Du nicht weißt, was ein Titel ist, so hast Du keinen - grins - zumindest "noch" keinen. Aber glaube mir: der kommt.

Gruß
Chriwi
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« Antwort #13 am: 09. September 2005, 18:50:10 »

Moin,

Zum Titel:
  einen Titulierung vom Jugendamt / Notar oder aber ein Urteil über den Kindesunterhalt ist gemeint, in dem festgelegt wird, wann wieviel an Unterhalt zu zahlen ist (meistens zum 1. des Monats (also im Vorraus des jeweiligen Monats) und die Höhe, entweder ein fester Betrag oder eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle (siehe Links)). Da du nicht weißt, was gemeint ist, denke ich, daß Chriwi richtig liegt mit der Annahme, daß keiner existiert. Somit ist die Summe variabel, allerdings besteht bei einer Senkung die "Gefahr", daß einer gefordert wird. Das wirst du abwägen müssen, am besten mit anwaltlichem Rat.

Zu den Zuwendungen / variables Einkommen:

ein variables Einkommen ist in den Leitlinien so gut wie nicht vorhanden. So gut wie nicht vorhanden deswegen, weil nur bei Selbständigen von einem variablen Einkommen ausgegangen wird; diese müssen deswegen in der Regel die relevanten Einkommen der letzten drei Jahre inkl. Steuerbescheiden vorlegen, aus denen dann ein Durchschnitt ermittelt wird. Daß ein Arbeitnehmer bei Krankheit keine Lohnfortzahlung erhält, ist außerordentlich ungewöhnlich bei sozialversicherten Berufsausübungen, ich bin mir nicht einmal sicher, ob das mit dem Arbeitsrecht konform geht. Aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Sache an sich würde ich ebenfalls an deiner Stelle einen anwaltlichen Rat dazuholen, einen Beratungsschein und ggf. Prozeßkostenhilfe solltest du bei dem geringen Einkommen aber durchaus bekommen (der Anwalt berät darüber beim Erstgespräch).

Eventuell wäre ein Ansatz, eben aus den besagten Jahresfristen einen Durchschnittswert zu ermitteln. Vielleicht wäre auch die Argumentation sinnvoll, eine Zusatzkrankenversicherung (Tagegeld) ins Auge zu fassen und die Kosten dafür von der Nettosumme abziehen zu können. All das beruht dann aber auf dem Entgegenkommen der Gegenseite; rechtliche Grundlagen dafür wären nur bei Selbständigen zu finden (auch dazu die Leitlinien studieren).

Gruß, Xe
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tigerus1
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« Antwort #14 am: 12. September 2005, 08:53:05 »

Hallo,
ok ein Titel besteht bei mir,nachdem die letzte Erklärung so gut war,bin ich mir darüber sehr sicher.Die Zahlungen sind an die DD Tabelle zum 15. des Monats geknüpft.
Zum Thema variables Einkommen:
Ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma und bekomme nur einen Stundenlohn (160 Std. mal 8,12 Euro) bei den Aufwendungen für Verpflegung und Fahrtgeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung und diese ist an die reelen Arbeitstage geknüpft und nicht an meine freien Tage/Urlaub/Krankheit,da ich hier weder Anspruch auf Verpf.Aufwand und Fahrtgeld habe.
Sollte ich aufgrund von Wenigarbeit weniger als 160 Std. arbeiten,habe ich eben weniger Anspruch auf die volle Gehaltssume.

So stellt sich das nun dar.

Die Idee mit Beratung,Prozesskostenhilfe etc. werde ich in Erwägung ziehen.
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sky
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« Antwort #15 am: 12. September 2005, 09:22:57 »

Hi,

1. Aus dem Titel kann ab dem 16. eines Monats die Zwangsvollstreckung betrieben werden – so der Unterhalt  in Rückstand gerät.

2. Wir wissen jetzt wirklich alle was Du verdienst, schließlich hast Du es bereits 3 mal geschrieben!

3. Du möchtest die Pauschalen als freiwillige Zuwendungen Dritter deklarieren? Ok, viel Spaß. Da Du den antwortenden Usern hier eh keinen Glauben schenken willst und offensichtlich auch aufgekommene Fragen konsequent ignorierst, würde ich mal sagen: Du machst das schon.

Gruss
sky

[Editiert am 12/9/2005 von sky]
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« Antwort #16 am: 12. September 2005, 11:23:58 »

Hi,
ok der KU wird am 16. eingeklagt.
Zu der Sache mit dem Gehalt>> Wenn es anscheinend Probleme gibt,das manche Leute meinen es kann nicht sein,das man variabel verdient,dann muss ich es halt nochmals erklären.
Pauschalen:
Ähm ich wüsste nicht,wo ich geschrieben habe,das es Zuwendungen von Dritten sind.Warum auch?Es sind freiwillige (!) Leistungen meines auftraggebers.

Ansonsten vielen Dank für die Tipps
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« Antwort #17 am: 12. September 2005, 11:40:05 »

Moin,

was Sky zu Recht versucht zu erklären ist die Tatsache, daß dein Arbeitgeber zwar freiwillig diese Aufwandspauschalen (so im Amtsdeutsch, im üblichen "Spesen" genannt) erstattet. ABER sie sind arbeitsbezogene Erstattungen, und haben ebenfalls steuerliche Auswirkung, da dadurch die Fahrtkosten nicht oder nur zum Teil erstattet werden. Eine freiwillige Zuwendung Dritter wäre z.B., wenn dir dein Opa ein Sparbuch mit der ausdrücklichen Erklärung, daß das nicht für Unterhaltszahlungen verwendet werden darf rüberwachsen läßt.

Trotzdem ist es irritierend, daß du bei Krankheit weniger Gehalt bekommst als bei normaler Arbeitszeit. Dieses widerspricht dem Arbeitsrecht, da alle Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, auch Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheits haben, auch wenn sie einen Stundenlohn beziehen und kein Grundgehalt. Das gilt auch für Leiharbeitsfirmen.

Zum Thema Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzliche Regelungen schaust du mal hier.

In einer Grauzone bewegst du dich tatsächlich mit "Zahlung bis 15.". Wenn pünktlich bis zum 15. überwiesen wurde, könnte zwar versucht werden, ab dem 16. zu vollstrecken, bei Nachweis der Zahlung dürfte das allerdings abgewendet sein. Banklaufzeiten oder auch Postlaufzeiten gehen nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, da dieser in der Wahl seiner Zahlungsweise frei ist und somit mit z.B. dem 14 d.M. pünktlich gezahlt hat.

Gruß, Xe
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Taccina
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« Antwort #18 am: 12. September 2005, 11:56:04 »

Zitat



Trotzdem ist es irritierend, daß du bei Krankheit weniger Gehalt bekommst als bei normaler Arbeitszeit. Dieses widerspricht dem Arbeitsrecht, da alle Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, auch Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheits haben, auch wenn sie einen Stundenlohn beziehen und kein Grundgehalt. Das gilt auch für Leiharbeitsfirmen.

 


Hallo XE,

ich habe dieses Thema nun nicht ganz verfolgt, aber ich hätte zu Deinem Post was zu sagen.

Ich war auch mal in eine Firma beschägtigt in der wir zusätzlich zu unserem Stundenlohn eine Anwesenheitsprämie bekamen. Wennich meinen Stundenlohn und meine Anwesenheitsprämie zusammenrechnete hatte ich einen Stundenlohn mit dem man Leben konnte.
War ich allerdins krank oder nahm Urlaub, dann war ich ja nicht anwesend und bekam somit auch nicht die Anwesenheitsprämie.
So und nun rechne mal wieviel Geld einem fehlt, wenn er 3 Wochen krank oder in Urlaub ist. Anwesenheitsprämie lag bei 2,90DM die Stunde. Das dann mal 8 Stunden am Tag, das waren dann schon 23,20DM die man am Tag weniger bekam und das dann mal 15 Arbeitstage (also 3 Wochen) das waren dann 348DM auf 3 Wochen die ich weniger hatte.

Und nun der Clou. War ein Arbeiter längere ZEit krank, bekam er bei der nächsten Lohnerhöhung seine Loherhöhung auf die Anwesenheitsprämie....

Hab von solchen Modellen schon öfters gehört.
Also ist es nicht so ganz abwegig wenn er schreibt, das er im Krankheitsfall weniger bekommt!

Liebe Grüße Taccina
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« Antwort #19 am: 12. September 2005, 12:22:51 »

Hi,

nein, es ist nicht ungewöhnlich, dass solche Pauschalen im Krankheitsfall oder bei Urlaub nicht weiter gezahlt werden. Das ist aber nicht das Problem. Es handelt sich hier um Zuwendungen (Sachbezüge und Auslösungen) des Arbeitgebers, die hinzuzurechnen sind, soweit entsprechende private Eigenaufwendungen erspart werden.
Lösungsansatz müsste m.E. sein, das Einkommen der letzten 12 Monate zur Berechnung heranzuziehen und die Pauschale zu zwölfteln.

Gruss
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« Antwort #20 am: 12. September 2005, 12:59:00 »

Moin,

gut, ich hatte tigerus so interpretiert, daß er im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung bekommt, der Trick mit dem niedrigen Basislohn und ansonsten "freiwilligen" Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die bei Krankheit/Urlaub/sonstiger Anwesenheit entfallen, ist mir zwar mal zu Ohren gekommen, hierzulande allerdings strikt rechtswidrig (hier gelten Basislöhne), daher die Konfusion (Tigerus drückt sich leider auch sehr unklar aus, denke ich).

Diese "Zusatzleistungen" (Fahrtkostenpauschalen etc) sind Lohnbestandteile, die wiederkehrend sind und eine Aufwandsentschädigung darstellen. Plus dazu noch, er wird Fahrtkosten kaum noch von der Steuer absetzen können, im Prinzip wird er also vom Arbeitgeber über den Tisch gezogen, da er durch den Steuerausgleich am Jahresende diese Kosten sowieso ganz oder teilweise absetzen könnte.

Gruß, Xe
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Taccina
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« Antwort #21 am: 12. September 2005, 13:07:22 »

Wie geht so eine Zwangsvollstreckung/Lohpfändung eigentlich seine Wege?
Mal angenommen da ist ein Gläuber der noch 1500€ zu bekommen hat (sagen wir mal EU). Der Schuldner versdient sagen wir mal 1700Euro Netto. Wie läuft das dann? Wird dann das komplette Geld beim Chef gleich gepfändet oder nur bis zu einem gewissen Selbstbehalt? Und was ist wenn der Schuldner von seinen Geld, was er eventuell noch ausgezahlt bekommt auch noch KU zahlen muß?

LiebeGrüße Taccina
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« Antwort #22 am: 12. September 2005, 13:12:22 »

Hi,
Zitat
Diese "Zusatzleistungen" (Fahrtkostenpauschalen etc) sind Lohnbestandteile, die wiederkehrend sind und eine Aufwandsentschädigung darstellen.


das mag ich ja noch gelten lassen, aber auch nur, wenn ein Mehraufwand (z.B. Fahrtkosten und Verpflegung wegen Außendienst) entseht und auch nachgewiesen wird. Aber für die "normalen" Fahrtkosten zur Arbeit? Beide Pauschalen sind bereits im Selbstbehalt enthalten.

Ich lese auch in keinem Beitrag, dass hier ein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird.

Gruss
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« Antwort #23 am: 12. September 2005, 13:14:32 »

Moin,

nein, die Summe wird nicht komplett gepfändet, sondern nur der Teil, der  überhaupt pfändbar ist. Sprich:

Das Gericht legt (leider immer nach Aktenlage) fest, wieviel pfändbar ist, der Arbeitgeber zahlt diese Summe nicht mehr an den Arbeitnehmer aus, sondern an den Berechtigten (Lohnpfändung).
Der Arbeitnehmer kann allerdings zum Gericht gehen, sobald er den Pfändungsbeschluß hat, und durch Darlegung der Aufwendungen, die er hat, die Pfändungsgrenze dadurch anpassen, daß eine bestimmte Summe als unpfändbar festgelegt wird.

Auf jeden Fall ist das Ganze für alle drei Seiten ein massiver Aufwand, der nicht selten dann von seiten des Arbeitgebers mit der Kündigung beendet wird.

Gruß, Xe
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« Antwort #24 am: 12. September 2005, 13:19:29 »

Zitat

das mag ich ja noch gelten lassen, aber auch nur, wenn ein Mehraufwand (z.B. Fahrtkosten und Verpflegung wegen Außendienst) entseht und auch nachgewiesen wird. Aber für die "normalen" Fahrtkosten zur Arbeit? Beide Pauschalen sind bereits im Selbstbehalt enthalten.


Wenn ich mich da richtig an das deutsche Steuerrecht erinnere (das für mich ja nicht mehr relevant ist ), kann der Arbeitgeber durchaus Fahrtkostenpauschalen rausgeben, auch für den normalen Arbeitsweg. Diese Lücke wird hier ja eben benutzt, um das Entgeld im Krankheitsfall abzusenken. Der Knackpunkt ist halt nur, daß diese Pauschalen dann gegen die Fahrtkostenabsetzungspauschale bzw. die Absetzbarkeit der tatsächlichen Fahrtkosten nach Nachweis gerechnet werden. Doppelt bekommt niemand etwas vom deutschen Staat, das ist leider so, und hier kommt es einfach darauf an, wie die Zahlungen deklariert sind. Anders wird der AG das aber auch nicht deklarieren, da diese Lücke nur sehr eng ist und nur für Erstattungspauschalen und Gratifikationen gilt, die Gratifikationen aber nicht wiederkehrend sein dürfen (= kein fester Gehaltsbestandteil). Provisionen wäre der andere Anteil,d iese müssen aber auf einer meßbaren Leistung (= z.B. Verkaufszahlen) basieren.

Zitat

Ich lese auch in keinem Beitrag, dass hier ein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird.


Genau das ist aber ja der Trick, leider.

Gruß, Xe
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