Moin Michael,
deine Unterhaltsfrage habe ich als Mitglied der Auslandsliste gestern gleich dort rein gegeben und heute im Laufe des Tages trudelten zwei Antworten ein.
Antwort 1:
soweit mir bekannt sind bei der UH-Berechnung die Bedinmgungen des Landes ztu berücksichtigen, in dem der UH-Verpflichtete lebt und a r b e i t e t.
So wären die franz. UH-Werte anzusetzen.
Die Unterhaltsreglungen sind u.a. in den Einführungsbestimmungen zuim BGB d.h. EGBGB (19-24) in den Komentaren z.B. Staudinger zu finden und auch bei dem Haager Minderjährigen Schutzabkommen MSA Art. 2-3
Antwort 2 (Auszug):
Hier ein zusätzlicher Hinweis für die Unterhaltsberechnung (Auslandsbezug)
Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse;
Ländergruppeneinteilung ab 2004
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Beträge des § 1 III S. 2, des § 32 VI S. 4 und des § 33a I S. 5 und II S. 3 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wie folgt anzusetzen.
in voller Höhe: Frankreich
Antwort 2 bezieht sich darauf, ob das Einkommen landspezifisch mit unserem Niveau vergleichbar ist oder nicht. So würde z.B. ein Erwerbstätiger in Nigeria u.U. ein mit den unserigen Verhältnissen nicht vergleichbares Entgelt bekommen und daher ist nur eine anteilige Berücksichtung des Einkommens gegeben.
Darüber hinaus würde ich gerne mal wissen, wie die Auslandsliste funktionier.
Es ist eine geschlosse Mailingliste. Zugang bekommen Personen, die familienrechtliche Auslandsprobleme haben (z.B. Kindesentführung). Der Zugang ist nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Moderator möglich.
Für dich bzw. deinen Fall ist die Auslandsliste nicht wirklich spannend.
DeepThought