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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 07:20:09 *
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Autor Thema: Unterhalt bei Krankheit  (Gelesen 558 mal)
Exodus
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 13


« am: 29. Januar 2012, 10:50:02 »

Hallo zusammen,

bin neu hier im Forum und hab gleich ein anliegen für das ich, zum Verständnis, etwas ausholen muß.

Bin nach dem Trennungsjahr seit Dezember 2010 geschieden.

Ich zahle einen zeitlich begrenzten Ehegattenunterhalt (2,5 Jahre) der sich ca. alle 6 Monate um einen gewissen Betrag reduziert.

Da bei meiner Ex während des Scheidungsverfahrens Brustkrebs diagnostiziert wurde, ist das beim Scheidungstermin vom Richter angesprochen worden.
Das wurde unter dem Deckmantel der Nachehelichen Solidarität dann soweit verpackt das sie während sie Unterhalt erhält einen Job bis 400€ ausführen kann ohne das sie diesen angerechnet bekommt.
Zudem kann Sie, und das ist auch der Punkt warum ich schreibe, jetzt in diesem Jahr das Verfahren quasi neu aufrollen und sich den Unterhalt neu berechnen lassen. (So habe ich das zumindest verstanden)
Sie hat tatsächlich seit mitte letzten Jahres einen 400 € Job  (Trotz Krankheit)

Wie stehen die Chancen das sie im Rahmen der Nachehelichen Solidarität nun einen erneuten, womöglich auch noch unbefristeten, Unterhaltsanspruch erwirken kann?
Ich bin mir im klaren das Sie natürlich ihre Krankheit adequat nachweisen muß, und das ich bzw. der Richter das per Amtsarzt auf plausibilität prüfen kann (Von meiner Seite aus werde ich das dann auch veranlassen, auch wenn es kostet)

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir mitteilen was daraus geworden ist?

Kinder existieren auch, allerdings sind die schon im Teenageralter, wobei eines von einem anderen Vater ist und von diesem auch KU gezahlt wird.
(Für meines zahle ich natürlich auch 460€ KU)

Ich versteht den Begriff nacheheliche Solidarität einfach nicht unter den Gesichtspunkten unter denen meine Trennung verlaufen ist, wenn ich ehrlich bin.

Die Trennung ist wegen mehrfachen Fremdgehens ihrerseits vollzogen worden. Ich mein, wär während der Ehe sowas wie Solidarität von Ihrer Seite gekommen stände ich wahrscheinlich nicht da wo ich jetzt bin, wie kann man dann von mir Nacheheliche Solidarität verlangen.
Paradox was die Deutsche Rechtsprechung möglich macht.

Einen neuen Freund hat Sie jetzt auch (schon der zweite jetzt nach mir). Er lebt natürlich nicht offiziell mit Ihr zusammen.
Ach ja falls das alter bei einer Endscheidung noch ne Rolle spielen sollte, Sie ist 37 Jahre alt. Also meiner Meinung nach nicht so alt. Eine Ausbildung hat Sie nicht, von daher kann auch kein ehebedingter NAchteil geltend gemacht werden. (So sehe ich das wenigstens, ausserdem hatte Sie ja schon Ihren Sohn im Säuglingsalter bei unserem Kennenlernen)
Verheiratet waren wir knappe 10 Jahre + das Trennungsjahr.

Das war was mir jetzt dazu eingefallen ist, evtl. kann mir ja jemand ne Meinung dazu sagen.

Gruß


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PaulPeter
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« Antwort #1 am: 29. Januar 2012, 11:43:56 »

Moin,

besteht hier wirklich Anlass zur Sorge? Offenbar war die Diagnose doch schon beim Scheidungsurteil auf dem Tisch. Insofern wurde das doch schon beim Unterhalt berücksichtigt. Mit welcher Begründung sollte denn jetzt das Urteil bzw. das Verfahren wegen Dingen, die bei der Scheidung schon bekannt waren, neu aufgerollt werden können? Die Wahrscheinlichkeit hast Du eh auf Deiner Seite, da Brustkrebs in ca 66% der Fälle heilbar ist und dadruch wahrscheinlich keinen unbefristeten Unterhalt auslöst. Falls der Krebs nicht heilbar ist, ist der unbefristete Unterhalt aus biologischen Gründen befristet, nur weißt DU eben nicht, wie lange (das kann man aber in Tabellen nachsehen, zumindest, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, einen bestimmten Krebs einenen bestimmten Zeitraum zu überleben).
Die Diagnose anzweifeln oder überprüfen zu lassen, wird kaum nötig sein, wenn es wirklich Krebs ist, wird sie ganze Aktenordner an Arztbriefen und Befunden von allen möglichen Spezial- und Fachärzten auf den Tisch legen können, die dann eigentlich nicht überprüft werden müssen. Und ob die Sache heilbar ist oder nicht, wird auch kein Amtsarzt entscheiden sondern ergibt sich aus dem Krankheitsverlauf, den Befunden und dem Krebsstadium. Allerdings wird sie nachweisen müssen, dass die nicht mehr arbeiten kann, wenn Sie Krebs hat und dies auch begründen müssen. Bei heilbarem Krebs dürfte das schwer sein, bei nicht heilbarem Krebs ist das kein Kunststück. Also warte einfach ab, was passiert, es bringt jetzt meiner Meinung nach noch nichts, präventiv tätig zu werden und Geschütze in Stellung zu bringen, Du weißt ja noch gar nicht, in welche Richtung Du feuern musst.

Gruß, PP
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Exodus
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« Antwort #2 am: 29. Januar 2012, 12:20:00 »

Ob hier Anlass zur Sorge besteht weiss ich ja eben nicht.

Das Problem ist halt das eine Mögliches Schreiben von Ihrem Anwalt diesbezüglich über mir wie ein Damoklesschwert hängt.
Nichts ist planbar.

Vielleicht hilft mir ja weiter wenn ich wüsste, ob trotz gerichtlichem Beschluss (es ist wohl ein Vergleich in wirklichkeit)
in dem quasi der Zahlungsplan bis EU- Zahlungsende schon aufgelistet ist es trotzdem möglich ist sich den Unterhalt generell neu berechnen zu lassen.

Ist das gängige Praxis oder wird sowas normalerweise in Wort und Schrift auf dem Beschluss/Urteil/Vergleich festgehalten.
Weil in meinem schreiben steht nichts in der Art wie x hat das kann ab Datum y die Möglichkeit sich den Unterhalt neu berechnen zu lassen (den Text jetzt in Amtsdeutsch. Von der Krankheit jetzt mal ganz abgesehen)

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Beppo
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« Antwort #3 am: 29. Januar 2012, 12:24:49 »

Also der BGH hat letztens verneint, dass Krankheit automatisch zu lebenslangem Unterhalt führt.

War die Krankheit denn schon vor der Trennung bekannt?
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Exodus
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« Antwort #4 am: 29. Januar 2012, 12:28:37 »

Nein, vor der Trennung definitiv nicht. Erst während der Scheidungsphase.
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Beppo
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« Antwort #5 am: 29. Januar 2012, 12:44:29 »

Dann ist das aus meiner Sicht kein Grund für Unterhalt.
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« Antwort #6 am: 29. Januar 2012, 14:19:04 »

Hi,

in Bezug auf Dein Steuertopic: Da wird das mit den außergewöhnlichen Belastungen ein Problem, denn der 400-Euro-Job wird angerechnet:

Bsp., sie hat 6 x 400 Euro = 2.400 Euro verdient, davon wird ein Betrag von 624 Euro abgezogen = 1.776 Euro mindern die Grenze von 8.004 Euro. Du darfst dann also nur noch ca. 7.230 Euro geltend machen.

LG LBM
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« Antwort #7 am: 29. Januar 2012, 14:24:11 »

Aber ist das nicht eigentlich ungerecht?

ich mein die 2400,- hat SIE ja verdient. Ihr verdienst hat meinen Unterhalt in keinster Weise geschmälert.

Wenn das tatsächlich geltendes Recht ist versteh ich die Welt nicht mehr.
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Lausebackesmama
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« Antwort #8 am: 29. Januar 2012, 15:36:40 »

Moin,

die Berücksichtigung von Unterhalt als außergewöhnliche Belastung hat nur den einen Sinn, das Existenzminum des Unterhaltsberechtigten zu sichern.

Das tut sie mit den 2.400 Euro nun zum Teil selbst.

An sich ist Unterhalt eine Leistung, die unter "Kosten der privaten Lebensführung" fallen und somit gar nicht abzugsfähig sind. Es gibt nur diese zwei Varianten, entweder die außergewöhnlichen Belastungen, bei denen die ersten 8.004 Euro bei jedem Menschen steuerfrei wären und somit halt auch kein zu versteuerndes Einkommen beim Berechtigten.

Die zweite Variante ist Anlage U, bei der sie Deinen Unterhalt als Einkünfte versteuern muss.

Das ist auch sinnvoll, denn Deine Steuerlast mindert sich durch die Sonderausgaben. Es ist ja nicht die Aufgabe des Staates, den Unterhalt seiner Bürger zu sichern.

LG LBM
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Exodus
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« Antwort #9 am: 29. Januar 2012, 15:46:48 »

OK habs verstanden, ich danke Dir für die Info.

Gruß
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