Hallo Guddis,
Nunja es eskalierte und irgendwann platzte mir bei diesem Gespräch der Kragen und ich forderte sie auf wenn sie schon nicht in der Lage ist mir eindeutige Umgangstermine zu nennen diese ganze Sache wohl über das JA oder sogar über das Familiengericht geregelt werden sollte.
Sachlich korrekt, aber im Ton offenbar ziemlich daneben. Deine Ansage an Madame hätte m.E. lauten sollen, und zwar in einem möglichst ruhigen und zuvorkommenden Tonfall: "Liebes Ex-Schnuckipucki, offensichtlich können wir uns in dieser Frage nicht einigen; deswegen werden wir wohl eine externe Vermittlungsstelle brauchen. Ich werde daher mal ein Elterngespräch beim hiesigen Jugendamt für uns beide vereinbaren. Gib mir doch bitte ein paar mögliche Termine, an denen du Zeit dafür hast - oder soll das Jugendamt sich deswegen lieber direkt mit dir in Verbindung setzen?"
Was das Holen und Bringen betrifft: Unser Familienrecht steht auf dem Standpunkt, dies sei einzig und allein die Sache des Umgangselternteils (in diesem Fall also der Mutter). Ich persönlich betrachte das als eine schwachsinnige Regelung (vernünftige Menschen teilen sich hier den Zeit- und Kostenaufwand), aber nach den geltenden Standards tust du hier jedenfalls mehr als du müsstest. Daher: Begegne den Anfeindungen deiner Ex hier bitte mit der nötigen Gelassenheit, d.h. gemäß des guten, alten Sprichworts "was kümmert's die deutsche Eiche, wenn sich die Wildsau an ihr schrubbt" ;-)
Zum Unterhalt: Selbstverständlich haben die Kinder einen Anspruch auf Unterhalt; einen Mangelfall sehe ich hier übrigens nicht. Der "Mindestunterhalt" beträgt 272 Euro für ein Kind unter zwölf Jahren und 334 Euro für ein Kind ab zwölf Jahren. Das sind in Summe 606 Euro. Wenn 1.650 Euro ihr bereinigtes Nettoeinkommen ist und sie keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat, dann bleiben ihr 1.044 Euro; das ist noch deutlich oberhalb ihres Selbstbehaltes von 950 Euro. Sogar mit den zweimal 334 Euro, die es ab dem 12. Geburtstag des jüngeren Kindes sein werden, ist ihr Selbstbehalt noch gewahrt, wenn auch nur gerade eben so.
Allerdings halte ich persönlich diesen sogenannten Mindestunterhalt für eine weitere schwachsinnige Regelung im hiesigen Familienrecht. Ich an deiner Stelle würde der Dame zwar bei passender Gelegenheit einen Ausdruck der Düsseldorfer Tabelle unter die Nase halten, bei dem ich die oben genannten Zahlen mit Textmarker hervorgehoben hätte; aber meine Ansage wäre ungefähr die folgende: "Liebes Ex-Schnuckelchen, wie du auf Seite 6 leicht selbst zusammenzählen kannst, schuldest du den Kindern derzeit insgesamt 606 Euro im Monat, demnächst sogar 668 Euro. Ich habe derzeit nicht unbedingt vor, diesen Betrag in voller Höhe von dir einzufordern, aber überlege dir bitte innerhalb der nächsten zwei Wochen, mit welchem Betrag du dich angemessen an den Lebenshaltungskosten der Kinder beteiligen möchtest - und mach mir da bitte einen Vorschlag, bei dem es nicht mehr nötig ist, dass ich im Namen der Kinder gegen dich vor Gericht ziehen muss. Solltest du allerdings auf die dusselige Idee kommen, deinen Job hinzuschmeißen, weil du dich um die Unterhaltszahlung drücken möchtest, denn wird dir demnächst ein Mensch in schwarzer Robe erklären, was der Begriff 'gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen' bedeutet." Alternativ dazu kannst du ihr natürlich auch gleich einen zahlenmäßig benannten Vorschlag als Verhandlungsbasis unterbreiten, meinetwegen die von dir hier bereits erwähnten 475 Euro (wie immer du auch auf diese Zahl gekommen bist).
Ach so, ein Pferdefuß: Wenn du wirklich gut verdienst, dann kann es tatsächlich sein, dass sie bis auf weiteres nicht unterhaltspflichtig ist. Üblicherweise greift diese Regelung, wenn du zwei- bis dreimal so viel verdienst wie Madame es könnte (d.h. du müsstest jenseits von 3.300 Euro im Monat verdienen, bevor Madame auch nur eine Chance hat, sich auf diese Regelung zu berufen).
Die Sache mit der Krankenversicherung habe ich, ehrlich gesagt, nicht ganz verstanden. Aber wenn du alleiniger Vertragspartner bist und deine Ex "freundlicherweise" da mitversichert war, dann wüsste ich jetzt erst mal nicht, wie du sie zu einer Kostenbeteiligung bringen solltest; das wäre schließlich wohl auch dann nicht möglich gewesen, wenn du während des Jahres so hohe Beiträge gezahlt hättest, dass
keine Nachzahlung angefallen wäre. Oder?
Viele liebe Grüße,
Malachit.