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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 05:14:56 *
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Autor Thema: Unternehmensgesellschaft oder Limited zum Senken des Betreuungsunterhalts  (Gelesen 660 mal)
VaterAusHalle
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5


« am: 04. Januar 2012, 09:12:40 »

Hallo Zusammen,

ist jemand von Euch als Freiberufler tätig und hat zur Reduzierung des Betreuungsunterhaltes eine Limited oder eine Unternehmensgesellschaft gegründet bzw. kennt jemand eine Dritte Person der so etwas ähnliches getan hat.

Viele Grüße

der papa aus Halle
Gespeichert
Maxo
Zeigt sich öfters
**
Beiträge: 54


« Antwort #1 am: 04. Januar 2012, 11:55:00 »

Mit senken des Betreuuungsunterhalts hab ich zwar nichts am Hut.

Aber ja, eine UG ist eine sehr nützlich Sache für Trennungsväter, um Aufbau oder Strukturierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu organisieren. Man muss auf die Konstruktion achten. Limited wäre m.M. nicht mehr erforderlich, seit es die UG gibt.
Gespeichert
VaterAusHalle
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5


« Antwort #2 am: 05. Januar 2012, 07:26:59 »

Hallo Maxo,

was meinst Du mit der Konstruktion bzw. Struktur der Unternehmensgesellschaft?

Viele Grüße

Papa Aus Halle
Gespeichert
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.404



« Antwort #3 am: 05. Januar 2012, 18:08:13 »

Moin VaH,

auch die deutschen Familiengerichte kennen das Phänomen der Selbständigen und Freiberufler, die angesichts einer drohenden Unterhaltspflicht plötzlich "verarmen". Daher legen sie bei der Berechnung der Unterhaltshöhe auch nicht das aktuelle (gesunkene) Einkommen zugrunde, sondern das aus den vergangenen 36 Monaten.

Ein Konstrukt zur Unterhaltsminimierung über eine andere Gesellschaftsform könnte sich - wenn überhaupt - nur in der Zukunft auswirken. Und hier kann dann das so genannte "fiktive Einkommen" zuschlagen, bis hin zur Massgabe, dass man sich eine Selbständigkeit ggf. nicht mehr leisten kann und/oder einen Nebenjob anzunehmen hat.

Grüssles
Martin
Gespeichert

     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Marko99
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 272


« Antwort #4 am: 05. Januar 2012, 18:36:38 »

So wie Brille schon schrieb. Die letzten 36 Monate werden berechnet. Evtl müssen bei Stufenklage auch die Einzeleinkünfte ausgewiesen werden.

Mein Glück war bzw. ist jetzt, dass es in den letzten Jahren mit meiner Gewerbetätigkeit zwar gut lief, ich aber wegen der Geburten der Kids zurückgefahren habe.

Wie meine Anwältin mir erläuterte, hat eine Ug oder Ltd. zwar den Vorteil, dass man sich selbst nur ein geringes "Gehalt" zahlen kann, aber es nimmt dir kein Gericht ab, dass, wenn deine "Mini GmbH" gut läuft, du dir nur ein Mini Geschäftsführergehalt zahlst. Da kann es schon mal vorkommen, dass dann auch die Ausgaben unter die Lupe genommen werden.
Der Anwalt meiner Ex z.B. zweifelt nicht meine einkünfte des letzten Jahres an, sondern eher die Ausgabenseite.

So zweifelt meine Frau natürlich meine "Spritkosten" an. Ich mach eine ordentliche Reisenkostenabrechnung. Diese gesetzlichen Pauschalen dort, sind natürlich höher als meine reinen Spritkosten... was wiederum meinen Gewinn mindert...

Da ich Vollzeit arbeiten gehe und das Gewerbe ausübe, hat meine Anwältin von einer "Überobligatorischen" Tätigkeit gesprochen und beantragt, dass mein Jahresgewinn nur zur Hälfte angerechnet wird.

Letztendlich ist eine Ug, Ltd. aber dennoch sinnvoll um sein Vermögen abzusichern, vor der raffgierigen Exe...
Gespeichert
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.404



« Antwort #5 am: 05. Januar 2012, 18:56:26 »

Moin,

Letztendlich ist eine Ug, Ltd. aber dennoch sinnvoll um sein Vermögen abzusichern, vor der raffgierigen Exe...
dann muss man diese UG oder Ltd. aber bereits vor der Ehe gegründet haben und nicht erst angesichts der Trennung. Ansonsten wird - falls es zum Streit darüber kommt - das Delta aus dem Unternehmenswert zu Beginn und zum Ende der Ehe gebildet; dieses fliesst dann in die Zugewinnberechnung mit ein. Wenn die Firma erst während der Ehe gegründet wurde, ist der Anfangswert Null und der Zugewinn entsprechend hoch.

Es gibt im Bereich der scheidungsbedingten Einkommens- und Vermögensverminderung keinen einzigen Trick, der nicht schon hundert- und tausendfach versucht worden wäre. Die beste Strategie ist daher immer noch der Versuch, all diese Fragen einvernehmlich mit der Ex zu klären und nicht über honorargeile Anwälte. Dafür wäre es im Fall des Openers allerdings sinnvoll, keine überflüssigen Baustellen wie >>>DIESE<<< zu eröffnen.

Grüssles
Martin
Gespeichert

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