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Autor Thema: Forderungsbetreibung  (Gelesen 776 mal)
mani100
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Beiträge: 6


« am: 07. Juni 2005, 10:58:17 »

Hallo,
gegen meine Ex-Frau (Geschieden seit 7 Jahre) besteht seit 5 Jahre ein Titel, wonach sie ca. 5000 EUR mir zahlen muß.  Sie war runtergetaucht und hat sie nicht die Rückzahlung an mich eingeleitet.
Nun habe ich wieder ihre Adresse.
Was muß ich genau machen, um auf mein Geld zu kommen? (freiwillig wird sie es nicht tun)
1) brauche ich einen Anwalt dafür?
2) wo und wen ich beauftragen muß?
3) was kostet das Ganze?
4) kennten Sie irgendwelche Internet-Seiten diesbezüglich?
5)wieviel Jahre ist so ein Titel gültig?
6) Ich kenne ihr Bank-Konto? hilft es?

Ich danke Ihnen herzlich!

Mani100 question
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Beiträge: 1.828



« Antwort #1 am: 07. Juni 2005, 11:21:29 »

Hi,
Zitat
1) brauche ich einen Anwalt dafür?

nein, einen Anwalt brauchst Du nicht (i.d.R. wird auch bei PKH kein Rechtsanwalt beigeordnet). Bei Fragen kannst Du Dich an die Rechtsantragsstelle (Amtsgericht) wenden.
Zitat
2) wo und wen ich beauftragen muß?

Den Gerichtsvollzieher bei einer Mobiliarpfändung, Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes. Bei Kontopfändung, Lohn/Gehaltspfändung, Pfändung Steuererstattung muss ein sogenannter Pfändungs-und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Zitat
3) was kostet das Ganze?
Das kommt darauf an, welche Maßnahme Du einleiten möchtest. Die Gebühren für den Gerichtsvollzieher bei Zustellung eines Zahlungsverbotes kosten z.B. ca. 25€. Für alle Vollstreckungsmaßnahmen bist Du vorschusspflichtig.
Zitat
4) kennten Sie irgendwelche Internet-Seiten diesbezüglich?

Du müsstest erstmal überlegen, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus Deiner Sicht erfolgreich sein könnte, dann können wir hier versuchen weiterzuhelfen.
Zitat
5)wieviel Jahre ist so ein Titel gültig?

Laufender Unterhalt verjährt nach 3Jahren. Titulierte Rückstände nach 30Jahren.
Zitat
6) Ich kenne ihr Bank-Konto? hilft es?

Ja, Du solltest Dir aber sicher sein, dass sich auch Geld auf dem Konto befindet. Ist dem so, dann würde ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei zuständigen Vollstreckungsgericht  (Wohnsitz des Schuldners) beantragen und das Konto pfänden.

Ist der Arbeitgeber bekannt?

Gruss
sky
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mani100
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Beiträge: 6


« Antwort #2 am: 07. Juni 2005, 11:32:20 »

Hi,
danke für schnelle Antwort.
Der Arbeitgeber ist nicht bekannt. Wir haben eine gemeinsame Tochter und sie hat Jahre Lang mir den Zugang zu dem Kind verweigert. Das AG hat aber zu meinen Günsten entschieden, aber teilte ihre letzte Anwältin, daß sie Deutschland verlassen hat. Seitdem wußte ich nicht, wo meine Tochter lebt. Nun habe ich neulich erfahren, daß sie wieder in Deutschland lebt.
Das Kindesunterhalt zahle ich seit der Trennung. Habe sogar damals alles beim JA titulieren lassen. Sie hat ja angst, daß ich wieder die Sache mit der Umgangregelung beim AG beantrage oder so, was ich auch natürlich machen werde.
Ich habe mir sogar überlegt, daß ich den KU nicht zahle und extra auf ein Konto unter dem Namen meiner Tochter einzahle, damit die KM sich bei mir wegen Geld meldet und ich dann schon sie anzeige und versuche meine Tochter wieder zu sehen. Ich habe sie seit 7 Jahre nicht mehr gesehen. Habe ich mit dem KU es nicht gemacht, weil ich die Folgen nicht kenne...

Wer zahlt ja für die Gebüren der Zuwangsvollstreckung?
Geht man sofort an ihr Gehalt oder geht der Gercihtsvollzieher erst zu ihr und versucht von ihr so das Geld zu bekommen?

Es geht bei diesem Titel um keinen Unterhalt, sonder das Geld, das sie mir wegen geinemen Wagen schuldete.

Gruß
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sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #3 am: 07. Juni 2005, 15:51:41 »

Hi,
Zitat
Ich habe mir sogar überlegt, daß ich den KU nicht zahle und extra auf ein Konto unter dem Namen meiner Tochter einzahle, damit die KM sich bei mir wegen Geld meldet und ich dann schon sie anzeige und versuche meine Tochter wieder zu sehen. Ich habe sie seit 7 Jahre nicht mehr gesehen. Habe ich mit dem KU es nicht gemacht, weil ich die Folgen nicht kenne...

das ist auch keine gute Idee. Es handelt sich um verschiedene Forderungen und unterschiedliche Gläubiger. Die KM könnte also – genauso wie Du aus Deinem Titel – aus dem bestehenden Unterhaltstitel vollstrecken.
Zitat
Wer zahlt ja für die Gebühren der Zwangsvollstreckung?
Die Gebühren musst Du sozusagen erstmal auslegen, kannst Dir diese aber beim Schuldner (also der KM) zurück holen – so dort etwas zu holen ist.
Zitat
Geht man sofort an Gehalt oder geht der Gerichtsvollzieher erst zu ihr und versucht von ihr so das Geld zu bekommen?
Das musst Du selbst entscheiden, sollte davon abhängig sein, wo Du etwas pfändbares vermutest. Hier noch mal etwas ausführlicher:

Mobiliarpfändung: Es kann in bewegliche Sachen des Schuldners vollstreckt werden. Hierfür ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der nur auf Antrag des Gläubigers tätig wird. Um dem Gläubiger die Ermittlung des örtlich zuständigen GVZ zu ersparen, sind bei allen Amtsgerichten Verteilungsstellen für GVZ-Aufträge eingerichtet. Der Gläubiger muss also nur das zuständige AG ermitteln (meist das, in dessen Ort der Schuldner seine Wohnung hat).
   
Forderungspfändung: Ferner kann in Forderungen und Rechte des Schuldner vollstreckt werden. Es gibt u.a. folgende Forderungspfändungen: Lohnpfändung, Kontenpfändung, Pfändung von Sozialansprüchen, von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, von Steuererstattungsansprüchen, von Taschengeldansprüchen, von Anteilen an einer Gesellschaft etc.. Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (bei Firmen kommt es auf den Verwaltungssitz an). Der Gläubiger muss neben seiner eigenen titulierten Forderung darlegen, dass der Schuldner eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Dritten hat, deren Pfändung das Gericht aussprechen soll (zur genauen Bestimmung kann von dem sog. Drittschuldnerauskunftsanspruch gem. § 840 ZPO Gebrauch gemacht werden). In der Praxis sollte ein handelsübliches Antragsformular verwendet werden!

Immobiliarvollstreckung: Schließlich kann auch in unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke) vollstreckt werden. Grundsätzlich ist von der wirtschaftlichen Gegebenheit her zu unterscheiden, ob man in privaten Grundbesitz oder den eines Gewerbetreibenden vollstreckt. Die Effizienz einer Vollstreckung in Grundbesitz ist vom Einzelfall abhängig, d.h. von der Größe, Beschaffenheit, evtl. bestehenden Belastungen mit Grundpfandrechten und von vielen weiteren Faktoren. Man wird sich mithin meist Rechtsrat einholen müssen.

Zitat
Es geht bei diesem Titel um keinen Unterhalt, sonder das Geld, das sie mir wegen geinemen Wagen schuldete.
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach 30Jahren.

Zum Thema Umgang machst Du besser einen eigenen Thread auf, damit diese Themen hier nicht durcheinander geraten.

Gruss
sky  
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mani100
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« Antwort #4 am: 07. Juni 2005, 16:11:46 »

hi,
herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Aber noch meine letzte Frage.
Beim Erstellen des Antrages muß man ja ein Formular ausfüllen und beim AG des Schuldners abgeben.
Wie macht man es, wenn ich z.B. in Hessen wohne und sie in BW. Woher bekomme ich das Formular und muß ich extra nach BW fahren oder geht es auch per Post alles?

Ich kenne das Konto von ihr und auch sie hatte iene Lebensversicherung, die aber nicht mehr bedient wird. Das heiß s, sie ruht.
Was ist eigentlich mit den Zinsen. Den Titel gibt es ja schon seit mehere Jahren. Werden noch Zinsen dazu gerechnet oder geht man von dem Basis-Betrag aus?

Mein Titel ist ja in das Grundbuch einer EigentümsWohnung eingetragen worden, aber solange die Wohnung noch nicht verkauft wird, sehe ich ja so mein Geld nicht. Die Wohnung gehört uns Beiden und ist fest vermietet. Die Miete geht aber komplet auf das Konto der Bank (Schulden).

Danke

Gruß

Mani
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« Antwort #5 am: 07. Juni 2005, 21:30:10 »

Hi,
Zitat
Wie macht man es, wenn ich z.B. in Hessen wohne und sie in BW. Woher bekomme ich das Formular und muß ich extra nach BW fahren oder geht es auch per Post alles?

Formular gibt es in jedem halbwegs gut sortierten Schreibwarengeschäft. Irgendwo im Netz hab ich auch schon mal eine PDF-Datei gesehen.

Wenn Du Hilfe beim Ausfüllen brauchst, kannst Du Dich an das Amtsgericht Deines Wohnortes wenden (Rechtsantragsstelle). Von dort kann der Antrag auch an das zuständige VG weitergeleitet werden. Natürlich kannst Du es auch selbst per Post schicken.

Nebenbei: Wenn Du geringes Einkommen hast, kannst Du für die Zwangsvollstreckungssachen PKH beantragen. Ein Rechtsbeistand wird aber i.d.R. nicht beigeordnet. Aber zumindest sind die Gerichtskosten dann abgedeckt.
Zitat
Ich kenne das Konto von ihr

Na, dann pfände es doch.
Zitat
und auch sie hatte iene Lebensversicherung, die aber nicht mehr bedient wird. Das heiß s, sie ruht.

Das ist ein Thema für sich. Lebensversicherungen sind nur noch eingeschränkt pfändbar. Und zwar dann,  wenn eine Erlebensfallleistung vereinbart ist. Hat der Schuldner über seine Ansprüche zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung bereits verfügt, d. h., sie in voller Höhe abgetreten, verpfändet, etc. (hierunter fällt auch die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts), dann gehört die Versicherung nicht mehr zu seinem Vermögen und ist somit nicht pfändbar.
Zitat
Was ist eigentlich mit den Zinsen. Den Titel gibt es ja schon seit mehere Jahren. Werden noch Zinsen dazu gerechnet oder geht man von dem Basis-Betrag aus?

Steht auf dem Titel irgendwas von Zinsen? Wenn ja, kannst Du die in das Forderungskonto aufnehmen.

Gruss
sky
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