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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:15:55 *
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Autor Thema: Forderung Kindergeldrückzahlung vom Jugendamt  (Gelesen 561 mal)
RalfK
_RalfK
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 56



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« am: 16. Januar 2012, 13:25:28 »

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zu einem Brief vom Jugendamt,den meine Freundin am Silvestertag 2011 bekam. Hierbei fordert das Amt einen Betrag von ca. 208 Euro Kindergeld rückwirkend von 27.11. bis 31.12.2010 zurück. Meine Freundin ist zur Zeit Hartz-IV Empfängerin und somit kaum leistungsfähig. Zudem hat das Jugendamt selbstverständlich sofort mit dementsprechenden Maßnahmen gedroht - ich erspar mir das mal - falls denn die Zahlung nicht bis innerhalb zwei Wochen ausbleibt. Vielleicht ist es aber auch zu speziell für dieses Forum,ich versuche es einfach mal.....

Der nichtleibliche,aber adoptierte Sohn meiner geschiedenen Freundin ist seit dem 06.12.2010 in einer stationären Einrichtung für nicht altersgerechte Kinder untergebracht,aus der er nur in den Ferien zurück nach Hause darf. Die Ferien teilen sich dann aufenthaltsmäßig zwischen Vater und Mutter dementsprechend auf.Er ist jetzt 16 einhalb Jahre alt und wrd die Maßnahme wohl dies Jahr im Juli beenden.

Ich habe den Brief von 2010 nun gelesen,als er in die Einrichtung kam. Als Maßnahmebeginn wurde der 27.11.2010 angegeben,tatsächlich ist er am 06.12.2010 in die Einrichtung gekommen. Daher vestehe ich nicht:

1.) ....... das Kindergeld "tageweise" gezahlt wird,ich dachte es wäre eine "monatliche" Leistung.
2.) ....... Kann das Jugendamt diesen Betrag ab 27.11.2010 zurückfordern,oder erst ab dem Tag, als das Kind tatsächlich in Therapie ging??
3.) ....... Kann das Jugendamt überhaupt diesen Betrag zurückfordern??


Danke erstmal Ihr lieben..........


Gruss,Ralf
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oldie
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Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #1 am: 16. Januar 2012, 15:19:30 »

Moin

Nach §94 Abs.3 Satz 2 SGB VIII mit Bezug auf §74 Abs.1 EStG kann bei Nichterfüllung der gesetzl. Unterhaltspflicht das KG auch tageweise (Sonderrecht) eingefordert werden. Wäre zu klären, wer das Kind aber nun in der Zeit vom 27.11. - 06.12.2010 versorgt hat? Wo war es denn in der Zeit und warum? Jedenfalls hat das JA bei solcher Art Maßnahme und Nichtleistungsfähigkeit des Pflichtigen einen grundsätzlichen Anspruch auf das KG.

M.E. kann nur dann Kostenerstattung verlangt werden, wenn das Kind auch tatsächlich in der Maßnahme steckte. Falls es die 10 Tage 'abgetaucht' war, könnte es tatsächlich schwierig werden. Ob hier allerdings auf Verwirkung (mehr als ein Jahr zurück) verwiesen werden kann, weiss ich jetzt nicht.

Erfolgte für die Kostenheranziehung eine Prüfung auf besondere Härte §92 Abs.5 SGB VIII ? Bei ALG 2 könnte ich es mir vorstellen. Allerdings ist hierbei das KG aussen vor, daher meine Ausführungen oben für den entsprechenden Zeitraum mit Blick auf eine tatsächliche Betreuung und der Ursache, warum diese nicht ab 27.11. erfolgte.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
RalfK
_RalfK
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 56



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« Antwort #2 am: 16. Januar 2012, 21:04:17 »

Danke für deine Antwort,oldie,

der Sohn meiner Freundin war ab dem 06.12.2010 in der Einrichtung. Er ist an diesem Tage zusammen mit seinen Eltern angereißt.

Vielleicht könnte ich anfragen,aufgrund welcher Gesetzeslage das Jugendamt sich berechtigt sieht, für den ganzen Zeitraum zurückzufordern, anstatt nur ab dem 06.12.2010..........

Falls denn das zurückgezahlt werden muss,noch eine Frage dazu:

Da meine Freundin nicht leistungsfähig ist die Rückforderung auf einmal zu leisten (vom ALG-II behält die ARGE 40 Euro zurück aufgrund Forderungsmanagementschulden, danach durch Nebenkosten nachweissbar etwa 120 Euro nur übrig für Verpflegung----Rest steuer ich dann dazu) wie kann man erreichen,das diese "abzahlbar" ist ohne das die gleich Inkasso beauftragt? Hast Du dazu vielleicht einen Tipp, der sich umsetzen läßt?

LG....Ralf
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oldie
Administrator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #3 am: 17. Januar 2012, 18:05:07 »

Moin

Also nachfragen, wieso bereits ab dem 27.11. gefordert wird, wo doch nachweislich erst ab dem 06.12. das Kind in die Einrichtung gezogen ist, sollte man auf jeden Fall.

Da meine Freundin nicht leistungsfähig ist die Rückforderung auf einmal zu leisten (vom ALG-II behält die ARGE 40 Euro zurück aufgrund Forderungsmanagementschulden, danach durch Nebenkosten nachweissbar etwa 120 Euro nur übrig für Verpflegung----Rest steuer ich dann dazu) wie kann man erreichen,das diese "abzahlbar" ist ohne das die gleich Inkasso beauftragt? Hast Du dazu vielleicht einen Tipp, der sich umsetzen läßt?
Genau deshalb habe ich im Beitrag zuvor auf den §92 Abs.5 SGB VIII hingewiesen. Unter Bezugnahme auf diesen § Widerspruch einlegen, da ansonsten das Existenzminimum unterschritten wird.

Gruss oldie

PS: Mal als Hinweis: KG-anspruchsberechtigt ist derjenige, welcher das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das wäre bei Unterbringung in der Einrichtung vermutlich ohne Zweifel das JA als Träger dieser Maßnahme. Daher müsste sich das JA an die FamK wenden, wenn sie der Ansicht ist, Anspruch auf das KG zu haben. Die FamK sollte sich laut EStG in Streitfällen  nur für den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes interessieren. Für Dezember wird es daher bei der Forderung bleiben.
« Letzte Änderung: 17. Januar 2012, 18:10:05 von oldie » Gespeichert

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