Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:35:48 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: für 16 Jahre rückwirkend zahlen?  (Gelesen 624 mal)
fialein
Frischling

Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1


« am: 19. Januar 2012, 22:00:50 »

In einer Fernsehserie soll ein Mann, der 16 Jahre nichts von der Existenz seines Sohnes wußte, welcher in einem Kinderheim aufwuchs , weil seine Mutter wohl kurz nach der Geburt verstarb und der wahrscheinlich unter Vormundschaft des Jugendamtes stand, 180.000€ nachzahlen.Ist so etwas realistisch?
Bei Privatansprüchen dürfte das ja sicher schwierig sein, aber angenommen, die Behörde hat bei der Aufnahme ins Heim einen Anspruch gegen "Unbekannt" angemeldet, in dem jetzt der Name eingesetzt werden könnte, müßte der Vater tatsächlich bezahlen?
Gespeichert

fialein
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.774



« Antwort #1 am: 19. Januar 2012, 22:29:05 »

Hallo erstmal,

klingt zwar abstrus, aber ist nicht nur ggü. Behörden ,sondern auch ganz schnöde privatrechltich möglich.

So kann z.B. ein Scheinvater, der nach 20 jahren das erste mal erfährt das das Kind doch nicht sein biologisches ist und die vaterschaft erfolgreich anfechtet Schadensersatz für seine Unterhaltsleistungen vom tatsächlichen Vater verlangen.

Wenn die KM nie Unterhaltsansprüch geltend gemacht hat kann das Kind, sobald es volljährig ist u.U. den entgangenen Unterhalt vom Vater nachfordern. Es muß dazu nur nachweisen, das es selbst darin gehidnert war die Ansprüche durchzusetzen und das auch die KM nicht "schuldhaft" versäumt hat den vater in Anspruch zu nehmen.

Und ja, wenn der KV nichts davon wußte, evtl. auch länger nicht auffindbar war kann er durchaus Unterhalt in Größenordnung eines netten kleinen Eigenheims gegenüberstehen (die Summe, die sich auch bei monatlichen Leistungen innerhalb von 18 Jahren ansammelt)

Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Debugged
Rege dabei
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 201



« Antwort #2 am: 20. Januar 2012, 09:36:18 »

Tach,

das Kind hat in einem solchen Fall tatsächlich Anspruch auf Unterhalt rückwirkend bis zur Geburt.
Als Otto-Normal Broetchenverdiener würde ich mich aber auf
BGB §1613 Abs. 3 (unbillige Härte) berufen. Der moegl. gerichtlichen Einzelfallentscheidung würde ich
gelassen entgegen sehen.  

In einem anderen Forum habe ich von einem Fall gelesen, in dem ein "Kuckucksvater" von dem
festgestellen leiblichen Vater per Gerichtsurteil nur drei Jahre Kosten für die Kinder rückwirkend
geltend mache durfte wg. unbilliger Härte. Bekommen hat der Kuckuckspapi allerdings letztlich gar nichts, weil
der Verpflichtete den gerichtlichen Titel in der Privatinso versenkt hat.

Was hätten wir denn auch sonst als Endergebnis? Einen ruinierten Vater, für dessen Schulden wahrscheinlich
auch noch die Solidargemeinschaft durch eine Insolvenz aufkommen muss und ein zerrüttetes
Eltern-Kind-Verhältnis. Alles nur Verlierer.  

Gruß von hier,

Debugged
« Letzte Änderung: 20. Januar 2012, 09:42:18 von Debugged » Gespeichert

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Unterhaltsrecht (Moderatoren: midnightwish, oldie)  |  Thema: für 16 Jahre rückwirkend zahlen?
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team