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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 16:12:36 *
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Autor Thema: Unterhaltsansprüche gegenüber britischen Militärangehörigen  (Gelesen 826 mal)
Frangipani
Frischling

Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2


« am: 25. Juni 2005, 02:06:28 »

Hallo, ich bin Frangipani, 34 Jahre alt, alleinerziehende Mutter einer 19 Monate alten Tochter und auf der Suche nach Informationen/Erfahrungen hinsichtlich der Höhe und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem britischen Militärangehörigen. Was ich allein weiss, ist dass die für seine Soldzahlungen zuständige Stelle seine Unterhaltszahlungen einbehalten kann, sofern ihr eine Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Das ist jedoch alles ein wenig dünn, denn soweit muss ich erst einmal kommen. Daher meine ganz konkreten Fragen:
Wenn der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geltendmachung des KU seinen Wohnsitz in Großbritannien hat, wie kann er auf die Aufforderung, Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu geben, notfalls gezwungen werden? Event. über die Leitung seiner Militäreinheit (diese und seine Personal-ID-Nr. sind mir bekannt)?
Möglicherweise wird er in wenigen Jahren aus dem Militär ausscheiden und somit keinen Sold mehr beziehen, was ich im Zweifelsfall jedoch erst erfahren werde, wenn KU-Zahlungen ausbleiben. Ich weiß jedoch, dass er mit seinem Ausscheiden entweder eine hohe einmalige Summe und/oder monatliche Pensionszahlungen beziehen wird. Wäre es unter diesen Umständen sinnvoll, noch vor seiner Pensionierung sicherzustellen, dass Beträge seiner Pension zugunsten meiner Tochter gepfändet werden?
Und zum Schluß eine eher allgemeine Frage einer recht Ahnungslosen: Der Kindsvater ist geschieden und hat aus erster Ehe zwei Kinder (10 und 7), für die er freiwillig Unterhalt zahlt (ex-Frau bezieht keinen Unterhalt). Zurzeit bewohnen die Ex-Frau und die Kinder noch das Familienheim, für das er noch die monatlichen Zahlungen übernimmt. Werden letztere Kosten von seinem für Unterhaltszahlungen berücksichtigungsfähigen Nettoeinkommen abgezogen oder nicht? Er selbst wohnt in einer stark subventionierten dienstlichen Unterkunft.
Übrigens: Leider kann ich momentant beim Jugendamt nicht persönlich vorsprechen, da ich im weit entfernten Ausland arbeite. (DENNOCH: aufgrund meiner Tätigkeit wäre ich bzgl. Beistandschaft etc. einer im Inland Ansässigen gleichgestellt, also alles nach deutschem Recht bzw. so, als sei mein Wohnsitz in D).
Vielen herzlichen Dank für Eure Antworten, aber auch für alle darüber hinausgehende Hinweise.
Frangipani
Gespeichert
Uli
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5.561


VS-Fossil


WWW
« Antwort #1 am: 25. Juni 2005, 12:08:16 »

Hallo Frangipangi,

herzlich willkommen bei VS. Ich fürchte mal, dass wir mit so verzwickten Verhältnissen wie bei Dir schlicht überfordert sind. Es kann ja hier nur jeder einzelne aus seinem persönlichen Erfahrungsschatz berichten und daraus Möglichkeiten ableiten, wie es bei einem ratsuchenden ausgehen könnte. Ich kann mir  aber kaum vorstellen, dass einer der User eine solche Konstellation bereits erlebt hat.

Ich fürchte, Du wirst nicht umhin kommen einen guten Fachanwalt für Familienrecht mit Deiner Sache zu beauftragen.

LG Uli

p.s. Beitrag nach "Auslandsthemen" verschoben. Passt glaube ich besser.

[Editiert am 25/6/2005 von Uli]
Gespeichert
Xe
_vj
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.619



« Antwort #2 am: 25. Juni 2005, 13:44:57 »

Moin,

Punkt eins: für die Höhe und die Geltendmachung der Kindesunterhaltsforderungen ist der Wohnort des Kindes relevant. Dort kann auch die Titulierung durch den Kindesvater stattfinden oder durch einen Notar seiner Wahl, in dem speziellen Fall auch durch den Child Welfare Service seines Heimatortes, auch wenn die das eher als ungewöhnlich ansehen werden, rechtlich ist das aber insofern bindend, als daß eine Willenserklärung stattfindet.

Ich würde das Ganze einfacher handhaben, wenn er das anerkennen mag, lass ihm die Gelegenheit, entweder zu einem deutschen Jugendamt zu fahren oder zur o.g. Stelle und das anzuerkennen. Wenn er nicht mag, nimm eine Beistandsschaft des Jugendamtes für das Kind an, die können das über das auswärtige Amt in die Wege leiten.

Gruß, Xe
Gespeichert
Frangipani
Frischling

Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2


« Antwort #3 am: 25. Juni 2005, 19:17:43 »

Hallo Uli,
danke für die Willkommensgrüße und auch für den Rat. Ja, mein Fall ist in der Tat etwas verzwickt und die Wahrscheinlichkeit, auf jemanden mit ähnlichen Erfahrungen zu stoßen, eher unwahrscheinlich.
ABER, eine gute Freundin hat mir heute möglicherweise einen goldwerten Tipp gegeben, nämlich den, mich zumindest telefonisch an ein Jugenamt in der Region Gütersloh, Paderborn, Herford, Osnabrück zu wenden. Da sollen nämlich viele britische Streitkräfte stationiert sein, und die Wahrscheinlichkeit, dass die mit ähnlich gelagerten Fällen ihre Erfahrungen haben, recht groß. Sollte das für mich zuständige Jugendamt in Deutschland keine Ahnung haben, bestünde immerhin die Möglichkeit, dass die sich bei den o.g. Jugendämtern informieren. Montag werde ich das gleich in Angriff nehmen.


Hi Xe, auch Dir ein herzliches Dankeschön. Dass mit der Beistandsschaft des Jugendamtes werde ich auf alle Fälle in Anspruch nehmen. Der Hinweis auf den Wohnort meines Kindes ist absolut richtig und träfe auch unter anderen Umständen zu. ABER, so ungewöhnlich das auch klingen mag, aufgrund meiner Tätigkeit und eines bestimmten Paragraphen ist  Deutschland für meine Tochter und mich der rechtlich relevante Wohnsitz.
Ich bin gespannt, was ich am Montag (s. oben) in Erfahrung bringen kann.

LG
Frangipani
Gespeichert
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