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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 15:44:59 *
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Autor Thema: Erstmal Hallo und dann erste Frage :o))  (Gelesen 1065 mal)
Vatelix
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« am: 02. Juni 2005, 23:38:04 »

Hallo an Alle im Forum zunächst !!!

Ich habe eine Frage zum TU + KU.
Nach Regelung des o.g. durch das OLG habe ich monatlich pünktlich beide Beträge gezahlt. Vor 3 Monaten hatte ich einen schweren Unfall und konnte daher die Beträge ( inzw. beziehe ich Krankengeld ) nicht mehr in voller Höhe zahlen. Meine (Noch)Frau hat sofort eine Pfändung beantragt.
Heute habe ich Post vom zust. AG bekommen.
Dort schreibt man das der unpfändbare Betrag aus den und den Gründen auf 800.-Euro zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrages festgelegt wurde.

Kann mir von Euch jemand sagen was diese 2/3 des NMB sind  question

Selbst mein Anwalt konnt nur Thesen aufstellen .   puzzled

Gruss und Danke im vorraus !!!!!!

"Vatelix"
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« Antwort #1 am: 03. Juni 2005, 00:03:35 »

Hi,
Zitat
Dort schreibt man das der unpfändbare Betrag aus den und den Gründen auf 800.-Euro zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrages festgelegt wurde.Kann mir von Euch jemand sagen was diese 2/3 des NMB sind  question


Das bedeutet, dass Du von Deinem Netto den Selbstbehalt in Höhe von 800Euro abziehst. Von dem Rest verbleiben Dir noch mal 2/3.

Zitat
Selbst mein Anwalt konnt nur Thesen aufstellen .   puzzled

Naja, das sollte der aber wissen.

Gruss
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« Antwort #2 am: 03. Juni 2005, 00:15:01 »

damit ich das richtig verstehe ( zu später Stunde )  Lächelnd

nehmen wir ein Netto von 2.000 €

2.000 € - 800 € = 1.200 €

davon 2/3 = 800 € + die 800 € von obern = 1.600 €

hm ..... da hab ich doch einen Fehler drinn, oder ?

Sie hat bereits über die ersten 2 Monate gepfändet und mir blieben dann teilweise weniger als 800.- Euro über. Nun kam heute der Beschluss ( es wurde jetzt meine Tochter, die ich mit meiner LG habe berücksichtigt - sowie auch die Unterhaltsplicht gegenüber meiner LG ) . Jatzt soll mein SB soviel höher sein ??

Klärt mich mal auf, wo ich mich verechnet habe   calimero

Gruss Vatelix
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« Antwort #3 am: 03. Juni 2005, 00:23:04 »

Hi,

Deine Rechnung stimmt. Die Unterhaltsberechtigten schlagen sich eben im Mehrbetrag nieder.

Der pfändbare Betrag ist dann 400€.

Wer hat denn den Antrag auf Berücksichtigung des Kindes und der LG gestellt? Der Anwalt:D?  

Gruss
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« Antwort #4 am: 03. Juni 2005, 00:37:08 »

wie ich mitbekommen habe, mein RA.

Sie hatte dazu eine Anhörung vom AG, wo sie aber nicht erschien.

Laut Urteil vom OLG muss ich TU+KU 650€ zahlen.
Sollte der SB nun tatsächlich soviel höher sein ...

- läuft die Differenz zu 650.-€ dann jeden Monat auf ?
- ist dieser Beschluss dann mal endgültig oder können da wieder zig Berunfungsverfahren meiner lieben EX auf mich zukommen ?  heu

Gruss Vatelix
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« Antwort #5 am: 03. Juni 2005, 01:13:11 »

Moin Vatelix,

geh ich recht in der Annahme, dass du für   zwei Kinder und eine KM unterhaltspflichtig bist ? Nur so liesen sich die 2/3 erklären.

__________
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Vatelix
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« Antwort #6 am: 03. Juni 2005, 07:57:02 »

Moin,moin  :red:

Ich war ( bin noch nicht geschieden ) 4 Jahre verheiratet. Aus dieser Ehe habe ich eine Tochter ( 3,5 Jahre ). Mit meiner neuen LG habe ich eine Tochter ( 6 Monate ).
Demnach bin ich für unterhaltspflichtig für 2 Kinder, meine (Noch)Frau und meine jetzige LG.

Gruss Vatelix
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« Antwort #7 am: 03. Juni 2005, 08:17:10 »

Hi,
Zitat
- läuft die Differenz zu 650.-€ dann jeden Monat auf ?
- ist dieser Beschluss dann mal endgültig oder können da wieder zig Berunfungsverfahren meiner lieben EX auf mich zukommen ?


die Differenz läuft auf, die Forderung besteht ja noch. Der Beschluss kann durchaus von beiden Seiten und auf Antrag geändert werden. Mir fällt allerdings grad kein Grund ein, den SB wieder abzusenken. Die KM könnte andere Zwansgsvollstreckungsmaßnahmen einleiten: Kontopfändung, Pfändung der Steuererstattung, Mobiliarpfändung und ggf. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Gruss
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« Antwort #8 am: 03. Juni 2005, 09:19:51 »

eins ist noch komisch ...

das gericht hat in diesem beschluss meine LG als meine Ehefrau bezeichnet, für die ebenfalls unterhaltspflichtig bin.
Ist dies nur ein "Formfehler"mit der Bezeichnung oder kann daraus vielleicht auch ein zu hoher SB enstanden sein ?

Gruss Vatelix  ;)
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« Antwort #9 am: 03. Juni 2005, 10:47:11 »

Zitat

Vatelix schrieb:

Ich war ( bin noch nicht geschieden ) 4 Jahre verheiratet. Aus dieser Ehe habe ich eine Tochter ( 3,5 Jahre ). Mit meiner neuen LG habe ich eine Tochter ( 6 Monate ).
Demnach bin ich für unterhaltspflichtig für 2 Kinder, meine (Noch)Frau und meine jetzige LG.



Das passt nun natürlich nicht so richtig. Kann es sein, dass du für die LG nicht unterhaltspflichtig bist ?

Zitat
Dort schreibt man das der unpfändbare Betrag aus den und den Gründen auf 800.-Euro zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrages festgelegt wurde.


Ich kenne jetzt deinen Pfändungsbeschluss nicht (hast du mehrere ? evl. für jeden Berechtigten einen, oder steht die Anzahl der Berechtigten noch nicht fest ?)

Normalerweise: der 1/3 für den Gläubigen (1. Kind). Die anderen 2/3 für weitere Gläubige, in diesem Fall das 2. Kind und die Hexe. Dir jedenfalls bleiben nur die 800.- €.

_________
Torx






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« Antwort #10 am: 03. Juni 2005, 11:15:04 »

Das Problem war, dass das OLG das Urteil zu den endgültigen Beträgen vor der Geburt meiner zweiten Tochter ( die bei mir und der LG lebt ) gefällt hat.
Es wurde dann auch ein SB von knapp 800.-Euro festgelegt, da meine Ex trotz Zahlung sofort einen Pfändungsbeschluss erwirken ließ. Weil dies beim Arbeitgeber ja besser aussieht  mad2

Mein RA hat dann nach der Geburt Antrag beim zust. AG auf Erhöhung des SB gestellt.
Der Beschluss : unpfändbarer Betrag 800.-€ zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrages
kam dann gestern.

Das die 800.-€ erhöht werden, da ja ein zweites Kind da ist, war klar ... aber um soviel  :cul:

Gruss Vatelix

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« Antwort #11 am: 03. Juni 2005, 11:45:32 »

Hallo Vatelix,

so kommen wir nicht weiter. Es ist immer noch unklar, aus welchem Titel (KU/TU) überhaupt vollstreckt wird und welche Personen das VG berücksichtigt hat usw.

Kopiere doch mal den kompletten Text des Beschlusses ein, dann sehen wir weiter.

Gruss
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[Editiert am 3/6/2005 von sky]
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« Antwort #12 am: 03. Juni 2005, 12:38:57 »

So, ich habe mal eingescannt.

 geschwärzten Felder :

- Gläubiger meine EX
- Schuldner meinereiner
- Drittschuldner mein Arbeitgeber

- in der Begründung genanntes Kind, meine zweite Tochter die bei mir lebt
- in der Begründung genannte Ehefrau, meine LG

Hoffe das wir nun weiterkommen  heu

Gruss Vatelix

Link zum Scan :

http://hometown.aol.de/Millsruning/Doc1.gif
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« Antwort #13 am: 03. Juni 2005, 12:42:20 »

 
Zitat
aus welchem Titel (KU/TU) überhaupt vollstreckt wird


bislang wurde aus dem Titel vollstreckt, den sie nach dem Urteil ( 10/ 2004 ) des OLG erwirkt hat ( vor Geburt meiner zweiten Tochter 12/04 ).

Gruss Vatelix
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« Antwort #14 am: 03. Juni 2005, 13:54:31 »

Hi,

ist der Titel nur TU oder auch KU? Wenn nur TU, dann geht ein Drittel an die Gläubigerin, also die Ex. Zweites und drittes Drittel gehen an Kind 2 und die LG (die Bezeichnung "Ehefrau" ist lediglich ein Formfehler, sie ist ja namentlich erwähnt).

Dann wurde Kind 1, das bei der Ex lebt, nicht berücksichtigt.  

Noch mal zum Verständnis: Der Zähler, also die 2, gibt an, wieviele Unterhaltsberechtigte neben dem vollstreckenden Gläubiger vorhanden sind. Der Nenner, also die 3, gibt an, wieviele Unterhaltsberechtigte insgesamt vorhanden sind.

Gruss
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« Antwort #15 am: 03. Juni 2005, 14:56:15 »

 
Zitat
ist der Titel nur TU oder auch KU?


beides in einem Titel.

 
Zitat
Zweites und drittes Drittel gehen an Kind 2 und die LG  


verbleiben demnach bei uns ?
Lt. meines RA wird meine LG erst berücksichtigt wenn meine EX und die erste Tochter lt. DT voll abgedeckt sind KU und TU. Insgesamt gibt es doch   eigentlich 4 unterhaltsberechtigte Personen.
Die EX, beide Töchter und meine LG
Wobei wie gesagt meine LG erst einen Anspruch hat wenn alle anderen voll abgedeckt sind.
Dies ist durch mein Netto aber nicht der Fall ( Mangelfallberechnung ).  mad3

 
Zitat
Dann wurde Kind 1, das bei der Ex lebt, nicht berücksichtigt.


Da der Titel KU und TU beinhaltet müsste doch aber das Gericht auch sie berücksichtigen. Oder ?

Gruss Vatelix  heu
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« Antwort #16 am: 03. Juni 2005, 15:18:40 »

Hi
Zitat
beides in einem Titel.

Dann ist der PfÜB so wie er ist auch richtig und das Kind ist zusammen mit der KM Gläubiger.
 
Zitat
verbleiben demnach bei uns ?

Ja.
Zitat
Lt. meines RA wird meine LG erst berücksichtigt wenn meine EX und die erste Tochter lt. DT voll abgedeckt sind KU und TU. Insgesamt gibt es doch   eigentlich 4 unterhaltsberechtigte Personen.

Der RA meint damit die Berechnung von KU und TU. Das ist Unterhaltsrecht und hat mit Zwangsvollstreckungsrecht nichts zu tun. Andere Baustelle.
Zitat
Die EX, beide Töchter und meine LG
Wobei wie gesagt meine LG erst einen Anspruch hat wenn alle anderen voll abgedeckt sind.
Dies ist durch mein Netto aber nicht der Fall ( Mangelfallberechnung ).  mad3

Wie gesagt, immer schön die Rechtsgebiete auseinander halten. Die LG wurde bei der Pfändung berücksichtigt.
Zitat
Da der Titel KU und TU beinhaltet müsste doch aber das Gericht auch sie berücksichtigen Oder ?


Da jetzt klar ist, dass KM und Kind hier Gläubiger sind und aus einem Titel vollstrecken, wird doch auch KU gepfändet.

Ist also alles richtig so und mit dem Beschluss fährst Du doch gut.

Gruss
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« Antwort #17 am: 03. Juni 2005, 15:50:07 »

 
Zitat
Ist also alles richtig so und mit dem Beschluss fährst Du doch gut.


Ich stell mir nur vor, wie meine liebe EX damit fährt ...
... ich denke mal die glatten Wände hoch.

Ich darf meine Tochter eh nur sehen, wenn ich alles komplett zahle.
Ich denke mal nun ist es ganz aus mit dem Umgang  cry_smile

Gehört jetzt zwar nicht in dieses Thread, aber ...

Ich hatte meine erste Tochter fast ein Jahr nicht gesehen, wegen meiner EX.
Als wir das ganze gerichtl. lösen wollten, hat der Richter gleich meine Tochter mit vorgeladen ( damals 3 Jahre ). Damit war meiner EX dann doch nicht so wohl und sie rief mich 2 Tage vor dem Termin an und sagte ich kann sie jetzt sehen. Bin dann über Wochen, immer für ein paar Stunden in den KIGA zu ihr gefahren, damit wir das ganz langsam angehen. Dann sind wir mal für ein paar Stunden shoppen gegangen etc.
Im März bekam ich sie dann übers WE zu mir. Sie hat sich S** wohl gefühlt und kam gut mit meiner LG zurecht und war natürlich tierisch stolz auf ihre kleine Schwester.
Ich brachte sie wie vereinbart zurück ( einfache Strecke 150km ) und alles war top.
Als kurz darauf mein Unfall passierte, rief meine EX nur kurz an und sagte, solange ich nicht in voller Höhe zahle werde ich sie nie wieder sehen.

Nun kann man sich vielleicht vorstellen wie es weitergeht ...  mad2

Gruss Vatelix  heu
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« Antwort #18 am: 03. Juni 2005, 15:57:53 »

Hi,

nun, ich kann nicht beurteilen, wie sehr Du auf die Differenz angewiesen bist. Angenommen es sind tatsächlich 250Euro, dann solltest Du Dir vielleicht überlegen, ob Du die freiwillig zahlst. Auch um weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Den Umgang zu verhindern, weil nicht in voller Höhe Unterhalt geleistet wird, nutzen leider einige als "Druckmittel". Natürlich könntest Du den Umgang einklagen, ob das sinnhaft ist, ist  immer schwer zu sagen.

Gruss
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