Moin,
nachdem das Verfassungsgericht die Anwendung der Dreiteilungsmethodik zur Unterhaltsermittlung bei neuer Ehe im Januar letzten Jahres für verfassigwidrig erklärte, hat der BGH sich jüngst mal wieder mit einem solchen Fall (neue Ehe des Unterhaltsverpflichteten) befasst.
Dabei kommt er zu dem Ergebnis (
BGH XII ZR 151/09), dass das Verfassungsgericht es nicht grundsätzlich so gemeint hat, sondern:
Quote
[...]Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens lösen, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.[...]
Nach meinem Verständnis:
Dreiteilung nach neuer (alter) Rechtssprechung ist dann ok, wenn der neue Unterhaltsberechtigte zumindest im gleichen Rang steht.
Ansonsten gilt der Halbteilungsgrundsatz nach den fortgeschriebenen ehelichen Verhältnissen (ohne neue Unterhaltspflichten).
Besten Gruß
United