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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:30:30 *
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Autor Thema: Kindesunterhalt bei zweiter Ehe?  (Gelesen 666 mal)
marecello
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 31


« am: 18. Januar 2012, 18:07:00 »

Ich bin geschieden und habe eine 5 jährige Tochter, gemeins. Sorgerecht.
Ich zahle KU, kein EU.

Seit letztem Jahr wieder verheiratet.
Ehefrau kommt Ende Januar mit Ehegattennachzug nach Deutschland.
Wir erwarten Mitte März unser Baby.

Ich arbeite im sozialen Bereich und verdiene momentan in Stkl. I mtl. 1450.- Euro.
Bei Zuzug meiner Ehefrau erfolgt Stkl. – Wechsel.
Welche Stkl. wäre sinnvoll?


Zahle an meine 5 jährige Tochter 231.- Euro KU / 103% (durch Vergleich).
Fahrkosten für den Umgang betragen mtl. 140.- Euro.
Miete kalt 450.- Euro / NK 150.- Euro.

Welche Möglichkeiten und Veränderungen der finanziellen Situationen sind möglich?




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oldie
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #1 am: 18. Januar 2012, 18:22:43 »

Moin

Wie lautet der Vergleichstext?

Du könntest "genötigt" werden, in die StKl. 3 zu gehen, da ein echter steuerl. Vorteil entsteht, wenn Deine Frau nicht arbeiten geht. M.E. läuft es auf den Mindestunterhalt von 225€ hinaus. Fraglich bleibt, ob der Vergleich so einfach abgeändert werden kann.

Gruss oldie
Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
marecello
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 31


« Antwort #2 am: 18. Januar 2012, 18:46:47 »

Vergleichstext:

Grundlage dieses Vergleichs ist, dass der Beklagte nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
und berücksichtungsfähiger Umgangskosten von ca. 100 .- Euro - d.h. bereits ohne Berücksichtigung
etwaiger Vorsorgeaufwendungen - ein anrechenbares Einkommen von weniger als 1300.- Euro erzielt.
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Ingo30
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #3 am: 18. Januar 2012, 18:53:17 »

Steuerklasse könnte ja auch später noch interessant werden,  zwecks Elterngeld für die neue Ehefrau. Der Mindestsatz (300Euro) wird ja sicherlich auch ausbezahlt, wirkt sich aber auch steuererhöhend bei der Einkommenssteuer aus. Aber ich denke es bleibt eh nur die 3 übrig, da alle anderen Konstellationen (Steuerklasse 5) dich künstlich arm rechnen würden. Gruß Ingo
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Malachit
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.262



« Antwort #4 am: 18. Januar 2012, 21:43:43 »

Hallo Marecello,

Steuerklasse könnte ja auch später noch interessant werden,  zwecks Elterngeld für die neue Ehefrau. Der Mindestsatz (300Euro) wird ja sicherlich auch ausbezahlt, wirkt sich aber auch steuererhöhend bei der Einkommenssteuer aus.

Und allein schon aus diesem Grund würde ich auf alle Fälle erst mal Steuerklasse IV wählen. Weil es sonst nämlich u.U. nach der nächsten Einkommenssteuererklärung zu einer fetten Steuernachzahlung kommt (wg. Elterngeld / Progressionsvorbehalt), aber der Unterhalt ggf. anhand des optisch hohen Einkommens durch Steuerklasse III festgesetzt und gezahlt worden ist (dieses Geld sieht man dann nämlich niemals wieder und es ist auch verdammt schwierig, den zu hoch festgesetzen Unterhalt jemals wieder abzusenken).

Nee, nee - wenn jemand mit "Steuererleichterung führt zu höherem Unterhaltsanspruch" dahergedackelt kommt, dann möge diese Pappnase dir erst mal den tatsächlichen Steuervorteil korrekt ausrechnen, statt sich willig auf den scheinbaren Steuervorteil aus Steuerklasse III zu stürzen.

Geld geht dir durch Steuerklasse IV jedenfalls nicht verloren, denn mit dem Einkommenssteuerbescheid wird zu viel oder zu wenig gezahlte Steuer auf alle Fälle ausgeglichen. Der einzige kleine Nachteil ist, dass du das Geld erst später bekommst. Ja, dieses "erst später" ist unangenehm, wenn man das Geld eigentlich schon für die Baby-Erstausstattung gut brauchen könnte, aber noch unangenehmer ist es, wenn das Geld stattdessen durch eine unangemessen hoch festgesetzte Unterhaltszahlung endgültig futsch ist.


Aber, mal umgekehrt gefragt, weil ich's noch nicht ganz verstanden habe:

Zahle an meine 5 jährige Tochter 231.- Euro KU / 103% (durch Vergleich).

Wer rüttelt gerade am Vergleich - du, oder die Mutter der fünfjährigen Tochter? Wie Oldie dir schon geschrieben hat, läuft es trotz des zweiten Kindes mutmaßlich auf den Mindestunterhalt hinaus (du bist zwar spätestens mit dem 6. Geburtstag deiner Tochter am Rande des Mangelfalls, aber manche Richter sind ziemlich kriminell äh, kreativ, wenn es darum geht, einen Mangelfallkandidaten künstlich reich zu rechnen). Du bist mit deinem Vergleich gerade mal 3% über dem Mindestunterhalt, das sind im Moment 6 Euro pro Monat und ab dem 6. Geburtstag der Tochter 8 Euro pro Monat oberhalb dessen, wozu dich das Familiengericht wahrscheinlich sowieso mindestens verdonnern würde. Ich an deiner Stelle würde da eher versuchen, den Ball flach zu halten; denn wenn der Vergleich kippt, dann wird's für dich im besten Fall kaum billiger und im schlimmsten Fall sogar teurer als es in diesem Vergleich festgelegt ist.

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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Es gibt in unserer sogenannten Demokratie keinerlei Opposition, sobald es um Frauenpolitik geht.
Maxo
Zeigt sich öfters
**
Beiträge: 54


« Antwort #5 am: 19. Januar 2012, 03:16:33 »

Ich arbeite im sozialen Bereich und verdiene momentan in Stkl. I mtl. 1450.- Euro.
Bei Zuzug meiner Ehefrau erfolgt Stkl. – Wechsel.
Welche Stkl. wäre sinnvoll?


Zahle an meine 5 jährige Tochter 231.- Euro KU / 103% (durch Vergleich).
Fahrkosten für den Umgang betragen mtl. 140.- Euro.
Miete kalt 450.- Euro / NK 150.- Euro.

Die sinnvolle Steuerklasse wäre "Hartz 4". Die lohnsteuerliche Steuerklasse, ist bei den Angaben ziemlich schnuppe...

Für deinen 4 Personenhaushalt (inkl. Umgangskind) dürfte der Bedarf ca. so aussehen:

600 Warmmiete (je nachdem wo, dürfte wohl angemessen sein)
337 Regelsatz Ehegatte 1
337 Regelsatz Ehegatte 2
219 Regelsatz Kind neu
ca. 67 anteil. Regelsatz Umgangskind(wenn 8 Tage monatsdurchscnittlich bei euch)
140 Fahrtkosten Umgang (wobei man sich deren Berechnung ansehen müßte)
+ GEZ-Befreiung
+ vergünstigte Fahrkarten ÖPNV u.a. ( + einmalig --> Schwangerschaftmehrbedarf, Erstausstattung, etc. zur Geburt beantragen!!)
---------
1700 Gesamtbedarf

Von deinem Einkommen (angenommen Ehefrau arbeit wohl "Zuzugs"-bedingt erstmal nicht) wird abgezogen:
1450
- 231 Kindesunterhalt
- 330 Freibetrag (max. da brutto wohl über 1500 liegt)
-----------
=889 anrechenbares Einkommen

Demnach erhälst du wohl ergänzend
+ 811 Euro aufstockendes ALGII und deinem Haushalt stehen im Ergebnis rund

2030 monatlich zur Verfügung.

Das ist garantiert mehr, als du durch jede andere Steuerklassenwahl kriegen könntest.

gruss
maxo

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marecello
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 31


« Antwort #6 am: 20. Januar 2012, 07:23:32 »

Zitat
@ Malachit: Wer rüttelt gerade am Vergleich - du, oder die Mutter der fünfjährigen Tochter?


Hallo Malachit,

der Vergleich aus dem Jahr 2010 ist nicht strittig.

Herzliche Grüße
marecello


« Letzte Änderung: 20. Januar 2012, 07:26:12 von marecello » Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.774



« Antwort #7 am: 20. Januar 2012, 07:28:58 »

Den Vergleich könntest du auch erst abändern, wen ndas 2. Kind auf er Welt ist.

Aberehrlich gesagt hast du doch derzeit ein viel wichtigeres problem als den KU. Wenn du an der Stelle nicht handelst könnte sich dein zukünftiger KU auch verringern, nämlich dann, wenn dein Kind zukünftig in Äthiopien lebt.

Gruß Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
marecello
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 31


« Antwort #8 am: 21. Januar 2012, 17:49:35 »



Jugendamt wird nicht eingeschaltet.

Letzten Mittwoch den Fall telefonisch mit TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung e.V. erörtert.
Unterstützung und Hilfe von dort zugesichert.

Letzten Donnerstag meinem Fachanwalt für Famileinrecht angerufen und Termin in der nächsten Woche ausgemacht.
Meine RA wird sich mit TaskForce in Verbindung setzen, die meiner RA alle Informationen zur Lage in Äthiopien zukommen lassen werden.
Sie werden meiner RA über alle bisherigen Gerichtsbeschlüsse, insbesondere höchstrichterliche Entscheidungen informieren.

Dann werden die nötigen Anträge an das Familiengericht gestellt.

Meine Tochter wird auf keinen Fall mit meiner geschiedenen Frau nach Äthiopien einreisen.
Da meine geschiedene Frau selbst Opfer der Genitalverstümmelung wurde, muss man von einer Verbreitung der
Praktik in der Familie ausgehen.
Das heißt, selbst wenn die Mutter unseres Kindes aufgrund eigener Erfahrung von der Tat absehen wollte,
würde sie unsere Tochter unter dem Einfluß des Umfeldes nicht von dieser schweren Misshandlung schützen können.

Ein schönes Wochenende und viele Grüße
marecello
 
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