Hallo Tom.
Du hast Dich sicher mit der 'aktuellen' Reformdiskussion zum Sorgerecht nicht-verheirateter Väter beschäftigt und mit den verschieden Positionen.
Eine brisante und mE viel zu wenig beachtete
Stellungnahme kommt vom Deutschen Familiengerichtstag (DFGT).
Daraus:
"(...)
VIII. Zusammenfassung
Die Kinderrechtekommission ist DFGT befürwortet - auf der Basis der aktuellen Reform-überlegungen im BMJ - das folgende Regelungsmodell für die elterliche Sorge nicht mit-einander verheirateter Eltern:
1
a) Gesetzliche Primärsorge der Mutter als Ausgangspunkt.
b) Gemeinsames Sorgerecht beider Eltern nach Sorgeerklärung des (rechtlich fest-stehenden) Vaters; die Sorgeerklärung kann auch vorgeburtlich und im Zusammen-hang mit der Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden.
c) Widerspricht die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes, kann das Familiengericht entsprechend § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein übertragen.
2
Der Übergang der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater sollte entsprechend der Übergangslösung des BVerfG im Beschluss vom 31.7.2010 (Rn. 76) gesetzlich geregelt werden.
3
Die elterliche Sorge ist in § 1626 Abs. 1 BGB ausdrücklich auch auf das noch ungeborene Kind zu erstrecken (§ 1912 BGB ist entsprechend anzupassen).
4
Der BGB-Gesetzestitel "Elterliche Sorge" (§§ 1626-1711) ist gesetzessystematisch neu und allgemeinverständlich zu strukturieren
(...)"Gute Gründe für die Elterliche Sorge beider Eltern reichen vom Gleichheitsgrundsatz, Schutz der Familie, dem vorstaatlichen 'natürlichen' Elternrecht aus Art. 6 GG, völkerechtlichen Verpflichtungen (UN-KRK und EMRK usw.) über hochoffizielle Untersuchungen (Proksch-Studie) bis zu ganz praktischen Vorteilen. Ein Riesenfaß.
Geh mal davon aus, daß ein Gericht Deinem Antrag entgegen halten könnte, daß schon die Tatsache gegen ES spreche, daß Du bei Weigerung der KM einen Antrag stellen mußt. Schon damit sei die Basis für die gem. Elterliche Sorge nicht gegeben.
Entsprechend ablehnende Beschlüsse greifen mE unverhältnismäßig weit in das Elternrecht und in korrespondierende Grundrechte des Kindes ein. Aber selbst wenn Du die ES hättest, dann könntest Du sie über den § 1671 BGB auch recht leicht verlieren.
Wie alt ist das Kind?
Umgang läuft gut?
Sonstige Streitfelder?
Was verbindest Du ganz praktisch mit Deinem Wunsch nach ES?
W.