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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 08:20:31 *
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Autor Thema: Eintreibung von Umgangskosten  (Gelesen 1031 mal)
Mux
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Beiträge: 835



« am: 09. Februar 2012, 16:28:07 »

Hi,

ich denke, dass ich zu den Wenigen gehöre, die eine Umgangskostenbeteiligung seitens der KM
gerichtlich durchgesetzt habe. Hintergrund war, dass Ex mit Kind 550 km weit weggezogen war.

Laut dem gerichtlichen Vergleich musste sich die Ex für Flüge Kind hälftig beteiligen.

Sie hat nur sehr zögerlich gezahlt und dann gar nicht mehr.

Ich habe ihr mehrere freundliche Schreiben geschickt - wie immer ohne Wirkung.

Über meine Anwältin zu gehen lohnt nicht, da diese nicht nach RVG arbeitet.

Ich habe jetzt meiner Ex einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen lassen. Denke zwar nicht,
dass sie sich dadurch beeindrucken läßt, aber sie muss aktiv werden und ihr wird klarer werden,
dass Ausssitzen nicht ist.

Bei Widerspruch ist dann ein Verfahren durchzuführen. Das wird dann wahrscheinlich wieder vor das
Familiengericht gehen. Kann ich selbst den Antrag schreiben oder brauch ich einen Anwalt? Ich würde eigentlich
denken, dass ich keinen brauch, da es im weitesten Sinne um Umgangsangelegenheiten geht, da es hier aber
konkret um eine Geldsumme geht, bin ich mir nicht sicher.

Hat jemand sowas schon mal gemacht oder weiß Bescheid?

LG,
Mux





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wedi-
_wedi
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Beiträge: 1.961


« Antwort #1 am: 09. Februar 2012, 16:35:04 »

Hi Mux

Ein gerichtlicher Mahnbescheid und folgender Widerspruch wird zivilrechtlichrechtlich bis zu einer Summe von 5000,-Euro beim zuständigen Amtsgericht verhandelt.Eine Anwaltspflicht besteht dort nicht.

Gruss Wedi
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Mux
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« Antwort #2 am: 09. Februar 2012, 16:50:08 »

@wedi,

Danke! Das ist mal ne gute Nachricht!

LG,
Mux
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82Marco
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« Antwort #3 am: 09. Februar 2012, 16:58:44 »

Servus Mux!
Selbst wenn Du einen RA bräuchtest, würden dessen Kosten auf den Mahnbescheid aufgeschlagen, genauso wie Verzugszinsen und ggfls. Kosten für den Gerichtsvollzieher. Alles zu Lasten des Schuldners...
Vorteil RA: der kümmert sich um alles, vom Antrag auf Mahnbescheid bis hin zu dessen Vollstreckung (zumindest hat das meiner gemacht  ).
Grüßung
Marco
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Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Inselreif
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« Antwort #4 am: 09. Februar 2012, 17:02:14 »

Hi Mux,

ich sehe das ganze (rein aus dem Bauch raus) als Familienstreitsache - also Anwaltspflicht im Widerspruchsverfahren.
Allerdings sollte das ja kein Problem sein, wenn die Sache sicher ist.

Gruss von der Insel
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Mux
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 835



« Antwort #5 am: 09. Februar 2012, 17:26:26 »

@82marco,

leider habe ich vor einem Familiengericht noch nicht erlebt,
dass meiner Ex irgendwelche Anwaltsgebühren aufgebrummt
wurden.

Außerdem können nur Anwaltsgebüren in Höhe der RVG abgerechnet
werden, nicht die tätsächlichen. Und für die errechneten Anwaltsgebühren
von 112 € fährt meine Anwältin nicht mal ihren Computer hoch. Was ich
irgendwie verstehe...

@Inselreif,

es ist ja kein Widerspruchsverfahren. Wird der Mahnbescheid abgelehnt, wird ein
ganz normales gerichtliches Verfahren eröffnet. Vorher hat ja das Gericht nichts
geprüft. Die Mahnbescheide gehen ja quasi blind raus.

LG,
Mux
 




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82Marco
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« Antwort #6 am: 09. Februar 2012, 17:34:01 »

Servus Mux!
Ist die Frage, ob in Mahnsachen ein Fam-Gericht oder ein Mahngericht -aufgrund des beim Fam-Gericht bechlossenen Urteils- zuständig ist...ich bin ehrlich gesagt noch ein bisserl überfragt.

Grüßung
Marco
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Inselreif
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« Antwort #7 am: 09. Februar 2012, 17:48:44 »

Hi Mux,

Und für die errechneten Anwaltsgebühren von 112 € fährt meine Anwältin nicht mal ihren Computer hoch.

nimm doch irgend einen, die Sache ist doch Anfängertauglich, da kannst doch nicht viel verkehrt machen.

Zitat
es ist ja kein Widerspruchsverfahren. Wird der Mahnbescheid abgelehnt, wird ein
ganz normales gerichtliches Verfahren eröffnet.

Moment, der Mahnbescheid wird nicht abgelehnt, ihm wird vom Antragsgegner widersprochen oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.
Das Verfahren, das sich (auf Antrag) anschliessen kann, ist nicht "ganz" normal, es gibt ein paar kleine Besonderheiten, §§ 696 ff. ZPO.

Zum Beispiel nimm folgendes: Deine Ex ist "schlau" und beantragt selbst die Abgabe ans Streitgericht. Dann kommst Du, so Du da noch keinen Anwalt hast und Anwaltszwang herrscht, ziemlich ins Schwitzen, den Anspruch binnen der zwei Wochen zu begründen.

@Marco: für den MB ist immer das Mahngericht zuständig. Erst die Frage, wo das streitige Verfahren stattfindet ist kniffelig.

Gruss von der Insel
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Ingo30
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« Antwort #8 am: 09. Februar 2012, 18:08:32 »

Als arme KM muss es da doch einen Weg geben... kann nicht die Kinder betreuen und soll dann noch KU zahlen, dass geht doch nun wirklich nicht ;)Oder man könnte doch mal die Umgangstage gegen rechnen.. da darfst Du dich dann nicht so haben und da muss halt mal der Unterhalt reduziert werden...ironie off... da flattert sicherlich schnell der Antrag auf Prozesskostenhilfe ins Haus, zu dem Du auch Stellung nehmen darfst. Also ich würde mich auch mal nach einem anderen Anwalt umschauen. Gruß Ingo
« Letzte Änderung: 09. Februar 2012, 18:13:41 von Ingo30 » Gespeichert
Lausebackesmama
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Wir kommen wieder!!


« Antwort #9 am: 09. Februar 2012, 18:52:10 »

Hi,

ich sehe das - auch rein aus dem Bauch - NICHT als Familienrechtssache. Denn streng genommen ist das nix Anderes als eine Malerrechnung. Gemalert, Rechnung geschrieben, Kunde zahlt nicht.

Ist doch hier nicht anders. Du hast eine Geldforderung auf Grund eines Beschlusses und entstandener Kosten. Dass der Beschluss aus dem Familienrecht kommt, ändert m. E. daran nichts. Das Familiengericht wäre für meine Begriffe nur für die Abänderung des Beschlusses zuständig. Und das ginge m. E. auch nicht für bereits entstanden Kosten sondern nur ex nunc.

LG LBM
« Letzte Änderung: 09. Februar 2012, 18:55:30 von Lausebackesmama » Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #10 am: 09. Februar 2012, 19:12:45 »

Ingo, es geht nicht um KU sondern um Umgangskosten.
Das Kind lebt bei der Mutter.

ich sehe das - auch rein aus dem Bauch - NICHT als Familienrechtssache. Denn streng genommen ist das nix Anderes als eine Malerrechnung. Gemalert, Rechnung geschrieben, Kunde zahlt nicht.
Bis 2009 hätte ich das auch so gesehen aber seit dem wurde der große Famgerichtstopf aufgesetzt und alles hineingeworfen was irgendwas mit F. zu tun hat.
Insofern könnte es heute doch anders sein.
Wissen tu ich es aber auch nicht.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
bagger1975
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« Antwort #11 am: 09. Februar 2012, 19:32:36 »

Servus Mux,

Deine Geldforderung ist m.E. eine ganz normale zivilrechtliche Angelegenheit unter Privatleuten.

Zuständig ist im Falle eines streitigen Verfahrens (also nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners, örtlich gem. §§ 12, 13 ZPO und sachlich gem. § 23 Nr. 1, 71 GVG, weil die Forderung wohl unter 5.000,- € liegt. Somit herrscht dort auch kein Anwaltszwang.

Das gerichtliche Mahnverfahren hat, wie @inselreif richtig geschrieben hat, einige Besonderheiten.

Unternimmt die Gegenseite gegen den ihr zugestellten Mahn- und danach den Vollstreckungsbescheid nichts, dann wird der Zahltitel (Vollstreckungsbescheid) des Mahngerichts rechtskräftig und kann aus dem Titel vollstreckt werden, vgl. § 794 Nr. 4 ZPO.

Wird Widerspruch oder Einspruch erhoben, bekommst Du hierüber eine Mitteilung vom Mahngericht und musst unter Einzahlung weiterer Gersichtskosten in einer Anspruchsberündung die Verweisung ans zuständige Amtsgericht beantragen und dort Deinen Zahlantrag stellen. Deinen Zahlanspruch musst Du in der Anspruchsbegründung behaupten und beweisen, am besten gleich unter Hinweis und Vorlage der einschlägigen Urkunden (Umgangskostenbeteiligung lt. Protokoll, Beschluss, o.ä. und die Quittungen bzw. die Rechnungen Deiner Aufwendungen).

In der Anspruchsbegründung sollten dann auch gleich die notwendigen Anträge für ein Annerkenntnis- oder Versäumnisurteil gestellt sein, falls die Gegenseite auf die Anspruchsbegründung nicht reagiert, die ihr mit einer gerichtlichen Verfügung und Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt wird.

Reagiert sie doch, läuft das Streitverfahren, wird hin- und hergeschrieben, dann mündlich verhandelt und am Schluss steht evtl. eine Entscheidung, die, falls sie für Dich positiv ausfällt, ebenfalls einen Vollstreckungstitel darstellt.

Es gibt zu dem Verfahren etc. ganz gute Bücher in einschlägigen Fachbuchhandlungen. Die Frage ist halt, ob sich der ganze Aufwand für Dich lohnt. Um wieviel geht es denn genau?

Viel Erfolg dabei         
« Letzte Änderung: 09. Februar 2012, 19:43:35 von bagger1975 » Gespeichert

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« Antwort #12 am: 09. Februar 2012, 20:30:24 »

Hallo nochmal,

ich seh das immer noch als Familiensache - § 266 I Nr. 5 FamFG aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche. Das mag zwar vom Wortlaut her an den Haaren beigezogen klingen aber es wäre im Sinne der Systematik des FamFG.

Die Frage wäre für mich hier allerdings, hat Mux irgend einen Nachteil, wenn er die Abgabe an das unzuständige Gericht beantragt? Die örtliche Zuständigkeit dürfte identisch sein also würde ggf. nach Zuständigkeitsrüge von einer Zivil- an eine Familienabteilung des gleichen Amtsgerichts verwiesen. Mux hätte zwar die Kosten des Verfahrens vor dem unzuständigen Gericht zu tragen aber die halten sich aus meiner in engen Grenzen, da aufgrund der selben Örtlichkeit kein Anwaltswechsel erforderlich ist - also viel mehr als Fahrtkosten der Beklagten zu einer eventuellen mündlichen Verhandlung dürfte da nicht kommen.

Ich würde von daher das Amtsgericht allgemein als Gericht für das streitige Verfahren angeben und nach einer Zuständigkeitsrüge ohne grosse Diskussion beigeben und Verweisung ans Familiengericht beantragen.

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Maxo
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« Antwort #13 am: 09. Februar 2012, 23:09:19 »


Nein - die Sache ist keine Sache des Familiengerichtes!! Normales Amtsgericht das am Schuldnerwohnsitz für Mahnsachen zuständig ist.

Es gibt einschlägige Urteile - hab ich jetzt nicht griffbereit. Es geht um Schadenersatz für den Vermögensschaden, Aufwendungsersatz, etc. -  glaub §823 BGB - Die Kostentragungspflicht ist familiengerichtlich doch ausgeurteilt.

gruss
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« Antwort #14 am: 10. Februar 2012, 07:16:23 »

Hi Maxo,

es geht hier um die abstrakte Verpflichtung aus einem familiengerichtlichen Vergleich also quasi eine vertragliche Anspruchsgrundlage.
Die muss nun konkretisiert werden. Hätten Mux und Ex damals hineingeschrieben "100,- pro Flug" wäre das Ding schon fast vollstreckbar. Von daher sehe ich nicht, wieso über die Konkretisierung ein anderes Gericht entscheiden sollte als über den Anspruch selbst.

Ich habe zu dem Thema vor geraumer Zeit mal sehr intensiv gesucht und ja, es gab damals eine Menge einschlägiger Urteile, die waren aber ausnahmslos aus der Zeit vor FamFG und sind damit heute wertlos. Genau die dort ausgeurteilten Konstellationen wollte man mit den neuen Zuständigkeiten ja wieder einfangen.

Aber die Diskussion ist angesichts des geringen Risikos eh reichlich theoretisch - und am Ende legt die Frau sowieso keinen Widerspruch ein und wir werden nie erfahren, wie das Amtsgericht Hintertupfingen seine Zuständigkeit gesehen hätte.

am Schuldnerwohnsitz für Mahnsachen zuständig
was ist denn das  puzzled

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« Antwort #15 am: 10. Februar 2012, 10:32:05 »

Servus @mux und @inselreif,

die Sache ist wohl vertrakter als zunächst gedacht. Das Mahnverfahren ist wohl schon eingeleitet, sodass zu überlegen ist, was nach Widerspruch oder Einspruch der KM im Streitverfahren veranlasst ist.

Die 1/2 Kostentragungspflicht der KM wurde dem Grunde nach wohl durch gerichtlich protokollierten Vergleich rechtskräftig festgeschrieben. Deshalb besteht für die 1/2 Zahlungspflicht der KM dem Grunde nach eigtl. schon ein Titel (vgl. § 794 ZPO und § 86 FamFG) auch wenn der Inhalt der Zahlungsverpflichtung (die Höhe) noch unklar ist und allein aus diesem Grund (mangels vollstreckbarem Betrag) hieraus noch nicht direkt vollstreckt werden kann.

Deshalb empfiehlt sich wohl vorrangig bei der Geschäftstelle des damals zuständigen FamG sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilen zu lassen.

@Inselreif hat vermutlich sehr Recht mit seinem Hinweis auf § 266 Nr. FamFG. Es geht bei @Mux um Ansprüche, die aus dem Umgangsrecht herrühren und die Regelungen erfasst sonstige zivilrechtliche Ansprüche aus Anlass des Umgangs. Wegen des Sachzusammenhangs verweist das FamFG diese Angelegenheiten -anders als früher (da waren die sonstigen Zivilgerichte zuständig)- ausdrücklich den Familiengerichten zu.

M.E. muss deshalb bei Widerspruch oder Einspruch der KM die Verweisung ans FamG beantragt werden und dort dann Zahlantrag gestellt werden unter Verweis auf die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs und die beizufügenden Rechnungsbelege für die Umgangskosten.

Viele Grüsse               
« Letzte Änderung: 10. Februar 2012, 10:40:39 von bagger1975 » Gespeichert

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« Antwort #16 am: 10. Februar 2012, 11:02:31 »

Moin,

ja, das gerichtliche Mahnverfahren habe ich schon eingeleitet (über 610 €).

Erstmal herzlichen Dank für die vielen wertvollen Hinweise.

Ich bin relativ sicher, das die KM Widerspruch einlegt, denn erstens entspricht das ihrer Natur
und zweitens wähnt sie sich im Recht.

Laut anwaltlicher Auskunft wird die Angelegenheit bei Widerspruch wahrscheinlich vor dem Familiengericht
landen. Vollstreckbar ist der geschlossene Vergleich nicht, da er keine konkrete Summe für die Flüge beinhaltet.
So heißt es im Vergleich, dass die KM die Hälfte der Flugkosten bezahlen muss, max. aber 100 €.

Verkompliziert wird die Geschichte dadurch, dass die KM zwei Flüge aus eigenen Verschulden verpaßt hat,
so dass ich, um mein Kind überhaupt zu sehen, kurzfristig neu buchen musste (teuer). Diese Mehrkosten
hälftig zu teilen, hatte ich als Kompromiss angeboten; auf diese Angebote hat sie nicht reagiert. Diese fordere ich
jetzt komplett von ihr. Desweiteren handelt es sich noch um Kosten für nicht genutzte Flüge, die ich schon gebucht
hatte, die aber nicht cancelbar waren und nicht genutzt wurden, da KM und Kind zwischenzeitlich wieder zurückgezogen
waren. Ich wurde erst 14 Tage vor Umzug informiert, hatte aber bereits für das ganze Jahr 2011 gebucht.

Ich habe den Antrag online ausgefüllt, ausgedruckt und an das zahltrale Mahngericht in Berlin geschickt. Anzukreuzen
war, ob bei Widerspruch ein Verfahren durchgeführt werden soll. Das habe ich angekreuzt.

Mal schaun, was weiter passiert.

LG,
Mux





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« Antwort #17 am: 10. Februar 2012, 14:18:20 »

Hi,

Zitat
Ich wurde erst 14 Tage vor Umzug informiert, hatte aber bereits für das ganze Jahr 2011 gebucht.

Auch wenn diese Praxis bei Vielreisenden beliebt ist, kann ich mir schwer vorstellen, dass Du hier alle Kosten für ein Jahr erstattet bekommst. Denn natürlich kann mal umgezogen werden in der Zwischenzeit etc. Da müsste man mal tiefer in die Rechtssprechung eintauchen. Gruß Ingo
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« Antwort #18 am: 10. Februar 2012, 20:14:44 »

Hi Mux,

Anzukreuzen war, ob bei Widerspruch ein Verfahren durchgeführt werden soll. Das habe ich angekreuzt.

Nur mal so am Rande - dieses Kreuzle ist reichlich fies; es bringt für den Normalfall nie Vorteile - aber Nachteile (doppelte Kosten), wenn man es sich später doch anders überlegt und an einen spitzfindigen Rechtspfleger gerät.

Jetzt gilt es abwarten und Tee trinken. Als nächstes bekommst Du vom Mahngericht erst mal eine Kostenrechnung und später eine Zustellungsnachricht (der auch ein Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids beiliegt).
Sollte Widerspruch eingelegt werden, gibt es eine Widerspruchsnachricht und dann musst Du (Kreuzchen hin oder her...) erst mal die weiteren Gerichtskosten für das streitige Verfahren einzahlen, bevor sich irgendwas weiter tut (den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass Exe die Abgabe beantragt, mal aussen vor gelassen).

Wird sich Deine Ex gleich anwaltlich vertreten lassen oder erst mal selber wurschteln?

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« Antwort #19 am: 09. März 2012, 11:56:15 »

Hi,

an dieser Stelle dank erstmal für die wertvollen Hinweise.

Der Verlauf war bis jetzt genauso wie von @Inselreif vorausgesagt.
Meiner Ex ist der Bescheid zugestellt worden, sie hat erwartungsgemäß
fristgerecht Widerspruch gegen den gesamten Betrag eingelegt.
Das Verfahren wird ans Familiengericht überwiesen werden.
Ich soll zunächst die Gerichtsgebühr von 112 € überweisen, dann geht es weiter.

Mich wundert hier allerdings die Höhe.  112 € bei einem Streitwert von ca. 700 €?
Wenn ich jetzt bezahle, was passiert dann genau? Brauche ich einen Anwalt? Oder kann
ich das erstmal alleine machen? Ich befürchte, wenns vor FG geht, gibts wieder
ein großes Palaver und Kostenaufteilung. Und außer Spesen nichts gewesen. Die Unverschämtheit
meiner Ex durchgehen zulassen, geht allerdings auch nicht.

LG und ein schönes Wochenende,
Mux

 
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« Antwort #20 am: 09. März 2012, 12:06:17 »

Hi Mux,

Mich wundert hier allerdings die Höhe.  112 € bei einem Streitwert von ca. 700 €?

Das ist korrekt. Die einfache Gebühr ist 45,-, es sind drei Gebühren fällig, also 135,-, davon hast Du aber 23,- schon für den Mahnbescheid bezahlt, die werden angerechnet.

Zitat
Wenn ich jetzt bezahle, was passiert dann genau? Brauche ich einen Anwalt?

Wenn Du jetzt bezahlst, wird die Akte an das Familiengericht geschickt und Du bekommst von dort eine freundliche Aufforderung, Deinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Aufgrund des Anwaltszwangs kannst Du keinen eigenen Antrag stellen und damit auch die Begründung nicht selber einreichen. Also würde ich sofort einen suchen, damit der in Zeitdruck kommt. Die Kosten von knapp 220,- sollten nicht zu schlimm werden - und selbst wenn man sich auf die Hälfte vergleicht und die Kosten gegeneinander aufhebt, machst Du keinen Verlust (was ich trotzdem nicht tun würde).

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« Antwort #21 am: 09. März 2012, 12:57:05 »

Servus @Mux,

die weiteren Gerichtskosten sind bei dem mitgeteilten Streitwert korrekt ermittelt.

Es läuft so, wie von @inselreif beschrieben und bist Du nun unter Zahlung weiterer Gerichtskosten gehalten eine sog. Anspruchsbegründung zu fertigen, in der Du Deinen Anspruch vorträgst und belegst.

Dies erfolgt durch Stellung der Zahl- u. Kostenanträge und Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des vormals protokollierten Vergleichs und der Rechnungsbelege für die Umgänge.

Die Anträge und die Begründung müssten in etwa lauten:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag i.H.v. 610,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem ... (Verzugszeitpunkt) zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Begründung:

Der Kläger fordert von der Beklagten aus rechtskräftigem gerichtlich protokolliertem Vergleich des FamG .... vom ... , Az: ...., vorgelegt als Anlage K 1, die 1/2 Kostentragung für wahrgenomme Umgangskontakte mit seinem Sohn, die sich aufgrund des Wegzugs der Beklagten darstellen und spezifizieren wie folgt:

- am ... Betrag X
- am ... Betrag Y

Zur 1/2 Kostentragung ist die Beklagte aus Vergleich verpflichtet, weshalb sie antragsgemäß zu verurteilen ist. Die als Nebenforderung geforderten Zinsen ergeben sich aus Gesetz und ist die Beklagte seit ... in Verzug, weil sie auf die Aufforderung im Schreiben ..., ihr nachweislich zugegangen am ..., nicht geleistet hat, hierdurch Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat und somit auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Ob für die notwendige Anspruchsbegründung wirklich Anwaltszwang besteht, kann ich nicht sagen, ich glaube eher nicht. Das musst Du halt abklären.

Viel Erfolg
« Letzte Änderung: 09. März 2012, 13:04:00 von bagger1975 » Gespeichert

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« Antwort #22 am: 09. März 2012, 14:07:43 »

Ergänzung:

Gem. § 112 Nr. 3 sind Angelegenheiten nach § 266 Nr. 5 sog. Familienstreitsachen und gilt deshalb gem. § 114 I FamFG Anwaltszwang. Nichtsdestotrotz sollte die Anspruchsbegründung grds. wie oben beschrieben aufgebaut sein.
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