Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 07:50:11 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1] 2   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Neuberechnung durch gegenerische Anwältin...was nun?  (Gelesen 1464 mal)
Olli1975
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« am: 03. Februar 2012, 20:22:14 »

Tachauch,

wurde soeben von der Anwältin meiner Ex angeschrieben, dass ich nun in der 2. Einkommensstufe bin und mehr zu zahlen habe...

Mal ne generelle Frage : Habe einen Durchschnittsmonatslohn (bin zwar im Stundenlohn also schwankend, allerdings Jahresnetto geteilt durch 12) von 1511,31,-€ (ohne weiter Einkünfte) und rutsche damit in die Stufe 2 (1501,- - 1900,-) ...

Daraus ergibt sich ein Unterhalt für meine beiden Kinder (5 und 7 Jahre) von 716,- (bereinigt durch das anteilige KG von 184,- also 532,- €)...Bislang hatte ich immer ein Abkommen mit meiner Ex, dass ich 450,- für beide zahle...lt. Ihrer Anwältin, allerdings nun 82,- mehr und daraufhin Nachzahlung für Jan und Feb von 164,-...

Aber sehe ich dass richtig, dass mir in Stufe 2 (1501,- - 1900,-) ein Selbstbehalt von 1050,- € bleibt? Also müsste ich dann "nur 461,- € zahlen? (1511,31,- - 1050,- SB = 461,31,-)

mfg
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #1 am: 03. Februar 2012, 20:25:44 »

Hallo,

wurde bei der Berechnung des Durchschnittslohn auch Dein berufsbedingter Aufwand und Deine private Altersvorsorge berücksichtigt? Stell doch die Rechnung der Anwältin bitte mal ein.

Nein, die 1.050 Euro sind der Bedarfskontrollbetrag, nicht der Selbstbehalt. Gibt es einen Titel?

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Olli1975
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« Antwort #2 am: 03. Februar 2012, 20:37:42 »

hmmm,

und was genau ist der bedarfskontrollbeleg??

Berufsbedingter Aufwand?? provate Altersvorsorge habe ich nicht (wovon zahlen  exclamation_smile )

Titel gibt´s nicht...

mfg
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #3 am: 03. Februar 2012, 20:43:36 »

Hi,

stell doch die Berechnung mal ein. Vom Netto dürfen - je nach Oberlandesgericht - entweder bis zu 5% vom Netto für berufsbedingten Aufwand abgezogen werden oder aber die tatsächlichen Werbungskosten.

Der Bedarfskontrollbetrag wird nur interessant, wenn Ehegattenunterhalt ins Spiel käme und der B. dann unterschritten wird.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Olli1975
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« Antwort #4 am: 03. Februar 2012, 20:49:31 »

was soll ich einstellen? oben habe ich ja beschrieben was ich verdiene (keine weiteren Einkünfte)...Kann man von den 1511,31,- netto also 5% als berufsbedingten Aufwand abziehen (haste da nen Urteil drüber?), dann käme ich ja wieder in Stufe 1...

Oder wie habe ich das zu verstehen? Ist wirklich schwierig gerade für mich das ganze zu verstehen, sorry?

mfg
Gespeichert
Malachit
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.262



« Antwort #5 am: 03. Februar 2012, 20:58:26 »

Hallo Olli,

Der Bedarfskontrollbetrag wird nur interessant, wenn Ehegattenunterhalt ins Spiel käme und der B. dann unterschritten wird.

Das sehe ich ein bisschen anders: In diesem Fall ist der Bedarfskontrollbetrag eine "zweite Verteidigungslinie" für den Fall, dass eine Bereinigung des Nettoeinkommens dich doch nicht unter die magische Grenze von 1.500 Euro bringen sollte (nicht in jedem OLG-Bezirk wird die 5%-Pauschale akzeptiert). Aber: Sogar wenn die 1.511 Euro bereits das bereinigte Netto wären, dann wäre der Bedarfskontrollbetrag von Zeile 2 unterschritten (1.511 minus 291 minus 241 gleich 979, und das ist weniger als 1.050). Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags bedeutet hier, dass es nach Zeile 1 runter geht (d.h. der sogenannte "Mindestunterhalt"), somit lautet die korrekte Unterhaltsforderung so oder so: 272 Euro für das ältere, 225 Euro für das jüngere Kind.

wurde soeben von der Anwältin meiner Ex angeschrieben, (...) und daraufhin Nachzahlung für Jan und Feb von 164,-...

Wenn die Forderung nach höherem Unterhalt erstmalig im Februar bei dir aufgeschlagen ist, dann kann Madame m.W. zwar für Februar, aber nicht mehr für Januar Nachforderungen stellen. Somit: Eigentlich hättest du 497 Euro zahlen müssen (siehe oben), gezahlt hast du offenbar 450 Euro, somit ist eine Nachforderung i.H.v. 47 Euro zulässig - für den Februar, und nur für den Februar.

Oder wie habe ich das zu verstehen? Ist wirklich schwierig gerade für mich das ganze zu verstehen, sorry?

Kein Problem, Unterhaltsrecht ist 'ne vertrackte Sache. Als erstes bräuchten wir mal die Info, welches OLG (Oberlandesgericht) am Wohnort der Kinder zuständig ist. Falls du's nicht weißt, dann guck einfach mal hier nach: http://gerichtssuche.org/ - d.h. Postleitzahl des Wohnortes der Kinder eingeben, und gucken, welches Oberlandesgericht dafür zuständig ist.


Nebenbei gefragt: Hast du 'ne Ahnung, warum dir die KM den Burgfrieden aufgekündigt und dir 'ne Anwältin auf den Hals gehetzt hat?

Viele liebe Grüße,

Malachit.
Gespeichert

Es gibt in unserer sogenannten Demokratie keinerlei Opposition, sobald es um Frauenpolitik geht.
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #6 am: 03. Februar 2012, 21:15:51 »

Das sehe ich ein bisschen anders: In diesem Fall ist der Bedarfskontrollbetrag eine "zweite Verteidigungslinie" für den Fall, dass eine Bereinigung des Nettoeinkommens dich doch nicht unter die magische Grenze von 1.500 Euro bringen sollte (nicht in jedem OLG-Bezirk wird die 5%-Pauschale akzeptiert). Aber: Sogar wenn die 1.511 Euro bereits das bereinigte Netto wären, dann wäre der Bedarfskontrollbetrag von Zeile 2 unterschritten (1.511 minus 291 minus 241 gleich 979, und das ist weniger als 1.050). Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags bedeutet hier, dass es nach Zeile 1 runter geht (d.h. der sogenannte "Mindestunterhalt"), somit lautet die korrekte Unterhaltsforderung so oder so: 272 Euro für das ältere, 225 Euro für das jüngere Kind.

Dann ist die DDT aber an dem Punkt "unsinnig". Ein Vater an der Grenze zu Stufe 2 unterschreitet quasi immer den Bedarfskontrollbetrag, selbst wenn er 2 Kinder unter 6 hat. Er müsste also 1.050 + 482 = 1532 Euro aufwärts verdienen, um nicht runtergestuft zu werden.

Ich schließe mich aber Malachit insoweit an, da ich davon ausgehe, dass sie sich sowieso irgendwo zu Deinen Ungunsten verrechnet haben wird, gehe aber davon aus, dass Du den Mindest-KU zahlen solltest, wie Malachit berechnet hat.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Olli1975
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« Antwort #7 am: 03. Februar 2012, 21:17:22 »

- Also zuständig ist dann wohl das OLG in Hamm...

- Die bisherige Zahlung von 450,00 habe ich im Februar noch nicht getätigt, weil mein Lohn immer erst am 10. des Monats auf dem Konto ist und ich dann erst überweisen kann...Also wurde bislang nur im Januar 450,00 von mir gezahlt in diesem Jahr...

- die Anwältin kam ins Spiel, weil wir hetzt seit Dezember die Scheidung angegangen sind und da Ihre Anwältin auf Neuberechnung des KU gedrängt hat...

- Also sehe ich das mit dem Bedarfskontrollbetrag so, dass Ich (ohne Nettobereinigung) in Stufe 2 wäre und nach der dortigen Berechnung für den KU unter dem Bedarfskontrollbetrag liege und von daher also eine Stufe (in dem Falle Stufe 1) niedriger berechnet werde? Was wäre denn, wenn die 5% bei mir ziehen, wäre das dann so zu rechnen ? :

1511,31,-  - 5%  = 1435,74,- ? und dann wäre von diesem Betrag der KU (497,00,-) abzuziehen ? Dann liege ich bei 938,74,- richtig? aber da mein SB bei 950,00,- liegt zahle ich also dann 485,74,-

oder bin ich gerad völligs falsch??
Gespeichert
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #8 am: 03. Februar 2012, 21:57:28 »

Hier sollte auch alternativ nach SGB II gerechnet werden.
Folgende Schritte
1. Bedarf > 2. Einkommen > 3. Bedarf gegen Einkommen > 4. Mittelzu- und Abfluß
 
---
1. Bedarf
Kinder 10 Tage/M Umgang

374€ Regelleistung
251€ Regelleistung Kinder bis 7 > 84€
219€ Regelleistung Kinder ab 5 > 73€

=531€
 
Kosten der Unterkunft (KdU) gesetzt warm (regional sehr unterschiedlich)
=550€
 
Regelleistung + Warmmiete
=1081€ Grundbedarf
 
---
2. Einkommen, bereinigt
Standardabgaben, 2/2 Kinderfreibetrag
Grundfreibetrag mit 100€ eingesetzt
Erwerbstätigenfreibetrag 230€
 
2285€ Brutto
1511€ Netto

-330€ Freibeträge
-497€ gesetzlicher MindestKU (225 + 272)
 
=684€ anrechenbares Einkommen
 
---
3. Bedarf gegen Einkommen
Bedarf - anr. Einkommen
 
=397€ Aufstockung
 
---
4. Mittelzu- und Abfluß
Netto+Aufstockung
=1908€ Zufluß
 
-KdU-KU
=1047€ Abfluß
 
Zu- minus Abfluß
=861€ zum Leben für 3 Personen (Miete und KU bereits gezahlt)

W.
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #9 am: 03. Februar 2012, 21:59:59 »

Hi,

gem. den Hammer Leitlinien muss der berufsbedingte Aufwand konkret dargelegt werden. Es werden die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel als Fahrtkosten anerkannt, bzw. eine 0,3 Euro Pauschale pro Entfernungskilometer (km x 0,3 x 220 Tage / 12 Monate).

Da die meisten Gerichte versuchen, den Mindest-KU durchzusetzen, würde ich mir genau überlegen, ob Du nicht den Mindest-KU anerkennst, aber alles darüber hinaus nicht oder ob Du wirklich ganz konkret belegen kannst, dass Du unvermeidbar ein Mangelfall bist.

Die 5% Pauschale gilt in Hamm jedenfalls nicht.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #10 am: 03. Februar 2012, 22:49:09 »


251€ Regelleistung Kinder bis 7 > 84€
219€ Regelleistung Kinder ab 5 > 73€


muß heißen:

Regelleistung Kinder 6 bis 13: 251€
10/30 > 84€
Regelleistung Kinder 0 bis 5: 219€
10/30 > 73€

W.
« Letzte Änderung: 03. Februar 2012, 22:52:18 von Wildlachs » Gespeichert
Malachit
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.262



« Antwort #11 am: 03. Februar 2012, 22:53:13 »

Hallo Olli,

Dann ist die DDT aber an dem Punkt "unsinnig". Ein Vater an der Grenze zu Stufe 2 unterschreitet quasi immer den Bedarfskontrollbetrag, selbst wenn er 2 Kinder unter 6 hat. Er müsste also 1.050 + 482 = 1532 Euro aufwärts verdienen, um nicht runtergestuft zu werden.

Eine vollkommen richtige Beobachtung - und das ist nur eine von den vielen Merkwürdigkeiten, bei denen man vermuten könnte, unser deutsches Unterhaltsrecht sei von den Insassen einer Irrenanstalt ausgeknobelt worden.

Noch unsinniger ist übrigens, dass bei diesem Einkommen bereits der angebliche "Mindestunterhalt" für zwei Kinder zwischen 12 und 18 Jahren für den Unterhaltspflichtigen zu einer deutlichen Unterschreitung seines Selbstbehaltes führt ... eine Situation, die dir in ein paar Jahren vermutlich genau so blühen wird!

Die Düsseldorfer Tabelle sagt aber in Anmerkung 6 ziemlich deutlich, dass die Sache mit dem Bedarfskontrollbetrag genau so ist, wie ich es beschrieben habe: "Der Bedarfskontrollbetrag (...) soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen."

Da die meisten Gerichte versuchen, den Mindest-KU durchzusetzen, würde ich mir genau überlegen, ob Du nicht den Mindest-KU anerkennst, aber alles darüber hinaus nicht oder ob Du wirklich ganz konkret belegen kannst, dass Du unvermeidbar ein Mangelfall bist.

Yep. Wie LBM schon geschrieben hat: Pauschale gibt's beim OLG Hamm jedenfalls nicht - und sogar wenn es sie gäbe, würde sie im Mangelfall vom Richter vermutlich eh' nicht anerkannt werden. Wenn du auf eine Mangelfallberechnung hinaus willst, müsstest du also nicht nur konkrete berufsbedingte Aufwendungen haben, sondern du müsstest außerdem noch ziemlich gut begründen können, warum diese unvermeidlich sind.

Bitte aber auch beachten: Ab dem 6. Geburtstag des jüngeren Kindes steigt der Unterhalt, und mit zweimal 272 Euro bist du sogar ohne Einkommensbereinigung schon verdammt nahe am Mangelfall. Also bitte zweimal überlegen, ob du es dir wirklich leisten kannst, diesen "Mindestunterhalt" anzuerkennen.

Die 5% Pauschale gilt in Hamm jedenfalls nicht.

Nebenbei bemerkt ist Hamm eines der übelsten OLG-Fürstentümer für unterhaltspflichtige Männer. Das gesammelte Folterwerkzeug kannst du, wenn du magst, hier nachlesen: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2013.html

Viele liebe Grüße,

Malachit.
« Letzte Änderung: 03. Februar 2012, 22:55:48 von Malachit » Gespeichert

Es gibt in unserer sogenannten Demokratie keinerlei Opposition, sobald es um Frauenpolitik geht.
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #12 am: 04. Februar 2012, 01:22:50 »

(...)

- und das ist nur eine von den vielen Merkwürdigkeiten, bei denen man vermuten könnte, unser deutsches Unterhaltsrecht sei von den Insassen einer Irrenanstalt ausgeknobelt worden.

(...)
(Hervorhebungen durch Wildlachs)

Umso mehr wundert es, dass hier in der Nähe von Mangelfällen

- immer wieder Richtilinien von OLGs bemüht werden,

- statt die gesetzlichen Regelungen des Sozialrechts zugrunde zu legen (siehe Wildlachs-Berechnung oben)

W.

.
« Letzte Änderung: 04. Februar 2012, 01:33:44 von Wildlachs » Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #13 am: 04. Februar 2012, 01:55:40 »

Wildlachs, du solltest aber der Vollständigkeit nach, noch erwähnen, dass man nicht dem Familiengericht mit dem Sozialrecht kommen kann, sondern nur die Folgen des Familienrechts mit Hilfe des SGB abmildern kann.
Das Familienrecht drückt Unterhaltspflichtige nämlich ganz schamlos unter den Hartz4-Satz.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Olli1975
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« Antwort #14 am: 04. Februar 2012, 06:28:05 »

jetzt verstehe ich gar nix mehr  c

also bleibt mir denn nun immer mein selbstbehalt von 950,- oder wie jetzt?? (wenn beide über sechs jahre sind steigert es sich ja usw.) ...zieht denn nun die bedarfskontrollbetragregelung bei mir? (also müsste ich max 497,- zahlen?)

wieso werden bei einigen olg´s die 5% anerkannt und bei einigen nicht?

das beste wird sein ich kündige meinen job gebe mein auto ab (welches ich brauche um zur arbeit zu kommen) und lass meine ex die kinder mal immer wieder zu MIR bringen (sie kümmert sich ja einen schei.. darum, dass sie mir das ganze kinder abholen mal etwas erleichtern könnte - ich fahre im jahr rund 2500km nur um die kinder zu mir zu holen und wieder nach hause zu bringen, die alte bringt mir noch nichtmal die kinder vom 1.og nach unten zum auto  gun

ist ne riesen sauerei, wie man als unterhaltsverpflichteter hier in unserem guten deutschen rechtsstatt von vorne bis hinten abgezockt wird...

mfg
Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #15 am: 04. Februar 2012, 08:33:18 »

Ja, der Bedarfskontrollbetrag schützt dich davor in die 2. Zeile aufzusteigen.
Und wenn ein Richter das anders sehen sollte, dann würden dich Nachweise über berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von mindestens 11,36 € davor bewahren.
Das bedeutet, du hast im Moment 497,- zu bezahlen.
Damit blieben dir mindstens 1003,- erhalten, als wäre dein SB von 950,- gewahrt.
Auch denn wenn dein jüngeres Kind 6 wird und der KU um 47,-€ steigt.
Insofern brauchst du nix machen.

Schreib dem RA, dass auf Grund seiner Angaben, der bestehenden Gesetzeslage und regelmäßigen Rechtsprechung zur Zeit kein Grund für eine Erhöhung des KU ersichtlich ist.
Sollter er anderer Ansicht sein, möge er diese substantiieren.

Woher weiß denn der RA, dass du jetzt mehr verdienst?
Hattest du Auskunft gegeben?
« Letzte Änderung: 04. Februar 2012, 08:45:01 von Beppo » Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #16 am: 04. Februar 2012, 09:26:15 »

Wildlachs, du solltest aber der Vollständigkeit nach, noch erwähnen, dass man nicht dem Familiengericht mit dem Sozialrecht kommen kann, sondern nur die Folgen des Familienrechts mit Hilfe des SGB abmildern kann.
Das Familienrecht drückt Unterhaltspflichtige nämlich ganz schamlos unter den Hartz4-Satz.
Die Bedarfsermittlung und die Bereinigung des Einkommens nach SGB II beinhaltet die volle Berückrichtigung des Kindesunterhaltes!
Solange ein Nettoeinkommen erwirtschaftet wird, das > KU ist, sollte der Pflichtige weder mit dem Unterhaltsrecht in Konflikt, noch mit dem Familiengericht in Kontakt kommen, da die Kinder ja das erhalten, was ihnen an Unterhalt nach Gesetz mindestens zusteht.

Wo,  beppo, siehst Du im obigen SGB II-Rechenansatz eine Unterschreitung des Hartz iV-Satzes? Selbst wenn der Pflichtige KEIN Erwerbseinkommen hat, bleibt ihm und den Kindern immer noch der H IV-Satz und der angemessene Wohnraum und die Möglichkeit Umgangsverpflichtungen zu erfüllen. H IV darf nicht unterschritten werden und wird es auch nicht.

Zugegeben, gewisse Regelungswidersprüche gibt es bei der Bereinigung des Einkommens nach SGB  und nach OLG-Richtlinien, wenn etwa das jeweils bereinigte Einkommen im SGB zur Bedürftigkeit führt, nach OLG-Richtlinien aber kein Mangel vorliegt und sogar zur Höherstufung des KU führt, was die zahlenden SGB II-Stellen aber -mE zu Recht-  nicht gern sehen und auf Abänderung des Titels drängen. Der TO schrammt haarscharf an dieser Grenze. In diesem Graubereich muß die Rechtsprechung beobachtet werden.  

Der TO erwirtschaftet so gesehen ein bisl zu viel.

Anders gesagt: Bedürftigkeit nach SGB II der Familie/Bedarfsgemeinschaft des Pflichtigen beinhaltet die volle Absetzung des KU, löst Anspruch auf Aufstockung aus. Im vorliegenden Fall endet die Bedürftigkeit erst über einem Brutto von 3000€ !  
Erwähnt werden sollte, daß Leistungsbezug mit ansonsten scharfen Reglementierungen einher geht. Ob man aufs SVB II geht oder doch lieber nach Richtlinien, das muß eine 'Günstigerprüfung' im Einzelfall ergeben. Ausgangspunkt sollte stets der gesetzliche Mindesunterhalt eines Kindes sein.
 
Mein SGB II-Rechenansatz oben sollte zu dieser Entscheidung beitragen.

W.
« Letzte Änderung: 04. Februar 2012, 09:29:13 von Wildlachs » Gespeichert
Olli1975
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« Antwort #17 am: 04. Februar 2012, 09:33:38 »

die 450,- hatte ich mit meiner ex vor rund 2-3 jahren ausgemacht...aber da nun die scheidung endlich anläuft hatte ihre anwältin halt gesagt, man solle den kindsunterhalt prüfen...

also liege ich bei 497,- € ?
was ist denn mit einer nachzahlung, für den januar?
 
ist meine ex denn in irgendeiner weise auch dazu verpflichtet, mir die andauernden an- abfahrtskosten (die ich ja absolut alleine trage) zu erleichtern? sie hat zwar kein auto, aber mit bus kommt man mir schon ein ganzes stück näher und sie bewegt sich ja noch nichtmals von der ersten etage runter zum auto um mir das tragen der reisetasche zu erleichtern...kann ich solche kosten mit angeben? ist ja alles zum wohl des kindes, nur wenn ich mir bald keinen sprit mehr leisten kann, wird sich das mit den besuchszeiten wohl auch etwas verschieben...

mfg
Gespeichert
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #18 am: 04. Februar 2012, 09:47:27 »

Moin Olli1975,

Deine Beiträge lassen vermuten, dass Du Dich mit den Möglichkeiten des SGB II noch nicht beschäftigt hast.

Die Kosten des Umgangs, auch und gerade die uU gewaltigen Fahrtkosten fließen als Sonderbedarf in die Bedarfsermittlung nach SGB II ein! Auch DAS ist ein großer Unterschied zu den OLG-Leitlinien, die von den Umgangskosten nichts wissen wollen.

W.  
« Letzte Änderung: 04. Februar 2012, 09:59:02 von Wildlachs » Gespeichert
Dakika35
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 17


« Antwort #19 am: 04. Februar 2012, 20:44:39 »

Hallo

die Berechnung der Anwaeltin ist natuerlich zugunsten ihrer Mandantin gerechnet.

Da du nur knapp ueber der Stufe 2 liegst, musst du nach Abzugposten suchen und auch ihre Rechnung genau ueberpruefen. Da werden nicht selten Dinge vergessen oder falsch berechnet.

Mache eine eigene Rechnung auf und versuche

Werbungkosten (Fahrten Wohnung-Arbeitsstaette usw)
Private Altersvorsorge

zu finden und zu deklarieren.

Du kannst im einfachsten Fall die Kosten mit oeffentlichen Nahverkehr ansetzen oder wenn das nicht moeglich ist, die Kosten mit dem Auto (siehe Leitlinien OLG Hamm

Private Altersvorsorge kann z.B. 50 EUR jeden Monat auf ein Sparbuch sein, was du aber auch machen musst. Wurde in einem Fall (OLG Hamm) anerkannt. Dazu gibt es auch BGH Urteile und Argumente in der gaengigen Fachliteratur.


Aus taktischen Gruenden wuerde ich den Mindestunterhalt anerkennen.

Versuche das Unterhaltsrecht nicht zu verstehen, es ist ein Sauhaufen mit einem schweren Stand fuer den Unterhaltsverpflicheteten.

Gruss
Gespeichert
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #20 am: 04. Februar 2012, 21:29:28 »

Olli,

was spricht dagegen, sich beider Welten zu bedienen, zum Vorteil der Kinder, ohne Nachteil für Dich?

Höhere Stufe anerkennen und in einen Antrag auf aufstockendes ALG II einbringen?!

W.
Gespeichert
Malachit
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.262



« Antwort #21 am: 04. Februar 2012, 22:10:08 »

Hallo Wildlachs,

was spricht dagegen, sich beider Welten zu bedienen, zum Vorteil der Kinder, ohne Nachteil für Dich?
Höhere Stufe anerkennen und in einen Antrag auf aufstockendes ALG II einbringen?!

Ich bezweifle, dass das Geld tatsächlich bei den Kindern ankäme. Bitte mal die Vorgeschichte lesen, um einen Eindruck davon zu bekommen, wie Ollis Ex so drauf ist. Klingt für mich eher wie "Zicke auf dem Ego-Trip" als wie "kindeswohl-orientierte Mutter" ... und ganz allgemein würde ich einer nicht-kooperativen KM nicht mehr Geld in den Rachen werfen als unbedingt nötig. Das weckt i.d.R. nur weitere Begehrlichkeiten, getreu dem Motto "wenn er nachgibt, dann ist bei ihm bestimmt noch mehr zu holen!"

Im konkreten Fall:

die Anwältin kam ins Spiel, weil wir hetzt seit Dezember die Scheidung angegangen sind und da Ihre Anwältin auf Neuberechnung des KU gedrängt hat...

Haben die Ex und ihre Anwältin den Eindruck, ihre KU-Aktion sei ein Erfolg auf voller Linie gewesen, dann wird das die beiden Grazien mutmaßlich auf die Idee bringen, bei der anstehenden Scheidung gleich noch ein paar weitere Forderungen draufzulegen.

Nix für ungut,

Malachit.
Gespeichert

Es gibt in unserer sogenannten Demokratie keinerlei Opposition, sobald es um Frauenpolitik geht.
Olli1975
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« Antwort #22 am: 05. Februar 2012, 09:12:12 »

Olli,

was spricht dagegen, sich beider Welten zu bedienen, zum Vorteil der Kinder, ohne Nachteil für Dich?

Höhere Stufe anerkennen und in einen Antrag auf aufstockendes ALG II einbringen?!

W.

ALG II ?? ich bin aber voll berufstätig...wie sieht das denn nun aus mit dem SGB II? Sind da andere Unterhaltszahlungen vereinbart, bzw. andere Selbstbehaltsgrenzen ? Kann ich das bei der Berechnungsgrundlage anerkennen?


mfg
Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #23 am: 05. Februar 2012, 09:20:35 »

Das Familiengericht nimmt dir im Zweifelsfall fast alles weg, was du verdienst.
Manchmal sogar mehr als das.
Ob dabei gegen sozialrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, interessiert die dabei nur wenig.
Du hast aber die Möglichkeit, dir das Geld, was dir der Staat auf diese Weise genommen hat, zumindest zum Teil vom Staat wiederzuholen.
Und zwar von der Arge.

Titulierte Unterhaltszahlungen können vom Einkommen abgezogen werden und wenn der Rest unterhalb der Freigrenzen für berufstätige Geringverdiener liegt, füllen die das wieder auf.

Ein Umstand, den ich als ausgleichende Gerechtigkeit empfinde.
Der Staat greift sich selbst in die Tasche.
Natürlich nicht ohne dafür auch noch jede Menge Bürokratiekosten zu verursachen.

Dieser Unsinn lässt sich am besten bekämpfen, indem man ihn für sich ausnutzt.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #24 am: 05. Februar 2012, 09:42:10 »

Und nochmal zum Mitschreiben:

Mit dem FamGericht hat man zunächst gar nichts zu tun, Forderungen laufen ins Leere, wenn der titulierte KU ordnungsgemäß gezahlt wird. Wird der nach SGB II ermittelte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft dabei unterschritten, dann wird auf Antrag vom Jobcenter aufgestockt.

Gern überarbeite ich meine oben eingestellte Rechnung in der Darstellung, wenn diese unverständlich ist.

W.
Gespeichert
Seiten: [1] 2   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Unterhaltsrecht (Moderatoren: midnightwish, oldie)  |  Thema: Neuberechnung durch gegenerische Anwältin...was nun?
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team