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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 07:06:08 *
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Autor Thema: Auskunft an Job-Center  (Gelesen 502 mal)
ganz_allein
_ganz_allein
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« am: 26. Januar 2012, 07:16:36 »

Hallo Ihr,

nach einer langen Zeit der friedlichen Koexistenz mit meiner Ex flatterte mir gestern ein Schreiben vom Jobcenter ins Haus. Darin wird mir mitgeteilt, dass man davon ausgeht, dass ich bisschen was mehr zahlen könnte. Meine Frage ist....

1. da ich einen Titel beim JA habe, kann das JC mehr Unterhalt fordern?
2. kann das JC einen Unterhaltsanspruch für meine EX fordern? (wir haben uns darauf geeinigt, dass ich ihr nix zahlen muss)
3. kann bei der Berechnung geltend gemacht werden, dass die Kids ca. 8 Tage im Monat bei mir sind?


gruß

Thommy
Gespeichert

Das Recht der Väter auf ihre Kinder und das Recht der Kinder auf ihre Väter ist ein Menschenrecht!
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 26. Januar 2012, 08:35:35 »

Moin.
1. Ja. Wann ist unter uns ein wenig strittig. Manche sagen jederzeit, Ich sage, nur wenn die 2 Jahresfrist zur Auskunftspflicht abgelaufen.
2. Ja, wenn deine Ex statt das Geld von dir, von der Arge fordert. Wäre ja sonst auch etwas zu einfach.
3. Jein. Beim Unterhaltsanspruch der Kinder oder deiner Ex nicht, du könntest aber einen eigenen Antrag stellen, wenn du durch Unterhalt und Umgang bedürftig geworden bist.

Gruss Beppo
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.404



« Antwort #2 am: 26. Januar 2012, 10:26:58 »

Moin Thommy,

2. kann das JC einen Unterhaltsanspruch für meine EX fordern? (wir haben uns darauf geeinigt, dass ich ihr nix zahlen muss)
wenn das funktionieren würde, gäbe es vermutlich tausende Deals von der Sorte "wir einigen uns auf Null Unterhalt, Du holst Dir die Kohle vom JC und dafür geb ich Dir jeden Monat zwei Hunnies extra obendrauf".

Eure Einigung wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter (des Steuerzahlers) und kann allein deshalb nicht funktionieren. Beim Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt bist zunächst Du selbst (sofern nach Abzug von KU noch leistungsfähig) im Boot.

Grüssles
Martin
Gespeichert

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