Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:30:47 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Steuerfreibeträge - betreuender Elternteil beansprucht diese zu 100 %  (Gelesen 1177 mal)
AnnaSophie
_AnnaSophie
***
Beiträge: 1.015


« am: 19. Januar 2012, 08:35:18 »

Hallo,

mein Ex hat mir folgendes geschrieben:

Bitte prüfe zudem nach, ob die Kinder bei Dir def. mit keinen Erst- oder Zweitwohnsitz mehr gemeldet sind, da ich die Freibeträge entsprechend voll ansetzen werde; das Finanzamt prüft dies nach.

a) bis April 2011 war ein Kind bei mir gemeldet und hat auch bei mir gelebt
b) ich zahle Unterhalt für beide Kinder, kann dann der Freibetrag überhaupt zu 100 % bei ihm abgesetzt werden
c) warum sollen die Kinder nicht mit Zweitwohnsitz bei mir gemeldet werden, kann er das überhaupt verlangen (im Moment sind sie es nicht).

Um welche Freibeträge geht es ihm bei der Steuererklärung?

Macht dies bei mir etwas aus, finanziell gesehen?


Sophie
Gespeichert
Papavonfuenfen
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 59


« Antwort #1 am: 19. Januar 2012, 09:44:52 »

Hallo Sophie,

da kann ich ja mal wieder mit meinem Hobby dem Betreuungsfreibetrag rum stinken mad3.

Der Kinderfreibetrag wie wir ihn umgangssprachlich verstehen, wird normalerweise halbiert (so lange Kindesunterhalt fließt). Allerdings gibt es da oben drauf noch den Betreuungsfreibetrag. Das ist ein kleiner, aber nicht unerheblicher Teil des gesamten Kinderfreibetrages, den rechtlich derjenige ganz einschieben darf, der das Kind überwiegend betreut (sprich bei ihm wohnt). Allerdings wird der ganz normal halbiert, wenn keiner das Kreuzle an der richtigen Stelle macht, wo er versichert, dass er das Kind überwiegend alleine betreut. Scheinbar wird dann auch auf den Wohnsitz (Zweitwohnsitz?) geschaut, wenn einer das ankreutzt.

Es ist wohl immer noch nicht vom BFH entschieden, ob das Kreuzle auch jemand machen darf, der keinen steuerlichen Vorteil davon erzielt (sprich zu wenig verdient) und somit dem/der verhassten Ex noch eine rein würgen möchte. Mehr dazu unter http://www.vatersein.de/Forum-topic-20352-start-msg218945.html#msg218945. Aber das wird bei eurer finanziellen Verteilung weniger zu treffen.

Grüße aus dem Schwarzwald


PvF
Gespeichert
AnnaSophie
_AnnaSophie
***
Beiträge: 1.015


« Antwort #2 am: 19. Januar 2012, 09:52:59 »

Hallo,

d. h.

den Kinderfreibetrag kann er nicht für sich allein beanspruchen, weil ich Unterhalt zahle.
Den Betreuungsfreibetrag kann er nur für das Kind beanspruchen das das ganze Jahr bei ihm gemeldet und gelebt hat. Den Betreuungsfreibetrag für das andere Kind muss er für 2011 noch mit mir teilen.

Macht das steuerlich was aus?

Sophie
Gespeichert
Fischkopf
Zeigt sich öfters
**
Beiträge: 96


« Antwort #3 am: 19. Januar 2012, 10:59:31 »

Moin Anna,

der Kinderfreibetrag wirkt sich auf die Berechnung von Soli-Zuschlag und Kirchensteuer aus.
Der Unterschied ist nicht riesig.
Kannst du nachrechnen in der Homepage der AOK oder dem Abgabenrechner, dort kann man die Kinderfreibeträge eingeben.
Gruss Fischkopf
Gespeichert
AnnaSophie
_AnnaSophie
***
Beiträge: 1.015


« Antwort #4 am: 19. Januar 2012, 11:15:59 »

Hallo,

da ich im öffentlichen Dienst (angelehnt) tätig bin wirkt sich das dann auf den Kinderzuschlag oder den Familienzuschlag aus?

Sophie
Gespeichert
Fischkopf
Zeigt sich öfters
**
Beiträge: 96


« Antwort #5 am: 19. Januar 2012, 11:56:36 »

Moin Anna,

der Kinderfreibetrag ist eine einkommensteuerrechtliche Angelegenheit.
Dein Kinderzuschlag und der Familienzuschlag sind dann betroffen, wenn ein Kind tatsächlich beim Vater und nicht bei dir lebt.
Dem steht dann auch das Kindergeld zu.
Somit wäre auch der Familienzuschlag nur für Kinder zahlbar, die auch bei dir leben.
Jetzt aber die 'Ausnahme' (ohne Gewähr  ):
Da du brav Unterhalt zahlst und somit mehrheitlich zum Barunterhalt der Kid's beiträgst, entsteht zumindest ein theoretischer Anspruch auf das Kindergeld und somit müsste dir der Familienzuschlag erhalten bleiben.
Dein Personalamt gibt da genaue Auskunft!
Gruss Fischkopf
Gespeichert
AnnaSophie
_AnnaSophie
***
Beiträge: 1.015


« Antwort #6 am: 19. Januar 2012, 12:09:09 »

Hallo Fischkopf,

ich erhalte den Familienzuschlag/Kinderzuschlag, da weder der Vater noch seine Frau im öffentlichen Dienst tätig sind. Insofern habe ich Anspruch darauf, solange die Kinder kindergeldberechtigt sind.

Mir ging es nur darum, ob der Kinderzuschlag vom Kinderfreibetrag abhängt.

Ich habe mal das Formuar K Steuererklärung angeschaut. Er kann nur den Ausbildungsfreibetrag auf sich übertragen lassen und für 2011 sogar für das Kind was das ganze Jahr bei ihm gelebt hat. Der Kinderfreibetrag kann nicht auf ihn übertragen werden, da ich meiner Unterhaltspflicht nachkomme.

Sophie
Gespeichert
Ingo30
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #7 am: 19. Januar 2012, 17:44:10 »

Hi Sophie,

Kinderzuschlag bekommst Du auch weiterhin, wenn das Kind nicht bei Dir lebt, Du aber Unterhalt für das Kind zahlen musst. Ehegattenzuschlag erhälst Du auch nach der Scheidung solange Du noch nachehlichen Unterhalt bezahlen musst. Muss man aber alles nachweisen und ist ein bissel Papierkram mit der Bezügestelle. Gruß Ingo
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #8 am: 19. Januar 2012, 17:46:50 »

Ehegattenzuschlag erhälst Du auch nach der Scheidung solange Du noch nachehlichen Unterhalt bezahlen musst. Muss man aber alles nachweisen und ist ein bissel Papierkram mit der Bezügestelle. Gruß Ingo

Nö.

Der Verheiratetenzuschlag bleibt erhalten, solange man Kinder hat. Diesen Anteil Zuschlag haben (zumindest bei uns) auch die Unverheirateten, die Kinder haben. Und ich bin geschieden und habe ihn auch noch.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Ingo30
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #9 am: 19. Januar 2012, 17:54:21 »

Hi,

oh, ne ne.. da bin ich mit rücksendepflichtiger Belehrung drauf hingewiesen worden, dass das bei mir nur bis zum Ende der Zahlfrist für den nachehelichen Unterhalt gilt. Aber kann auch sein das es hier Unterschiede zwischen den Ländern / Bund gibt. Gruß Ingo
Gespeichert
AnnaSophie
_AnnaSophie
***
Beiträge: 1.015


« Antwort #10 am: 19. Januar 2012, 20:42:09 »

Hallo Ingo,

bei mir geht es wohl darum, dass die Kinder kindergeldberechtigt sind...und ich war ja schon bei Einstellung geschieden, so dass der Familienzuschlag richtig berechnet sein müsste.

Ich habe meinem Ex jetzt geschrieben, dass er aufgrund des 1. Wohnsitzes der Großen im Jahr 2011 bei mir den Freibetrag nicht komplett auf sich übertragen lassen kann. Dass ich das REcht habe die Kinder mit zweitem Wohnsitz bei mir zu melden und das entsprechend der Freibetrag nicht komplett übertragen werden kann. Und das aufgrund meiner Unterhaltszahlungen der Freibetrag nicht komplett auf ihn übertragen werden kann.

Wir aber gern darüber sprechen können was die Vor- bzw. Nachteile für jeden sind bei der Komplettübertragung.

Ich vermute mal, dass ich jetzt einen Anwaltsbrief bekomme. Aber rückwirkend kann er ja sowieso keine Abmeldung fordern.

Und seine Drohung, dass er mir - sofern ich die Kinder nicht abgemeldet habe - die Nachteile des nicht komplett übertragenen Freibetrages in Rechnung stellen wird ignoriere ich einfach mal geflissentlich.

Sophie
Gespeichert
Ingo30
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #11 am: 19. Januar 2012, 21:56:39 »

Hi,

das sind ja mal Streitigkeiten.. also normal wird doch der Freibetrag mit 0,5 auf jeder Lohnsteuerkarte des Elternteils eingetragen und gut ist.. wie kann man sich um sowas streiten? Gut, es gibt noch diese Regelung, dass der jenige, der mehr als 75 Prozent des Unterhalts leistet, den vollen Freibetrag bekommen kann - aber das ist ja bei Euch wohl auch nicht der Fall.

Und was macht denn dieser Betrag denn aus? Das sind doch lächerliche Summen auf Soli und Kirchensteuer, die das real aus macht.

Wenn die Kinder bei Deinem Ex-Mann leben sollte man sie allderdings ummelden, damit es für ihn keine Probleme gibt.  Gilt für die Männer ja genauso, wenn die Kinder ausziehen zur KM.

Was soll denn die Zweitwohnsitzanmeldung für die Kinder? Seh ich keinen praktischen Nutzen drin, außer Ego-Befriedigung ("Jaaa, die wohnen trotzdem noch bei mir"). Machen wir Trennungsväter ja im Regelfall auch nicht.
Ganz ehrlich: Das wären für mich alles keine Punkte um darüber zu streiten. Gruß Ingo
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #12 am: 19. Januar 2012, 22:18:41 »

also normal wird doch der Freibetrag mit 0,5 auf jeder Lohnsteuerkarte des Elternteils eingetragen und gut ist.. wie kann man sich um sowas streiten?

Nö.

Es geht nicht um die 2,30 Euro im Monat, die das halbe Kind auf der Steuerkarte ausmacht, sondern um die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von 2.148 Euro plus 1.320 Euro Erziehungs-Betreungs-Ausbildungsfreibetrag.

Den KFB kann sich Ex nicht übertragen lassen, weil AnnaSophie Unterhalt zahlt. Den anderen nur für die Monate, in denen das Kind bei ihm lebte, für die anderen Monate kann sie sie sich voll überschreiben lassen.

Und da gehts ja doch um paar Euro.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
RomyH
Gehört zum Inventar
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1.007


« Antwort #13 am: 20. Januar 2012, 05:55:02 »

Guten Morgen,

wie überträgt man den den Kinderfreibetrag (nicht den auf der LStkarte) und den Ausbildungs-/Erzeihungsfreibetrag auf sich?

LG
Gespeichert
AnnaSophie
_AnnaSophie
***
Beiträge: 1.015


« Antwort #14 am: 20. Januar 2012, 08:27:50 »

Hallo Romy,

indem du auf der Steuererklärung Anlage K (Kind) das entsprechende Kreuz machst.

Allerdings prüft das das Finanzamt nach.

@Ingo
Die Kinder sind meines Wissens beide mit erstem Wohnsitz bei ihm gemeldet; er hat sie zumindest umgemeldet. Ich fand den zweiten Wohnsitz bei mir für die Kleine wichtig, da dort alle ihre Kontakte waren. Bei meinem Umzug letztes Jahr habe ich sie aber im anderen Bundesland nicht wieder mit zweitem Wohnsitz angemeldet, weil da ja auch  nicht ihre sozialen Kontakte waren. Nur, die Große hat knapp 4 Monate in 2011 bei mir mit erstem Wohnsitz gelebt. Und die fühlt sich bei ihm wohl auch nicht wohl und will spätestens nach dem Abitur wieder zurück zu mir, wenn nicht eher. Und wenn sie vorher mit zweitem Wohnsitz bei mir gemeldet ist, ist es evtl. einfacher mit bestimmten Dingen.

Sophie

Gespeichert
elwu
Gast
« Antwort #15 am: 20. Januar 2012, 08:49:15 »

Den KFB kann sich Ex nicht übertragen lassen, weil AnnaSophie Unterhalt zahlt. Den anderen nur für die Monate, in denen das Kind bei ihm lebte, für die anderen Monate kann sie sie sich voll überschreiben lassen.

Und da gehts ja doch um paar Euro.

Hallo,

das kommt aufs Einkommen an. Bei mir war mal 0,5 günstiger, da blieben ein paar wenige Euro Netto mehr übrig. Hm, laut Netto-Rechner wäre es jetzt umgekehrt, oder mache ich da was flhsca? Keine Ahnung, woran das liegt. Wo sich der individuelle Break-Even befindet muss man halt für sich durchspielen.

/elwu
Gespeichert
AnnaSophie
_AnnaSophie
***
Beiträge: 1.015


« Antwort #16 am: 20. Januar 2012, 09:07:11 »

Hallo,

vor allem ich finde die 100 % Übertragung auf einen nicht fair: beide sind Elternteile und beide sollten dann je zur Hälfte von den steuerlichen Vergünstigungen profitieren.

Sophie
Gespeichert
ginnie
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1.594



« Antwort #17 am: 20. Januar 2012, 09:34:21 »

Hallo

so wie ich mein Steuerprogramm verstehe gibt es in diesem Zusammenhang 2 Übertragungstatbestände (zu finden in Anlage K)

1.) Übertragung des Kinderfreibetrages - Solange die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind zu mindestens 75 Prozent erfüllt sind, steht jedem Elternteil die Hälfte des Kinderfreibetrags zu.
Hat der unterhaltspflichtige Elternteil jedoch seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu 75 Prozent erfüllt, so können dem anderen Elternteil auf Antrag die vollen Freibeträge zugesprochen werden.

trifft ja bei euch nicht zu, kann also nicht auf ihn übertragen werden

2.) Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf - kann nur so gemeinsam wie es hier steht angekreuzt werden.

Wenn nur die Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beantragt wird, weil das Kind nicht bei dem anderen Elternteil gemeldet war, erhält der beantragende Elternteil diesen Freibetrag anteilig für den Zeitraum, in dem das Kind in seinem Haushalt gemeldet war.
Der Kinderfreibetrag wird in diesem Fall nicht mit übertragen.

Darauf zielt er wohl ab.

Allerdings - ob du eine Pflicht hast, die Kinder bei dir nicht als Zweitwohnsitz zu melden, so wie er es anscheinend von dir fordert, weiß ich nicht. Warum solltest du dazu gezwungen werden können?

ligr ginnie
Gespeichert

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Ingo30
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #18 am: 20. Januar 2012, 19:27:37 »

Hi,

also ich bleib trotzdem dabei, dass wären für mich wirklich die allerletzen Punkte, die mich interessieren bzw. wegen denen ich Streit anfangen würde. Soll er sich doch an seiner Steuererklärung ergözen - hat er sonst nichts zum absetzen?

Und ja, auch wenn das mit Zweitwohnsitz formal richtig ist nach den Landesmeldegesetzen: Ich hatte in meiner Bw-Zeit genug Ärger mit der ständigen sinnlosen Anmelderei von Zweitwohnsitzen, die sich heute ja manche Städte mit Zweinwohnsitzsteuer bezahlen lassen. Interessant kann sowas höchstens mal werden wenn später zu Arbeitsplätzen gependelt werden muss und die Frage nach dem Lebensmittelpunkt aufkommt. Aber "Heimatgefühle" nur wegen eines Stempels vom Einwohnermeldeamt.. nein danke ;) Gruß Ingo
Gespeichert
ginnie
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1.594



« Antwort #19 am: 20. Januar 2012, 21:08:00 »

@ingo, im Grunde genau richtig, Sophie sollte nicht noch eine weitere Baustelle eröffnen und rumstreiten wegen des zweitwohnsitzes. Nur den Kinderfreibetrag, wenn er den auch übertragen will, da würde ich mich gegen wehren, Näheres berichtet einem sicherlich das eigene Steuerprogramm - da kann man ja rumspielen und ausprobieren 

ligr ginnie... die aber den Tonfall und die Art des Ex von sophie sowas von daneben findet dass sie schon mal gern .... mad
Gespeichert

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Papavonfuenfen
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 59


« Antwort #20 am: 20. Januar 2012, 22:46:53 »

Hallo Ginni,

da braucht Sophie gar nicht lange herum rechnen. mad
Für die Übertragung des Erziehungsfreibetrages reicht das Kreuzle auf der Steuererklärung ihres Ex. Eventuell muss man noch schauen, ob die Zeiten richtig eingetragen sind.
Die Übertragung des Kinderfreibetrages wird ihm kaum gelingen. Die meisten Steuerprogramme weisen auf die theoretische Möglichkeit der Übertragung (75%) schon gar nicht hin. Selbst wenn das beantragt würde, ist das auch schnell wieder ausgeräumt.

Je nach Einkommen macht der Erziehungsfreibetrag nicht mal so wenig aus (Kinderfreibetrag 4.368,-; Erziehungsfreibetrag 2.640,-).  Bei 10% Steuersatz ist das schon ein Unterschied von 158,- € pro Kind. Das Kindergeld selber wird aber rechnerisch immer nur zu 50% vom Unterhaltsbetrag abgezogen.

Was ich beim erneuten Recherchieren gefunden habe:


Jetzt macht was draus.


Grüßle aus dem endlich verschneiten Schwarzwald


PvF
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #21 am: 20. Januar 2012, 23:01:41 »

In diesem Zusammenhang weise ich auch noch mal auf dieses Topic hin.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
elwu
Gast
« Antwort #22 am: 21. Januar 2012, 10:26:35 »

In diesem Zusammenhang weise ich auch noch mal auf dieses Topic hin.

Hi,

in diesem Zusammenhang habe ich eine Frage. Da steht


Zitat von: Lausebackesmama
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums  [...]

Und wie ist das während derselben? Den § 32 EStG habe ich gelesen, werde aber natürlich nicht schlau daraus.

Also wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert, ist es nun noch bei irgendwelchen Freibeträgen berücksichtigungsfähig, und wie ist das mit dem Kindergeld?

/elwu,

Steuervereinfachung, haha
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #23 am: 21. Januar 2012, 11:25:15 »

Was denn Elwu, Du findest das nicht einfach??  men_ani

Die Lösung liegt (neben der Logik!) m. E. hier:

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind, das

* unter 25 Jahren alt ist
* keiner Erwerbstätigkeit nachgeht

weiter als Kind i. S. d. Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähig sein.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Steuern, Abgaben (Moderator: Lausebackesmama)  |  Thema: Steuerfreibeträge - betreuender Elternteil beansprucht diese zu 100 %
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team