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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 07:17:09 *
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Autor Thema: Gründe die für gemeinsames Sorgerecht sprechen  (Gelesen 388 mal)
Tom29
Schon was gesagt
*
Beiträge: 42


« am: 29. Januar 2012, 10:43:20 »

Hallo,

da ich das gemeinsame Sorgerecht für unseren Sohn erhalten möchte, würde ich gern einmal erfahren welche Begründungen man dafür im Verfahren angeben sollte/kann. Ich möchte hierbei der Entscheidung meiner Exfreundin nicht vorgreifen aber ich habe die Befürchtung das sie die gemeinsame Sorge nicht freiwillig, ohne richterliche Anordnung teilen will.
Was bestätigt also dem Gericht, dass ein alleiniges Sorgerecht schlechter zu beurteilen ist als das gemeinsame Sorgerecht. Vielleicht wurde genau diese Frage bereits gestellt, dann verweise man mich bitte auf die gegebenen Antworten. Ich würde mich sehr freuen wenn hier bereits Erfahrungen existieren und diese mit mir geteilt werden würden.

Grüße
Tom
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Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #1 am: 29. Januar 2012, 13:58:39 »

Hallo Tom.
Du hast Dich sicher mit der 'aktuellen' Reformdiskussion zum Sorgerecht nicht-verheirateter Väter beschäftigt und mit den verschieden Positionen.

Eine brisante und mE viel zu wenig beachtete Stellungnahme kommt vom Deutschen Familiengerichtstag (DFGT).

Daraus:

"(...)
VIII. Zusammenfassung
Die Kinderrechtekommission ist DFGT befürwortet - auf der Basis der aktuellen Reform-überlegungen im BMJ - das folgende Regelungsmodell für die elterliche Sorge nicht mit-einander verheirateter Eltern:

1
a) Gesetzliche Primärsorge der Mutter als Ausgangspunkt.
b) Gemeinsames Sorgerecht beider Eltern nach Sorgeerklärung des (rechtlich fest-stehenden) Vaters; die Sorgeerklärung kann auch vorgeburtlich und im Zusammen-hang mit der Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden.
c) Widerspricht die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes, kann das Familiengericht entsprechend § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein übertragen.

2
Der Übergang der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater sollte entsprechend der Übergangslösung des BVerfG im Beschluss vom 31.7.2010 (Rn. 76) gesetzlich geregelt werden.

3
Die elterliche Sorge ist in § 1626 Abs. 1 BGB ausdrücklich auch auf das noch ungeborene Kind zu erstrecken (§ 1912 BGB ist entsprechend anzupassen).

4
Der BGB-Gesetzestitel "Elterliche Sorge" (§§ 1626-1711) ist gesetzessystematisch neu und allgemeinverständlich zu strukturieren
(...)"


Gute Gründe für die Elterliche Sorge beider Eltern reichen vom Gleichheitsgrundsatz, Schutz der Familie, dem vorstaatlichen 'natürlichen' Elternrecht aus Art. 6 GG, völkerechtlichen Verpflichtungen (UN-KRK und EMRK usw.) über hochoffizielle Untersuchungen (Proksch-Studie) bis zu ganz praktischen Vorteilen. Ein Riesenfaß.

Geh mal davon aus, daß ein Gericht Deinem Antrag entgegen halten könnte, daß schon die Tatsache gegen ES spreche, daß Du bei Weigerung der KM einen Antrag stellen mußt. Schon damit sei die Basis für die gem. Elterliche Sorge nicht gegeben.

Entsprechend ablehnende Beschlüsse greifen mE unverhältnismäßig weit in das Elternrecht und in korrespondierende Grundrechte des Kindes ein. Aber selbst wenn Du die ES hättest, dann könntest Du sie über den § 1671 BGB auch recht leicht verlieren.

Wie alt ist das Kind?
Umgang läuft gut?
Sonstige Streitfelder?

Was verbindest Du ganz praktisch mit Deinem Wunsch nach ES?

W.    

 
« Letzte Änderung: 29. Januar 2012, 14:07:14 von Wildlachs » Gespeichert
bagger1975
Spezialgruppe
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 624


« Antwort #2 am: 29. Januar 2012, 15:01:30 »

Servus Tom,

m.E. stellst Du die falsche Frage. Nach der Entscheidung des BVerfG ist das GSR auf Antrag eines Elternteils zuzusprechen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindswohl entspricht.

Die zustimmungsverweigernde KM ist für ihre Haltung darlegungs- u. beweisbelastet. Nicht umgekehrt der KV.

Wenn die Umgänge laufen, es bislang hier keinen Streit gab, und Einigkeit in den wesentlichen Grundfragen (Pflege und Erziehung) besteht - wovon regelmäßig mangels fehlender Nagelproben und Gegenbeispiele ausgegangen werden darf, ist das GSR zuzusprechen.

Könnte eine KM durch bloße Befürchtungen oder unsubstantiierte Ängste oder Behauptungen, die Eltern seien sich einmal uneinig, das GSR verhindern, liefe die Entscheidung des BVerfG ad absurdum.

Einschlägige KM tendieren im Verfahren dazu, dann ohne Grund Streit vom Zaun zu brechen bzw. falsch und unrichtig vorzutragen.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass ein GSR-Antrag dswg. am besten nur mit anwaltlicher Hilfe gestellt und überdies auch gut außergerichtlich vorbereitet werden sollte (ggfs. durch Mediation). Es empfiehlt sich der Gang zu einem guten Fachanwalt für Familienrecht. Einige KM haben dem GSR im laufenden Verfahren dann doch "freiwillig" zugestimmt, wenn sich zeigte, dass sie nahe dran waren prozeßual zu scheitern (vgl. die Erfahrungsberichte im GSR Forum).

Viele Grüsse und Erfolg     
Gespeichert

Wer den Hafen nicht kennt, für den ist kein Wind günstig!*

*frei nach Seneca
Tom29
Schon was gesagt
*
Beiträge: 42


« Antwort #3 am: 29. Januar 2012, 16:20:47 »

Vielen Dank erstmal für die Antworten.

Ich möchte die Fragen mal Stück für Stück beantworten.

Wie alt ist das Kind? Unser Sohn ist 2 1/2 Jahre alt.

Umgang läuft gut? Umgang läuft auf ihr Ersuchen hin noch durch einen Mitarbeiter einer Erziehungsberatungsstelle begleitet ab (ohne Anordnung von einem Gericht). Ich habe mich dazu bereit erklährt um eben unser bisher sehr gutes Verhältnis nicht zu gefährden. Da sie von meinen Vorstellungen von gemeinsamem Sorgerecht irgendwie Wind bekommen hat, wurde diese Mediation unter Vorgaukelung falscher Tatsachen von ihr eingeschoben. Somit kam sie dem Antrag schon zuvor (als Mann kann man schwer Gegenbeweise erbringen, da Aussagen der Mutter erstmal stehen). Die Mediation läuft sehr gut, dass heißt, die Mediatorin sagte mir, dass sie mein Verhältnis zu unserem Sohn als unglaublich eng empfindet und ich soll einen Umgangsvertrag ausarbeiten und darin meine Vorstellungen darlegen (ihrer Meinung nach ist in Sachen Umgangszeit alles möglich, man muss sich halt nur einigen). Meine Exfreundin versucht durch z.B. angebliche Urlaubsfahrten mit unserem Sohn (2 Wochen) eine Entfremdung zu schaffen. Da jedoch das Verhältnis zwischen unserem Sohn und mir wie gesagt so gut ist, hat sie es bisher auch durch 2 dreiwöchige Pausen nicht geschafft irgend etwas negativ zu verändern. Die Mediatorin möchte nun durch "sanften Zwang" wie sie es vor mir nannte, regelmäßigere Termine schaffen, da auch sie langsam merkt das meine Exfreundin nicht ganz ohne ist und die verschiedensten Dinge anführt um Termine nach hinten zu verlagern. (Ich denke um die gesamt Tragweite zu erfassen sind solche Zusatzinfos zum persönlichen Fall schon wichtig)

Sonstige Streitfelder? Bis auf eben genannte Mediation gibt es nichts, aber das ist auch für mich schon ziemlich ausreichend und verschiebt die Sache mit dem gemeinsamen Sorgerecht schon ein wenig nach hinten.

Was verbindest Du ganz praktisch mit Deinem Wunsch nach ES? Ich denke das das gemeinsame Sorgerecht uns als Eltern auf eine Stufe stellen kann und nicht ein Elternteil eben nur der Umgangselternteil ist, der eh nichts zu melden hat und den man ruhig in Unkenntnis lassen kann. Es ändert sich ja für die Elternebene relativ wenig aber eben genug um auch als Elternteil wahrgenommen zu werden. Als die Beziehung lief, war man ja auch Teil des kleinen Lebens und warum soll das mit der Trennung und dem Ende der Beziehungsebene ebenfalls aufhören?

Grüße
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