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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 16:48:00 *
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Autor Thema: Zwangsmassnahmen bei Unterhalt.  (Gelesen 2286 mal)
sky
Gehört zum Inventar
*****
Beiträge: 1.828



« Antwort #25 am: 12. September 2005, 13:29:01 »

Hallo Taccina,

ergänzend noch: Wird rückständiger und laufender Unterhalt gepfändet, dann gilt nicht mehr der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt als Pfändungsgrenze (§ 850d ZPO). Wenn zusätzlich  KU zu zahlen ist, wirkt sich das im Mehrbetrag aus, der dem Schuldner verbleibt um eben den KU freiwillig zahlen zu können.

Gruss
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
tigerus1
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 67


« Antwort #26 am: 12. September 2005, 13:54:27 »

Hallo zusammen,
um nun hier etwas Licht in Dunkel zu bringen.
Richtig ist das ich für meine Arbeitskraft mein reguläres Einkommen habe,dies bleibt auch bei Krankheit/Urlaub/Fehlzeiten.
Der steuerfreie Teil des Gehaltes sind die Mehraufwendungen für Fahrtgeld und Verpflegung und diese sind an die anwesenden Tage geknüpft.
Sprich in einem Monat,in dem ich eben Urlaub habe oder Krank bin,habe ich definitiv weniger Einkommen.
Der Anhaltspunkt mit dem Durchschnittsgehalt ist an sich nicht schlecht,jedoch besteht hier die Problematik das ich noch kein Jahr im Unternehmen bin.
Also erstmal Danke
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Chriwi
Rege dabei
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 115



« Antwort #27 am: 12. September 2005, 16:32:52 »

Nochmals: Stehen die "freiwilligen" Mehraufwendungen für Fahrtgeld und Verpflegung auf Deiner Gehaltsabrechnung und wird dieser Betrag versteuert?  Falls ja, so wird dieser Zuschuss zum Gehalt gezählt und bildet die Grundlage.

Wenn Du weniger als 12 Monate im Unternehmen bist, so sollte meines Erachtens Dein derzeitiges Durchschnitts-Entgelt auf 12 Monate hochgerechnet werden.


Gruß
Chriwi
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Die Wege der Ex(esse) führen zum Palast der Weisheit!
schaufel293
Zeigt sich öfters
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 50


« Antwort #28 am: 08. Januar 2006, 13:59:46 »

Für die Höhe des Unterhaltes ist nicht das Nettoeinkommem maßgebend, sondern das sogeannate unterhaltspflichtige Einkommen. Dies wird wieder besondersberechnet. Etwa wird ein Wohnwert hinzugerechnet, wenn man Wohneigentum besitzt oder für berufliche Aufwendungen werden etwa nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Senate der Oberlandesgerichte in Süddeutschland 5 % abgezogen, höhere Aufwendungen etwa gegen Nachweis. Aus diesem unterhaltspflichtigen Einkommen geht man in die Düsseldorfer Tabelle, hat man etwa nur ein unterhaltspflichtiges Kind ( Lediger ohne Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB für die Kindesmutter ) geht es nochmals um zwei Stufen hoch, da Düssedorfer Tabelle für drei unterhaltspflichtige Personen ausgelegt ist.
Liegt kein Mangelfall vor, ist es für die Höhe des Kindesunterhaltes egal, ob Stufe 1 bis 6, erst dann wird der Unterhal höher.
Stufe 1 bis 6 bei Kind bis zu sechs Jahren seit 1. Juli 2005: 199,00 €.
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