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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:36:37 *
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Autor Thema: Volljährigkeitsunterhalt was tuen?  (Gelesen 933 mal)
schnupfen
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Beiträge: 6


« am: 20. Januar 2012, 11:29:35 »

Hallo  und einen Guten Morgen an alle.
Hoffe irgendjemand kann uns weiterhelfen. Der Sohn meines Mannes ist im Januar 2011 18 Jahre geworden,er lebt bei der KM. Seit 2009 läuft eine Unterhaltspfändung. Die wir im Okt. 2011 erst einmal gestoppt haben. Da man uns sagte die sei hinfällig. Wir haben seinen Sohn aufgefordert den Pfändungstitel herauszugeben und ihm mitgeteilt das wenn er Volljährigkeitsunterhalt möchte, ihn diesen zum Prüfen beantragen soll. Da ja ab 18 auch die berufstätige KM zahlen muß. Bis heute ist nicht passiert. Können wir das Geld seit Okt. behalten oder kann er es einfordern wie lange muß mann warten? Gibt es da nicht auch irgendwelche Regelungen. Könnten wir zuviel gezahltes zurückverlangen? Er lebt bei seiner Mutter und besucht die Berufschule um den 10B nachzumachen. Gr. schnupfen
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Beppo
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Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 20. Januar 2012, 11:42:53 »

Moin.
Er hat es schon viel zulange schleifen lassen.
Den Sohn nochmal schriftlich (Einwurfeinschreiben) auffordern den Titel heraus zu geben. Gleichzeitig aber auch betonen, dass man gerne bereit ist, sich persönlich über die Pläne und den Bedarf des Sohnes zu unterhalten um die, ansonsten notwendige, gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, die voraussichtlich auf seine Kosten ginge.

Wenn das auch nicht fruchtet, Klage auf herausgabe des Titels einlegen.
Anwalt erforderlich!

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
schnupfen
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Beiträge: 6


« Antwort #2 am: 20. Januar 2012, 11:55:10 »

  Er ist durch den Rechtsanwalt aufgefordert worden und ihm wurde eine Frist gesetzt Anfang Nov2011. Den Titel muß er zurückgeben ok. Aber was ist mit dem Unterhalt für diese Zeit? Die er hat verstreichen lassen? Väter kriegen Fristen gesetzt und müßen zahlen, egal wie sie ausgezogen werden und haben schnell ne Pfändung,s welches Recht hat der Vater? Bis Okt. wurden ca. 286 € monatl. gepfändet!
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midnightwish
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Beiträge: 7.774



« Antwort #3 am: 20. Januar 2012, 12:00:20 »

Hi,

wann hat denn derRA den Sohn aufgefordert? Nur für diesen Zeitraum wäre der KU zurückzufordern. Allerdings kann sich das Kind auf Entreicherung berufen.
Wenn er eine Schule besucht, die den Realschulabschluß oder einen höheren anstrebt ist er priveligiert und damit unterhaltsberechtigt. Dann wäre nur über die Höhe des KU zu diskutieren. Mit 286 € läge er noch unter dem Mindestunterhalt, wenn die KM nicht leistungsfähig ist.

Gruß Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
schnupfen
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Beiträge: 6


« Antwort #4 am: 20. Januar 2012, 12:09:32 »

Hey
Der Rechtsanwalt hat im im Okt.2011 die Aufforderung geschickt! Daraufhin ist die Unterhaltspfändungszahlung erst einmal eingestellt worden. Seit dem warten wir auf eine Reaktion seinerseits. Als er noch keine 18 war ging alles immer sehr schnell von der Mutter aus Pfändung , Briefe die beleidigend waren usw. und nun nix ! Sie ist Berufstätig und wäre nun auch barunterhaltspflichtig.  gr. schnupfen
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United
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Beiträge: 736



« Antwort #5 am: 20. Januar 2012, 12:49:39 »

Moin Schnupfen,

Der Rechtsanwalt hat im im Okt.2011 die Aufforderung geschickt!
Kannst Du nochmal klarstellen, wessen Rechtsanwalt an wen eine Aufforderung geschickt hat ?

Gruß
United
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schnupfen
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Beiträge: 6


« Antwort #6 am: 20. Januar 2012, 13:03:39 »

Hey !   
Unser Rechtsanwalt hat ihm die Aufforderung der Rückgabe des Pfändungsbeschlußes geschickt, da es sich um Minderjährigenunterhalt handelt und er darauf keinen Anspruch mehr hat. Und mitgeteilt das wenn er Anspruch auf Volljährigkeitsunterhalt stellt dieses einzureichen damit es geprüft werden kann.  Gr. schnupfen
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82Marco
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Beiträge: 2.769



« Antwort #7 am: 20. Januar 2012, 13:35:41 »

Servus schnupfen!
Eine Frage am Rande:
Ist denn der bestehende Titel (auf Grund dessen der Pändungsbeschluss exitiert) bis zu seinem 18. Lebensjahr begrenzt? Wenn nicht, wäre Sohni nicht zwingend zur Herausgabe verpflichtet ... in diesem Fall wäre eine Abänderungsklage m.E. der richtige Weg; oder sehe ich das falsch?

Grüßung
Marco
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Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
schnupfen
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Beiträge: 6


« Antwort #8 am: 02. Februar 2012, 15:54:51 »

So einfach zu Info! Was so läuft! Also der Titel ist unbefristet, heute war ich bei Gericht. Habe eine einmonatige Einstellung bekommen,per Beschluss.So muß unserer Rechtsanwalt beim Prossesgericht eine einstweillige Einstellung erreichen, damit Unterhalt neu berrechnet wird. Mal, sehn was passiert. Werd euch erzählen. 
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schnupfen
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Beiträge: 6


« Antwort #9 am: 16. März 2012, 15:46:31 »

Hallo an alle!! So, Nun endlich ein bißchen schlauer,der Unterhaltstitel ist bis Vollendung des 18. Lebensjahres, von da an verliert er die Gültigkeit. Rückstände die aus dieser Zeit sein sollten können noch eingefordert werden dann muß der Titel zurückgegeben werden. Er ist verpflichtet sich einen neuen für Volljährigkeitsunterhalt zu beantragen. Soweit sind wir nun informiert, was mich nun noch beschäftigt ist es sind bis jetzt 15 Monate ins Land gegangen ,kann er rückwirkend Volljährigkeitsunterhalt bekommen oder erst ab dem Datum wo er ihn dann erhält?
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