Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:58:47 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1] 2   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Unterhaltspflicht lt. BGB vs. Hilfe nach SGB2  (Gelesen 911 mal)
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« am: 19. Januar 2012, 22:23:57 »

*** Abgetrennt von: http://www.vatersein.de/Forum-topic-24179-start-msg268862.html#msg268862 ***


Ich rechne so:

Du hast Deinen Angaben zufolge ca. 2290 € Brutto.
Kirchensteuer:ja, normale Renten- und Sozialversicherung,
un-bereinigtes Netto angenommen...


Kinderfreibetrag: 0,5 (Trennungkind)
Lohnsteuerklasse IV ergibt Netto weniger als 1500 €
Nach DT (Netto<1501) Stufe 1: 100%

Kinderfreibetrag: 1,5 (Trennungskind + 2. Kind)
Lohnsteuerklasse III ergibt Netto ca. 1735 €
Nach DT (Netto 1501 bis 1900) Stufe 2: 105 %


W.
« Letzte Änderung: 24. Januar 2012, 18:05:46 von oldie » Gespeichert
United
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 736



« Antwort #1 am: 20. Januar 2012, 08:31:02 »

Moin Novize,

Wie verhält es sich nun? Beim JA melden und hoffen fair eingestuft zu werden?
So recht verstehe ich nicht, wieso Du Dich überhaupt beim JA melden möchtest ...

Die Antwort auf Deine Ausgangsfrage hast Du in diesem Thread diverse Male erhalten:
Vor einer Höherstufung schützt dich der zusätzliche Anspruch des neuen Kindes und der Mutter.

Ja, mein bereinigtes Netto ist 1497. [...]
Was nützt mir eine Einstufung auf 100% in der Gehaltsklasse über 2300€?
Wieso sollte bei einem Brutto von ca. 2.300 EUR ein Netto von 2.300 EUR rauskommen ?

Nochmal die Frage: Existiert ein Titel über die 105% ?
Wenn nein, zahlst Du ab Geburt 100% KU (unabhängig von Deiner Steuerklasse).
Wenn ja, kannst Du überlegen Abänderungsklage zu erheben (wobei Erfolgsaussicht gegenüber Stressfaktor gegeneinander abzuwiegen sind).

Besten Gruß
United
Gespeichert
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #2 am: 20. Januar 2012, 09:48:01 »

Könnte das hier bitte mal ein Experte für Unterhaltsrecht und DT genauer vorrechnen?
Welche Zahlen sind für Mutter mit Frucht jetzt und nach der Geburt einzusetzen?

Für das SGB ist mir das klar. Wie wird im anderen Ansatz gerechnet, der letztlich die Stufe des KU bestimmt, die dann in die alternative SGB-Rechnung einfließt?

Ich möchte die beiden Modellrechnungen mal gegenüber stellen können.

W.
« Letzte Änderung: 20. Januar 2012, 09:54:39 von Wildlachs » Gespeichert
oldie
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #3 am: 20. Januar 2012, 10:43:35 »

Moin

Kinderfreibetrag: 1,5 (Trennungskind + 2. Kind)
Lohnsteuerklasse III ergibt Netto ca. 1735 €
Nach DT (Netto 1501 bis 1900) Stufe 2: 105 %
Falsch. Da 3 UH-Berechtigte vorhanden sind (dann 2 Kinder und die werdende KM) erfolgt eine Tiefergruppierung. Ebenso ist immer eine Bereinigung des Einkommens vorzunehmen, wenn mehr als der Mindest-KU fliessen soll.

Gruss oldie

PS: Warum wirfst Du immer das SGB und Fragen dazu in die Diskussion, wo es doch erstmal nur um eine Bestimmung des KU geht? So können Diskussionen beliebig kompliziert werden.
Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #4 am: 20. Januar 2012, 11:16:25 »

Was spricht dagegen, bei sich abzeichnendem Mangel alternative Rechnungen zum Vergleich und als zusätzliche Option daneben zu stellen?

Ich setze mich hier -und damit bin ich ja nicht allein- für das SGB ein, weil ich auch hier in diesem Forum den Eindruck habe, daß sich Väter mit ihren Familien aus Unkenntnis zu leicht nach Unterhaltsrecht und OLG-Tabellen ruinieren lassen.

W.
 
« Letzte Änderung: 20. Januar 2012, 11:24:59 von Wildlachs » Gespeichert
United
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 736



« Antwort #5 am: 20. Januar 2012, 12:46:33 »

Moin Wildlachs,

Ich möchte die beiden Modellrechnungen mal gegenüber stellen können.
Das Problem ist, es gibt hier keine zwei parallele Modellrechnungen, sondern eine Reihenfolge ...

weil ich auch hier in diesem Forum den Eindruck habe, daß sich Väter mit ihren Familien aus Unkenntnis zu leicht nach Unterhaltsrecht und OLG-Tabellen ruinieren lassen.
Zunächst hat man sich dem Familienrecht zu unterwerfen, dann kann man ggf. aufstockende Leistungen beantragen.
Den Familienrichter interessiert das SGB nicht.

Der Hinweis auf solche Möglichkeiten ist ja durchaus legitim, das Vermischen der Themen hingegen führt zu Verwirrungen.

Besten Gruß
United
Gespeichert
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #6 am: 20. Januar 2012, 20:20:39 »

Hallo United,

ich habe den Eindruck, daß aus Deinem vorstehenden Beitrag genau die von mir vorher angesprochene Informationslücke spricht.

Der Weg zum Familienrichter wird gar nicht nötig, wenn eine Beseitigung der wirtschaftlichen Enge nach dem SGB II gesucht und erreicht wird und der Kindesunterhalt in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gezahlt wird.

Die Feststellung von Mangel bzw. Bedürftigkeit und deren Lösung erfolgt im SGB ganz anders als nach den Empfehlungen des jeweiligen OLG.

Es stehen sich ganz unterschiedlich Regelungskonzepte gegenüber. Das BSG hatte dazu ausdrücklich festgestellt, daß es in der Dispositionsfreiheit der Betroffenen liegt, welchen Weg sie wählen.

Um diese Entscheidung treffen zu können, müssen die beiden Rechnungen verglichen werden. Es sind alternierende, nicht konsekutive Wege! Das gilt es zunächst zu verstehen.

W.


« Letzte Änderung: 20. Januar 2012, 20:22:40 von Wildlachs » Gespeichert
ginnie
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1.594



« Antwort #7 am: 20. Januar 2012, 21:02:22 »

Hi

die Intension des SGB II ist eine völlig andere. Kann aber durchaus ein Weg sein, ich bin da auf Erfahrungen gespannt!

Hier steht jedoch vor der Leistung noch die Prüfung, ob eine Leistungsberechtigung vorliegt und auch die Hilfebedürftigkeit wird geprüft. Und auch da kennt man eine Art fiktives Einkommen, zumindest lese ich den § 10 SGB II so.

Ansonsten könnten ja auch gleich alle Unterhaltspflichtigen halbtags arbeiten gehen, den KU oder am besten gleich noch EU in schwindelerregender Höhe titulieren, weil ja die Berechtigung der titulierten Höhe nicht geprüft wird im § 11 SGB II, und sich das vom ehrlichen Steuerzahler wiederholen (sehr überspitzt ausgedrückt).

@wildlachs, ich finde es wirklich sehr interessant, hier im Forum diesen Weg aufzuzeigen, aber diesen Hinweis auf die Bedürftigkeit und andere kleinen Hürden sollte man nicht unerwähnt lassen. Außerdem haben schonmal alle Pech die einen neuen Partner haben, Stichwort Bedarfsgemeinschaft. Oder? Nun noch eine kleine persönliche Bitte von mir, wenn du den Ratschlag gibst, dass es Leistungen nach dem SGB geben könnte, dann bitte immer SGB II schreiben. Das ist korrekter, da es ja nunmal gleich 12 davon gibt. Danke! 

ligr ginnie



Gespeichert

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #8 am: 22. Januar 2012, 13:36:34 »

Moin ginnie,

vielen Dank für Deine Rückmeldung.

Ich habe mir meine Beiträge nochmals angesehen. Grundsätzlich verweise ich auf das zweite Sozialgesetzbuch, gelegentlich nenne ich sogar die Einzelnorm. Bei erkennbarem Interesse nenne ich gern auch die Absätze und Sätze, auf die sich meine Beiträge beziehen. Wenn ich nur auf das SGB verweise, ohne das genaue Buch zu nenenn, dann nur dann, wenn ich pauschal auf Existenz dieser nebeneinander stehenden Regelungskonzepte hinweise.

Ohne Frage ist der Anspruch auf Leistung nach dem SGB II von einer Prüfung abhängig, daher erwähnte ich das nicht ausdrücklich. Für diese Feststellung muß man das SGB II aber ersteinmal anwenden. Daran mangelt es oft bereits.

Das SGB II kennt keine fiktivem Einkommen. Es geht grundsätzlich von tatsächlichen Zu- und Abflüssen aus.
Nun darf man sich Ein- bzw. Austritt der Bedürftigkeit nicht als harte Grenze vorstellen.
Dem Grunde nach kann diese in hohen Bruttogehältern liegen.
Die Höhe des anrechenbaren Einkommens entscheidet dann (zusammen mit dem Bedarf) über die Höhe der Aufstockung.

Daran ändert auch ein zur BG gehörender Partner nichts. Sein Bedarf und Einkommen wird mit berücksichtigt.
 
Das SGB II regelt mE sehr viel schlüssiger und nachvollziehbarer. Grundlagen und Entscheidungen der Familiengerichte nach den 'Empfehlungen' ihrer OLG wirken dagegen geradezu willkürlich.

Wohlgemerkt, ich beziehe mich hier auf enge wirtshaftliche Verhälnisse. Je weiter man sich davon entfernt, umso mehr bewegt man sich bei Empfehlungen der OLGs. Wenn kein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht, dann ohnehin.

Es lohnt sich, Mangel bzw. Bedürftigkeit  sowohl nach DT als auch nach SGB II durchzurechnen, um dann je nach Umständen die günstigere Option zu wählen.  Das beginnt schon bei der Bestimmung des gesetzlichen Mindest-Kindesunterhaltes und verzweift dann dahinter. in die beiden Regelungswerke.

w.

     
     
Gespeichert
ginnie
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1.594



« Antwort #9 am: 22. Januar 2012, 17:13:01 »

Hi


Das SGB II kennt keine fiktivem Einkommen. Es geht grundsätzlich von tatsächlichen Zu- und Abflüssen aus.
     

ich meine das hier.

§ 10 Abs 1 SGB II:
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass (jetzt kommen die Ausnahmen)

aus diesem Satz lese ich, dass man zB keine Leistungen erwarten kann, wenn man diese Zumutbarkeit nicht erfüllt, wenn man also nicht voll arbeitet oder einen unterbezahlten Job trotz Studienabschluss ausübt ... (und keine der Ausnahmeregelungen, die sicher auch teilweise Auslegungssache sind, erfüllt sind)

Allerdings kenne ich mich in der praktischen Anwendung dieser "Zumutbarkeit" nicht aus!

Würde diese Auslegung aber begrüßen und sehe es im Sinne der Sozialgesetzgebung, damit eben wirklich nur diejenigen Sozialleistungen erhalten, die sie benötigen. Oder?

ligr ginnie
Gespeichert

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
United
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 736



« Antwort #10 am: 23. Januar 2012, 17:20:25 »

Moin,

ich lerne ja grundsätzlich gerne dazu ...

Ich habe mir meine Beiträge nochmals angesehen.
Ich auch.

Es mag an mangelnden Fremdsprachenkentnissen liegen, aber meine Informationslücken sehe ich nicht als geschlossen an.

Das BSG hatte dazu ausdrücklich festgestellt, daß es in der Dispositionsfreiheit der Betroffenen liegt, welchen Weg sie wählen.
Wann? Wo? Wie? Wer?

Kindesunterhalt wird im BGB geregelt (zuständig ist das BGH) ... wenn das BSG da irgendwelche Möglichkeiten zur Unterlaufung aufzeigt, würde mich die Quelle schon interessieren.

Besten Gruß
United
PS: Sorry für Zerfledderung, Diskussion kann gerne abgetrennt werden.
Gespeichert
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #11 am: 23. Januar 2012, 18:40:28 »

Es geht nicht darum, 'etwas zu unterlaufen', sondern vielmehr darum, den Pflichten aus dem BGB bei Mangel und Bedürftigkeit nachzukommen.

Neben den Möglichkeiten, nach den OLG-Richtlinien den Unterhalt zu begrenzen, was seitens des Empfängers dann dort zu Mangel und Bedürftigkeit führen und andere Ansprüche auslösen kann, sieht das SGB II die Absetzbarkeit des titulierten KU als nicht bereite Mittel vom Einkommen vor.

Darüber wurde gestritten und u.a. vom BSG abschließend geurteilt (B 4 AS 78/10 R - Urteil vom 09.11.2010)

W.
Gespeichert
United
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 736



« Antwort #12 am: 05. Februar 2012, 12:39:16 »

Moin Wildlachs,

eigentlich war ich davon ausgegangen, dass Du verstanden hast, was Du schreibst (und habe deshalb nicht hierauf geantwortet) ...

... solche Äusserungen geben aber Anlass zu der Annahme, dass dieses nicht der Fall ist:
Umso mehr wundert es, dass hier in der Nähe von Mangelfällen

- immer wieder Richtilinien von OLGs bemüht werden,

- statt die gesetzlichen Regelungen des Sozialrechts zugrunde zu legen.

sieht das SGB II die Absetzbarkeit des titulierten KU als nicht bereite Mittel vom Einkommen vor.
Also nochmal: Erst KU titulieren (in welcher Höhe wird via UHL der OLGs in Anlehnung BGB geregelt) und dann ggf. SGBII-Leistungen beanspruchen ...

Einfach mal solchen Blödsinn zur Vermeidung einer Klage vorm Familiengericht durchzuziehen, halte ich jedenfalls für gewagt:
Höhere Stufe anerkennen und in einen Antrag auf aufstockendes ALG II einbringen?!
... dem folgend würde ich mich mit einem Titel in Stufe 20 mal ganz schnell zum Wohle der Kinder zum Sozialfall machen ...

Besten Gruß
United
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #13 am: 05. Februar 2012, 13:02:44 »

Moin,

vor allem: wo steht denn geschrieben, dass die beantragten Leistungen auch bewilligt werden? Dann hat man einen überhöhten Titel an der Backe, den man letztlich gar nicht bedienen kann.

Außerdem meine ich, darf man nicht so viel Unterhalt leisten, dass man selbst bedürftig wird. Daher ist ja auch im Unterhaltsrecht verankert, dass man erst seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können muss (dafür gibt es den Selbstbehalt) und dann Unterhalt an die Berechtigten leisten darf.

Wenn ich so weit bin, dass ich nach Unterhaltsleistungen Hilfen beantragen muss, läuft was verkehrt.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #14 am: 05. Februar 2012, 13:15:51 »

Außerdem meine ich, darf man nicht so viel Unterhalt leisten, dass man selbst bedürftig wird. Daher ist ja auch im Unterhaltsrecht verankert, dass man erst seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können muss (dafür gibt es den Selbstbehalt) und dann Unterhalt an die Berechtigten leisten darf.
Naja gut, dass ist natürlich sehr theoretisch und wird, wie wir hier ja nun oft genug erleben gerne mit Hilfe von fiktivem Einkommen übergangen.
Daher ist es gut zu wissen, dass man unter bestimmten Bedingungen, der Famjustiz auf  diesem Wege den mittleren Finger zeigen kann.


Ich halte es aber auch für sehr verwegen, freiwillig einen überhöhten Titel zu akzeptieren, in der Hoffnung, die Arge holt einen da schon wieder raus.

Ich denke daher auch, dass der richtige Weg sein sollte, innerhalb des Familienrechts einen möglichst niedrigen Titel zu erringen und erst danach zu versuchen von der Arge "Schadensersatz" zu bekommen.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #15 am: 05. Februar 2012, 13:37:02 »

Nun beruhigt Euch doch bitte wieder.

Mein Vorschlag, die Stufe 2 anzuerkennen bezog sich auf einen konkreten hier diskutierten Fall, der nach gegeben Zahlen Bedürftigkeit ergibt, der höchstwahrscheinlich Anspruch auf ALG II auslöst

1511€ Netto minus 532€ KU Stufe 2 gefährdet nicht den Selbstbehalt von 950€!
Währe also nach Richtlinien ohne Gefahr darstellbar. (Kontrollbetrag könnte dagegen stehen)

Gegen den Pflichtigen besteht IMMER Anspruch auf Erstellung eines Titels.

Das Gesetz (§ 11b SGB II) definiert keine Einschränkung der Höhe eines Titels. Ich würde aber davon ausgehen, daß eine Titulierung ÜBER dem gesetzlichen  Mindesunterhalt nach § 1612a BGB sozialrechtlich angreifbar wäre und zu einer Abänderungsverpflichtung führen könnte. Hier sehe ich Regelungskollisionen, die mW noch nicht ausgeräumt sind.

W.  
« Letzte Änderung: 05. Februar 2012, 13:40:32 von Wildlachs » Gespeichert
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.404



« Antwort #16 am: 05. Februar 2012, 14:22:30 »

@ Wildlachs,

seit Wochen turnst Du hier mit Deinen SGB-Thesen durch's Forum und verunsicherst User mit Ansprüchen, die sie angeblich haben sollen (Kompensation von UH-Zahlungen durch die ARGE; Anspruch auf Leistungen wie grösseren Wohnraum für Umgangselternteile etc.). Belege diese Thesen doch einfach mal mit konkreten und nachvollziehbaren Fällen samt Aktenzeichen; für theoretische Ansprüche kann sich nämlich niemand etwas kaufen.

Just my 2 cents
Martin
Gespeichert

     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #17 am: 05. Februar 2012, 14:31:02 »

@ Beppo: Für mich besteht ein Unterschied darin, ob ich von irgendeinem Richter zu einem Unterhalt verdonnert werde, der mich bedürftig macht oder ob ich freiwillig in irgendeien skurile Unterhaltsvereinbarung einsteige und dann zum Amt gehe und die Hand aufhalte.

Die erste Variante halte ich für legitim, die zweite für idiotisch.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #18 am: 05. Februar 2012, 14:42:45 »

@ Beppo: Für mich besteht ein Unterschied darin, ob ich von irgendeinem Richter zu einem Unterhalt verdonnert werde, der mich bedürftig macht oder ob ich freiwillig in irgendeien skurile Unterhaltsvereinbarung einsteige und dann zum Amt gehe und die Hand aufhalte.
Richtig.
So sehe ich das auch.
Ich würde vermuten, (nicht wissen!) dass das Jobcenter mich ganz schnell zwecks Abänderungsklage zum Familiengericht schickt, wenn ich mit einem selbst gebatikten  Unterhaltstitel jenseits des gesetzlichen Mindestunterhalts auftauche und mit diesem meine Bedürftigkeit begründen möchte.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #19 am: 05. Februar 2012, 14:49:34 »

Martin,.
ich habe die Rechtsgrundlagen der Ansprüche benannt, habe auf das BSG-Urteil verwiesen.
Maxo 'turnt' mit ähnlichen Hinweisen durchs Forum.

Du wirst verstehen, dass ich Dir keine Nachhilfe im Lesen geben möchte.
Wo soll ich in der Nachhilfe sachlich beginnen, wenn Du nicht einmal Kenntnis von Eltern- und Pflichtrechten hast.
Deine Wortwahl ist auch nicht inspirierend.
 
Im Ausgleich Deiner Defizite sehe ich mich überfordert. Tut mir Leid.

W.
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #20 am: 05. Februar 2012, 15:08:58 »

Hi,

auf die Quelle mit den "Pflichtrechten" warte ich auch noch neugierigst. Dieses Wort ist mir nämlich vor Deinem Auftauchen hier noch nie über den Weg gelaufen...

LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.404



« Antwort #21 am: 05. Februar 2012, 15:19:43 »

Moin,

Ausweichmanöver wie
Du wirst verstehen, dass ich Dir keine Nachhilfe im Lesen geben möchte.
Wo soll ich in der Nachhilfe sachlich beginnen, wenn Du nicht einmal Kenntnis von Eltern- und Pflichtrechten hast.
Deine Wortwahl ist auch nicht inspirierend.
 
Im Ausgleich Deiner Defizite sehe ich mich überfordert. Tut mir Leid.
entlarven die zugehörigen Äusserungen als das, was sie sind: Sinnfreies Geschwätz. Naja, wer's mag...

Just my 2 cents
Martin
Gespeichert

     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Wildlachs
_wildlachs
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 252


« Antwort #22 am: 05. Februar 2012, 15:31:22 »

Meine Güte.

In diesem Forum sollten bei Beratern und Moderatoren Grundkenntnisse des Elternrechts, unseres GG, des Art. 6 vorausgesetzt werden können.

Die Eltern haben das Recht... und die Pflicht...
Ein Pflichtrecht eben.
Mit der Elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht verhält es sich genauso. Sie sind Recht und Pflicht zugleicht!

Nachzulesen bei Google schon im ersten Beitrag.

W.
Gespeichert
elwu
Gast
« Antwort #23 am: 05. Februar 2012, 16:09:43 »

Ein Pflichtrecht eben.

Nachzulesen bei Google schon im ersten Beitrag.

Der ist aus der Schweiz. Im bundesdeutschen Wortschatz gibt es diesen Begriff aber nicht, wie man z.B. hier feststellen kann.

/elwu
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #24 am: 05. Februar 2012, 16:10:32 »

Lieber Wildlachs,

natürlich habe ich gegooglet. Und ja, auch ich habe diesen ersten Beitrag gesehen, der übrigens auch DER EINZIGE BEITRAG ist.
Und dazu noch aus der Schweiz kommt.

Der Rest betrifft völlig andere Lebensgebiete (Weihnachtsgeld, Vorführwagen, Berufsgenossenschaft).

Ich glaube, "Pflichtrechte" sind ziemlich vernachläsigbar zu kennen. Aber schön, dass wir mal darüber geredet haben *augenroll*

Gruß, LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Seiten: [1] 2   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Unterhaltsrecht (Moderatoren: midnightwish, oldie)  |  Thema: Unterhaltspflicht lt. BGB vs. Hilfe nach SGB2
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team