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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 16:19:45 *
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Autor Thema: Unterhalszahlung? selbstbehalt? heirat?  (Gelesen 1964 mal)
Kati
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« am: 08. Juli 2005, 23:22:53 »

Hallo!

Er hat eine Pfändung §850 d. Das heißt er darf von seinem Lohn nur noch 730 Euro plus unterhalt für unseren Sohn 177 Euro behalten. Nun haben wir geheiratet und die Lohnsteuerklassen gewechselt er die 3 und ich die 5.

Nun meine Frage: Das Geld was ich jetzt weniger bekomme und er nun mehr bekommt  zählt das in die Pfändung mit rein oder nicht? Wir haben jetzt schon bei verschiedenen Anwälten nachgefragt aber keiner hat uns bis jetzt eine Antwort gegeben. Hat jemand erfahrung damit oder weiß wo darüber was steht? Schliesslich bekommt er das Geld ja nur mehr weil er meine beiden und den gemeinsamen Sohn mit bei sich auf der Steuerkarte hat und das ist ist ja dann das Geld was mir(uns) fehlt, wenn das mit Gepfändet wird.

Kati
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sky
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« Antwort #1 am: 09. Juli 2005, 12:49:47 »

Hallo Kati,
Zitat
Nun meine Frage: Das Geld was ich jetzt weniger bekomme und er nun mehr bekommt  zählt das in die Pfändung mit rein oder nicht? Wir haben jetzt schon bei verschiedenen Anwälten nachgefragt aber keiner hat uns bis jetzt eine Antwort gegeben. Hat jemand erfahrung damit oder weiß wo darüber was steht? Schliesslich bekommt er das Geld ja nur mehr weil er meine beiden und den gemeinsamen Sohn mit bei sich auf der Steuerkarte hat und das ist ist ja dann das Geld was mir(uns) fehlt, wenn das mit Gepfändet wird.Kati


diese Steuerklassenkombination ist bezüglich der Pfändung sehr ungünstig. Der Steuervorteil unterliegt uneingeschränkt der Pfändung, schließlich ist die Steuerklassenwahl bzw. Kombination frei wählbar. Meiner Meinung nach kann man da auch nicht mit dem Unterhaltsrecht und "Splittingvorteil verbleibt in neuer Ehe" argumentieren, nebenbei betrifft das auch nur den EU, nicht aber KU betrifft.

Warum wechselt ihr denn nicht auf IV/IV ?

Gruss
sky
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Kati
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« Antwort #2 am: 09. Juli 2005, 20:58:22 »

Da er arbeitet und ich nicht haben wir es nicht 4/4 gemacht. Und zum wechseln ist es für dieses Jahr zu spät weil es ja nur einmal im Jahr geht. Wir hätten es eher wissen müssen aber man kann uns ja nirgends ordentlich beraten. Tja würde ich mal sagen haben wir Pech gehabt :-((

danke aber trotzdem für deine schnelle Antwort
Kati
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sky
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« Antwort #3 am: 10. Juli 2005, 12:11:26 »

Hallo Kati,
Zitat
Da er arbeitet und ich nicht haben wir es nicht 4/4 gemacht.
Achso, dann sieht es natürlich anders aus.

Als Ehefrau ohne Einkommen kannst Du bei der Pfändung berücksichtigt werden und der pfändungsfreie Betrag erhöht sich. Ist das geschehen?

Was genau steht in dem PfÜB?

Gruss
sky
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Kati
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« Antwort #4 am: 10. Juli 2005, 22:43:10 »

Also in dem letzten Brief stehen statt 4 nur drei Unterhaltsbrechtigte drin. Die Anwältin meint da unser gemeinsamer Sohn bei uns lebt ist steht ihm das Geld nicht zu. Jugendamt sagt aber das im das Geld zu steht.Ich komme nicht in die Berechnung mit rein weil ich Alg 1 bekomme. Muß man erst ganz unten sein um in die Berechnung mit reinzukommen?


Was ich aber nicht verstehen kann ist das er ob bei Schule, Kindergarten ect. überall mit reinzählt d.h. er muß für meine zwei und mich auch noch aufkommen.

Das ist doch ein Kreislauf ohne Ende meiner Meinung nach er zahlt monatlich seinen Unterhalt pünktlich für Ex und 2 Kinder hat nur noch seinen Selbstbehalt und soll jetzt noch weniger im Monat zur verfügung haben? Wie sollen wir miete usw. noch bezahlen? Es kann doch nicht sein das es einer Famiele gut geht und die andere ums überleben kämpft.
Durch die Pfändung kann er doch auch seinen Job verlieren, weil er nicht mehr das Geld fürs Benzin hat ich weiß echt nicht mehr wie es noch weiter gehen soll.

Gibt es denn garkeine möglichkeit da wieder rauszukommen??

Kati
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Aniram
Gast
« Antwort #5 am: 10. Juli 2005, 22:52:29 »

Hallo Kati !

 
Zitat
Gibt es denn garkeine möglichkeit da wieder rauszukommen??
 


Ich wollte, ich könnte Dir diese Frage beantworten  :-(

 
Zitat
Die Anwältin meint da unser gemeinsamer Sohn bei uns lebt ist steht ihm das Geld nicht zu.  


Was für ein Blödsinn ! Mal abgesehen von der Frage, wovon euer Sohn leben soll, würde ich
schleunigst die Anwältin wechseln. Viel wert kann die nicht sein, weder vom Engagement noch vom
Wissen her.

Ich vermute aber, daß Du noch einige brauchbarere Meldungen als meine bekommen wirst.

Ich drück Dir die Daumen

Marina

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sky
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« Antwort #6 am: 11. Juli 2005, 00:59:11 »

Hallo Kati,

wenn Du ALG I beziehst, dürftest Du ausreichendes Einkommen haben und wirst deshalb nicht berücksichtigt. Der gemeinsame Sohn wurde doch berücksichtigt, jedenfalls hast Du folgendes geschrieben:
Zitat
er darf von seinem Lohn nur noch 730 Euro plus unterhalt für unseren Sohn 177 Euro behalten


2 weitere Unterhaltsberechtigte sind ebenfalls berücksichtigt worden.

Zitat
Also in dem letzten Brief stehen statt 4 nur drei Unterhaltsbrechtigte drin


Ja, das ist dann auch richtig.  3 Unterhaltberechtigte wurden berücksichtigt. 1 Unterhaltsberechtigter pfändet.

Unterhaltsberechtigt sind insgesamt 4 : 2 Kinder aus erster Ehe und die geschiedene Ehefrau, der gemeinsame Sohn.
Zitat
Das ist doch ein Kreislauf ohne Ende meiner Meinung nach er zahlt monatlich seinen Unterhalt pünktlich für Ex und 2 Kinder hat nur noch seinen Selbstbehalt und soll jetzt noch weniger im Monat zur verfügung haben?


Aber es müssen doch Rückstände da sein, sonst wäre eine Pfändung nicht möglich. Warum weniger als der Selbstbehalt?  Welchen pfändungsfreien Betrag hat das Vollstreckungsgericht denn festgelegt?

Kati, da fehlen Infos. Was genau steht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Gruss
sky

[Editiert am 10/7/2005 von sky]
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Kati
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« Antwort #7 am: 14. Juli 2005, 21:30:39 »

Hallo!

Ja es ist Rückständiger Ehegattenunterhalt von einem Jahr. Hat aber nach dem Urteil sofort mit der monatlichen Zahlung(Dauerauftrag) angefangen.Er hat bis auf einmal (wegen Kontopfändung) jeden Monat pünktlich gezahlt.

Hier noch ein paar angaben zum Beschluß vom ersten Brief:
wird der Beschluß dahingehend geändert, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag auf 730,00 Euro zuzüglich 3/4 des Nettomehrbetrages  reduziert wird. Der von §850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelte Mindestbelass zur Erfüllung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gleichberechtigten Kindern ist berücksichtigt(gesch.Ehegatte und drei Kinder).

Nun drei Monate später kam der zweite:
Festgesetzt wurde als Pfändungsfreibetrag wie rechtlich vorgeschrieben der hier in der Region gültige sozialhilferechtliche Mindestbedarf mit Berücksichtigung von drei weiteren gleichstehenden unterhaltsberechtigten Personen, also der gesch. Ehefrau und den beiden Kindern Kind 1 und Kind 2 ( wird durch den zusätzl 3/4 Anteil des Nettomehrbetrages ausgedrückt).

Damit ist abgesichert, dass der Schuldner seinen laufenden Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann.

Der Unterhaltsrückstand ist trotz der nachgewiesenen laufenden Unterhaltszahlungen noch vorhanden, aus dem Rückstand wurden lediglich ... Euro zurückgezahlt, wie vom Schuldner als auch von der Gläubigerin übereinstimmend bestätigt wurde. Außerdem ist noch der Ehegattenunterhalt für den Monat ... offen.

Damit ist die Voraussetzung für die qualifizierte Pfändung nach § 850 d ZPO gegeben, eine Pfändung mit der Festsetzung des monatlichen Freibetrages nach § 850 c ZPO ist nicht zutreffend.

brauchst Du noch mehr oder kannst du damit was anfangen?
Gruß Kati


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« Antwort #8 am: 14. Juli 2005, 22:45:08 »

Hallo Kati,

Zitat
Festgesetzt wurde als Pfändungsfreibetrag wie rechtlich vorgeschrieben der hier in der Region gültige sozialhilferechtliche Mindestbedarf mit Berücksichtigung von drei weiteren gleichstehenden unterhaltsberechtigten Personen, also der gesch. Ehefrau und den beiden Kindern Kind 1 und Kind 2 ( wird durch den zusätzl 3/4 Anteil des Nettomehrbetrages ausgedrückt).


das dürften dann die oben erwähnten 730€ plus 3/4 des Mehrbetrages sein.

Mit dem Beschluss ist Dein Mann ehrich gesagt noch ganz gut bedient. Der Betrag von 730€ hätte - z.B. bei geteilter Miete - noch geringer ausfallen können. Vielleicht auch mal >HIER< lesen.

Selbstverständlich kann der pfändungsfreie Betrag auf Antrag erhöht werden, wenn ein erhöhter Bedarf (außergewöhnliche Kosten) nachgewiesen werden kann.

Gruss
sky
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« Antwort #9 am: 14. Juli 2005, 23:54:09 »

Irgendwie funzt der Link nicht.  Ich ziitiere mal die m.E. wichtigsten Stellen zum besseren Verständnis, warum das VG so entschieden hat. (BGH Beschluss vom 18. Juli 2003 Az.: IXa ZB 151/03 Rechtsnorm: ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2 )


10. Die Unterscheidung zwischen dem materiell-rechtlich geltenden Existenzminimum des Unterhaltsschuldners und dem notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners darf nicht eingeebnet werden, weil sonst in Mangelfällen eine Vollstreckung von Unterhaltsrückständen nicht möglich wäre (siehe auch Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 7). Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens würde dann nur ausreichen, den unter Berücksichtigung des (gleichen) materiellen Selbstbehalts festgesetzten laufenden Unterhalt zu bedienen. Aus § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO geht jedoch hervor, daß auch für normale Unterhaltsrückstände des letzten Jahres vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses ebenso wie für laufenden gesetzlichen Unterhalt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit besteht. Diese Vorschrift würde, so wie das Beschwerdegericht § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgelegt hat, in den entscheidenden Mangelfällen leerlaufen. Damit würden säumige Schuldner in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt.

11.  Die Gleichsetzung des im materiellen Unterhaltsrecht anerkannten Selbstbehaltes mit dem Freibetrag bei der erweiterten Pfändung läßt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere für Unterkunft und Heizung, begründen. Die sozialhilferechtlichen Regelsätze sind gemäß § 22 Abs. 3 BSHG so zu bemessen, daß der laufende Bedarf gedeckt werden kann. Die Regelsätze werden periodisch überprüft und der Preisentwicklung angepaßt. Miet- und Heizkosten werden von den nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätzen dagegen nicht abgedeckt. Sie werden vielmehr gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in angemessenen Grenzen übernommen (§ 3 RegelsatzVO). Der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners ist deshalb bei entsprechender Heranziehung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Frage gestellt.


Gruss
sky

[Editiert am 14/7/2005 von sky]
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