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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 05:50:14 *
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Autor Thema: Schenkung vor Eheschließung  (Gelesen 562 mal)
timtom
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Beiträge: 51


« am: 12. Januar 2012, 20:05:46 »


Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage.....

Ich hatte von meinen Eltern vor Eheschließung 120.000 DM damals auf einem Sparbuch geschenkt bekommen, die ich in eine Eigetumswohnung investiert habe.

Ich habe  damals KM mit ins Grundbuch eingetragen, und heute sagt RA sie hätte Anspruch auf die Hälfe weil es vor Eheschließung war.

Ist das richtig???
obwohl ich es belegen kann, das Sparbuch war auf mich damals ausgestellt..kurz vor Wohnungskauf, geheiratet haben wir dann 2 Jahre später.

LG... TIM
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Malachit
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Beiträge: 2.262



« Antwort #1 am: 12. Januar 2012, 20:42:29 »

Hallo timtim,

Ich habe  damals KM mit ins Grundbuch eingetragen, und heute sagt RA sie hätte Anspruch auf die Hälfe weil es vor Eheschließung war.

Äh, ich blicke jetzt nicht ganz durch:

  • Anspruch auf die Hälfte von was genau?
  • Ist das dein Anwalt oder ihr Anwalt?
  • Wann hast du die ETW gekauft, und vor allen Dingen, wann hast du Madame ins Grundbuch mit eintragen lassen - vor oder nach der Eheschließung?

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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Es gibt in unserer sogenannten Demokratie keinerlei Opposition, sobald es um Frauenpolitik geht.
Malachit
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Beiträge: 2.262



« Antwort #2 am: 12. Januar 2012, 20:46:47 »

Oops,

ich müsste nur lesen können:

obwohl ich es belegen kann, das Sparbuch war auf mich damals ausgestellt..kurz vor Wohnungskauf, geheiratet haben wir dann 2 Jahre später.

Oh-oh, das könnte Ärger geben - d.h. du hast allen Ernstes von deinem Geld eine Wohnung gekauft und die Madame, mit der du noch gar nicht verheiratet warst, als Miteigentümerin im Grundbuch eintragen lassen?!? Dann ist mir schon klar, wie die Gegenseite argumentiert: Du hättest ihr die Hälfte der Wohnung vor der Eheschließung geschenkt, und deshalb gehöre die Hälfte der Wohnung zu ihrem Anfangsvermögen ... ;-(

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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timtom
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« Antwort #3 am: 12. Januar 2012, 22:33:53 »


Hi,

ja genau so ist .........und Absprachen kennt sie leider nicht mehr....

Nur meine Frage muss ich das Akzeptieren??

LG Tim
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 12. Januar 2012, 22:43:55 »

Ja. Ich fürchte auch, dass du da voll ins Klo gegriffen hast.

Wenn sie im Grundbuch steht gehört ihr das halbe Haus und wenn das vor Ehe war, fällt das auch aus dem Zugewinnausgleich heraus.
Sie steigt also auch mit einem hohen Anfangsvermögen in die Ehe ein, sodass du kaum einen Zugewinnausgleich erzielen wirst.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
timtom
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« Antwort #5 am: 12. Januar 2012, 22:47:32 »

Danke erst mal..
Wie ist es aber wenn das die Wohnung zur hälfe finanziert war,.....Huch

Bsp. 260.000€

Anzahlung 130.000€

geht man jetzt von dem kompletten Betrag aus, oder nur von der Anzahl?

LG Tim
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Malachit
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Beiträge: 2.262



« Antwort #6 am: 12. Januar 2012, 22:57:32 »

Hallo Tim,

ja genau so ist .........und Absprachen kennt sie leider nicht mehr....
Nur meine Frage muss ich das Akzeptieren??

Eins vorweg: Mir ist jetzt kein vergleichbarer Fall bekannt, d.h. ich stochere da auch nur mit der Stange im Nebel ...

Wenn du sagst, es gab Absprachen, an die sie sich nicht mehr erinnern mag - dann heißt das vermutlich: nichts Schriftliches, und niemand der diese Absprachen bestätigen könnte?

Ein anderer Ansatzpunkt, um die These einer Schenkung an die damals zukünftige Ehefrau zumindest in Zweifel zu ziehen: Die Finanzierung. Wenn du nachweisen oder glaubhaft machen könntest, dass die Bank der Finanzierung nur zugestimmt hat unter der Bedingung, dass ihr beide den Kreditvertrag unterschreibt, und dass sie nur deshalb ins Grundbuch gekommen ist ...? Also so argumentieren, dass es niemals die Absicht war, ihr den Anteil zu schenken, sondern "nur" eine Notwendigkeit, um überhaupt den Kredit zu bekommen?


Allerdings, mal andersherum gedacht: Gekauft wurde eine Wohnung mit 120.000 DM Eigenkapital und einer Fremdfinanzierung, die vermutlich (?) von euch beiden getragen wird; und zwar als gemeinsames Eigentum, d.h. ihr steht je zur Hälfte (?) im Grundbuch. Mal angenommen, aus irgendwelchen Gründen hättet ihr niemals geheiratet, die Hütte wäre irgendwann abbezahlt, und dann trennt ihr euch. Dann wäret ihr nach wie vor hälftige Eigentümer der Wohnung, habt juristisch aber nichts mit einem Zugewinnausgleich o.ä. zu tun (eben weil nicht verheiratet), und kein Hahn kräht danach, wer welchen Anteil am Eigenkapital und wer welchen Anteil an den Tilgungsleistungen erbracht hat: Ihr würde, laut Grundbuch, die Hälfte gehören, fertig.

Und ich kann mir bei unserer Justiz nicht vorstellen, dass sie schlechter gestellt wird, weil sie dich geheiratet hat. Inzwischen wirst du es wissen, aber der Kardinalfehler war wohl der, dass du diesen Wohnungskauf mit ihr gemacht hast ohne verbindliche (d.h. schriftliche oder besser noch notarielle) Abmachungen. Zum Beispiel in der Art, dass ihr im Grundbuch nicht "je zur Hälfte" hättet eintragen lassen, sondern z.B. "zwei Drittel gehören Herrn Timtom, ein Drittel gehört der zukünftigen Frau Timtom". Aber gut, diese späte Erkenntnis nützt dir jetzt nix mehr.

Mir fällt jedenfalls kein goldener Weg ein, wie du dich aus diesem Schlamassel wieder herauswinden kannst.

Hat irgendjemand anderes 'ne Idee?

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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timtom
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Beiträge: 51


« Antwort #7 am: 12. Januar 2012, 23:04:27 »


Hi,

die Situation ist schon ziemlich verfahren aber der Ansatz sollte ich wohl mal in erwägung ziehen.......bezeugen kann ich das schon, zumal meine Eltern für mich damals das Geld angespart hatten....und es auch schon notariell beglaubigen lassen.

LG Tim.....

übrigens die Dame möchte das ich morgen vor Gericht vereidigt werde......ist das immer so gängig?

Gruss Tim
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Malachit
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Beiträge: 2.262



« Antwort #8 am: 12. Januar 2012, 23:37:54 »

Hallo Tim,

die Situation ist schon ziemlich verfahren aber der Ansatz sollte ich wohl mal in erwägung ziehen.......bezeugen kann ich das schon, zumal meine Eltern für mich damals das Geld angespart hatten....und es auch schon notariell beglaubigen lassen.

Ich fürchte, das ist nicht der Punkt, um den es geht. Deine Eltern haben dir das Geld geschenkt, damit gehörte es dir; bis hierhin werden sich alle Projektbeteiligten vermutlich einig sein. Aber anschließend hast du, unter anderem mit diesem Geld, eine Wohnung gekauft, und die damalige Dame deines Herzens zur Miteigentümerin gemacht - und zwar ohne dass sie dir dafür irgendeinen finanziellen Ausgleich hätte geben müssen (weder sofort noch später). Zumindest hast du dergleichen nicht schriftlich ;-(

Hättest du das Sparbuch bis nach der Eheschließung behalten, und hättet ihr erst dann die gemeinsame Wohnung gekauft, dann wären die 120.000 Kröten problemlos deinem Anfangsvermögen zuzuordnen gewesen (das Sparbuch lief schließlich auf deinen Namen). Was du mit dem Wohnungskauf getan hast, mutmaßlich ohne dass es dir richtig bewusst gewesen ist: Du hast das vormals eigene Sparbuch zu einem gemeinsamen Sparbuch gemacht, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Nur, dass es eben nicht "gemeinsames Sparbuch von Herrn Timtom und seiner zukünftigen Frau", sondern "gemeinsame Wohnung von Herrn Timtom und seiner Frau" gewesen ist. Für die juristische Aufdröselung des ehelichen Vermögens macht das aber praktisch keinen Unterschied.

Das Problem ist daher m.E. nicht, dass die Schenkung deiner Eltern an dich angezweifeln werden könnte. Das Problem ist, dass eine Schenkung von dir an deine ehemals Holde vermutet wird. Du müsstest somit die Vermutung "Tim schenkt seiner zukünftigen Frau 60.000 Mäuse" entkräften und in irgendeinerweise Weise umdefinieren in "Tim leiht seiner zukünftigen Frau 60.000 Mäuse; zwar unbefristet und unverzinslich, aber eben nicht geschenkt". Oder so ähnlich. Das dürfte ziemlich sportlich werden, wenn es dazu nix Schriftliches gibt. Möglicherweise hilft es, die Argumentation umzudrehen: Wenn es als Schenkung gedacht gewesen wäre, dann hätte es, bei einer derart hohen Summe, doch einen Schenkungsvertrag geben müssen! Wem der Scheidungsrichter dann glaubt - hm, da gebe ich lieber keine Prognose ab.

geht man jetzt von dem kompletten Betrag aus, oder nur von der Anzahl?

Hier mal 'ne vereinfachte Rechnung. Situation zu Beginn der Ehe ist mutmaßlich in etwa so: Wohnung im Wert von 260.000 Euro (oder doch DM?), Schulden in Höhe von 130.000 Euro. Wohnung und Schulden je hälftig, also hat jeder von euch ein Anfangsvermögen von effektiv 65.000 Euro. Situation am Ende der Ehe ist z.B. so: Wohnung hat einen Wert von 300.000 Euro, Schulden gibt's keine mehr, Wohnung gehört euch nach wie vor hälftig.

Zugewinn ist dann 170.000 Euro (40.000 Euro aus der Wertsteigerung der Wohnung, 130.000 Euro aus der Abzahlung der Schulden). Jeder von euch erhält das eigene Anfangsvermögen (65.000 Euro) plus die Hälfte des Zugewinns (85.000 Euro), in Summe 150.000 Euro, und da dies genau dem Wert der halben Wohnung entspricht, ist kein Zugewinnausgleich nötig, d.h. es braucht kein Geld zu fließen - jeder behält einfach seine Wohnungshälfte. Natürlich könnte jetzt einer dem anderen seine Hälfte abkaufen wollen, aber das ist wieder eine andere Geschichte.

Daher, um deine oben zitierte Frage zu beantworten: Die Hälfte des Anfangsvermögens bekommt sie, weil du es ihr leichtsinnigerweise "geschenkt" hast. Die Hälfte des Restes bekommt sie, weil dies der ganz normale Ausgleich des ehelichen Zugewinns ist.

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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United
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Beiträge: 736



« Antwort #9 am: 13. Januar 2012, 09:48:19 »

Moin Tim,

die Situation ist schon ziemlich verfahren
... in der Tat.

In Ergänzung zu Malachit´s und Beppo´s Ausführungen:
Deine Erfolgsaussichten vermag auch ich nicht zu beurteilen ...

Nichts desto trotz:
Wenn Ihr in einer Nicht-Ehelichen Gemeinschaft verblieben wäret, dann wärest Du aufgrund der Zuwendung vermutlich in Bezug auf einen Ausgleichsanspruch ggü. Ex nicht chancenlos.
Wenn der Eigentumserwerb während der Ehe stattgefunden hätte, dann wäre Dein Eigenkapital im Anfangsvermögen zu berücksichtigen (und somit ebenfalls auszugleichen).

Mit dieser Argumentation sollte Dein Anwalt wenigstens versuchen, das Deinerseits eingebrachte Eigenkapital für den Wohnungskauf als Dein Anfangsvermögen darzustellen.

Der Ausgleichsanspruch ergäbe sich zum einen aus §§812ff BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) bzw. nach Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§313 BGB).

Ziemlich ausgiebig mit Ausgleichansprüchen in Nicht-Ehelichen Lebensgemeinschaften hat sich der BGH in diesem Urteil (BGH XII ZR 179/05) befasst, darin heißt es:
Zitat
Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist.

Besten Gruß
United
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