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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 09:28:40 *
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Autor Thema: "Überoligatorische Tätigkeit"  (Gelesen 1730 mal)
patrick pacard
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 47


« am: 09. März 2005, 14:30:36 »

Hallo zusammen,

welche Erfahrungen habt ihr mit der sog. "Überobligatorischen Tätigkeit"?
Was diese grundsätzlich bedeutet, ist mir klar.

Ich frage mich, ob eine Ex-Freundin (keine Ehe) innerhalb der Elternzeit soviel arbeiten kann, wie sie möchte (was ich grundsätzlich auch in Ordnung finde) und dass ihr Einkommen zu keinem Teil mit in die Unterhaltsberechnung einfließt. Es geht hier nicht um Einkünfte i. H. v. 200 - 300 EUR monatlich, sondern wesentlich höher.

Gibt es hierzu sowas wie ein "Grundsatzurteil" oder ist dies in letzter Instanz Ermessungssache eines Gerichts?

Ich freue mich auf Eure Antworten.

Gruß
P.
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Simone
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Beiträge: 117


« Antwort #1 am: 11. März 2005, 08:53:45 »

Hallo Patrick,

erst einmal grundsätzlich:
Sie kann, wenn sie Elternzeit oder befristete Teilzeit beantragt hat, bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Theoretisch könnte sie auch wieder voll arbeiten, allerdings geht das nicht in Verbindung mit Elternzeit.

Die Beschränkung auf max. 30 Wochenstunden hat nur Auswirkungen auf z. B. Erziehungsgeld, welches einkommensabhängig gezahlt wird. Ein paar weitere Details oder Feinheiten gibt es bei Beschäftigten/Beamten im öffentlichen Dienst bzw. Bundesdienst, wenn das zutreffend ist.

Genaueres hierzu kannst Du im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) und Mutterschutzgesetz nachlesen (MuSchG), ansonsten schick mir eine PN bei weiteren Fragen.

Mit der überobligatorischen Tätigkeit in Verbindung mit Unterhaltsberechnungen habe ich keine Ahnung.

Gruß
Simone
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patrick pacard
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 47


« Antwort #2 am: 11. März 2005, 15:35:26 »

Hallo Simone,

danke für Deine Antwort.

Aber genau um diese Verbindung zur Unterhaltsberechnung geht es leider.

Mir fällt in diesem Zusammenhang noch eine weitere Frage ein. Kann meine Ex-Freundin von mir verlangen, dass ich die Kosten für eine Tagesmutter für unser Kind übernehme, sobald sie wieder anfängt zu arbeiten?

Lieben Gruß - P.
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Simone
Rege dabei
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 117


« Antwort #3 am: 11. März 2005, 15:50:27 »

Hallo Patrick,

also so weit ich informiert bin, hat sie das von ihrem Einkommen und/oder Kindesunterhalt und ggf. sonstigen Einnahmen selbst zu bezahlen.

Ich bezahle auch selbst für Kind 1 Hort und bald für Kind 2 Krippenplatz. Diese Kosten werden aber z. B. bei Wohngeld teils mindernd mit angerechnet.

Wie gesagt, sie kann soviel wie sie will arbeiten, allerdings nicht in Verbindung mit Elternzeit.

Die Kosten für Krippenplatz/Elementarbereich/Hortplatz sind einkommensabhängig zu zahlen. Zumindest ist das hier so. Und das ist nicht die Welt. Als Beispiel: Mein Kind ist im Hort nach der Schule plus Frühdienst. Ich habe einen 8-Stunden-Hortplatz aufgrund meiner Berufstätigkeit und zahle insgesamt 60,-- Euro im Monat inklusive Mittagessen, Ausflüge etc.

Gruß
Simone
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patrick pacard
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Beiträge: 47


« Antwort #4 am: 11. März 2005, 16:05:13 »

Liebe Sabine,

danke, dass Du Dir die Zeit nimmst. Lieb von Dir.

Verstehe mich bitte nicht falsch, ich stehe zu meiner finanziellen Verantwortung.
Zu meiner Verantwortung als Vater so und so. Leider kommt es beim Thema "Geld" immer wieder zum Konflikt.

Es kann m. E. nur nicht sein, dass meine Ex (blödes wort, ich weiß) sehr viel verdient und trotzdem viel Unterhalt (ihren Unterhalt, nicht der fürs Kind) verlangt. Deshalb die Frage nach der "Überobligatorischen Tätigkeit".

LG
P.


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Tinka
Rege dabei
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 187



« Antwort #5 am: 11. März 2005, 16:05:52 »

Hi pp!

Also was da wo und wie angerechnet wird bei der Unterhaltsberechnung ist im Hauptteil absolute Auslegungssache. Die EU - Berechnung von der Anwältin "unserer " Ex/ KM und die unseres RA gehen da meilenweit auseinander.
Allerdings ist es bei uns auch so, dass die KM überobligatorisch arbeitet, fast schon wieder vollzeit tätig ist.
Und da ist es so, dass sie ca. 1300 EUR netto hat, aber nur die Hälfte davon als ihr Verdienst bei der Berechnung in Abzug gebracht wird.

Vielleicht hilft dir das ein wenig weiter,
Gruß
Tinka
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Gibt dir das Leben eine Zitrone-
mach´ Limonade draus!
Simone
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 117


« Antwort #6 am: 11. März 2005, 17:10:42 »

Hallo Patrick,

ich glaube, ich habe da auch etwas übersehen....
Du warst nicht verheiratet, also geht es hier nicht um nachehelichen Unterhalt oder Trennungsunterhalt, sondern um Betreuungsunterhalt.

Und der wird meines Wissens berechnet, als dass Du lediglich im Höchstfalle bis zu ihrem vorherigen Gehalt (vor der Geburt) ausgleichspflichtig bist, wenn Du denn leistungsfähig bist.

Du hast einen Selbstbehalt von 1000,-- Euro (bei Erwerbstätigen) und 890,-- Euro (bei nicht Erwerbstätigen) der Dir auf jeden Fall bleiben muss. Und als erstes wird immer der Kindesunterhalt befriedigt. Vom Rest bis zur Grenze des Selbstbehaltes kann dann Betreuungsunterhalt von Deiner Ex-Freundin verlangt werden bis zum Alter von 3 Jahren des Kindes (momentan).

Als Beispiel: Sie verdiente vor der Geburt 1400,-- Euro netto. Nun arbeitet sie nur noch halbtags aufgrund von Kindererziehung und bekommt dafür 900,-- Euro netto. Das heißt, 500,-- Euro als Differenz, die Du ausgleichen müsstest, wenn Du denn nach Abzug von KU dazu leistungsfähig bist.

Es gibt aber auch eine Höchstgrenze bei Betreuungsunterhalt, die eine jährliche Höhe von 7188,-- Euro nicht übersteigen darf, heißt nicht mehr als 599,-- Euro monatlich. Und Du kannst das steuerlich absetzen als außergewöhnliche Belastung.

Ist aber alles ohne Gewähr. Und es wäre ratsam, da einen Anwalt zu fragen.

Gruß
Simone
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patrick pacard
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« Antwort #7 am: 14. März 2005, 14:08:43 »

Liebe Simone,

entschuldige bitte, dass ich Dich mit "Sabine" angesprochen habe.

Die komplexe Berechnung des Betreungsunterhaltes habe ich sehr detailliert mit meinem Anwalt  bespochen. Immerhin ist dieses Thema seit langem nicht geklärt.  Von daher habe ich mich selbsständig in dieses Thema eingarbeitet und mir immer wieder alle Möglichkeiten und  Risiken von meinem RA erörtern lassen.

Das mit der Höchstgrenze an zu zahlendem BU stimmt nicht ganz. Die Summe, die Du genannt hast ist der max. Betrag, den Du steuerlich geltend machen könnest. Findest Du hier im Forum auch unter "Splitting".

Der maximale Betrag, der meiner Ex zusteht, ist an ihren "Lebensverhältnissen" gebunden (siehe BGB)
Sprich: Das "Netto", dass sie ohne Kind hätte bzw. sie vor der Schwangerschaft hatte.

Das mit dem SB ist soweit korrekt. 840 EUR gegenüber meinem Kind und bis 1.000 EUR gegenüber der Ex.

Entscheident bzw. das "Zünglein an der Waage" könnten ihre bisherigen Einkünfte sein, die sie trotz Elternzeit erzielt hat.  Deshalb auch meine Eingangsfrage nach der Höhe der anzurechnenden "Ü.T." innerhalb der Unterhaltsberechnung. Von der 50%-Regelung habe ich auch schon mal gelesen (Danke, Tinka).

Anscheinend gibt es für dieses Thema noch nicht viele Erfahrungswerte. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

Gruß
P.

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« Antwort #8 am: 14. März 2005, 14:56:16 »

@patrick

Zitat
und bis 1.000 EUR gegenüber der Ex.
Falsch! Guckst du >hier<

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
patrick pacard
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« Antwort #9 am: 14. März 2005, 15:24:34 »

Was genau ist daran nicht korrekt.
Der Gesetzestext sagt nichts gegenteiliges aus!

Ich habe auch nur "bis 1.000 EUR" geschrieben. Genau dies sagt der Text m. E. aus.

Anderseits ist dies ja auch nicht Thema dieses Topics. *grins*

Gruß
P.
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patrick pacard
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« Antwort #10 am: 05. Oktober 2005, 15:17:32 »

Hallo zusammen,

ich hake nochmal nach.

Die "Überobligatorische Tätigkeit" und die Auswirkung ist mir nun einigermaßen klar.

Allerdings ist diese im "Ehegattenunterhalt" definiert und findet dort Anwendung. Ziehen Richter dieses auch bei Nichtverheirateten zu Rate oder wird es anders gehandhabt?

Gruß
P.


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« Antwort #11 am: 05. Oktober 2005, 16:44:32 »

Moin,

der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter richtet sich nach deren letztem Einkommen und währt für die Dauer von drei Jahren. Es ist die Differenz zu zahlen zwischen Anspruch und (KM-)eigenem Einkommen. Daher ist es rechtlich nicht indentisch zum Ehegattenunterhalt.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
patrick pacard
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« Antwort #12 am: 05. Oktober 2005, 17:18:06 »

Hallo DeepThought,

Danke, dies ist mir bewusst:

Es geht darum, dass meine EX (wir waren/sind nicht verheiratet) arbeitet und ganz gut verdient. Sie ist noch in der Elternzeit. Ihr Anwalt ist der Meinung, dass ihr Einkommen NICHT in die Berechnung eingeht ..... meiner natürlich das Gegenteil oder minimum 50%.

Das ist die entscheidene Frage.....
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DeepThought
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« Antwort #13 am: 05. Oktober 2005, 18:04:24 »

Hmmmmmmmm - eigentlich steht es in meiner Antwort:
Zitat
Es ist die Differenz zu zahlen zwischen Anspruch und (KM-)eigenem Einkommen.


DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
elwu
Gast
« Antwort #14 am: 06. Oktober 2005, 10:12:53 »

Zitat
welche Erfahrungen habt ihr mit der sog. "Überobligatorischen Tätigkeit"?


Hi,

egal ob Betreuungs- oder Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt: dieses unsägliche 'überobligatiorisch' wurde in den letzten Jahren von immer mehr OLGs faktisch abgeschafft (nach einer Grundsatzentscheidung des BGH, deren Aktenzeichen ich aber nicht kenne). Da es heutzutage der allgemeinen Lebensplanung und -wirklichkeit mehr entspricht, daß Mütter nach Geburt der Kids sich nicht ewig von der Erwerbsarbeit fernhalten sondern alsbald wieder daran teilnehmen (müssen). Deshalb wurde der sogenannte 'Betreuungsbonus' eingeführt. Je nach den Umständen des Einzelfalls werden rechnerisch 100 bis 200 Euro vom Nettoeinkommen der Mutter in Abzug gebracht (Betreuungskosten die zuer Ermöglichung des Einkommens entstehen antürlich auch).

Wie das bei 'deinem' OLG gehandhabt wird sollte dein Anwalt wissen.

cya,

elwu
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