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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 04:57:22 *
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Autor Thema: Abänderung BU nach "neuem Recht"?  (Gelesen 750 mal)
Albae
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5



« am: 02. Januar 2012, 22:10:21 »

Hallo,

nachdem man mir vor längerem in diesem Forum, an anderer Stelle, sehr gute Tipps geben konnte (an dieser Stelle einmal Danke an all jene), möchte ich mich gerne noch einmal mit einer Frage an alle wenden.

Ich lebe seit 2006 getrennt und wurde 2007 geschieden. Ich habe einen 9-jährigen Sohn. Seit 2006 zahle ich KU und BU. DIe Mutter geht in etwas halbe Tage arbeiten. Zusätzlich arbeitet sie auch nebenbei, was sie aber nicht angibt. Ich kann es natürlich auch nur sehr schwer beweisen.
Nun soll sich zwischenzeitlich das Unterhaltsrecht meines Wissens dahingehend geändert haben, dass der Bezieher von Ehegattenunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes anspruch auf Unterhalt haben soll. Ab da gelte eigentlich die Pflicht, dass "jeder für sich selber sorgen solle". Natürlich ist m Einzellfall zu prüfen, inwieweit eine Erwerbstätigkeit für den das Kind betreuenden Elternteil überhaupt möglich ist, so dass auch über die drei Jahre hinaus Anspruch auf BU bestehen kann.

Nun habe ich bislang verschiedene Aussagen zu diesem Thema gehört. Angefangen von "bist Du doof überhapt noch zu zahlen" bis hin zu "an der Zahlungsverpflichtung und deren Höhe habe sich gar nichts geändert".

Nun meine Frage:

Mein Sohn besucht das 4. Schuljahr. Seit dem 4. Schuljahr besteht die Möglichkeit, dass mein Sohn in die offene Ganztagsschule gehen könnte, was die Mutter aber nicht ausnutzt. Kann ich die Mutter dazu anhalten, alle Möglichkeiten der Unterbringung des Jungen, also auch die Unterbringung in der Ganztagsschule, zu nutzen, damit sie selber für ihren Unterhalt arbeiten gehen kann?

Macht es Sinn bereits jetzt zu versuchen den BU, zu kürzen?
Sollte ich bis zu den Sommerferien und dem Wechsel meines Sohnes in die weiterführende Schule warten?

Ich hatte sowieso gedacht nicht gleich den kompletten Betrag zu kürzen, sondern vielmehr in Stufen. So dass bis zu den Sommerferien der BU auf Null heruntergekürzt wird.

Nun warte ich sehr gespannt auf Antwort.

Schon mal vielen Dank.

Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 02. Januar 2012, 22:26:31 »

Moin.
Versuch macht kluch.

Im EU gibt es zwar keinerlei Klarheit und Rechtssicherheit aber in deiner Konstellation scheinen die Chancen groß genug, es zu versuchen.
Insbesondere die Betreuungsmöglichkeiten solltest du recherchieren, wobei ein Schulwechsel wohl eher nicht verlangt werden kann.
Gut wäre es, wenn du selbst deine Betreuung anbieten könntest.
Da du sowieso einen Anwalt dafür brauchst, solltest du den auch nach seiner Strategie fragen.
Er kennt sich (hoffentlich) auch mit den Gepflogenheiten in deinem Sprengel aus.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.404



« Antwort #2 am: 03. Januar 2012, 01:27:28 »

Moin albae,

was Du an Deine Ex bezahlst, ist kein Betreuungs-, sondern nachehelicher Unterhalt. Ein wichtiger Unterschied, den für Letzteren spielt es keine Rolle, ob ein Kind zu betreuen ist; mit EU sollen nur "ehebedingte Nachteile" ausgeglichen werden. Und was ein solcher "Nachteil" ist, ist Interpretationssache. Mit einem guten Anwalt bekommt "frau" auch ohne Kind EU.

Für Dich entscheidend ist, auf welcher Basis Du diesen Unterhalt leistest: War das eine private Vereinbarung zwischen Euch (dann kannst Du Deine Zahlungen zum nächsten Ersten einstellen) oder gibt es ein Gerichtsurteil über den EU? Falls Letzteres, kommt es darauf an, ob Bedingungen oder Befristungen eingebaut sind. Wenn nicht, besteht Deine Zahlungspflicht einfach aufgrund der Tatsache, dass die Dame mal mit Dir verheiratet war. Du kannst dann lediglich versuchen, eine Abänderungsklage anzuleiern; Ausgang: Ungewiss.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Guru
Nicht wegzudenken
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Beiträge: 264


« Antwort #3 am: 03. Januar 2012, 09:46:54 »

Morgen Albae
kann nur bestätigen was brille schon sagte,BU in diesem Kindesalter ist selbst in dieser Bananenrepublik mittlerweile die Ausnahme.
Ich befürchte deshalb auch das es sich bei dir um EU handelt(eine viel üblere Krankheit des Unterhaltsrechtes).
Du müßtest schauen was in deinem Urteil Vergeich etc. genau steht was ein Unterhaltsanspruch für deine EX begründet.
Das heißt natürlich nicht das EU unantastbar bleibt ,deiner EX obliegt im Grundsatz wie dir und mir sich selbst zu versorgen, in deinem Fall müßtest du vermutlich vor Gericht eine baldige Befristung einklagen.
Sollte deine EX versuchen doch BU zu fordern stehen m.e die Chancen nicht besonders gut, die meisten OLGs gehen von einer Vollzeitstelle ab Eintritt des Kindes auf eine weiterführendenSchule aus.
Diese Auffassung mußten die OLGS wieder aus ihren Leitlinie entfernen da der BGH im Grundsatz schon wesentlich früher von einer Vollzeitstelle ausgeht.

Gruß Guru
Gespeichert
ginnie
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1.594



« Antwort #4 am: 03. Januar 2012, 10:15:24 »

Morgen albae

am besten du stellst anonym (also ohne Namen ect.) den genauen Wortlaut des Urteils/Vergleiches oder was auch immer die Grundlage deiner BU-Zahlungen ist, hier rein. Dann können wir noch besser etwas dazu sagen.

ligr ginnie
Gespeichert

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Albae
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5



« Antwort #5 am: 03. Januar 2012, 21:39:28 »

Vielen Dank für Eure Beiträge.

Ich werde mir also das damalige Urteil oder Protokoll mal vornehmen und den genauen Wortlaut überprüfen.
Gespeichert
Albae
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5



« Antwort #6 am: 12. Januar 2012, 21:49:07 »

Hallo,

ich habe mir die alten Unterlagen einmal angesehen. Es handelt sich um einen Beschluss über einen seinerzeit getroffenen Vergleich. Danach muss ich an meine Ex-Frau einen "monatlichen Trennungsunterhalt" zahlen. Des Weiteren verpflichtete sich meine Ex-Frau, mir die Anlage U zu unterschreiben. Im Gegenzug habe ich mich verpflichtet, ihr "möglicherweise entstehende steuerliche Nachteile dadurch auszugleichen".

Nun würde ich ja so langsam mal gerne von dem Ehegattenunterhalt weg. Muss ich das zwingend über Anwalt und Amtsgericht? Ich würde meiner Ex viel lieber ohne Anwalt- und Gerichtskosten so etwas wie einen "Abschied in Raten" anbieten.

Kann ich ihr nicht anbieten, ab März den Unterhalt monatlich um eine feste Summe zu reduzieren, so dass im Juni die letzte Zahlung erfolgt? Im Juli endet das Schuljahr und im nächsten Schuljahr geht mein Kleiner in die weiterführende Schule. Ich denke das wäre ein faires Angebot.

Ist diese Vorgehensweise ratsam? Oder würde ich dann bei einem eventuellen Verfahren Probleme bekommen?

Sollte sie sich darauf nicht gütlich einlassen, wovon ich leider ausgehen muss, hätte ich noch das ein oder andere Argument. So ist mir nachweislich bekannt, dass meine Ex seit langem einen nicht angegebenen Nebenverdienst zu ihrem anzurechnenden Einkommen hat. Und mein Sohn sitzt häufiger nachmittags alleine zu Hause. Da wäre er wohl besser in der Betreuung der Offenen Ganztagsschule seiner Grundschule untergebracht, denn er hat erhebliche Probleme in der Schule.

Nur glaube ich nicht, dass mir diese Argumente weiterhelfen würden.
Gespeichert
United
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 736



« Antwort #7 am: 13. Januar 2012, 08:20:31 »

Moin Albae,

Danach muss ich an meine Ex-Frau einen "monatlichen Trennungsunterhalt" zahlen.
Wenn in dem Beschluss explizit von Trennungsunterhalt die Rede ist und danach keine weiteren Unterhaltsvereinbarungen getroffen wurden, dann zahlst Du derzeit nachehelichen Unterhalt auf (mehr oder minder) freiwilliger Basis ...

... vor diesem Hintergrund ist diese Vorgehensweise ein gangbarer Weg:
Kann ich ihr nicht anbieten, ab März den Unterhalt monatlich um eine feste Summe zu reduzieren, so dass im Juni die letzte Zahlung erfolgt?

Ob vor Gericht letzlich ein Unterhaltsanspruch ausgeurteilt würde, ist aufgrund richterlicher Einzelfallherrlichkeit nicht vorhersehbar.
In Anbetracht der von Dir geschilderten Umstände (Kind 9 Jahre, seit 4 Jahren geschieden) scheinen die Chancen für einen Ausstieg aus den Zahlungen für Ex nicht schlecht (hängt aber nicht zuletzt davon ab, ob Madame die gleiche Tätigkeit wie vor der Geburt ausübt oder - neben der "Nur"-Halbtagstätigkeit - noch weitere ehebedingte Nachteile vorliegen ...

Besten Gruß
United
Gespeichert
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