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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 06:12:00 *
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Autor Thema: Höherer KU durch neues Kind?  (Gelesen 1485 mal)
Novize
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« am: 16. Januar 2012, 10:18:52 »

Ich bin KU verpflichtet und verdiene weniger als 1500€. Somit bin ich bei 100% KU, wobei das JA mich hochstuft auf 105%.

Meine Frau erwartet ein Kind im März. Ich wäre dann Alleinverdiener, würde in die StKl. III wechseln. Wenn ich dem JA die neuen Verdienstangaben liefere, werde ich sicherlich auf 110% oder höher eingestuft. Muß ich dann wirklich als Alleinverdiener mehr KU bezahlen?

Dem Kind, dem ich zum KU verpflichtet bin erhält dann von der KM (die mehr verdient als ich); Ihrem Freund; dem Staat und mir finanzielle Unterstützung.

Und meiner Familie würde dann nur mein Gehalt sowie die staatliche Zuwendung erhalten? Wäre das so möglich? Kann mir jemand schreiben, wie es sich in dieser Angelegenheit verhält?
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AnnaSophie
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« Antwort #1 am: 16. Januar 2012, 10:28:17 »

Hallo,

bist du damals hochgestuft worden in der Düsseldorfer Tabelle weil du nur einem Kind unterhaltspflichtig bist? Das ändert sich ja, da du ja dann insgesamt 3 Personen (2 Kinder und 1 KM) unterhaltspflichtig bist.

Entsprechend muss der KU neu berechnet werden. Wieviel Unterschied macht der Wechsel von Steuerklasse IV in III?

Sophie
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #2 am: 16. Januar 2012, 10:31:38 »

Moin,

auf die Stkl. 3 würde ich verzichten. 4/4 tut es auch und das dadurch ggf. zuviel gezahlte Geld bekommt man am Ende wieder zurück.

Vor einer Höherstufung schützt dich der zusätzlich Anspruch des neuen Kindes und der Mutter.
Ob du damit unter 100% kommst, sei mal dahin gestellt, aber über 100% sollte es auf keinen Fall gehen. Das hängt aber auch davon ab, wieviel unter 1.500,- du verdienst. Ab der Geburt solltest du mal prüfen, ob sich evtl. der Gang zur Arge wegen aufstockendem H4 lohnt.

Im Übrigen stuft dich das JA nicht ein.
Die können dir vielleicht sagen, was sie gerne hätten, aber entscheiden, was du titulierst tust du alleine.
Das JA behauptet zwar gerne was anderes, aber das ist dann gelogen.

Ansonsten ist hier ein warmes Wort des Grusses recht gerne gesehen.
Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
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« Antwort #3 am: 16. Januar 2012, 10:35:09 »

Hallo
*Dem Kind, dem ich zum KU verpflichtet bin erhält dann von der KM (die mehr verdient als ich); Ihrem Freund; dem Staat und mir finanzielle Unterstützung.*

Warum bitte erhält das KInd Geld vom neuen Partner der EX ??oder vom Staat ich nehem an du meinst KG oder??was deine EX verdient spielt keine Rolle...für KU
aber mehr wirst du nicht bezahlen müssen ,du bist Unterhlatspflichtig für 2 KInder die beiden KM stehen im gleichen Rang..

Gruß Guru
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Wildlachs
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« Antwort #4 am: 16. Januar 2012, 10:48:19 »

Novize,
rechne mal nach SGB II durch.
Mit Deinem 4-Personen-Haushalt wärst Du/Ihr klar bedürftig!

Stark anhängig von den angemessenen Wohnkosten Deiner Region und vom Maß des Umgangs mit dem ersten Kind liegt Euer soz.rechtl. Bedarf schon bei ca. 1700 €. Dagegen gestellt Dein Netto von 1500 € minus Freibeträge minus KU (tutuliert abzugsfähig) könnte erhebliche Aufstockung nach SGB II egeben.

W.

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Guru
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« Antwort #5 am: 16. Januar 2012, 11:32:09 »

Hallo Wildlachs
das mit der erheblichen Aufstockung halte ich für etwas übertrieben, es gibt kein 4 Personen-Haushalt sondern nur 3.
Kind 1 wohnt bei der KM1, KM 2 bekommt KIndergeld +Herdprämie+evtl Elterngeld.
Mit einem Netto von 1500 Euro -KU wird dir sicher niemand Aufstockung gewähren!!!
hier ist niemand bedürftig.

sorry......
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Beppo
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« Antwort #6 am: 16. Januar 2012, 11:44:24 »

Guru,
der Unterhalt für Kind 1 wird vorher vom Einkommen abgezogen. Außerdem verdient er nicht 1.500,- sondern 1.500,- minus x.

Er hat also 1.500,- -225,- - x,- für seinen 3 Personenhaushalt und da er voll erwerbstätig ist, erhöht sich sein Satz um bis zu 400,-€.
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« Antwort #7 am: 16. Januar 2012, 12:09:32 »

Hallo Beppo
Das der KU von 1500 Abgezogen (vielen dank für die Belehrung)
Der 3 Personenhaushalt richtet sich auch nach SGB für 3 Personen 1300Euro +KG+Herdpr. +evtl.Elterngeld
Und nach SGB werden alle Zahlungen einbezogen nicht nur das Gehlat des KV....
Die KM müßte keinerlei Zahlungen bekommen um einen evtl.Anspruch überhaupt geltend zu machen...
Die Begründung für eine Rechtfertigung  nach SGB 2 würde ich gerne sehen!!
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Beppo
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« Antwort #8 am: 16. Januar 2012, 12:29:06 »

Das mag ja sein, nur kennen wir immer noch nicht das wahre Netto des TO und es kommen immer noch die Freibeträge für eigene Erwerbstätigkeit und evtl. Umgangskosten obendrauf.
Ich würde das daher nicht von vornherein ausschließen.
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« Antwort #9 am: 16. Januar 2012, 12:37:04 »

da hast du Recht Beppo ich wollte nur die extreme Euphorie von Wildlachs etwas dämpfen sorry.
Es sind 3 Personen im Haushalt und nicht 4, und nach SGB müssen alle aber wirklich alle Einkünfte dargelegt werden!!!in diesen Fall wird die so gewünschte erhebliche Zahlung wohl ins Wasser fallen.
Ich glaub wenn es wirklich etwas gibt wird die Zahlung überschaubar sein ......

wir sollten auf die Zahlen warten wie du gesagt hast Beppo

Gruß Guru
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Wildlachs
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« Antwort #10 am: 16. Januar 2012, 12:52:19 »

Pardon.

Wenn auch das erste Kind im Rahmen des Umgangs beim Vater lebt, dann ist es Teil der BG und Teil der Familie. Ohne Frage ein 4-Personen-Haushalt!

Bei Standardumgang von durchschnittlich 30% des Jahres, also 10 Tage/Monat und einer angenommen Warmmiete von 650 Euro ergibt sich ein Bedarf von:

Bedarf:
374+328+251+84+650=1687 €

Einkommen, anrechenbar:
(Elterngeld usw. als Einkommen mal unberücksichtigt, weil unbekannt)
1500+184-330-272=1082 €

Einkommen gegen Bedarf:
Aufstockung 605€

Zufluß:
1500+605=2105 €

Nach Abfluß von Miete und KU:
2105-650-272=1183 € zum Leben für 4 Personen


W.
  
« Letzte Änderung: 16. Januar 2012, 12:58:30 von Wildlachs » Gespeichert
Wildlachs
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« Antwort #11 am: 16. Januar 2012, 13:13:12 »

Die Zahlen beziehen sich auf bislang bekannte und angenommene Größen (nur zur Orientierung) und natürlich auf die neue Situation ab März, wenn hoffentlich der neue Erdenbürger begrüßt werden konnte! Dann 4 Personen. Oder?

W.
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #12 am: 16. Januar 2012, 14:51:59 »

Hi Novize

Bislang wurdest Du entsprechend Deiner Leistungsfähigkeit in die unterste Gehaltsgruppe eingestuft (bereinigtes Nettobis 1500€ = 100%). Da Du aber nur einem Bedürftigen zu UH verpflichtet bist, die Tabelle aber von 2 Bedürftigen ausgeht, erfolgte eine Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe 1501-1900€ = 105%. 6 Wochen vor der Geburt wird die werdende Mutter ebenfalls bedürftig, ab Geburt des Kindes dieses ebenfalls. Somit bist Du 3 bedürftigen zu Unterhalt verpflichtet. Entsprechend den URL erfolgt dann eine Tiefergruppierung um eine Stufe. Du könntest also ein Einkommen von 1901-2300€ erzielen, ohne das sich was an der bisherigen KU-Höhe ändert.

Wahrscheinlicher allerdings wäre, dass der Titel über 105% abgeändert wird auf 100%. Und wie sieht es mit Elterngeld aus?

Gruss oldie
« Letzte Änderung: 19. Januar 2012, 14:32:58 von oldie » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Novize
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« Antwort #13 am: 18. Januar 2012, 19:42:58 »

Hallo und danke für Eure Antworten!

Ich weiß, daß der KU nur von meinem Einkommen errechnet wird, die tatsächlichen finanziellen Mittel hatte ich nur erwähnt um es "bildlich" darzustellen. Sorry, wollte keinen überfordern.

Ja, mein bereinigtes Netto ist 1497€. Somit KU 100%, Hochstufung also 105%. Wenn ich mich jetzt beim JA melde, wird dann nach dem alten Gehalt bemessen? Wenn nach StKl. Änderung usw. bemessen wird, komme ich bestimmt noch höher vom Nettogehalt (ist ja der Sinn) und werden dementsprechend eingestuft. Dies möchte ich irgendwie vermeiden, da wir ab März (ca. Geburt) nur noch mein Gehalt zur Verfügung haben.

Was nützt mir eine Einstufung auf 100% in der Gehaltsklasse über 2300€?
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« Antwort #14 am: 19. Januar 2012, 13:17:43 »

Hallo Wildlachs

*Wenn auch das erste Kind im Rahmen des Umgangs beim Vater lebt, dann ist es Teil der BG und Teil der Familie. Ohne Frage ein 4-Personen-Haushalt*

Wo steht das???das Kind hat einen Hauptwohnsitz bei der Mutter wo hast du diese 30% Regel her??
habe ich noch nie gehört steht das im SGB oder wo???

Gruß Guru
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Wildlachs
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« Antwort #15 am: 19. Januar 2012, 17:12:41 »

Hallo Wildlachs

*Wenn auch das erste Kind im Rahmen des Umgangs beim Vater lebt, dann ist es Teil der BG und Teil der Familie. Ohne Frage ein 4-Personen-Haushalt*

Wo steht das???das Kind hat einen Hauptwohnsitz bei der Mutter wo hast du diese 30% Regel her??
habe ich noch nie gehört steht das im SGB oder wo???

Gruß Guru
Hi.

§ 7 SGB II bestimmt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Nach einer Trennung hört die Familie nicht auf zu existieren, sondern zerfällt in die Familie der Mutter und der des Vaters jeweiligen mit den Kindern. Die entsprechenden Rechts-Kommentare und Urteile des BVerfG zum Art. 6 GG zu dieser Frage müßte ich raussuchen.

Die ca. 30% ergeben sich aus dem Standardumgang, bei dem sich ein Kind alle 14 Tage und zusätzlich einen Tag in der Woche, die Hälfte der großen Schulferien und an einigen anderen hohen Feiertagen beim Umgangsberechtigten aufhält/lebt. Das kann natürlich in alle Richtuingen abweichen. Für die Leistungen nach SGB zum Lebensunterhalt eines Kindes spielt das keine Rolle, weil kalendertäglich genau bestimmt wird. Anders bei der Bestimmung angemessenen Wohnraums des Kindes, der. hängt vonder Dauer des Umgangs ab. Ist das Kind wenig und selten zu 'Besuch', dann muß die Klappliege im Wohnzimmer reichen. Lebt es auch beim entfernten ET, dann wird, auch vom Alter abhängug, ein eigenes Zimmer zugestanden.
Die Rechtsprechung erscheint dazu uneinheitlich.   

W. 
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Bonnie 2


« Antwort #16 am: 19. Januar 2012, 17:55:11 »

Hi Wildlachs

Wo steht das dort im §7 ? Ich finde nur den Satz
Zitat
(3)
4.    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Und wenn das Kind bei der KM wohnt, gehört es nun mal nicht zum Haushalt des getrennt lebenden KV. Oder worauf zielst Du ab?

Gruss oldie
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« Antwort #17 am: 19. Januar 2012, 18:24:11 »

Guten Abend
Ich glaube Wildlachs bez. sich hier auf eine Temporäre Bedarfsgemeinschaft(habe ich gerade gefunden) noch nie gehört......
Die Berechnung stellt sich m.e. sehr kompliziert da  cry_smile
ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen jedoch bräuchte ich hier ein Richter (min. OLG ) der mir dies erklären könnte !!!http://www.ausgehartzt.de/2008/07/tageweise-bedarfsgemeinschaft-bei.html

Gruß
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« Antwort #18 am: 19. Januar 2012, 18:25:34 »

Das Kind hält sich ja nicht nur zu 70% in der Sphäre der Mutter auf, sondern lebt während des sog. Umgangs auch beim Vater. Und das im nicht unerheblichen Maß von 30% des Jahres (bei Standardumgang).

Gewichtet man diese Zeit beim Umgangsberechtigten noch, dann ist es uU sogar mehr. Denn beim Vater gibt es in dieser Zeit selten Schule oder Fremdbetreuung.  
Nimmt man deshalb dann noch eine größere Intensität der Vater-Kind-Beziehung an, dann kennen entfernte Väter ihre Kinder uU besser als die Mütter, die morgens ihre Kids in die Schule treiben und abends nur noch ein Süppchen kochen müssen.


W.



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Novize
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« Antwort #19 am: 19. Januar 2012, 19:48:23 »

Ist interessant, bringt mich nur grad nicht weiter? Wie verhält es sich nun? Beim JA melden und hoffen fair eingestuft zu werden?

Das geht in die Hose! c
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« Antwort #20 am: 19. Januar 2012, 19:52:24 »

Das JA kann gar nichts entscheiden und dich auch nicht einstufen.

Wenn es noch keinen Titel gibt, erstellst du einen über höchstens 100%.
Wenn es einen gibt, wirst du zum Gericht laufen müssen, und Änderungsklage einreichen müssen, wobei das nicht gerade einfach werden wird.
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« Antwort #21 am: 30. Januar 2012, 19:52:02 »

Titel gibt es, daher zahl ich 356,-€ im Monat!

Also, damit ich nicht noch mehr zaheln muß: Nicht beim JA melden? -> Ich dachte ich muß bei Einkommensänderung?Huch

Wie erwähnt, das Kind soll im März kommen und ich werde auf Stkl III ändern müssen!
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« Antwort #22 am: 30. Januar 2012, 20:47:34 »

Du kannst es ja versuchen, ob das JA und/oder die bereit sind, deinen Titel freiwillig nach unten abzuändern.
Die Wahrscheinlichkeit dafür ist dabei allerdings nur knapp über 0% deswegen solltest du damit nicht allzuviel Zeit vergeuden, sondern möglichst schnell eine gerichtliche Klärung initiieren.
Dafür solltest du aber vorher (von uns) mal durchrechnen lassen, was gehen könnte.
Dazu brauchen wir aber ein paar mehr und genauere Angaben zu deinem Einkommen und evtl. abziehbaren Positionen wie Berufsbedingte Aufwendungen.

Gruss Beppo

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« Antwort #23 am: 30. Januar 2012, 23:49:18 »

Hi Novice

Damit Du mal das JA richtig einordnen tust: Es hat den Auftrag, das Kind und dessen gesetzlichen Vertreter - hier die KM - zu beraten, zu unterstützen, für sie rechtl. Dinge wahrzunehmen. Auf deutsch heißt das, das JA ist (im Rahmen einer Beistandschaft) sowas wie der RA des Kindes bzw. des betreuenden ET. Und genau so ist es einzuordnen für Dich - nicht mehr und nicht weniger. Warum willst Du also dem gegnerischen RA ggü. Dich anbiedern? Der wird Dich eiskalt ausnehmen. Und genau wie ein RA hat das JA Dir ggü. nichts, was es "anordnen" kann. Es ist ein zahnloser Tiger. DU richtest Dich nach den gesetzlichen Gegebenheiten - und wartest dementsprechend ab bzw. hältst einfach mal die Klappe. Das ist weder verboten noch gefordert, so ist nun mal das Gesetz. Im umgekehrten Fall zieht man Dir das Fell über die Ohren - und alle Beteiligten klatschen Beifall. Freilich auf Deine Kosten.

Das ist weder schlecht, auch nicht frevelhaft noch tgestzeswidrig. Das Gesetz kennt keine freiwillige Einkommensauskunft. Prost.

Gruss oldie
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« Antwort #24 am: 31. Januar 2012, 09:01:22 »

Moin Novize,

Ergänzend:
Du kannst es ja versuchen, ob das JA und/oder die bereit sind, deinen Titel freiwillig nach unten abzuändern.
Die Wahrscheinlichkeit dafür ist dabei allerdings nur knapp über 0%

Also, damit ich nicht noch mehr zahlen muß: Nicht beim JA melden? -> Ich dachte ich muß bei Einkommensänderung?Huch
Die Gefahr mehr zahlen zu müssen, liegt unter "knapp über 0%".

Du hast zwar mehr Kohle, aber auch mehr Berechtigte:
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Wahrscheinlicher allerdings wäre, dass der Titel über 105% abgeändert wird auf 100%. Und wie sieht es mit Elterngeld aus?

Die Frage ist in erster Linie nicht, ob Du mehr zahlen musst, sondern ob Du - vermutlich über eine gerichtliche Abänderung - den Titel nach unten korrigieren möchtest.

Besten Gruß
United
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