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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 16:27:46 *
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Autor Thema: Umgangsklage: PKH - EK der LGin relevant ?  (Gelesen 1012 mal)
Mone
Schon was gesagt
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 29


« am: 31. Juli 2005, 15:46:55 »

Hallo alle zusammen,

folgendes "Problem" ...

Mein LG moechte vor Gericht den Umgang mit seinen drei Kids einklagen und nun sitzen wir hier gerade ueber dem PKH Antrag.
Unter anderen gibt es da den Punkt: Nettoeinkommen der LGin - also von mir  ;)  

Bis wieviel Einkommen darf man denn haben (also zu zweit, falls ich nicht doch die Aussage ueber meinen Nettoverdienst verweigern kann ??), um PKH zu bekommen ?

Aber mein Einkommen tut doch eigentlich dabei nix zur Sache, oder ?

Ich zahle eh schon alle anfallenden Kosten wie Miete inkl. der Versicherungen (Hausrat, Privathaftpflicht), Telefon, Essen und so, weil bei meinem LG nach Abzug des Kredites (aus Ehezeiten), seiner Versicherungen und Dispokosten fast nix ueber bleibt.

Okay, das gehoert dazu, dass man in einer Partnerschaft fuereinander eingesteht. Aber ich sehe echt nicht ein auch noch dafuer aufzukommen, weil seine Ex meint, sie koenne den Umgang boykottieren !!

Was meint Ihr, kann ich dazu verdonnert werden, meine Nettoeinkuenfte anzugeben ? Hat dies Auswirkungen auf die PKH ?

Waere lieb, wenn mir wer diese Fragen beantworten koennte.

Wuensche noch nen schoenen Restsonntag  

Simone
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Melly
Gast
« Antwort #1 am: 31. Juli 2005, 16:11:55 »

Die Einkünfte des Lebensgefährten haben bei dem Antrag zu PKH nix zu suchen.
Es sollte aber schriftlich was da sein, daß er einen Teil der Miete und die Nebenkosten mitträgt. Zb durch Vertrag zwischen den Partnern.

Gruß
Melly
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Mone
Schon was gesagt
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 29


« Antwort #2 am: 31. Juli 2005, 22:05:37 »

Hi Melly,

danke fuer die Antwort.

Ja, wegen den anteiligen Mietkosten hatte ich damals beim Sorgerechtsstreit schon nen formlosen Zettel geschrieben, dass er die Haelfte uebernimmt und gut war.

Simone
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ASB98
Rege dabei
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 162


« Antwort #3 am: 02. August 2005, 15:37:25 »

Hallo

Also wenn ihr schon lange eine Beziehung führt und du die meißte finanzielle last trägst b.z.w. für ihn einstehst finanziell, dann führt ihr normaler weiße eine eheähnliche Beziehung. Das heißt ihr müsstet dies bei den PKH Antrag mit angeben nach meiner Meinung ,rein rechtlich glaube ich zumindest.

Aber wenn du jetzt sagst das du für ihn nicht einstehst dann nicht wenn jeder finanziell unabhängig von einander ist. Also immer aufpassen wie man es ausdrückt.

Aber dies wird normalerweiße auch nicht so streng geprüft.

Also bis bald
ASB98

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Mone
Schon was gesagt
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 29


« Antwort #4 am: 02. August 2005, 22:02:58 »

Hi,

wir leben jetzt seit 09/04 zusammen. Die Anwaeltin seiner Ex spricht bereits von eheaehnlicher Gemeinschaft.
Naja, jedenfalls haben wir getrennte Konten und werden halt abwarten, inwieweit ich da mit einbezogen werde.

Aber wenn ich die Einnahmen und Ausgaben meines LG mal so gegenueberstelle (Schulden/Kredite mussten ja auch angegeben werden) und sehe, dass er pro Monat mal mindestens 150 € Miese macht, werden die wohl von selbst drauf kommen, dass ich ihn mitfinanziere ...
Deswegen ja auch die Frage, wieviel Geld darf man zur Verfuegung haben, um PKH zu bekommen.

Im Endeffekt ist es ja doch egal (er hat Mitte September eh Termin wegen Privatinsolvenz), hauptsache es gibt dann endlich mal eine vernuenftige Regelung bezueglich des Umgangs (ist leider nicht so einfach bei 500km Entfernung) und Madame kann nachher nicht behaupten: "Es wurde ueberhaupt nix abgesprochen ...", wenn schwarz auf weiss festgelegt wurde dann und dann ist Tag X.

Simone


*edit*, weil, ich war unhoeflich  ;)

[Editiert am 2/8/2005 von Mone]
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JensB2001
eingeschränkt
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Beiträge: 2.099


« Antwort #5 am: 02. August 2005, 23:16:51 »

Hey!

Kleiner Hinweis von mir hirzu:

 
Zitat
Im Endeffekt ist es ja doch egal (er hat Mitte September eh Termin wegen Privatinsolvenz),  


Wenn PKH gewährt wurde, wird, bzw kann (und es wird auch) innerhalb von 4 Jahren das Einkommen erneut gerpüft u bei eventuellem dementsprechendem Einkommen, wird dann entweder die Kosten eingefordert oder es wird eine ratenweise Rückzahlung festgelegt..


Und solche Kosten oder Verbindlichkeiten fallen nicht in das Insolvenzverfahren..

Diese Verbindlichkeiten bleiben auch bei einer Insolvenz bestehen..

Gruß
Jens
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Mone
Schon was gesagt
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 29


« Antwort #6 am: 05. August 2005, 20:26:31 »

Hi Jens,

ja, das innerhalb 4 Jahren eine Ueberpruefung stattfindet, wusste ich (hab ich schon oefters gelesen). Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass es eine Einkommenssteigerung geben wird. Eher werde ich arbeitslos bei der derzeitigen Lage aufem Arbeitsmarkt.

Und bei meinem LG: er kommt ja eh nie ueber seinen Selbstbehalt hinaus. Dann noch fuer 3 Kids (der Aelteste wird bald 14) Unterhalt zahlen ... Er muesste also ne fette Erbschaft oder nen Lottogewinn machen, was seeehr unwahrscheinlich ist *ggg*.

Bleibt also nur abzuwarten. Naechste Woche jedenfalls, faehrt mein Schatz erst mal die 500km zur Schuleinfuehrung seiner Tochter  thumbup Wie gut das Freunde nen gleichaltrigen Kind haben und Infos gegeben haben.
Die Ex wird aber ein Auge reissen, wenn er da auftaucht   Lächelnd, zumal er am WE auch -man kann es kaum glauben- fuer ein paar Stunden seine Kids sehen darf (man darf gespannt sein, ob der Termin nicht doch noch platzt ...)

Da bin ich auch gerne bereit, und uebernehme die Kosten !!

Aber bei Bewilligung der PKH will ich raus gehalten werden  mad2 Mein LG hat mittlerweile auch mit seiner RAin telefoniert und sie meinte auch, dass diese Angabe nix zu sagen hat. Frage ich mich zwar trotzdem noch, wieso dann den Sch.... ausfuellen, aber naja.

Ansonsten bleibt uns nix weiter uebrig, als dass er sich ein Zimmer sucht - gibbet bei uns im Wohnheim vom Krankenhaus fuer relativ wenig Geld.

Happy weekend
Simone
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Delphin
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Beiträge: 625



« Antwort #7 am: 05. August 2005, 21:29:37 »

Hallo Mone,

wenn im PKH Antrag ausdrücklich danach gefragt wird ,würde ich Dir dringend raten diesen wahrheitsgemäß auszufüllen...ich denke das kann mächtig Ärger geben wenn Du etwas falsches oder garnichts einträgst!Zudem ist es ja bekannt das ihr zusammenwohnt..es können auch von Dir Lohnzettel verlangt werden!

Gruss Delphin
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EINE/R ALLEIN kann ein WIR NICHT ZUSAMMENHALTEN
Mone
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Beiträge: 29


« Antwort #8 am: 05. August 2005, 23:03:32 »

Hi Delphin,

mein LG hat das natuerlich wahrheitsgemaess ausgefuellt. Ist eh schon genug Stress mit seiner Ex, da muss ich nicht auch noch Aerger mit der Justiz bekommen.  c

Simone

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sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #9 am: 05. August 2005, 23:49:41 »

Hi,

irgendwie glaube ich, Ihr sitzt über dem Antrag auf Beratungshilfe, denn dort wird unter Punkt C nach dem Einkommen der LG gefragt.

Kann das sein?

Gruss
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Melly
Gast
« Antwort #10 am: 06. August 2005, 10:02:42 »

Das Gefühl hab ich auch Sky...da ich damals meinen LG nicht angeben mußte, als es um PKH ging.
Ich hab lediglich mein Einkommen angeben müssen, was ich an Miete und die damit verbundenen Nebenkosten betrifft sowie die Krankenkasse die ich noch selbst zahlen mußte.
Vermögen war nicht da und Immobilien hatte ich auch nicht.

Es wurde nie nach dem Einkommen meines LG gefragt.
Nach Heirat sieht das schon anders aus, da kommt alles in einen Topf.
Gruß
Melly
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sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #11 am: 06. August 2005, 12:35:07 »

Hallo Melly,

na ja, es hat sich da schon einiges getan (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005). Wenn es sich tatsächlich um einen Antrag auf PKH handelt, wird geprüft ob ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht:

Verfügt aber ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner über ein relativ hohes Einkommen, so ist er nach näherer Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, Prozesse in persönlichen Angelegenheiten für den Partner zu finanzieren. Diese besondere Unterhaltszahlung wird als Prozesskostenvorschuss bezeichnet und gilt als Vermögen des Unterhaltsberechtigten und mindert dementsprechend einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder schließt ihn ganz aus.

Das ist hier aber auch nicht der Fall, weil keine eingetragene Lebenspartnerschaft.

Oder hab ich jetzt was verpasst ?

Gruss
sky

[Editiert am 6/8/2005 von sky]
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Melly
Gast
« Antwort #12 am: 06. August 2005, 13:25:45 »

Also ne eingetragene Lebenspartnerschaft ist für mich eine Homo-Ehe.
also bei nem Lebensgefährten trifft das dann nicht zu.

LG
Melly
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Mone
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« Antwort #13 am: 08. August 2005, 19:47:35 »

Zitat
Hi,

irgendwie glaube ich, Ihr sitzt über dem Antrag auf Beratungshilfe, denn dort wird unter Punkt C nach dem Einkommen der LG gefragt.

Kann das sein?

Gruss
sky


Hallo,

hmm, er hatte da zwei Antraege  die er ausgefuellt hat ... der eine Antrag war dann fuer seine Jobsache.

Ich moechte mich auf jeden Fall fuer die ganzen Antworten bedanken  thumbup


Liebe Gruesse
Simone
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lilli
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« Antwort #14 am: 08. August 2005, 21:18:03 »

Hallo,

ich habe den Thread heute schon überall gesucht :-)

bei mir wird gerade die PKH, die ich im Scheidungsverfahren bekommen habe, überprüft. Ich habe dazu heute die zuständige Rechtspflegerin angerufen und von ihr bekam ich die Auskunft, das ich die Einkünfte meines LG angeben muss.
Ihre Begründung war: sie wohnen zusammen, sie haben ein gemeinsames Kind. Da sie wegen dem Kind kein Einkommen haben, ist ihr LG ihnen gegenüber unterhaltspflichtig.

Mein Einkommen besteht aus Erziehungsgeld und dem Verdienst aus einem Minijob. Bei uns lebt, neben unserem gemeinsamen Kind, mein Sohn aus 1. Ehe. Als ich die PKH beantragt habe, war ich arbeitslos ... mein Einkommen hat sich also nicht groß verändert.

Hm ... das bedeutet jetzt wohl, das mein LG dazu verdonnert werden kann, meine Scheidung zu bezahlen Huch Wir haben auch keine eingetragene Lebensgemeinschaft ... wir wohnen lediglich zusammen.
Wir haben getrennte Kassen, teilen uns lediglich Miete, Nebenkosten und Lebensmittel. Mein LG ist selber noch mitten im Scheidungsverfahren und zahlt Unterhalt für Ex und das gemeinsame eheliche Kind.
Das ganze hat mich heute jedenfalls so kirre gemacht, das ich mir erstmal einen Termin bei meinem Anwalt besorgt habe.

Schönen Abend noch !
lilli
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Leben ist das, was passiert,
während Du eifrig dabei bist,
andere Pläne zu machen.
(John Lennon)
Melly
Gast
« Antwort #15 am: 09. August 2005, 09:38:06 »

Hallo Lilli,


es stimmt schon daß Dein LG Dir zu Unterhalt verpflichtet ist, da Ihr ein Kind zusammen habt.
Aber er wird wohl selbst nicht viel Netto haben, so daß die Prüfung wohl in den Sand läuft.
Ich würde mir da keinen Kopf drum machen.

Gruß
Melly
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ASB98
Rege dabei
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 162


« Antwort #16 am: 19. August 2005, 13:46:21 »

Ja Hallo

Also ich denke mal das ist nicht in jeden Fall so seit wann ist man für seine LP ín unterhaltsverpflichtet.

Das kommt dann doch sicherlich auf das Alter des Kindes drauf an soviel wie ich weiß bis max. 3 lebensjahr wenn ich mich nicht irre.

Also ansonsten ist man zu garnichts verpflichtet ist doch keine EHE!!!

ASB98
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AJA
Frischling

Beiträge: 0


« Antwort #17 am: 19. August 2005, 14:39:34 »

 
Zitat
Also ansonsten ist man zu garnichts verpflichtet ist doch keine EHE!!!


Sorry, aber da kann ich nur bitter lachen.

LG's sind sozialgesetzmässig für alles verantwortlich. Egal ob Arbeitslosengeld, Wohngeld, KIGA-Ermässigung - überall wird das Einkommen mit angerechnet.

Bei PKH zwar nicht, aber immerhin wird dem Antragsteller nur die Hälfte der Mietkosten angerechnet, da man davon ausgeht, dass der LG die andere Hälfte bezahlt.

Gruß AJA
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