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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 15:44:46 *
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Autor Thema: Unterhaltsrechtsreform  (Gelesen 95959 mal)
DeepThought
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« am: 01. Juni 2005, 16:45:07 »

Ausgangsdiskussion >hier<


Ich bin drüber geflogen, also nicht wirklich in die Tiefe gegangen. Mein erster Eindruck: Es wird schlimmer, als befürchtet. Zwar wird mit vielen Worten versucht, den Dreck unterm Teppich zu halten, doch ist der Referentenentwurf letztlich auf vier Punkte zu reduzieren: [list=1]
  • Kindeswohl = Unterhalt
  • Regelbetragsverordnung und damit die DT fällt ersatzlos weg
  • Ordentlich Schotter für den Betreuungselternteil
  • Noch mehr Gestaltungs- und Interpretationsspielraum für die Gerichte [/list=1]

    Der Kindesunterhalt wird an den Kinderfreibetrag (= Existenzminimum) gekoppelt, dessen Höhe in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG bestimmt wird. Derzeit beträgt der Kinderfreibetrag 1.824 €. Der jährliche KU errechnet sich aus einem nach Alter gestaffelten Prozentsatz des doppelten Kinderfreibetrages.
    • bis Vollendung 6. Lj. = 85 %
    • bis Vollendung 12. Lj. = 100 %
    • ab 13. Lj. = 115 %
    Wenn der KU das Existenzminimum darstellt, so frage ich mich
    a) warum ist das nicht auch so im EStG enthalten (sondern nur der einfache Kfb) ?
    b) warum kennt das EStG keine Altersstaffelung ?
    Der Kinderfreibetrag ist entstanden auf massiven Druck seitens des BVerfG auf den Gesetzgeber zur steuerlichen Freistellung des Existenzminumims für Kinder. Wenn es um KU geht, sieht der Gesetzgeber nunmehr das Existenzminimum als doppelt so hoch und zudem mit Altersstaffelung versehen an. Zumindest ist damit die einkommensabhängige Steffelung des KU vom Tisch. Ob das gut ist, stelle ich als Frage mal in den Raum - passt aber irgendwie zum rotgrünen Gesocks, das Geld der Einkommensstarken zu schützen und zu mehren.

    Nun rechnen wir doch mal:
    Mindestunterhalt = Kinderfreibetrag * 2 = 3.648,00 €
    • bis Vollendung 6. Lj. = 85 % = 3.100,88 € / 12 = 258,40 € KU/mtl.
    • bis Vollendung 12. Lj. = 100 % = 3.648,00 € / 12 = 304,00 € KU/mtl.
    • ab 13. Lj. = 115 % = 4195,20 € / 12 = 349,60 € KU/mtl.
    Das sind also die Bruttobeträge.

    Nun kommt der Haken mit dem KG. Es soll KG nicht angerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Mindestunterhalt zu leisten. Auch von einer anteiligen Anrechnung wie bisher ist nirgends die Rede.

    Im Beispiel kommt Otto Normalarbeiter zu Wort. Er ist auf sein unterhaltsrelevantes durchschnittliches Monatseinkommen von 1.300,00 € mächtig stolz und zahlte bislang für seine beiden Kiddies (11 und 15) nach Stufe 1 der DT 241,00 € und 284,00 €, also 525,00 €. KG-Anrechnung erhielt er nicht. Eigentlich war er dadurch schon Mangelfall. Doch für seine Kinder ging er gern drunter. Ihm verblieben demnach 1.300,00 € abzgl. 525,00 € = 725,00 €

    Der Mindestunterhalt (= Existenzminimum - ich kann es gar nicht of genug betonen!) soll künftig betragen 304,00 € und 349,60 €, also 653,60 €. Die Mentalität, alles für die Kids vorausgesetzt, würden dem lieben Otto Normalarbeiter nun bleiben: 1.300,00 abzgl. 653,60 € = 646,40.

    Ich höre jetzt lieber auf, bevor es für meinen Blutdruck unangenehme Begleiterscheinungen har.

    DeepThought

    *edit Betreffzeile angepasst*

    [Editiert am 5/4/2006 von DeepThought]
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« Antwort #1 am: 01. Juni 2005, 17:40:47 »

Hallo!
Auf die Gefahr hin als deppert hingestellt zu werden...vor lauter Abkürzungen und Paragraphen etz pp hab ich ehrlich gesagt noch nicht mal die Hälfte davon verstanden. Kann mir das einer in kurzen knappen Worten verständlich darlegen *büdde*
Heißt das jetzt der Kindesunterhalt wird anders berechnet als sonst wie bisher an die DT angelehnt oder sogar so übernommen?? *hülfe*
Bin ja sonst nicht auf den Kopf gefallen aber grad hab ich anscheinend a Brett uffn Kopp c
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Gruß Teufelchen
DeepThought
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« Antwort #2 am: 01. Juni 2005, 17:57:46 »

Die Regelbetragsverordnung soll entfallen und damit dir DT.

Ich ackere mich gerade weiter durch und stehe kurz vorm Exitus. Da kommen echt harte Zeiten auf uns zu - und auf die Zweitfrauen auch, wenn ich's denn richtig interpretiere.

DeepThought
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limi
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« Antwort #3 am: 01. Juni 2005, 19:15:31 »

Wird es keine Düsseldorfer Tabelle mehr geben?
Mein Exmann hat bis jetzt den Unterhalt einfach anhand der Düsseldorfer Tabelle und seiner Einkommen bestimmen können, soll man jetzt daführ unbedingt vor Gericht gehen  Schockiert
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DeepThought
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« Antwort #4 am: 01. Juni 2005, 19:28:15 »

Mein Opening war:
Zitat
2. Regelbetragsverordnung und damit die DT fällt ersatzlos weg

und
Zitat
Der Kindesunterhalt wird an den Kinderfreibetrag (= Existenzminimum) gekoppelt, dessen Höhe in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG bestimmt wird.

und
Zitat
Zumindest ist damit die einkommensabhängige Staffelung des KU vom Tisch.

Was ist daran unverständlich?

DeepThought
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Weisnich
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« Antwort #5 am: 01. Juni 2005, 19:43:08 »

Moin leude,
ich habe das mal für einen Akademiker verglichen, der ein junges Kind beider Ex hat und ein weiteres in der Zweitfamilie. Ich habe dabei geguckt, was die Ex bekommt und was bei der Zweitfamilie bleibt

Mein Ergebnis:
Durch die Gleichstellung von Erstfrau und Zweitfrau gewinnt der Mann etwa 15% um dann in den nächsten Jahren 20%mehr zu bezahlen.

Also sieht es an dem Ende auch blöd aus.

Bleibt zu hoffen, dass es in der Praxis dann auch wirklich zu einer verschärften Erwerbsobliegenheit bei dem Betreuenden Elternteil kommt, wenn die Betreuung das zulässt. Dann sollte die rechnung nicht so schlecht aussehen.

Wär doch toll, wenn nicht nur Zweitfrauen arbeiten gehen müssen.

Michael

P.S. ich finde den Schluss ganz toll. Die Verdiender kriegen mehr und der Staaat muss auch nicht mehr zahlen. Aber wo kommt die Kohle denn her? Da hat jemand ein Wunder geschaffen: die magische Geldquelle. Aber als Physiker vertraut man darauf, dass Finanzen 'rotationsfrei' (=keine Quellen oder Senken) sind... Naja sind halt romantische Juristen


[Editiert am 1/6/2005 von Weisnich]
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« Antwort #6 am: 01. Juni 2005, 19:44:38 »

So, nun will ich mal etwas Struktur reinbringen und beginne mit den geplanten Änderungen im BGB. Die auch betroffenen Änderungen im Partnerschaftsgesetz und der ZPO können an dieser Stelle vernachlässigt werden.

Tauchen wir nun ein in das BGB:

Zitat
BGB § 1569 Abschließende Regelung
bisher:
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.

geplant:
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Zitat
BGB § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
bisher:
(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.

geplant:
(5) entfällt

Zitat
BGB § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
bisher:
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

geplant:
(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Zitat
BGB § 1577 Bedürftigkeit
bisher:
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet.

geplant:
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578, 1578b) leistet.

Zitat
BGB § 1578 Maß des Unterhalts
bisher:
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die
Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann
zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden,
soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1
unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder
betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt
umfasst den gesamten Lebensbedarf.

geplant:
„(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der
Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Zitat
BGB § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit.
bisher:
(nicht vorhanden)

geplant:
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Zitat
BGB § 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
bisher
BGB § 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

geplant:
BGB § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Zitat
BGB § 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
bisher:
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
geplant:
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
(die bisherigen Nr. 2 bis 7 werden die Nr. 3 bis Cool

Zitat
BGB § 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
bisher:
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt.

geplant:
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Zitat
BGB § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
bisher:
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.

geplant:
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

Zitat
BGB § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
bisher:
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.

geplant:
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.

Zitat
BGB § 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
bisher:
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.

geplant:
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer,
3. Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie. Unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Zitat
BGB § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
bisher:
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

geplant:
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

Zitat
BGB § 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
bisher:
BGB § 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem
Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der
Regelbetrag-Verordnung verlangen.
(2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und
2. der Belastung bei Arbeitsentgelten
vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.
(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind
1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs vorliegenden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie
3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.

geplant:
BGB § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen. Der jährliche Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 85 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent, und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 115 Prozent des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) entfällt

Zitat
BGB § 1612b Anrechnung von Kindergeld
bisher:
(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

geplant:
(5) Das Kindergeld wird nicht angerechnet, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Mindestunterhalt zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an ein volljähriges Kind Unterhalt zu leisten ist.

Zitat
BGB § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
bisher:
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.

geplant:
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.


Noch Fragen, Kienzle?

DeepThought

[Editiert am 1/6/2005 von DeepThought]
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« Antwort #7 am: 01. Juni 2005, 20:32:56 »

Hi Ihr,
habe mich zwar noch nicht durch den Entwurf durchgearbeitet und nur einzelne Punkte überrissen.
Trotzdem habe ich eine generelle Frage:
Die jetzige Regierung hat vorerst alle Gesetzesvorhaben auf Eis gelegt - und da ab Herbst wohl mit einer neuen Regierung zu rechnen sein wird dürfte die geplante Unterhaltsreform erstmal außen vor bleiben...
sehe ich das richtig?

Gruß,
slave
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¡No Pasarán!
touche
Frischling

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« Antwort #8 am: 01. Juni 2005, 21:35:02 »

Hi,

auch ich habe mir den neuen Referenten Entwurf angesehen....

Habe aber die Befürchtung, das dieser bei einem Regierungswechsel erst einmal auf Eis gelegt wird. cry_smile  


Die Hoffnung stirbt zu letzt

Liebe Grüsse, touche
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AJA
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« Antwort #9 am: 01. Juni 2005, 22:00:16 »

Mal nur den ersten Punkt herausgegriffen, zu mehr war ich noch nicht fähig  ;)

 
Zitat
bisher:
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.

geplant:
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.


Was heisst das umgekehrt für einen zahlungsunwilligen Vater? Es obliegt ihm, zu arbeiten? Ist er dazu ausserstande, kann er auch keinen KU zahlen?

So, jetzt lese ich mich weiter durch...

Gruß AJA
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« Antwort #10 am: 01. Juni 2005, 22:22:18 »

Der Entwurf wird sicherlich nicht auf Eis gelegt. Zweifelhaft ist, ob derzeit Motivation besteht, ihn so noch auf die Schnelle in trockene Tücher zu bekommen. Wenn nicht Schmidt, dann eben der Nachfolger (welch Idee) bzw. deren Nachfolgerin (wahrscheinlicher).

Es sind doch die Mitarbeiter, Gremien Beraterstäbe und die Lobby, die so'n Blödsinn verzapfen. Und nur weil schwarz statt rot, ähem, regiert, ändern die nicht ihre Zielsetzung. Allerhöchstens Nuancen. Es wird so kommen, weil es kommen muss. Zum einen durch klare Vorgaben des BVerfG und die werden auch langsam ungeduldig und zum anderen aus der Notwendigkeit leerer Kassen heraus.

Aber - träumt weiter von einer gerechten Gesetzgebung.




@AJA
Im Prinzip ist nur die Formulierung geändert, mehr nicht. Die Aussage ist nahezu identisch zur bisherigen.

Wenn einer KU-zahlungsunwillig ist, heißt es ja nicht, dass er auch zahlungsunfähig ist. Da KU an erster Stelle steht an an die Erreichung des Mindest-KU eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit geknüpft ist, wird der Punkt dann wohl eher nicht eintreten.

DeepThought

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« Antwort #11 am: 01. Juni 2005, 22:53:23 »


KG soll nicht angerechnet werden wenn man ausserstande ist den Midestunterhalt zu leisten. Wenn man also dazu imstande ist wird das KG immer zu 100% angerechnet. Verstehe ich das richtig so?

Gruss.

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« Antwort #12 am: 01. Juni 2005, 22:59:08 »

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Existensminimum in der Höhe für Kinder verbindlich festgelegt wird, das hätte dann ja Konsequenzen für Hartz IV, denn angeblich ist das ja das Existenzminimum. Und dann müßte der Staat viel mehr für die Kinder die unter Hartz IV fallen ausgeben.

Gruß

eskima
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« Antwort #13 am: 01. Juni 2005, 23:03:36 »

Den Staat hat das Existenzminimum nie gejuckt. Siehe Unterhaltsvorschuss: Gezahlt wird Regelsatz abzgl. vollem hälftigen KG. Das können die Geringverdiener und damit Gering-KU-Zahler nicht.

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« Antwort #14 am: 01. Juni 2005, 23:06:45 »

Das muss auch unter dem Gesichtspunkt "Kinderarmut" gesehen werden. Deutschland bekommt in schöner Regelmäßigkeit einen auf'n Deckel, weil es hier (zu viel) Kinderarmut gibt. Das wirft nie ein gutes Bild auf die Politik. Also wird verlagert vom Kind auf den Erwachsenen. Steht so auch im Referentenentwurf drin, dass diese Verlagerung sehr wohl bekannt ist und gesehen wird in ihren Auswirkungen.

Hat einer geglaubt, hier würde was wohltägiges bei rumkommen? Ne, oder?

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« Antwort #15 am: 02. Juni 2005, 12:00:44 »

Das Wort Existenzminimum konnte ich auch nicht finden. Da steht immer schön Mindestunterhalt.

Somit muß die 'Zweit'familie also aufpassen, dass sie selbst nicht zum Sozialfall wird, weil die Unterhaltslast so groß wird, dass es für den Unterhaltszahler und seine neue Familie nicht mehr zum Leben ausreicht. Es wird die Kuh gemolken, bis sie tot umfällt. Der Staat macht Väter zum Arbeitssklaven.

Fazit: gerade Frauen mit drei und mehr Kindern wird es als Alleinerziehende finanziell oft besser gehen als wenn sie mit ihrem Mann in einer Ehe zusammenbleiben. Für viele Kinder aus kinderreichen Familien stehen diese Gelder nämlich nicht zur Verfügung.

Gruß

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« Antwort #16 am: 02. Juni 2005, 14:47:25 »

na, wie ich schon gesagt habe: Ob´s kommen wird das werden ab Herbst wohl andere entscheiden...

Jedenfalls:
§ 1603 ist nicht angekratzt worden:
Zitat
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.


Bleibt also immerhin der SB erhalten...

Gruß

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« Antwort #17 am: 02. Juni 2005, 17:07:09 »

Hmmmmmm...entweder denke ich zu kompliziert oder der eine oder andere zu einfach?

Um es mal anders zu hinterfragen: Interessiert euch das Thema überhaupt? Oder geht eher die Mentalität "Wird irgendwie schon weiterhin klappen." um?

Soll die Diskussion fortgeführt werden?

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« Antwort #18 am: 02. Juni 2005, 18:36:41 »

Ich finde das Thema viel zu brisant, als dass es wieder klammheimlich im stillen Kämmerlein erledigt wird.

Lese ich das eigentlich alleine so, oder ist das normal, dass Faulheit belohnt bleibt??

Gruß
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« Antwort #19 am: 02. Juni 2005, 20:51:11 »

Hi,
abzuwürgen brauchen wir die Diskussion nicht... und was den Referententwurf angeht: Vereinfachungen kann ich keine sehen, Verlierer dürften wirklich die Zweitfamilien sein - nur für diejenigen unter uns, die eh schon ganz unten beim SB angekommen sind dürfte sich nichts mehr ändern...
Ich bin gespannt, wie sich die Rechtsprechung entwickeln würde, wenn der Entwurf tatsächlich zum Gesetz wird. Aber das ist noch lange hin. Was die angesprochene Teilnahmslosigkeit angeht - ist das nicht normal unter Trennungsvätern, die es gewohnt sind, nach und nach alles zu verlieren? Kinder, Haus, Geld, Leben? Ok, das wird die, die hier regelmäßig posten nicht betreffen, aber zu viele ergeben sich einfach in ihr Schicksal...

Übers WE bin ich wieder bei meiner Kleinen L&auml;chelnd, also kann ich erst am Montag wieder antworten  

Bis dann, schönes WE und liebe Grüße an Alle

slave
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« Antwort #20 am: 02. Juni 2005, 20:54:58 »

Und zum Thema Kinderarmut: Auch das ist doch so typisch an diesem Gesetzesentwurf - es wird verlagert und verlagert, die Lücke die dort entsteht muss mit anderen Mitteln gefüllt werden. Wirkliche Änderungen, z.B. Schaffung von mehr Kindertagesstätten damit die Mütter eher wieder ins Berufsleben einsteigen können, kann kaum umgesetzt werden weil es einfach zu viel kostet. Vielleicht in zwanzig Jahren, dann können wir unseren Kindern ja erzählen, wie schwer es wir doch hatten...
Zitat
Wenn der KU das Existenzminimum darstellt, so frage ich mich
a) warum ist das nicht auch so im EStG enthalten (sondern nur der einfache Kfb) ?
b) warum kennt das EStG keine Altersstaffelung ?
Der Kinderfreibetrag ist entstanden auf massiven Druck seitens des BVerfG auf den Gesetzgeber zur steuerlichen Freistellung des Existenzminumims für Kinder. Wenn es um KU geht, sieht der Gesetzgeber nunmehr das Existenzminimum als doppelt so hoch und zudem mit Altersstaffelung versehen an. Zumindest ist damit die einkommensabhängige Steffelung des KU vom Tisch. Ob das gut ist, stelle ich als Frage mal in den Raum - passt aber irgendwie zum rotgrünen Gesocks, das Geld der Einkommensstarken zu schützen und zu mehren.


zu a) man müsste dann  auch das EStG ändern... und der Begriff "Existenzminimum" ist in so vielen verschiedenen Gesetzeswerken und so unterschiedlichen Rechtsgebieten gültig... das käme einem Rundumschlag des deutschen Rechts gleich - und welche Regierung könnte so etwas vorlegen und durchbringen?
Was wäre dann wirklich das Existenzminimum? Pro Person 10qm, Essensgutscheine und 20 Euro Taschengeld? mad2
zu b) Ich glaube, so eine Altersstaffelung gibt´s wirklich nur beim Kindesunterhalt... korrigiert mich, wenn ich falsch liege

und ansonsten: Wir haben ja noch immer dieses wunderbare Modell des gleichzeitig nebenher Bestehens von Kindergeld und Kinderfreibetrag... das Finanzamt macht bei der Festsetzung der Einkommenssteuer eine Günstigerprüfung, welche Anwendung (Kindergeld oder KFB) mehr Kohle ergibt und setzt diese dann an. Den KFB zu verdoppeln wäre wirklich nur für die Einkommensstarken von Vorteil, aber vielleicht, mit Westerwelle als Finanzminister  c  

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« Antwort #21 am: 02. Juni 2005, 21:27:30 »

Moin,
Zitat
Hmmmmmm...entweder denke ich zu kompliziert oder der eine oder andere zu einfach?
Also ich denke dann wohl zu einfach  . Es steht doch noch überhaupt nichts fest und die Reform ist  noch "Zukunftsmusik".

Warum sich über ungelegte Eier aufregen, es ist ein Entwurf.

*baldrianrüberreich*

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« Antwort #22 am: 02. Juni 2005, 22:36:33 »

Panorama im Ersten gesehen?

"Das Wohl der Kinder steht an erster Stelle" - so lautet das ehrenwerte Motto der geplanten Unterhaltsreform von Justizministerin Zypries. Auch die Union spendet Beifall und will die Reform im Falle eines Wahlsieges umsetzen.Doch die kinderfreundlichen Politiker haben ihr neues Unterhaltssystem nicht richtig durchdacht: Viele Kinder bekommen in Zukunft nicht mehr, sondern weniger Geld. Der Grund: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Unterhaltszahlungen an die Kinder künftig Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch der Mutter haben. Aber nur der Unterhalt an die Mutter kann vom Ex-Mann steuerlich abgesetzt werden. Da diese Absetzmöglichkeit jetzt entfällt, bleibt für alle weniger netto übrig. Gespart hat nur der Staat, bis zu 200 Euro pro Monat und Scheidungsfall.
   
Nach der Sendung können Sie hier das Video des Beitrages ansehen und am Freitagnachmittag den dazugehörigen Text herunterladen.
 
 http://www.ndrtv.de/panorama/archiv/2005/0602/kinder.html

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« Antwort #23 am: 02. Juni 2005, 22:41:49 »

Da ist ja die magische Geldquelle. Ich hatte gar nicht daran gedacht. Nun ja. Doch keine Romantiker.
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« Antwort #24 am: 02. Juni 2005, 23:06:45 »

Der Entwurf wird von der CDU verfolgt werden, so sie dran kommen bzw. gestützt werden, so sie nicht dran kommen. Also vollkommen egal, was passiert.^

Panorama habe ich auch gesehen. Leider komplett. Leider, weil ich nun ob der Lügen der Politiker mehr gefrustet bin, als vorher. Manchmal ist es besser, das nicht so deutlich mitzubekommen.

Von dem RA habe ich heute eine Rundmail zugespielt bekommen. Wenngleich er sehr der mütterzentriertheit nach argumentiert, hat er im Kern mehr als nur recht.

Ziel ist die Entlastung des Bundesfinanziministers. Durch die Verlagerung des Unterhaltshalts in Richtung Kinder geht die Absetzbarkeit des TU/EU flöten. Ein Geldsegen für den Bund und die Gemeinden. Aber auch hier zeigt sich wieder die Kurzsichtigkeit der politischen Helden. Es fallen die Kinder aus der Armutsstatistik raus und damit gibt es keine jährliche Haue mehr vom Kinderschutzbund. Der alleinerziehende Elternteil fällt dadurch der staatlichen Unterstützung anheim und dessen einzige Lobby ist der VAMV. Hmmmm - eigentlich nicht schlecht. Die sind ja bisweilen derart mies drauf, die möchte ich nicht gegen mich haben.

Seite 38 erster Absatz letzter Satz des Referentenentwurfs:
"Korrekturbedürftig kann eine Mangelfallberechnung insbesondere dann sein, wenn nach ihrem Gesamtergebnis die Erstfamilie (zusätzlich) auf Sozialleistungen angewiesen ist, während die nach der Scheidung gegründete zweite Familie auch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen im konkreten Vergleich ein gutes Auskommen hat."

Das heißt auf gut Deutsch: Es wird eine Einkommensgesamtrechnung erstellt, also inkl. der Einkünfte der Zweitfrau. Damit muss eine der Sache nach völlig unbeteiligte Person ihre Einküfte offenlegen, damit erkennbar ist, ob der SB des Unterhaltspflichtigen soweit abgeschmolzen werden kann, bis Parität der Einkommen zwischen alter und neuer Ehe hergestellt ist.

Lese nur ich das so?

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