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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 07:14:44 *
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Autor Thema: Forderung der Unterhalsrückstände  (Gelesen 957 mal)
anfree72
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Don't worry be Happy


« am: 27. Januar 2012, 13:45:36 »

Hallo,

nun passiert was abzusehen war und Exe von LG fordert die Unterhaltsrückstände seit 2010 bis dato ein, falls er nicht die 1600 € zahlt droht sie mit der Vollstreckung.

Er hat im April letzten Jahres Antrag auf UH Abänderung rückwirckent bis Januar 2011 gestellt.Sein AW stellte den Antrag die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Des weitern wurde VKH bewilligt.

Daraufhin kam ein Schreiben vom Gericht das noch Unterlagen fehlen, dies zog sich nun bis bis Ende letzten Jahres hin. Vor 14 Tagen hatte er dann ja Anhörungstermin und hat noch bis nächste Woche Zeit zum Protokoll Stellung zu beziehen dann gibt es entweder noch mal eine Hauptverhandlung oder einen Beschluss.

Heute kam ein Schreiben indem sie die Aussenstände umgehent haben möchte und das er ab sofort den vollen Unterhalt zahlen soll.

AW konnten wir heute nicht mehr erreichen. Ist jetzt durch stattgabe einer Verhandlung und der VKH auch der Vollstreckungsschutz stattgegeben ?


Auch haben wir nun schon des öfteren von Verwirkung des UH gelesen wenn dieser über ein Jahr nicht eingefordert wurde. Wie verhält es sich damit?

LG
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oldie
Administrator
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Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #1 am: 27. Januar 2012, 14:20:02 »

Moin

Vollstreckungsschutz muss extra beantragt werden. Das hätte schon beim ersten Schriftverkehr mit dem Gericht passieren müssen. Verwirkung wird ausschliesslich durch ein Gericht festgestellt. Sie ist eine KANN-Bestimmung. Wird es strittig, muss ein Gericht entscheiden.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
anfree72
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Don't worry be Happy


« Antwort #2 am: 27. Januar 2012, 17:00:23 »

Moin Oldie ,
das heißt dieser Absatz im Antrag auf Unterhaltsabänderung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat keinerlei Beteutung.

Wat fürn Mist .....

Kann dieser Antrag jetzt im Nachhinein noch gestellt werden, zumindest bis die Sache entschieden ist?

Ihm war natürlich bewußt das er mit seinem Antrag auf Unterhaltsabänderung schlafende Hunde weckt und eigentlich hätte er diesen Betrag zurücklegen müssen, wenn er ihn gehabt ,hätte er ihn aber von vornherein gezahlt. Notfalls muß er ihr Ratenzahlung anbieten.
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wedi-
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« Antwort #3 am: 27. Januar 2012, 17:18:39 »

Hi

Auch haben wir nun schon des öfteren von Verwirkung des UH gelesen wenn dieser über ein Jahr nicht eingefordert wurde. Wie verhält es sich damit?
Die Verjährungsfrist für die ''Eintreibung'' von laufenden Unterhalt beträgt 3 Jahre.Es darf zwischenzeitlich kein Pfändungsversuch stattgefunden haben.
Für titulierten rückständigen Unterhalt beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Gruss Wedi
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anfree72
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Geschlecht: Weiblich
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Don't worry be Happy


« Antwort #4 am: 27. Januar 2012, 18:23:05 »

Hallo Wedi,

das mag durchaus so sein. Habe von der 1 Jahres Verwirkung eben schon im Forum gelesen und im www bin ich auf folgendes gestoßen:

Gerade in Fällen titulierter Forderungen kann auf Grund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden, da die Durchsetzung titulierter Forderungen jedenfalls in der Regel näher liegt als bei nicht titulierten Forderungen (BGH NJWE-FER 1999, 269; Brandenburgisches
OLG, JAmt 2001, 376, 377; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1163; a. A. OLG Stuttgart,
FamRZ 1999,


Dies folgt aus dem Umstand, dass von einemUnterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden kann, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruches bemüht. Tut er dies nicht, erweckt sein Verhalten in aller Regel den Eindruck, er sei nicht bedürftig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können, die auch die Leistungsfähigkeit
für den laufenden Unterhalt gefährden. Je nachdem kommt daher eine Verwirkung
(frühestens) nach einem Jahr, spätestens aber nach drei Jahren in Betracht (Brandenburgisches OLG, JAmt 2001, 376, 377).

Den konkreten Fall bei diesen Entscheidungen weis ich aber nicht.
Wie gesagt war irgentwie klar das diese Vorderung kommt früher oder später.

Würde er keine UH Abänderung anstreben wäre es zwar jetzt nicht  aufgefallen aber spätestens wenn im Noverber die Große 12 wird wäre sie darauf gekommen.

Exe hat natürlich keine Zeit verstreichen lassen, doch noch ist nicht entschieden ob abgeändert wird der Antrag läuft ja noch mit bitte auf rückwirkende Abänderung 01/11. Wenn er ihr für Februar den vollen Uh zahlt kann er diesen Rückwirkend nicht wieder einfordern, falls er es schafft den Titel ändern zu lassen. Das Verfahren läuft ja offizell noch.

Die 1600 € treibt er schon irgentwo auf, wichtig ist das sein Titel angeändert wird und er die fehlenden 64 € monatlich nicht weiterzahlen muß und dann im November die nächsten 62 € wegen der Alterstufenerhöhung.
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Inselreif
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Beiträge: 473


« Antwort #5 am: 27. Januar 2012, 20:08:44 »

Hi Anfree,

Verwirkung wird hier nicht in Betracht kommen, weil er ja selbst die Abänderung des Titels beantragt hat. Bei einer Abänderung wäre der zu unrecht vollstreckte Betrag zzgl. der Kosten zu erstatten. Dieses Risiko kann man der KM nicht aufzwängen, nur um die Verwirkung zu vermeiden. Von daher ist der (nicht starr vorgegebene) Zeitraum deutlich nach hinten zu erweitern, beispielsweise ein Jahr nach Beendigung des Änderungsverfahrens.

Was die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeht, hat sein Anwalt wohl zusammen mit dem Änderungsantrag einen Antrag auf einstweilige Einstellung aus dem Titel, § 707 ZPO, gestellt. Das wird hier aber nicht klappen, weil nicht ein altes Verfahren wieder aufgenommen wird sondern ein ganz neues begonnen wurde. Damit ist bezüglich des Titels (der nicht aus dem vorliegenden Verfahren hervorgegangen ist) Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen. Dazu muss ein ganz eigener Antrag ans Vollstreckungsgericht (das kann u.U. eine ganz andere örtliche Zuständigkeit sein) gerichtet werden.

Gruss von der Insel
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Exodus
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« Antwort #6 am: 29. Januar 2012, 11:20:39 »

Mit der Ratenzahlung ist allerdings wirklich Verhandlungssache.
Die ex muß sich darauf nicht einlassen, kommt aber auch auf ihren Anwalt an, wie der so drauf ist.

Wenn das wirklich akut ist sollte sich dein LG ein P-Konto einrichten lassen, um sein Existenzminimum zu sichern.
Alles was dann darüber ist wird bei einer Pfändung dann an AW der Ex abgeführt.

Ist hart, musste ich letztes Jahr auch durch, hatte aber das Glück das ich vor Gericht nachweisen konnte das ich gezahlt habe. Der schon abgeführte Betrag wurde dann mit zukünftigem UH verrechnet, so daß ich paar Monate nix zahlen musste (EU nicht KU, der ist davon nicht betroffen)
Trotzdem war mein Konto 5 ! Monate gesperrt bis ne Endscheidung per Gericht kam. Das war alles andere als lustig sag ich Dir. (Vor allem über Weihnachten...)
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anfree72
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« Antwort #7 am: 29. Januar 2012, 14:33:29 »

Hallo,

die Auforderung zur Zahlung kam von Exe, nicht von ihrem Rechtsanwalt. Sie schreibt in anlehnung an was die Richterin in der Anhörung gesagt hat fordert sie nun den rückständigen UH.

In der Anhörung sage die Richterin das etwagige UH Rückstände ja auf ein Konto für die Kinder eingezahlt weden könnten,es ist ja noch gar nicht entschieden wie weit rückwirkend gezahlt werden muß. Exe ist einfach voreilig sitzt aber mit dem Titel am längeren Hebel.

Morgen müsste AW wieder da sein LG wird ihn dann anrufen in wieweit dies mit dem vollstrekungsschutz ist den er damalig mit in den Antrag geschrieben hat bzw. was zu tun ist.

LG
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anfree72
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« Antwort #8 am: 31. Januar 2012, 20:47:52 »

Hallo noch mal,

AW meinte LG solle den UH Rückstand von 01/10 bis 12/10 an Exe übweweisen, für das letzte Jahr wurde ja Abänderung beantragt und die Entscheidung sollte man erst einmal abwarten. Er muß eh noch die Stellungnahme zur Anhörung ans Gericht schicken und wird deswegen noch etwas einbauen.

Wie ist das eigentlich mit dem UH Rückstand wenn Exe in diesem Zeitraum Harz 4 bekam. Die Arge zahlte auf Grund der damaligen Einkünfte der UH und das KG zählte ja dazu. Wenn sie nun die Rückstände bekommt ist dies ja EK für diesen Zeitraum das heißt sie hätte dementsprechend weniger Harz 4 bekommen, muss sie das nun bei der Arge angeben und zurückzahlen? Oder kann sie es behalten da sie es jetzt erst bekommt und mittlerweilen arbeitet. Sie bekommt aber Wohngeld(50 €). Das heist wenn er ihr künftig mehr zahlen muß wird er das gestrichen und sie hat im entefekt auch nicht mehr.
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Maxo
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« Antwort #9 am: 01. Februar 2012, 07:04:49 »

Wie ist das eigentlich mit dem UH Rückstand wenn Exe in diesem Zeitraum Harz 4 bekam.

Da kann man nur zur Vorsicht raten - sonst zahlt er womöglich doppelt. Die ARGE müßte die KU-Titel kennen, also auch Differenz zwischen Titel und tatsächlicher Zahlung, evtl. bekam er auch irgendwann mal eine Überleitungsanzeige!?! So oder so ist ggfs. der Anspruch längst auf die Kommune/Land übergegangen und er kann/darf gar nicht mehr Forderungsbefreiend für diese Zeit an die KM zahlen.

Es scheint auch die eine oder andere Kimu zu geben, die sich scheinbar mit "kleinen" Zahlungen zufrieden gibt und (entsprechend mehr) ALGII bezieht - und dann wieder 2-3 Monate arbeitet und in der Zeit die "Rückstände" beim schlechtinformierten Vater geltend macht. Anschließend fordert das Amt beim Vater nochmal und der schaut in die Röhre, den Kimu ist unpfändbar, Geld sei fürs Kind verbraucht, blabla...

In Fällen solcher Befürchtungen hilft folgendes
a) entweder die Kimu zur Unterzeichnung eines Schriftstückes auffordern, dass keine solche Rückzahlungspflichten gegenüber Amt bestehen und sie alle Meldungen dort vornehmen wird

oder b) einfach direkt ein kleines Briefchen an Wohngeldstelle, UVG-Stelle, ARGE, etc. dass man beabsichtige, den oder jenen Betrag nachzuzahlen und sich freundlichst erkundige, ob es Sachverhalte gäbe, die gegen diese Zahlung an Kimu sprächen...mit der Bitte um kurzfristige Rückmeldung.....und CC an Kimu.... Das kann ihr natürlich auch ein wenig Trouble bringen, wenn sie dort ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist.

Aber ein wenig Transparenz kann ja nicht schaden und dient sicher dem Kindeswohl, insbesondere wenn es um so wichtige Dinge, wie den amtsheiligen Kindesunterhalt geht 

gruss
maxo
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anfree72
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« Antwort #10 am: 01. Februar 2012, 09:55:48 »

Hallo MAxo und danke für deine Tipps,

das Problem ist die Arge flickt der KM schon am Kittel. 2009 zur Zeiten der Umgangsregelung wurde er von der Arge ageschrieben ob Titel bestehen und wenn ja in welcher Hohe, KM konnte darüber angeblich keine angaben machen  c . Dabei hatte sie auf Grund deren 2007 schon einmal den Gerichtsvollzieher geschickt als er einfachshalber und um an sein Geld zu kommen die Autoversicherung und Steuer vom KU einbehielt. Er mußte nachzahlen + Gebühren, sie hat im es dann überwiesen.

But anyway

Damals schickte er eine Kopie der Titel und den Zahlbetrag an die Arge. Wir wissen nun nicht ob die Arge damals da ja 100 % tituöiert war, bei ihr die neuen oder die alten Zahlbeträge angenommen haben. Wenn sie die neuen angenommen haben, hätte sich KM bestimmt schon damals gemeldet und diese von ihm gefordert, deshalb vermuten wir das sie mit den alten gerechnet haben.

Damals ging es ja dann bei Gericht um die Umgänge und um ihre Mithilfe da gab sie an kein Auto zu haben keinen LG zu haben, kein Geld zu haben ect. LG versuchte sich mit ihr ohne Gericht zu einigen sie hatte ja damals noch 10.000 € aus dem Hausverkauf erhalten diesen Geld und auch ihren LG der Vollzeit arbeitet und in dessen Wohnung sie gezogen ist hatte sie der Arge verschwiegen. LG sagte ihr da sie Harz 4 bezieht konnte sie ja vieleicht Umgangskosten beantragen sie solle sich mal erkundigen. Das machte sie nicht. Also rief LG bei der Arge an und fragte ob er ergänzend ALG II beantragen konne, schon alein wegen der Umgangkosten die sich nach dem Hausverkauf nun auch noch erhöht hätten.Da wurde die Sachbearbeiterin hellhörig denn EXE hatte keinen Grundbesitz angegeben.

Kurz vor Weihnachten wurde mein LG von der Polizei vorgeladen um eine Aussage zu den 10000 € zu machen auch wollten sie wissen was er über ein Sparkonto und ein Aktienkonto wisse. Was daraus nun wird wissen wir nicht. Im Moment bezieht sie Wohngeld trotz voll verdieneten LG den sie zu
 100 % wieder nicht angegeben hat. Die beiden haben den Staat schon um mehr als 20000 € betrogen.

Daran das das Sozialamt auf ihn zutreten könnte falls diese es mal merken das er zu wenig gezahlt hat, an diese Möglichkeit haben wir gar nicht gedacht. Das er dann vielleicht doppelt zahlt. Eine Überleitungsanzeige hat er nie bekommen. Ich denke deine Option a) wird ausscheiden da sie eh Probleme mit der Arge hat.

Option b) ist denke ich fast erforderlich um sich einfach abzusichern. Lieber aber würde er wenn er schon zahlen muß das Geld den Kindern geben.

« Letzte Änderung: 01. Februar 2012, 10:04:28 von anfree72 » Gespeichert
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« Antwort #11 am: 05. Februar 2012, 18:05:57 »

Hallo,

im Moment wird im Forum sich ja über das SGB II ausgetauscht.

Ich bin darin auf den Paragraphen § 33  SGB II gestoßen. Insbesondere Abs.1.

LG hat zwar nie an die Arge direkt gezahlt sondern z. H. der Kindsmutter. sind die Leistungen troztem ans Amt übergegangen. bzw der Teil den er damals nicht geleistet hat und somit das Amt ausgeglichen hat Huch

ER hat KM am Donnerstag darauf angesprochen das er diesbezüglich Bedenken hat, diese meinte da sie nicht mehr in Leistungsbezug ist würden die es ja gar nicht merken. Er sagte ihr das, dass Amt die Titel vorliegen hätte also weis das Amt was gezahlt werden hätte müssen. Sie wollte wissen wiso er diese ans Amt geschickt hat.
Er sagte ihr das er 2009 aufgefordert wurde Angaben über Titel zu machen und diese gegebenenfalles zu schicken, da sie es angeblich nicht mehr wusste ob Titel bestehen. Wie oft wird eigentlich das Einkommen von Harz 4lern geprüft ? Anscheinend rechnen die nicht mit aktuellen Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle sonst hatte sich KM ja gemeldet das ihr diese 64 € fehlen, sondern mit tatsächlich gezahltem.Jetzt fragen wir uns ob sie die Titel "vergessen" hat da er ja 2008 auf 440€ erhöht hat und 2009 nochmals, auf 480€. 2007 als sie Leidtungen beantragte war es also weniger das sie sich hat anrechnen lassen müssen.

KM will nun erst mal ihren AW fragen  
« Letzte Änderung: 05. Februar 2012, 18:12:09 von anfree72 » Gespeichert
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