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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 07:14:24 *
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Autor Thema: Mehr Einkommen freiwillig mitteilen!?  (Gelesen 735 mal)
Der Unbeugsame
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Beiträge: 48


« am: 27. Januar 2012, 11:45:15 »

Hallo zusammen,

evtl. erhalte ich im ersten Halbjahr 2012 mehr Gehalt.

Dadurch würde sich auch der KU erhöhen.

Da ich das Geld habe, würde ich natürlich auch mehr KU zahlen wollen.

Sollte ich am besten das neue, höhere Einkommen dem JA mitteilen? Bin dazu wahrscheinlich auch verpflichtet?

Denke, ist besser, bevor ich das ganz Jahr nicht mehr KU zahle und dann nächstes Jahr werden die Einkommensnachweise verlangt und ich muss nachzahlen!?

Kann ich die Berechnung vom JA aus 2011 einfach so übernehmen? D. h., einfach das dortige Einkommen mit dem neuen, höheren ersetzen, um zu wissen, was ich zukünftig an KU zahlen muss? An den sonstigen abzugsfähigen Posten hat sich nichts verändert! Oder gibts diesbzgl. neue Werte ...?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 27. Januar 2012, 11:55:19 »

Nein, du musst es weder freiwillig melden, noch nachzahlen.

Und ich würde das Geld in diesem Fall lieber für und mit den Kindern ausgeben.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
82Marco
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« Antwort #2 am: 27. Januar 2012, 12:11:03 »

Servus!
Nein, du musst es weder freiwillig melden, noch nachzahlen.
War da nicht was bei Änderungen des Einkommens >10 %?

Grüßung
Marco
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Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Beppo
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« Antwort #3 am: 27. Januar 2012, 12:23:29 »

Servus!War da nicht was bei Änderungen des Einkommens >10 %?
Wenn der Berechtigte Wind davon bekommt und es glaubhaft machen kann, kann er fordern.
Aber auch dann nicht rückwirkend und schon gar nicht muss der Pflichtige sich selbst verpetzen.

Anders übrigens, als der Berechtigte. Der muss selbst melden, wenn sich etwas zugunsten des Pflichtigen ändert.
Allerdings passiert natürlich nichts, wenn er das nicht tut.
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Der Unbeugsame
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« Antwort #4 am: 27. Januar 2012, 15:19:23 »

Gut, zusammenfassend heißt das, dass ich das

1. nicht freiwillig melden muss,
2. wenn das JA im Laufe dieses Jahres oder Anfang nächsten Jahres z. B. Einkommensnachweise verlangt, weil es
3. glaubhaft machen kann, dass ich mehr Geld verdiene, dann muss ich
4. nicht rückwirkend zahlen, sondern
5. nur für die Zukunft dann u. U. mehr KU zahlen muss?!

Bzgl. 3. habe ich eine Frage!

Wenn das JA mich jetzt anschreiben sollte und Einkommensnachweise verlangt, dann bin ich nicht verpflichtet, diese vorzulegen? Wo ist das ges. verankert? D. h., wenn ich mich weigere, dann müsste das JA oder ein RA das Gericht damit beauftragen, diesem glaubhaft machen, dass ich mehr Geld verdienen könnte? D. h., selbst ein RA kann diese nicht verlangen?

Bzgl. 5. habe ich auch eine Frage!

Das JA, der RA oder das Gericht fordern Einkommensnachweise, ich lege die schließlich vor, ab welchen Zeitraum muss ich dann u. U. mehr KU zahlen? Ab dem Tag des Briefes vom JA, vom RA oder vom Gericht, in dem diese Einkommensnachweise verlangt werden?
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DeepThought
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« Antwort #5 am: 27. Januar 2012, 15:28:41 »

Moin,

3. ergibt sich aus der Auskunftspflicht gem. >§ 1508 BGB< und § 1605 BGB.

5. ab dem Tag der Klageerhebung

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Der Unbeugsame
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« Antwort #6 am: 27. Januar 2012, 16:05:05 »

Danke.

Aber kostet die Klage dem KV etwas? Wenn ja, was und wie viel ca.?

Und wo steht das "ab Klageerhebung"? Hab ich eben vergessen, zu fragen.

Was wäre, wenn man, nicht ich im Konkreten, sondern allgemein, z. B. in 2012 durchschnittlich 2000 €/nt. verdient. Das Gericht erhebt schließlich Klage, man muss seine Einkommensnachweise vorlegen. Das Gericht urteilt, dass man z. B. 400 €/monatlich KU zahlen muss, man verdient aber in 2013 aufgrund Einsparungen des Arbeitgebers weniger oder man wurde gekündigt und ist arbeitslos und man bezieht AlG I oder man hat selbst gekündigt, hat einen neuen Job in einer anderen Firma und verdient weniger, dieses Mindereinkommen allerdings nimmt man in Kauf, da es in der alten Firma nicht mehr zum Aushalten war ... Also grundsätzlich die Frage nach, was wäre, wenn man in 2013 aus welchem Grund auch immer statt in 2012 2000 € "nur" noch 1700 € verdient? Inwieweit ist das dann zu Gunsten des KV anzurechnen? Wird nachgehakt, wieso man auf einmal weniger verdient? Muss man das belegen?
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Bonnie 2


« Antwort #7 am: 27. Januar 2012, 16:09:50 »

Moin

5. Ab dem 1. des Monats, wo Auskunft verlangt wurde. §1613 Abs.1 Satz 1 BGB

Einkommenseinbußen werden oftmals für einen Zeitraum von 6 Monaten als vorübergehend und daher nicht relevant angesehen. Dann kannst Du Abänderung verlangen - freiwillig oder per Gericht.

Gruss oldie
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« Antwort #8 am: 27. Januar 2012, 16:16:18 »

5. ab dem Tag der Klageerhebung

5. Ab dem 1. des Monats, wo Auskunft verlangt wurde. §1613 Abs.1 Satz 1 BGB

Sind das nicht zwei verschiedene Dinge?

Wenn das JA am 15.01. auffordert, der KV dieser nicht nachkommt, das JA das Gericht beauftragt, dieses wiederum am 15.03. Klage erhebt, dann gilt jetzt der 1.1. oder der 1.3.?

Was ist mit den Kosten, die auf den KV evtl. zukommen können - bei Klageerhebung seitens des Gerichts?
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Bonnie 2


« Antwort #9 am: 27. Januar 2012, 16:39:30 »

Moin

Der 1.1., da am 15. die Forderung durch die Auskunftserteilung (laufender Titel) erhoben wurde.

Streitwert ist die strittige Summe auf ein Jahr bezogen, also die Differenz zw. derzeitigem  Zahlbetrag und der erhobenen Forderung. Die Prozesskosten kannst Du mit dem Prozesskostenrechner - zu finden links oben im Menu - überschlagen.

Gruss oldie
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« Antwort #10 am: 27. Januar 2012, 18:39:51 »

Hallo,

kann es aber nicht passieren dass wenn er 2013 den Arbeitgeber wechselt und weniger verdient eine Abänderung bei Gericht abgeleht werden kann, da selbst verschuldet?

anfree
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« Antwort #11 am: 27. Januar 2012, 18:47:17 »

Das wird in diesem Fall so passieren.

Im Unterhaltsrecht gibt es einen ehernen Grundsatz: Aufwärts immer, abwärts nimmer !
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Bonnie 2


« Antwort #12 am: 27. Januar 2012, 23:19:46 »

Moin

Es gibt auch die Auffassung in der Rechtssprechung, dass dann die fordernde Seite nachweisen muss, dass ein Mehrverdienst überhaupt (noch) möglich ist. Nicht durch Mehrarbeit, sondern durch Regulärarbeit. Erst wenn der Mindest-KU nicht gezahlt werden kann, können verschärfende Betrachtungen eintreten. Denn oberhalb des Mindest-KU tritt eine Angemessenheitsbetrachtung ein. Und unter angemessen wird nicht nur eine Bestandssicherheit betrachtet, sondern auch die Lebensqualität. Ein guter RA ist da immer hilfreich, um dies auch durchzusetzen. Denn immer dabei bedenken, das bei einer Angemessenheitsbetrachtung (hier positiv für den Pflichtigen) auch die Billigkeit (und negativ für den Pflichtigen) Einfluss hat.

Gruss oldie
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