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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 09:52:35 *
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Autor Thema: Auslandsliste? Wie geht den datt?  (Gelesen 1172 mal)
Weisnich
_weisnich
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.969



« am: 12. April 2005, 00:12:42 »

Hallo Forumler,
also ich bin Ausländer - also zumindest für die Franzosen  :cool:  .

Also ich bin Deutscher im Ausland und habe eine Frage zu dem Thema: Wie berechne ich meine Leistungsfähigkeit für mein französisches Einkommen auf deutsche Verhältnisse?

Also. Ich zahle hier wenig Lohnsteuern, dafür aber mehr sekundäre Steuern und weil ich nicht vollkommen bescheuert bin, möchte ich das bei der Unterhaltsberechnung (Trennung und Ehegatten)  berücksichtigt wissen. Nun ja. Wie erkläre ich es meinem Richter? Wie schaffe ich Beweise ran, dass es hier sowas wie Wohnsteuer gibt... Und wie vermische ich die berechnung dann mit höherer MwSt, ohne dass es gleich auf den ersten Blick nach Vorteilsnahme aussieht?

Darüber hinaus würde ich gerne mal wissen, wie die Auslandsliste funktionier. Ich habe auf den Link geklickt und ab da nix mehr verstanden. Also helft einem Weisnich.

Danke,
Michael
Gespeichert
DeepThought
Owner & Fast-alles-Versteher
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.055



WWW
« Antwort #1 am: 13. April 2005, 21:10:53 »

Moin Michael,

deine Unterhaltsfrage habe ich als Mitglied der Auslandsliste gestern gleich dort rein gegeben und heute im Laufe des Tages trudelten zwei Antworten ein.

Zitat
Antwort 1:
soweit mir bekannt sind bei der UH-Berechnung die Bedinmgungen des Landes ztu berücksichtigen, in dem der UH-Verpflichtete lebt und  a r b e i t e t.
So wären die franz. UH-Werte anzusetzen.
 
Die Unterhaltsreglungen sind u.a. in den Einführungsbestimmungen zuim BGB   d.h. EGBGB  (19-24) in den Komentaren z.B. Staudinger zu finden und auch bei dem Haager Minderjährigen Schutzabkommen MSA  Art. 2-3


Zitat
Antwort 2 (Auszug):
Hier ein zusätzlicher Hinweis für die Unterhaltsberechnung (Auslandsbezug)
 
Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse;
Ländergruppeneinteilung ab 2004

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Beträge des § 1 III S. 2, des § 32 VI S. 4 und des § 33a I S. 5 und II S. 3 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wie folgt anzusetzen.

in voller Höhe: Frankreich

Antwort 2 bezieht sich darauf, ob das Einkommen landspezifisch mit unserem Niveau vergleichbar ist oder nicht. So würde z.B. ein Erwerbstätiger in Nigeria u.U. ein mit den unserigen Verhältnissen nicht vergleichbares Entgelt bekommen und daher ist nur eine anteilige Berücksichtung des Einkommens gegeben.

Zitat
Darüber hinaus würde ich gerne mal wissen, wie die Auslandsliste funktionier.
Es ist eine geschlosse Mailingliste. Zugang bekommen Personen, die familienrechtliche Auslandsprobleme haben (z.B. Kindesentführung). Der Zugang ist nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Moderator möglich.

Für dich bzw. deinen Fall ist die Auslandsliste nicht wirklich spannend.

DeepThought
Gespeichert


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Ayuda
Gast
« Antwort #2 am: 26. April 2005, 22:42:55 »

hallo , nach längerem auslandsaufenthalt kann ich nun wieder in die moderation einsteigen und möchte auf die frage "wie funktioniert die auslandsliste" auch für andere Anfragen, generell antworten:
es ist ganz einfach, es gibt eine Mailingliste in die man sich eintragen kann, nachdem man seinen Fall geschildert hat. In dieser Mailingliste die nach aussen geschlossen ist , werden Nachrichten geschickt die alle Mitglieder bekommen.
Zur Zeit 100 Mitglieder mit Kontakten rund um den Globus...
also wer daran interessiert ist gehe bitte auf die HP der auslandsliste , hier oben anzuklicken, und dort auf den link zur Mailingliste,,, man kann auch auf das Bild klicken, in dem das Schild auslandsliste erscheint  und man kommt zu den Antragsformularen,, die aber ganz simple sind...

so hoffentlich erklärt das nun auch für andere Fälle wie das funktiooniert.

ayuda
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