Moin,
mein Rechner spinnt etwas,ich hatte nen Trojaner

Also,die Prozeßkostenhilfe wurde seinerzeit am 09.04.2008 bewilligt,mdroid
Und die Leistungen nach SGB 2 bekommen wir erst seit Januar 2012.Bevor wir diese Leistungen bekamen,mußten wir nichts zurückzahlen,jetzt hat Frauchen ordnungsgemäß die Leistungen angegeben und nun sollen wir Raten zurückzahlen,.weil ja etwas mehr Einkommen da ist

Hallo,
am 9.4.2008 bewilligt (wenn wir davon ausgehen das dieses Datum das Ende des Verfahrens ist!), der Staat hat 48 Monate Zeit das Geld zu fordern. Frist wäre dann der 9.4.2012 bzw. 10.4.2012.
Da Ihr aber vorher, also schon im Januar Zusatzleistungen bewilligt bekommen habt und somit "mehr" Geld zur Verfügung habt, fordern sie natürlich den Rest.
Bei mir ist es gerade so, hatte Gerichtstermin 2010 und auch VKH bewilligt bekommen in Form von 45,00 EUR Monatsraten. Ich habe im März 2012 an den Sachbearbeiter geschrieben, das ich gerade weniger Einkünfte habe, die haben mir wieder den VKH Bogen zugeschickt zum ausfüllen.
Am 25.4.12 habe ich dann ein Schreiben von einem Rechtspflger bekommen:
Mit Beschluss von xx.xx.xxxx wird die Bewilligte Verfahrenskostenhilfe geändert. Ab xx.xx.xxxx entfällt die Ratenzahlungsverpflichtung.
Gründe:
Der VKH Beschluss war abzuändern, weil sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich geändert haben.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, zur Zahlung der festgesetzten Raten nicht mehr in der Lage zu sein. Auf einen entsprechenden Antrag hin war daher die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben.
Die Entscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 120 Abs. 4 ZPO.
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Stichworte: Maßgebenden Verhältnisse, wesentlich
§113 Abs. 1 FamFG
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96
nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
§120 Abs. 4 ZPO
(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist
nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.Das heißt, auch bei mir, kann das Gericht und das wird es immer tun, vor Ablauf der 48 Monate überprüfen ob sich was geändert hat, also mehr Einkünfte vorhanden sind.
Da es bei euch aber seit Januar mehr Einkünfte sind, weil ich vermute mal das Geld ohne hin nicht reicht, würde ich dementsprechend ein Schreiben an den Sachbearbeiter schicken. Denn diese Sozialleistungen, sind ja bewilligt worden, weil irgendwo nicht genug Geld da ist bei euch im Moment.
Gruß
MDroid