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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:45:44 *
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Autor Thema: Unterhaltsnachforderung für Exfrau von der ARGE  (Gelesen 726 mal)
baumaennchen
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 6


« am: 22. Januar 2012, 11:55:54 »

Guten Tag!
Folgendes Problem stellt sich mir:

Ich bin meiner Exfrau zu Unterhalt verpflichtet seit Mai 2010, zeitlich begrenzt bis Oktober 2012.

Laut Gerichtsurteil war meine Exfrau verpflichtet mir bis zum 30. April 2011 ein erneutes Gutachten vorzulegen
aus dem sich ihre krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit ergibt, dies hat sie aber nicht getan,
woraufhin ich den laufenden Unterhalt einbehielt.

Die ARGE meldete sich daraufhin bei mir, und fragte warum ich keinen Unterhalt bezahle. Ich erklärte den
Sachverhalt des fehlenden Gutachtens, worauf man mir sagte, dass man meiner Exfrau nun nahelegen
würde sich dieses Gutachten zu beschaffen.
Dieses Gutachten ist mir nun heute, ca. 10 Monate später, zugegangen.

In dem Gutachten bringt der Gutachter zum Ausdruck, dass sich an der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit
nichts geändert hätte.
Daraufhin fordert mich die ARGE nun auf den laufenden Unterhalt ab Februar 2012 bis Oktober 2012 zu zahlen,
was ich ja als legitim empfinde.
Gleichzeitig fordert die ARGE aber jetzt den von mir einbehaltenen Unterhalt ein, das sie in Vorleistung gegangen wären.

Wer sagt mir denn, dass meine Exfrau ab Mai 2011 nicht arbeitsfähig gewesen wäre? Vielleicht sogar gearbeitet hat,
ohne es bei der ARGE anzugeben? Kann ein Gutachter rückwirkend sagen, dass die Krankheit vor einem halben Jahr
noch genauso akut war? Oder ist die Krankheit zum Zeitpunkt des Gutachtens wieder akut geworden weil meine Exfrau
vielleicht (ich weiß dass sie es tut) gearbeitet hat und es dadurch zum attestieren der krankheitsbedingten
Erwerbsunfähigkeit geführt hat?

Mir stellt sich ganz einfach die Frage, ob in der Zeit ab April 2011, wo kein aktuelles Gutachten vorgelegen hat,
wozu meine Exfrau gerichtlich per Urteil angehalten war, überhaupt ein Unterhaltsanspruch gegeben war.
Kann jemand der so eine Auflage hat denn mal irgendwann, wie gesagt ein halbes Jahr später, zum Arzt gehen?
Das hätte meine Exfrau ja auch noch weiter hinauszögern können dann, vielleicht bis zum Ende der Titulierung,
und dann nochmal eben ein Gutachten nachschieben....

Dass der Unterhalt mit Vorlage des Gutachtens wieder auflebt ist mir wie gesagt klar, aber
die Zeit dazwischen sehe ich als fragwürdig an.

Kann mir jemand etwas raten, oder gibt es vergleichbare Fälle??

Grüße

baumaennchen
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Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 22. Januar 2012, 12:12:03 »

Moin.

Heikel.
Wenn in dem Gutachten steht, dass sie ab dem Datum des Gutachtens nicht arbeitsfähig ist, würde ich eine Nachzahlungspflicht verneinen.
Wenn darin aber von einer unveränderten Krankheit die Rede ist, vielleicht doch.

Ich würde es aber vermutlich drauf ankommen lassen
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
baumaennchen
Schon was gesagt
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Beiträge: 6


« Antwort #2 am: 22. Januar 2012, 12:23:32 »

Hallo Beppo,

ist keine einfache Sachlage. Sehe ich auch so. Muss wohl doch einen
Anwalt aufsuchen...

Danke für deine Mitteilung!
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PaulPeter
Rege dabei
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 189


« Antwort #3 am: 22. Januar 2012, 14:50:25 »

Moin,

mit der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist das folgendermaßen:
Ein Arzt kann eine Arbeitsunfähigkeit praktisch nicht rückwirkend bescheinigen, weswegen er eine AU nur unter eng begrenzten Umständen rückdatieren kann.
Bei einem Gutachten ist das anders, da kann man die MdE, also die Minderung der Erwerbsfähigkeit sehr wohl auch in der Vergangenheit bestimmen. Die Frage an den Gutachter lautet dann: "Bitte beziffern Sie die MdE, wie sie seit dem soundsovielten vorgelegen hat" so oder so ähnlich. Das kann ein Gutachter natürlich machen, denn die MdE wird nicht willkürlich vom Gutachter festgelegt sonder ergibt sich aus mehr oder weniger objektiven Befunden, denen dann in  Tabellen eine MdE zugeordnet ist. Da steht zum Beispiel drin: Vollstädniger Visusverlust auf beiden Augen (Blindheit): 100 % MdE.
Beispiel: Wenn das Augenlich schon vor 9 Monaten verloren war, ergibt sich daraus eine MdE vonn 100% seit 9 Monaten. Würde sich das Augenlicht vor 6 Monaten gebessert haben, beispielsweise auf die Hälfte des Normalen, würde der Gutachter schreiben: MdE von 100% bis zum soundsovielten, 50% vom soundsovielten bis heute. 

Es gibt dabei übrignes auch keine Differenzierung zwischen "Erwerbsunfähig" und  "nicht Erwerbsunfähig", d.h. kein Schwarz und Weiß. Es muss eigentlich immer (aber dazu müsste man das Gutachten und die fragestellung darin kennen)  eine genaue Quantifizierung der MdE vorgenommen werden.

Ohne Kenntnis des Gutachtens kann ich Dir keine genauere Angaben machen, aber fazit: eine Beurteilung der MdE in der Vergangenheit ist möglich und im Gutachterwesen daily buisness.

Gruß, PP
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Krieg ist dir Fortsetzung gescheiterter Gespräche mit anderen Argumenten
(meine Weisheit)
baumaennchen
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Beiträge: 6


« Antwort #4 am: 22. Januar 2012, 15:11:04 »

schwieriges Thema.... das war mir klar...

danke für deine Info!!
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ginnie
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« Antwort #5 am: 22. Januar 2012, 15:22:17 »

Hi

den Ausführungen von PaulPeter folgend, müsstest du also mal genau prüfen, ob der Zeitraum April 11 bis Februar 12 im Gutachten näher beleuchtet wird.

Natürlich kannst du es erstmal rauszögern und der arge antworten, dass für die fehlenden Monate kein Gutachten vorliegt, wozu die formale Verpflichtung laut Urteil bestand, und deshalb keine Zahlung erfolgen wird.  

Denn wenn das Krankheitsbild so eine dermaßen schlechte Prognose hat, dass du davon ausgehen musst, die Krankheit bestand tatsächlich auch in dieser Zeit, lohnt sich ein Streit evtl. kaum: die Arge würde vermutlich klagen, ein neues Gutachten erstellen lassen, das zu dem Schluss kommt, die Frau war die ganze Zeit so krank, und dann verlierst du den Streit und hast auch noch die Verfahrenskosten am Hals.

Ich glaube kaum, dass dich hier allein das verspätet erstellte Gutachten von der Unterhaltspflicht für die Monate befreit, auch wenn die Ex formal dazu verpflichtet war, eins beizubringen. Dazu braucht es dann schon einen sehr fähigen kampfwütigen Anwalt, der dich vorher erstmal zu den Erfolgschancen berät. Hierzu ist der konkrete Wortlaut des Urteils, evtl. sogar Kenntnisse über den Inhalt der mdl. Verhandlung, notwendig.

Also ich schwanke hier doch, ob ich dir zu Widerstand oder Klein-bei-geben (=mehr Lebensqualität da kein Streß mit diesem Thema??) raten sollte...

ligr ginnie
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baumaennchen
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« Antwort #6 am: 22. Januar 2012, 16:47:57 »

Stellt sich die Frage warum im Urteil überhaupt ein definitives Datum festgesetzt wird wenn
es im Nachhinein keine Auswirkungen hat...

Ist dann ja alles nur Schall und Rauch...
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Uli
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VS-Fossil


WWW
« Antwort #7 am: 22. Januar 2012, 16:48:11 »

Was für eine Krankheit hat Deine Ex denn? Passt es überhaupt zum Weser der Erkrankung, dass diese in ihrer Ausprägung schwankt?
Selbst wenn die Erkrankung zwischenzeitlich weniger schlimm gewesen sein sollte, so hätte die Ex eine relistische Chance gehabt haben müssen, zwischenzeitlich zu arbeiten.

Ich sehe da wenig Chancen; im Zweifel würden sich Deine Kosten nur erhöhen.

LG, Uli
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Uli
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VS-Fossil


WWW
« Antwort #8 am: 22. Januar 2012, 16:49:57 »

Stellt sich die Frage warum im Urteil überhaupt ein definitives Datum festgesetzt wird wenn
es im Nachhinein keine Auswirkungen hat...

Ist das damals in der mündl. Verhandlung nicht thematisiert worden? Ich könnte mir vorstellen, dassdas eine Frage der Billigkeit war.
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baumaennchen
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« Antwort #9 am: 22. Januar 2012, 17:39:43 »

sehe meine Felle davonschwimmen....

danke für eure Antworten und Mitteilungen!

Es grüßt euch herzlich

der baumann
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Maxo
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« Antwort #10 am: 22. Januar 2012, 21:04:49 »

Hallo baumännchen,

also ich würde es dennoch versuchen, -  dringend Widerspruchsfrist (Monat!) einhalten - mit folgender Argumentation (die natürlich jetzt nicht fertig ausgefeilt ist, das würde mir zu lange dauern) :

Sg ARGE,

ihrem Nachleistungsanspruch und dem Forderungsübergang wird widersprochen. Dieses Schreiben ist als Widerspruch und zgl. Überprüfungsantrag nach §44 SGB X zu verstehen.

1. Es bestand famrchtl. Verpflichtung zur Mitwirkung. FamGerichtl. Entscheidung hat wegen Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor Sozialrecht. Der Verpflichtung daraus ist Mutti schuldhaft nicht nachgekommen. Daher mußte ich wegen unterlassenenr Mitwirkung i. S. den §§§ 60 bis 62, 65 SGB I die U-Leistung am 1.5.10 einstellen und war berechtigt die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen  i.S.des §§66 SGB I .
Ich mache außerdem §313 BGB Wegfall der Geschäftsgrundlage geltnd. Eine Geschäftsgrundlage bestand ab Mitwirkungsverweigerung für den Unterhaltsanspruch nicht.
2. Nach der Nachholung der Mitwirkung (jetzige Vorlage Gutachten) werde ich die Zahlungen f.d.Zukunft wieder aufnehmen.
3. Bitte teilen Sie mir bis ..... mit, dass sie meine Entscheidung anerkennen. Gegen meinen Bescheid stehen Ihnen die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung.

So in der Art. Das wär allerdings noch gut zu durchdenken. Ein solches Schreiben kannst du nach Lektüre der angegeben Paragraphen sicher erstmal selbst schreiben und losschicken. Wenn eine Antwort von derARGE vorliegt, kann es erforderlich sein einen Anwalt zuzuziehen der Sozialrecht UND FamRecht versteht.

Es kann dir bei solch einem Schreiben nicht viel passieren - maximal werden sie ablehnen und du kannst dann mit Anwalt überlegen.

Aber ich finde es besteht eine echte Chance. Ich würde den Sachverhalt - kostenfrei - beim Sozialgericht klären lassen. Das geht aber nur mit einem Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid von der ARGE.

gruss
maxo
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Maxo
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« Antwort #11 am: 22. Januar 2012, 21:19:57 »

Noch vergessen:

Beantrage Akteneinsicht in die Leistungsakte. Wenn ARGE die Mitwirkungspflicht damals von Mutti zwar gefordert, aber die Fristen nicht eingehalten hat, und evtl. keine Sanktionen ausgesprochen hat (weil sie dachten, das holen wir uns eh bei baumännchen wieder) dann steigen deine Chancen.

gruss
maxo
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ginnie
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« Antwort #12 am: 22. Januar 2012, 22:41:38 »

@maxo, guter Versuch, ist es ja auf jeden Fall wert.
wobei man dann sicher noch darauf abstellen müsste wann das Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Für die lange Dauer bis zur Gutachtenerstellung kann ja Mutti dann auch wieder nichts. Nur noch so als Hinweis. Man kann natürlich warten ob die Arge von selbst diese Idee hat 
 
ligr ginnie
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baumaennchen
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« Antwort #13 am: 23. Januar 2012, 09:00:46 »

ich bin begeistert!!!   thumbup

Das könnte nochmal eine Möglichkeit sein!

Werde es ausprobieren!

Lieben Dank!!
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« Antwort #14 am: 29. Januar 2012, 11:28:36 »

Du sagtest du wüsstest das sie arbeitet bzw gearbeitet hat.

Lässt sich das evtl. auch beweisen?
Ist jetzt nur ne Idee aber die Arge mag das gar nicht derart **tsts - ID 20** zu werden. Hoffentlich sagt denen das keiner... ;)

Aber ist nur meine Meinung, ich weiss nicht wie das Verhältnis ansonsten noch so ist und ob sich da evtl. mehr kaputt gemacht wird als es nutzt.
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