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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:34:58 *
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Autor Thema: Unterhalt an meine studierende Tochter  (Gelesen 930 mal)
sammycat
Schon was gesagt
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Beiträge: 11


« am: 19. Januar 2012, 17:07:29 »

Hallo,
meine 20jährige Tochter hat im september angefangen zu studieren und verlangt jetzt von mir 600euro Unterhalt.
Meine Frage bezieht sich eigentlich darauf das ich weiss das sie seit 2jahren nebenbei arbeiten geht was sie aber abstreitet.
Habe ich als unterhaltszahlender Vater bei Knappschaft oder Finanzamt ein auskunftsrecht darüber ob sie als 400eurokraft gemeldet ist oder irgendwie andere Einkünfte erzielt.
Wäre schön wenn mir jemand zu diesem Thema etwas helfen könnte.
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habakuk
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Beiträge: 375


« Antwort #1 am: 19. Januar 2012, 17:21:36 »

Hallo !

Ein solches Auskunftsrecht hast du nicht.

Allerdings muss Töchterchen noch einige Infos beibringen:

1. Einkommensnachweis der Mutter - sofern sie während des Studiums auswärtig wohnt
2. Einen eigenen Einkommensnachweis
3. BaFög Bescheid.

Ohne diese Infos kann ein Unterhaltsanspruch nicht bestimmt werden.
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Fischkopf
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« Antwort #2 am: 19. Januar 2012, 20:29:45 »

Moin,

alles was neben einen Studium durch Jobs, egal ob Kellnern oder Fliessband, verdient wird,

gilt als überobligatorisch und ist nicht anrechenbar.

Ich wäre stolz, wenn man neben dem Studium so etwas auch noch packt...

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, kann ihr Anspruch gequotelt werden im Anteil eures bereinigten Nettoeinkommens.

Sie ist verpflichtet, BaFög zu beantragen.

Gruss Fischkopf
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Lausebackesmama
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Wir kommen wieder!!


« Antwort #3 am: 19. Januar 2012, 20:32:39 »

Moin,

alles was neben einen Studium durch Jobs, egal ob Kellnern oder Fliessband, verdient wird,

gilt als überobligatorisch und ist nicht anrechenbar.


Wo steht das??

Stolz wäre ich auch, keine Frage.

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
ginnie
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« Antwort #4 am: 19. Januar 2012, 20:36:44 »

Hi

alles was neben einen Studium durch Jobs, egal ob Kellnern oder Fliessband, verdient wird,

gilt als überobligatorisch und ist nicht anrechenbar.


so habe ich es auch gehört. Das soll gängige Richtermeinung sein. Es gibt jedoch eine Studienrichtung, die da eine Ausnahme darstellt: Musik. Hier wird der "Nebenverdienst" (mit dem Instrument was man studiert) als eine Art Bestandteil des Studiums gesehen, weil er zum Üben und zum Etablieren in der Musikwelt, also zur Ausbildung, dazugehört.

ligr ginnie
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Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Beppo
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« Antwort #5 am: 19. Januar 2012, 21:03:34 »

Wo steht das??
Das würde mich auch interessieren.
Ich habe das noch nie gehört.
Im Gegenteil.
Die RAtte meiner Exe war jedenfalls wie wild dahinter her, meiner Tochter ihren angeblichen Nebenverdienst von ihrem KU-Anspruch (privilegiert, weil Schülerin) abzuziehen, damit mehr für seine Mandantin übrig bliebe.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
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ginnie
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« Antwort #6 am: 19. Januar 2012, 21:08:12 »

Der Anwalt meines Mannes sagt das auch. Und der ist wirklich ein begnadeter Anwalt.
Ich denke bei Schülern würde er das erst recht sagen.
Meienr Meinung nach ist es Rechtssprechung.
Aber schriftlich (Urteile) habe ich es leider auch nicht gesehen.

ligr ginnie
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« Antwort #7 am: 19. Januar 2012, 21:11:25 »

Allerdings muss man auch unterscheiden, denn beim Bafög-Berechnen ist Nebenverdienst nun wiederum anzurechnen, ich glaube ab 400 €. das heißt alles darüber mindert den Bafög-Anspruch (und erhöht den Unterhaltsanspruch)  c aber das war ja hier nicht die Frage.

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Beppo
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« Antwort #8 am: 19. Januar 2012, 21:22:07 »

das heißt alles darüber mindert den Bafög-Anspruch (und erhöht den Unterhaltsanspruch)  c
Und der erhöhte Unterhaltsanspruch mindert dann wiederum den Baföganspruch und erhöht somit den Unterhaltsanspruch erneut?
Dafür würde man zum Richter des Monats!  rofl2
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« Antwort #9 am: 19. Januar 2012, 21:24:54 »

hey beppo ... rofl2 das klingt wirklich nach Familienunrechtsalltag  rofl2

aber bitte nicht die Leute verwirren, bei Bafög wird überhaupt kein Unterhaltsanspruch (oder Titel) geprüft. 

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« Antwort #10 am: 19. Januar 2012, 21:39:38 »

Moin,

das überobligatorische Einkommen eines Studenten war mir aus BGH 1995 und später OlG Hamm im Kopf, genauer Link ist mir nicht bekannt.
Die Rechtsprechung in mehreren Urteilen (heute abend ohne Beweis) sagt bei Studium vollschichtiges Lernen, somit ist jeder Job nicht als bedarfsmindern anzusehen.
Lass es stecken, bis 400-Euro Minijob ist da allemal mit bei.

Gruss Fischkopf
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United
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« Antwort #11 am: 20. Januar 2012, 08:36:30 »

Moin,

kleine Korrektur:
1. Einkommensnachweis der Mutter - sofern sie während des Studiums auswärtig wohnt
2. Einen eigenen Einkommensnachweis
3. BaFög Bescheid.
Bei Volljährigen sind grundsätzlich beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet, unabhängig vom Wohnort des Kindes.

Besten Gruß
United
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #12 am: 20. Januar 2012, 10:33:24 »

Moin

Zitat
Oberlandesgericht Jena
Beschluss vom 10.10.2008
Aktenzeichen: 1 UF 121/08
Leitzsatz
1. Die Anrechnung des Erwerbseinkommens eines Studierenden vollzieht sich in Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten (Rn.78).
2. Verschweigt ein volljähriges Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium, kann darin eine schwere Verfehlung liegen, die zur Beschränkung des Unterhaltsanspruches nach § 1611 Abs. 1 BGB führt (Rn.83).

Ob Erwerbseinkommen neben einem Studium als unterhaltsrechtlich bedeutend, überobligatorisch oder irgend etwas dazwischen bewertet wird, lläuft auf eine konkrete Betrachtung des Einzelfalles hinaus. Pauschal kann dazu nichts gesagt werden. Wird Einkommen neben dem Studium allerdings verschwiegen, wird es oftmals als unterhaltsrechtlich verwerflich angesehen. Bedeutung: zweifelhaft.

Seit 2008 hat die Bewertung von überobligatorischem Einkommen eine teilweise Wendung erfahren durch die Anhebung der Eigenverantwortung. Frühere Urteile und Beschlüsse könnnen daher nur bedingt als Agrumentationshilfe verwendet werden.

Gruss oldie

Ergänzung: Das OLG Brandenburg verweist in dem Zusammenhang auf den §1577 Abs.2 BGB:
Zitat
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 – 10 UF 161/10)
« Letzte Änderung: 24. Januar 2012, 18:12:51 von oldie » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
sammycat
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« Antwort #13 am: 21. Januar 2012, 15:51:12 »

Hallo, erst mal vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.

Es fing vor zwei Jahren an als sie 18jahre wurde,anstatt mich zu kontaktieren ging sie zu einem Anwalt um mehr Geld zufordern.( Kein Thema das stand ihr zu) hätte man ja alles ohne Anwalt regeln können aber sie meinte ja so wäre es besser.
Kam schreiben von ihrem Anwalt sie würde keiner Tätigkeit nachgehen, und die KM nur 560Euro verdienen bei Steuerklasse 5. Hatte damals eine **tsts - ID 2** Anwältin die ich nach ihrem zweitem besuch nicht mehr konsultiert hatte und das alles selber in die Hand genommen habe.So 2wochen später habe ich erfahren das sie arbeiten geht, darauf hin habe ich 50Euro weniger Unterhalt überwiesen und ihr einen Brief geschrieben das ich bis sie 21jahre wird statt die ausgerechneten 380Euro nur 330Euro überweisen werde, da sie nur gelogen hatte und die KM auch keinen verdienstnachweiss geschickt hatte. Sie nahm das stillschweigend hin. Jetzt hat sie angefangen zu studieren und verlangt jetzt von mir 600Euro Unterhalt da sie ja noch bei ihrer KM wohnt.Jetzt denke ich das sie halt wieder wegen ihres Einkommen nicht die Wahrheit sagt.
Es kann doch nicht sein das man nirgenswo auskunft bekommt. Werde mir jetzt halt wieder einen Anwalt nehmen aber einen besseren.
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Beppo
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« Antwort #14 am: 21. Januar 2012, 16:18:20 »

Du hast einen Anspruch auf Einkommensnachweise von Mutter und Tochter.
Fordere den Anwalt auf, dir diese vorzulegen.

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« Antwort #15 am: 23. Januar 2012, 19:01:41 »

Vielen Dank, an euch alle

am Donnerstag habe ich einen Termin beim Anwalt.Mal sehen was der sagt.

Bis dann melde mich wieder.
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