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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 05:44:10 *
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Autor Thema: Mabe: Unterhaltsberechnung mit Krankengeld und zusätzlich ALG  (Gelesen 692 mal)
DeepThought
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« am: 12. Januar 2012, 18:57:50 »

Guten Abend,

kurz zu den Fakten meines Problems:

Ich habe zwei Töchter aus erster Ehe (18.16), in der zweiten Ehe kamen Zwillinge dazu (5 Jahre), meine Frau brachte eine Töchter (6) mit. Der Vater ist arbeitslos und zahlt keinen UH,
Ich habe mit der Ex damals einen Vergleich für die Unterhaltszahlung der Kinder geschlossen.

Die älteste Tochter wird 18 macht eine Schulausbildung und möchte weiterhin Unterhalt. Ich werde das nicht mehr zahlen können.

Momentan wird geklärt ob ich den Vergleich gerichtlich ändern lassen muss, wenn ich keinen Uh mehr Zahlen möchte, oder ob sie erstmal den Unterhalt einfordern müsste.
Meine Frau hatte einen neuen Arbeitsplatz, wurde in der Probezeit gekündigt weil sie eine schwere Armoperation durchführen lies (Arbeitsausfall ca. 1 Jahr).
Den Job (Altenpflege) wird sie aufgrund der körperlichen Belastung nicht mehr ausüben können - sie wird umschulen müssen - ob sie einen neuen Arbeitsplatz mit 46 Jahren bekommt sei
dahin gestellt. Sie bekommt momentan Krankengeld (576 Euro).

Für mein Verständnis bin ich zunächst für die Tochter (16), die Zwillinge (5), meine Frau (hat ja nur 576 Euro und ist unter Selbstbehalt), und deren Tochter unterhaltsverpflichtet (Vater zahlt ja nicht)

Meine Frau könnte nun evtl, einen ALG 2 Zuschuss zum Krankengeld bekommen.

Wie wirkt sich das auf die Unterhaltsberechnung aus ? wird das  Krankengeld und/oder ALG mit in die Unterhaltsberechnung einfliessen, oder rechne ich richtig, das ich zum Selbstbehalt meiner Frau mit aufkommen müsste (also wird sie in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen)?

Gruß Mabe
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
DeepThought
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« Antwort #1 am: 12. Januar 2012, 18:58:58 »

Malachit

Hallo Mabe,

Zitat
Für mein Verständnis bin ich zunächst für die Tochter (16), die Zwillinge (5), meine Frau (hat ja nur 576 Euro und ist unter Selbstbehalt), und deren Tochter unterhaltsverpflichtet (Vater zahlt ja nicht)

Erstens, mit der Tochter deiner neuen Frau hast du unterhaltstechnisch nichts zu tun, ist schließlich nicht dein Kind. Etwas anderes würde nur gelten, wenn du sie adoptiert hast.

Zweitens, was deine volljährige Tochter betrifft, beachte bitte die Sonderregelungen für privilegierte volljährige Kinder. Solange deine Tochter zwar volljährig, aber (a) noch nicht 21 Jahre ist, (b) eine allgemeinbildende Schule besucht, und (c) noch bei Mutti wohnt, ist sie in der Unterhaltsrangfolge den minderjährigen Kindern gleichgestellt - bevor wir hier weiterreden, müsstest du also sagen, ob diese Bedingungen zutreffen oder nicht. Allerdings ändert sich ab Volljährigkeit auf alle Fälle die Art der Unterhaltsberechnung, z.B. wird auch ihre Mutter barunterhaltspflichtig (soweit sie denn leistungsfähig ist).

Zitat
Momentan wird geklärt ob ich den Vergleich gerichtlich ändern lassen muss, wenn ich keinen Uh mehr Zahlen möchte, oder ob sie erstmal den Unterhalt einfordern müsste.


Da kommt es nun auf den genauen Wortlaut des Vergleichs an; insbesondere, ob und welche Ausstiegsklauseln drin sind. Wenn du magst, dann stell' die relevanten Textstellen des Vergleichs hier ein (anonymisiert, versteht sich).


Zitat
Meine Frau könnte nun evtl, einen ALG 2 Zuschuss zum Krankengeld bekommen. Wie wirkt sich das auf die Unterhaltsberechnung aus ?


An dieser Stelle rate ich davon ab, taktische Mätzchen zu machen. Deine Frau steht in der Futterkette ziemlich weit hinten, nämlich hinter den drei minderjährigen Kindern und ggf. sogar hinter deiner volljährigen Tochter (nämlich dann, wenn diese als privilegiertes Kind gilt, s.o.) - und wenn das Geld ohnehin schon knapp ist, sollte sie ganz bestimmt nicht auf einen eventuellen ALG-2-Zuschuss verzichten in der vagen Hoffnung, dass du dadurch Zahlungen an einen unerwünschten Unterhaltsempfänger mindern könntest. Dieser Schuss kann viel zu leicht nach hinten losgehen ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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« Antwort #2 am: 12. Januar 2012, 18:59:24 »

Fischkopf

Moin Mabe,

gilt der Vergleich mit der Ex nur bis zur Volljährigkeit?
Wenn die Ex Einkommen hat, wird sie im Verhältnis beider bereinigter Nettoeinkommen genauso barunterhaltspflichtig, deine 'Rate' könnte also sinken.
Ex erbringt evtl. durch Kost und Logis etc. ihren Anteil.
Wenn es eine betriebliche Ausbildung ist oder längere Zeit ein bezahltes Praktikum ansteht, kann dieses Einkommen unterhaltsrelevant angerechnet werden - nach Abzug von Pauschalen, je nach Leitlinien unterschiedlich.
Und, gibt es evtl. eine Ausbilungsversicherung, die nun auszahlt?

Gruss fischkopf
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Mabe
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« Antwort #3 am: 03. Februar 2012, 12:11:56 »

Hallo zusammen,
ich möchte doch nochmal dieses Thema aufgreifen.
Ich weiß jetzt in soweit bescheid, das der Vergleich zum 18. Geburtstag auf die Tochter umgechrieben wird und somit ein volstreckbarer Titel besteht.
Die Kindesmutte arbeitet selbst, und es müsste geprüft werden in wie weit sie Barunterhaltspflichtig ist. (Das dies mit Naturalunterhalt gleichzustellen ist davon gehe ich aus)
Solange die Tochter eine schulische Ausbildung macht und noch bei einem Elternteil wohnt, so ist sie ggf gleich. zu behandeln wie die minderjährigen.
Ich mein Gehalt liegt bei Netto 2164 Euro beim Lohnsteuerjahresausgleich kommt nix dazu. Beeinigtes Netto also 2056 Euro

- Laut Düsseldorfer Tabelle ist die volljährige Tochter nach Stufe 4 zu berechnen. Die minderjährigen aber nur nach Stufe 3? oder wird die volljährige dann auch nach Stufe 3 berechnet?
- die volljährige bekommt ein Schülerbafög von 216 Euro welches laut Tabelle um 90Eu zur Berechnung reduziert werden kann. Müssten also 126 Euro vom Unterhaltsanspruch abgezogen werden?
- würden wir von Stufe 3 ausgehen hätte die volljährige einen Anspruch von 353EU-126EU Bafög=277EU Unterhalt - der wird durch beide Eltern geteilt? also 138,50 EU?
  Was passiert wenn die Mutter nicht soviel verdient das sie die 138,50 Euro aufbringt? zahlt der Vater dann ggf. mehr?

Mein Rechtsanwalt würde die Sache aussergerichtlich durchrechnen, möchte dafür mit gut 400 Euro belohnt werden. Natürlich probiere ich da vorab herauszufinden ob sich eine Änderung des Vergleiches lohnt,
also ob ich nicht nur anders aufgeteilt den gleichen Unterhalt weiterzahlen muß (das sind im moment für die grossen Kinder zusammen 538 Euro).

Gruß Mabe
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« Antwort #4 am: 03. Februar 2012, 12:21:47 »

Hallo Mabe,

volljährige und priveligierte Kinder werden in die Altersstufe 4 eingeordnet.

In Einkommenstufe 3 wären  das also ein Betrag der DDT von 488 €.
Davon werden dann 184 € KG und 126 € Bafög abgezogen. Damit ergibt sich 178 € Zahlbetrag.

So die Rechnung, wenn du alleine pflichtig bist (eine Höherstufung auf 4 wäre evtl. möglich)

Ist nun die KM auch leistungsfähig würde sich die Stufe aus euer beider addiertem Einkommen berechnen. Das kann natürlich eine Höhere Stufe ergeben.

Dann wird der zu zahlende Betrag gequotelt. D.h. jeder Elternteil zahlt den Prozentanteil, der seinem Einkommen entspricht. Aber nicht mehr, als er als allein zahlender zahlen müßte.

LG Tina
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« Antwort #5 am: 03. Februar 2012, 12:32:57 »

Moin
(Das dies mit Naturalunterhalt gleichzustellen ist davon gehe ich aus)
Das kann dir ja wurscht sein, denn das hat keinen Einfluss auf die Berechnung unddeinen Anteil am Unterhalt.
Erst wird Mutterns Anteils in € errechnet un dann kann sie überlegen, in welcher Form sie das auszahlt.

- Laut Düsseldorfer Tabelle ist die volljährige Tochter nach Stufe 4 zu berechnen. Die minderjährigen aber nur nach Stufe 3? oder wird die volljährige dann auch nach Stufe 3 berechnet?
question question question
Hast du hier evtl. Zeilen und Spalten verwechselt?
Es gibt Einkommensstufen(Zeilen) und Altersstufen(Spalten)
Volljährige gehören in die Altersstufe 4 Minderjährige in die Altersstufe 1-3.

- die volljährige bekommt ein Schülerbafög von 216 Euro welches laut Tabelle um 90Eu zur Berechnung reduziert werden kann. Müssten also 126 Euro vom Unterhaltsanspruch abgezogen werden?
- würden wir von Stufe 3 ausgehen hätte die volljährige einen Anspruch von 353EU-126EU Bafög=277EU Unterhalt - der wird durch beide Eltern geteilt? also 138,50 EU?
  Was passiert wenn die Mutter nicht soviel verdient das sie die 138,50 Euro aufbringt? zahlt der Vater dann ggf. mehr?
Die Einkommensstufe(Zeile) richtet sich nach dem Einkommen beider Eltern.
Sie muss dir also Auskunft über das Einkommen der Mutter geben für eine korrekte Berechnung.
Danach wird vom Einkommen der Eltern jeweils 1.150,-€ bzw. 950,-€ abgezogen und der Rest ins Verhältnis gesetzt um den jeweiligen Anteil zu errechnen.

Mein Rechtsanwalt würde die Sache aussergerichtlich durchrechnen, möchte dafür mit gut 400 Euro belohnt werden. Natürlich probiere ich da vorab herauszufinden ob sich eine Änderung des Vergleiches lohnt,
also ob ich nicht nur anders aufgeteilt den gleichen Unterhalt weiterzahlen muß (das sind im moment für die grossen Kinder zusammen 538 Euro).
Das rechnen wir dir 100% günstiger aus.
Aber dafür muss das Einkommen beider Eltern bekannt sein.
Das ist beim Anwalt aber auch nicht anders.
Sonst rechnet er dir für 400,-€ Müll aus.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
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« Antwort #6 am: 03. Februar 2012, 15:40:16 »

Hallo Mabe!

Da Tochter 216 Euro Schülerbafög bekommt macht sie eine schulische Berufsausbildung, welche mind. 2 Jahre dauert und ist 100% nicht mehr priv. !

Das heißt für dich:
a, Selbstbehalt 1150 Euro
b, Ehefrau ist vorrangig mit Bedarf von mind. 920 Euro abzügl. 576 Euro Krankengeld = 344 Euro Restbedarf
c, minderj. Kinder sind vorrangig der Volljährigen

Berechnung:
a, Herabstufung auf EK-Stufe 1 wegen 5 Unterhaltsberechtigter
b, Vorwegabzug UH minderj. Kinder und Ehefrau

Einkommen 2056 Euro
Kind 16 Jahre: 334 Euro
Kind 5 Jahre: 222 Euro
Kind 5 Jahre: 209,50 Euro
Ehefrau: 344 Euro Restbedarf
= 946,50 Euro

Du bist für die Volljährige somit nicht mehr leistungsfähig, da nur noch 946,50 Euro verbleiben und dein Selbstbehalt von 1150 Euro unterschritten ist.

Einkommen KM und Quotelung kann man sich sparen!
Fordere Tochter auf:
a, Schulbescheinigung beizubringen
b, Verzicht auf Vergleich

Grüße,
kosmos

Zum Nachlesen:
Schülerbafög:
    Berufsfachschule (Fachschule) ohne Voraussetzung der vorherigen Berufsausbildung (Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre und sofern ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird)
    Berufskolleg (der 2-jährigen Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss gleichgestellt). Das Berufskolleg gibt es nicht einheitlich in der ganzen Bundesrepublik sondern nur in einigen Bundesländern.

Diese Schulform wird gefördert, wenn Ihr sowohl bei den Eltern wohnt als auch nicht mehr bei den Eltern wohnt. Dabei muss der Auszubildende nicht mehr begründen, warum er nicht mehr bei den Eltern wohnt, um den höheren Grundbedarf zu erhalten. Dies ist eine der positiven Änderungen durch die 23. BAföG Novelle.

Sollte die Förderung zu gering ausfallen, insbesondere, wenn Ihr bei den Eltern wohnt, so besteht ggfls. ergänzender Anspruch auf Hartz IV. Wenn Ihr gefördert werdet, könnt Ihr mit (höchstens) folgenden Sätzen rechnen:
Bedarfsbeträge    ohne eigenen Hausstand    mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag    216 €    465 €
KV-Zuschlag    62 €    62 €
PV-Zuschlag    11 €    11 €
Höchstbetrag    289 €    538 €
« Letzte Änderung: 03. Februar 2012, 15:41:54 von kosmos25 » Gespeichert
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« Antwort #7 am: 03. Februar 2012, 16:07:03 »

Danke Kosmos für die Richtigstellung.
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« Antwort #8 am: 03. Februar 2012, 18:43:40 »

Vielen Dank an alle für eure Antworten!

- Was muss meine Tochter tun um auf den Vergleich zu verzichtem? Reicht da ein scheiben zum Gericht in dem Vater und Tochterr unterschreiben, oder muß das ganze per Anwalt vollzogen werden?
- Ist es für die Tochter nicht evtl. zum Nachteil wenn sie verzichtet? so das die Kostenstelle (Schülerbafög) eine weiterre oder gar ganze Förderung verweigert weil das Kind auf Unterhalt verzichtet hat?

Da die Mutter zu Hause dem Kind alle Entscheidungen abnimmt entsprechend bearbeitet wird sie wahrscheinlich nicht auf Unterhalt verzichten, so das ich eine Änderung der Vergleiches erwirken lassen müssste.

Gruß Mabe
« Letzte Änderung: 03. Februar 2012, 18:46:27 von Mabe » Gespeichert
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« Antwort #9 am: 03. Februar 2012, 19:58:54 »

Moin Mabe,

- Was muss meine Tochter tun um auf den Vergleich zu verzichtem? Reicht da ein scheiben zum Gericht in dem Vater und Tochterr unterschreiben, oder muß das ganze per Anwalt vollzogen werden?
es genügt, wenn sie Dir das Dokument aushändigt oder einen Forderungsverzicht unterschreibt.

- Ist es für die Tochter nicht evtl. zum Nachteil wenn sie verzichtet? so das die Kostenstelle (Schülerbafög) eine weiterre oder gar ganze Förderung verweigert weil das Kind auf Unterhalt verzichtet hat?
sofern die Tochter weiterhin unterhaltsberechtigt ist, muss der Unterhalt nach den neuen Gegebenheiten berechnet werden, wobei das Einkommen der Mutter und das Schüler-BaFÖG berücksichtigt werden.

Da die Mutter zu Hause dem Kind alle Entscheidungen abnimmt entsprechend bearbeitet wird sie wahrscheinlich nicht auf Unterhalt verzichten, so das ich eine Änderung der Vergleiches erwirken lassen müssste.
sie soll ja auch nicht verzichten, sondern nur den Unterhalt nach den neuen Gegebenheiten berechnen lassen.

Grüssles
Martin
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« Antwort #10 am: 03. Februar 2012, 23:57:21 »

Hallo Mabe!

Da euer Vergleich für UH beide Kinder betrifft, ist eine Rückforderung des Vergleiches ausgeschlossen.

Beispiel einer Verzichtserklärung:

Ich verzichte auf alle Rechte aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht xxx vom xxx - Aktz. xxx - gegenüber xxx und erkläre, aus dem vorstehenden Vergleich keine Rechte mehr auf Unterhalt herleiten zu wollen oder herzuleiten.

Das ganze unter Fristsetzung 14 Tage und Einwurfeinschreiben - anzuschreiben ist natürlich die Tochter.

Schicke ihr die letzten 12 Lohnabrechnungen / Steuerbescheid und Bescheid über Krankengeld deiner Frau.
Dann stelle eine Rechnung auf: Einkommen, berufsbedingte Aufwendungen, abzüglich vorrangige Unterhaltspflichten, ....... alles für sie nachvollziehbar. Sie soll aus der Berechnung erkennen, das keine Leistungsfähigkeit besteht und sie nachrangig ist  (Hinweis auf § 1609 BGB).

Persönliches Gespräch anbieten, falls sie Fragen hat.

Zum Schluß schreibst du noch, wenn sie nicht freiwillig darauf verzichtet, du eine Abänderungsklage einreichen musst, wo der Unterlegene dann die Kosten zu tragen hat.

Solltest du nach 14 Tagen keine Antwort erhalten, dann brauchst du einen Anwalt!

Grüße,
kosmos





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« Antwort #11 am: 05. Februar 2012, 17:11:05 »

folgender Gedanke:

Im Vergleich steht:

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden
Vergleich:

1.
Der Beklagte zahlt an die Klägerin für die Kinder  ..............., und ..................., jeweils  Unterhalt  nach Gruppe  1 der Düsseldorfer Tabelle  Altersgruppe 2 von derzeit  241,00  € ab 1. Juli 2005  247,00  €.
2.
Grundlage ist ein bereinigtes Nettoeinkommen des Ehemannes von 1326,85  €.

3.
Die Parteien sind darüber einig,  dass auf Grund der gegenwärtigen
Einkommensverhältnisse des Ehemannes kein Ehegattenunterhalt geschuldet wird.

Der Titel soll nun an die Tochter wenn sie volljährig ist übergeben werden. Laut Gericht könnte ich mich dazu äussern.
Könnte ich dem nicht widersprechen? Begründung das Kind ist nun volljährig und der Vergleich wurde ja mit der Mutter geschlossen. Von daher ist davon auszugehen das er bis zur Volljährigkeit gilt ?

Gruß Mabe
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« Antwort #12 am: 05. Februar 2012, 20:28:29 »

Hallo Mabe!

Die Tochter möchte eine Umschreibung eines Titels - du brauchst einen Verzicht bzw. eine Abänderung.

Der Titel wurde in Prozessstandschaft durch die Kindsmutter auf ihren Namen erwirkt.

Könnte ich dem nicht widersprechen?
Du kannst jederzeit widersprechen, nur wird dir nachstehende Begründung nichts bringen, da sie rechtlich nicht korrekt ist.
Begründung das Kind ist nun volljährig und der Vergleich wurde ja mit der Mutter geschlossen.
Von daher ist davon auszugehen das er bis zur Volljährigkeit gilt ?

Grüße,
kosmos


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