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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 04:50:46 *
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Autor Thema: Stufenklage klassenfahrt  (Gelesen 1773 mal)
blaupeg
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Beiträge: 26


« am: 02. Januar 2012, 11:00:39 »

hallo Ihr Lieben
Ich habe da ein riesen Problem!
Leider
ewas kompliziert.
Die KM meiner Kinder 11 und 13 Jahre
macht eine Auskunftsklage/ Stufenklage Sonderbedarf. Ich
bin meinen Zahlungsverpflichtungen immer nachgekommen, habe
meine Einkommensverhältnisse immer offen gelegt.

Der
letzte neue Titel wurde am 12. 4 2010 erstellt. Zahle seit
dem nach EinkommensStufe 2/ Altersstufe 2 und 3

Nun
behauptet die KM. Sie hätte niemals Einkommensnachweise von
mir bekommen, und ließ sich das vom Jugendamt und ihren
ehemaliden RA bestätigen. Dabei hat sie die
Einkommensnachweise.

Im übrigen hat sie jetzt eine neue
RA. Ich kann mir leider keinen neuen RA leisten. Verdiene
zwar recht gut , befinde mich aber in Insolvenz.

Von
ihrer neuen Rechtsanwätin kam erst ein Schreiben , daß ich
meine Einkommensnachweise zu ihr schicken solle und die
Kosten für die Klassenfahrt meines Sohnes von 130€ plus 50€
Taschengeld auf das Konto meiner Frau überweisen solle.
Es
handelt sich um eine 4- Tägige Klassenfahrt in ein
Mittelalterdorf , wo ich die 50€ Taschengeld für absolut
utopisch halte.

Nun ja ich habe der Anwältin
zurückgeschrieben , dass ich alles offen legen werde , wenn
die Zweijahresfrist um ist, aber nicht jetzt.

Dann kam
das zweite Schreiben zu dem ich nochmals aufgefordert wurde
meine EK-nachweise offen zu legen mit entsprechender
Klageandrohung.

Ich schrieb wieder zurück. Wenn die
Zeit gekommen ist.

Nun Pünktlich zu Silvester kommt der
Verfahrenskostenhilfeantrag meiner Kinder vertreten durch
die KM

Darin steht Namens und im Aufrag der
Antragsteller beantrage ich:
1. Den Antragstellern
Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin
zu bewilligen.

2. nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe
und nur in deren Umfang wird beantragt, den beiligenden
klage entwurf zuzustellen.


Ich weiß nicht mehr weiter.
Wie gesagt. Ich kann mir keinen Anwalt leisten. Für PKH
verdiene ich noch zuviel (schätze ich)

Können denn
Frauen immer machen,was sie wollen ?   
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Wolf
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« Antwort #1 am: 02. Januar 2012, 11:12:05 »

Servus blaupeng,

willkommen bei vatersein.de und gleich als erstes ein guter Rat:

Bleibe cool und komme erst mal von Deiener Aufregung runter.
Dazu besteht nämlich erst mal kein Anlass.

Rechtsanwälte werden für solche Briefe bezahlt und schreiben deshalb gerne und mit unheimlich vielen Forderungen an die Gegenseite.

Wenn Du nachweislich regelmäßig den Unterhalt für die Kinder bezahlst, dann kann es schon mal gar nicht mehr so dicke kommen.

Wie seid ihr denn eigentlich bisher immer auf die Summen gekommen? Wie und wer hat denn da gerechnet?
Wenn Titel vorliegen, dann warst Du doch auf dem Jugendamt, oder?

Und zum Thema Sonderbedarf für eine Klassenfahrt bleibst Du auch locker. Die kommt ja sicherlich nocht plötzlich vom Himmel geflogen. Der Termin ist ja bereits länger bekannt.
Da kannst Du erst mal damit argumentieren, dass DU mit Deinen regelmäßigen KU-Zahlungen schon Deinen Beitrag dazu geleistet hast.
KM hätte davon einen Betrag für diese Klassenfahrt zurücklegen können.
Ist immer wieder mal ein strittiger Punkt. Und vermutlich gibt`s dazu auch einige widersprüchliche Gerichtsurteile dazu.

Deine Ex möchte scheinbar schon die neue Runde für 2012 einläuten und hofft, dass mit einer RAtte mehr dabei für sie raus kommt

Einen eigenen Anwalt brauchst Du erst mal nicht. Vertraue dem Forum hier.
Wenn Du konkrete Zahlen angibst, können die Rechenkünstler hier mal für Dich die Zahlbeträge ermitteln. Dass spart Dir die Anwaltskosten

Gruß, Michael

« Letzte Änderung: 02. Januar 2012, 11:17:35 von staengler » Gespeichert

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brille007
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« Antwort #2 am: 02. Januar 2012, 11:13:51 »

Moin blaupeg,

zunächst mal: Viel hilft nicht immer viel; ich habe daher eines Deiner identischen Postings gelöscht. Antworten an zwei Stellen auf dieselbe Frage bringen Dich nicht weiter.

Was die Klassenfahrt angeht: Diese kommen üblicherweise nicht aus heiterem Himmel, sondern werden mit zeitlich ausreichendem Vorlauf angekündigt. Deiner Ex ist es laut Rechtsprechung daher zuzumuten, aus dem laufenden Unterhalt entsprechende Rücklagen zu bilden.

Was den Unterhalt an sich angeht, ist die 2-Jahres-Frist nicht in Stein gemeisselt. Wenn die letzte UH-Berechnung im April 2010 war, ist das Ansinnen nach neuerlicher Auskunft demnächst sowieso berechtigt. Hat sich Dein Einkommen denn massiv verändert? Falls nicht: Was bringt es, jetzt ein teures Verfahren zu riskieren wegen einer Auskunft, die Du in drei Monaten sowieso geben musst?

Grüssles
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82Marco
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« Antwort #3 am: 02. Januar 2012, 11:14:59 »

Servus blaupeg und willkomen im Forum!
Da der Unterhalt (bei wem?) tituliert ist, gehe ich davon aus, dass 2010 Deine Einkommensunterlagen vorgelegen haben.
Klassenfahrten sind meines Wissens nicht als Sonderbedarf zu behandeln vielmehr ist die KM angehalten, aus dem geleisteten KU "anzusparen", zumal das Ereignis per se bestimmt schon seit längerer Zeit bekannt ist.
Zitat
Nun Pünktlich zu Silvester kommt der Verfahrenskostenhilfeantrag meiner Kinder vertreten durch die KM.
Wahrscheinlich vom zuständigen Amtsgericht mit der Bitte um Stellungnahme? Wenn ja, schreib an das Gericht, dass die Anträge abzuwweisen sind, da Du bereits KU-Zahungen gemäß Titel vom tt.mmt.jjjj nachweislich geleistet hast und eine Auskunftspflicht bei unverändertem Einkommen (<10%) frühestens April 2012 statt finden wird.

Grüßung
Marco

P.S.
Bitte benutze die Vorschaufunktion und ändere Deine Zeilenformatierung beim nächsten Mal. 
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Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
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« Antwort #4 am: 02. Januar 2012, 11:23:03 »

Moin.
Das Hauptproblem dürfte jetzt sein, nachzuweisen, dass du im April 2010 Auskunft gegeben hast.
Wenn es wirklich einen Titel zu dem Datum oder eine sonstige Vereinbarung gibt, ist es ok, aber wenn nicht sieht es an der Front etwas unglücklich aus, denn wenn du jetzt Auskunft gibst oder dazu verknackt wirst, hast du zumindest die gegnerischen Kosten an der Backe.
Zumindest für den eigenen RA solltest du aber trotzdem VKH versuchen, denn in allen Unterhaltssachen besteht dank Frau Zypries/SPD Anwaltszwang
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blaupeg
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« Antwort #5 am: 02. Januar 2012, 11:26:03 »

Man bin ich froh, dass man hier so schnell Antworten bekommt. Mein Arbeitgeber hatte für ein Jahr 4Schichtsystem statt 3 Schichten . Mehrverdienst war ca 180€ mtl. Das endet aber nächsten Monat. Meine Frau schätze ich, will mich jetzt festnageln, weil mein Sohn nächstes Jahr 12 Jahre alt wird und auch in die nächste Altersstufe wechselt. Wenn ich die 5 Monate bis zur nächsten Einkommensvorlage noch warten könnte, würde sich das Ganze wieder ausgleichen und ich würde nicht eine Stufe höher wandern.
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Wolf
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« Antwort #6 am: 02. Januar 2012, 11:27:13 »

Ja , es gibt einen Titel vom 12. 4. 2010
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« Antwort #7 am: 02. Januar 2012, 11:32:16 »

Moin blaupeg,

Ja , es gibt einen Titel vom 12. 4. 2010
dann gibt es ja sicher auch "begleitenden Schriftverkehr" aus 2010, aus dem sich die Berechnungsgrundlagen ergeben. Zumindest, wenn Du ein bisschen Ordnung in Deinen Unterlagen hast. Und dann kann Deine Ex blubbern wie sie will; für Dokumente, die sie selbst verloren hat, bist Du nicht verantwortlich.

Grüssles
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« Letzte Änderung: 02. Januar 2012, 11:36:09 von brille007 » Gespeichert

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« Antwort #8 am: 02. Januar 2012, 11:39:14 »

Ja , gibt es aber leider nur die Forderung über Einkommensnachweise von Ihrer Seite. Leider keine Eingangsbestätigung
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« Antwort #9 am: 02. Januar 2012, 11:44:21 »

Aber wie und wo ist der denn ausgestellt worden?
Und was steht drin?
Ich würde mich schon auf den Standpunkt stellen, dass du zur Erstellung des Titels selbstverständlich Auskunft gegeben hast.
Im Übrigen wirst du um die Berücksichtigung des höheren Einkommens kaum herum kommen, denn du musst ja das Einkommen von 5.2011 bis 4.2012 vorlegen.
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« Antwort #10 am: 02. Januar 2012, 11:48:04 »

Aber wie und wo ist der denn ausgestellt worden?
Und was steht drin?
Ich würde mich schon auf den Standpunkt stellen, dass du zur Erstellung des Titels selbstverständlich Auskunft gegeben hast.
Im Übrigen wirst du um die Berücksichtigung des höheren Einkommens kaum herum kommen, denn du musst ja das Einkommen von 5.2011 bis 4.2012 vorlegen.

werde jetzt mal Daten einstellen. Mein Durchschnittsnetto betrug im Moment 2050 € werbungskosten sind noch nicht abgezogen. Versicherungen habe ich keine. Die sind in die Insolvenz gegangen. wenn ich die 5 Monate noch warten könnte habe ich ein Durchschnittsnetto von ca. 1850€. somit würde ich in meiner jetzigen Stufe bleiben. das 4 Schichtsystem war eine einmalige Sache. es ist nicht die Regel. Es ist also eine ganz knappe Kiste. Und ja ich bin zu Stellungnahme aufgefordert.


Es ist ein statischer Titel ausgestellt vom jugendamt
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« Antwort #11 am: 02. Januar 2012, 11:55:47 »

Es ist ein statischer Titel ausgestellt vom jugendamt
Ja aber wie kam der denn zustande?
Hast du denen damals dein Einkommen genannt oder hast du einfach gesagt, ich hätte gerne einen Titel über X,- €?
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« Antwort #12 am: 02. Januar 2012, 12:01:36 »

Ja aber wie kam der denn zustande?
Hast du denen damals dein Einkommen genannt oder hast du einfach gesagt, ich hätte gerne einen Titel über X,- €?


Ich habe Ihr die einkommensnachweise gegeben. sie ist damit zum Jugendamt und hat eine neue Berechnung machen lassen. Ich bin danach hingefahren und habe unterschrieben. Nun hat meine EX neue RA, und die forderte von mir Einkommensnachweise. Ich habe zurückgeschrieben,dass ich die Einkommensnachweise zu gegebener Zeit (mai 2012) geben werde, aber nicht jetzt. die RA hat Klage angedroht und sich vom Jugenamt und der alten RA meiner Frau eine Bestätigung darüber, dass Sie keine Einkommensnachweise hätten eingeholt.
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« Antwort #13 am: 02. Januar 2012, 12:11:35 »

Ich habe Ihr die einkommensnachweise gegeben. sie ist damit zum Jugendamt und hat eine neue Berechnung machen lassen. Ich bin danach hingefahren und habe unterschrieben. Nun hat meine EX neue RA, und die forderte von mir Einkommensnachweise. Ich habe zurückgeschrieben,dass ich die Einkommensnachweise zu gegebener Zeit (mai 2012) geben werde, aber nicht jetzt. die RA hat Klage angedroht und sich vom Jugenamt und der alten RA meiner Frau eine Bestätigung darüber, dass Sie keine Einkommensnachweise hätten eingeholt.
Im titel steht Kind 1 291€
Kind 2 291€
Zwischenzeitlich ist Kind 1 aber 12 geworden. Ich habe die Erhöhung sofort veranlasst, da ich in der Stufe 2 bin. Zahle also im Moment
Kind 1   356€
kind 2   291€

Und genau darum geht es. Kind 2 wird nächstes Jahr 12. Und wenn sie jetzt eine Stufe höher erzielt, zahle ich nächstes Jahr

Kind 1    377€
Kind 2    377€

Wohl gemerkt ohne 4 Schichten. Also bei einem durchschnittsnetto von ca. 1850€

Und meine EX weiß ganz genau, dass eine Abänderungsklage viel Geld kostet und ich mirdas nicht leisten kann.
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« Antwort #14 am: 02. Januar 2012, 12:51:21 »

Also ich würde unter diesen Umständen auch bei dem Standpunkt bleiben, dass du vor weniger als 2 Jahren Auskunft gegeben hast.
Wenn die Auskunft unzureichend gewesen wäre, hätte sie ja damals schon Klage einreichen können. Hat sie aber nicht. Also kann man wohl davon ausgehen, dass die Auskunft ausreichend war. Nun möge sie sich eben bis April gedulden, ansonsten sei die Klage mutwillig, da jemand der keine VKH bekommt, sicher nicht wegen 3 Monaten früherer Auskunft klagen würde.
Und die Klassenreise ist durch den Unterhalt gedeckt.

Falls es wirklich zur Klage kommt, solltest du dann auch VKH beantragen und einen Anwalt beauftragen.
Jetzt einzuknicken lohnt sich m.M.n. nicht, da du dann auf jeden Fall den gegnerischen Anwalt bezahlen musst, während deine Erfolgsaussichten, im Verfahren nicht ganz schlecht zu sein scheinen.

Ich würde das durchziehen.
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« Antwort #15 am: 02. Januar 2012, 13:07:40 »

Moin bluepeg,

von einem Netto von 2.050 EUR auf knapp unter 1.900 EUR (die Grenze zwischen Stufe 2 und 3) zu kommen ist nicht das Riesenproblem; das schafft man oft schon über die Fahrtkosten zur Arbeit.

Im übrigen würde ich einer Klage auch gelassen entgegensehen: Einen VKH-Antrag der Gegenseite bekommst Du ja vorab zur Stellungnahme und kannst darin vortragen, dass Du selbstverständlich im April 2012 Auskunft erteilen wirst, wenn die 2 Jahre rum sind; dass Deiner Ex das auch bekannt und eine Klage deshalb mutwillig sei.

Dann kann sie sich überlegen, ob sie das Ganze mit "eigenem" Geld probieren möchte - und das senkt die Streitlust oft ganz enorm. Erfreulicher Nebeneffekt: Du zeigst damit, dass Du nicht angstvoll über jedes Stöckchen springst, nur weil irgendwer "mach, was ich will - sonst Klage!" sagt.

Grüssles
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« Antwort #16 am: 02. Januar 2012, 13:16:16 »

Schnell mal dazwischengeschoben:
Jetzt einzuknicken lohnt sich m.M.n. nicht, da du dann auf jeden Fall den gegnerischen Anwalt bezahlen musst, während deine Erfolgsaussichten, im Verfahren nicht ganz schlecht zu sein scheinen.
In meinem Fall war es damals so, dass meine Ex ihre Anwaltskosten selbst tragen musste weil sie gleich zur Anwältin gelaufen ist, anstatt mich erst mal direkt aufzufordern.

Ansonsten würde ich mich den Meinungen von Beppo und Martin anschließen und gelassen auf den weiteren Verlauf blicken.

Zur Not kann man am Ende immer noch neue Titel nach eigenen Vorstellungen erstellen lassen und somit den Streitwert (und die Anwaltskosten) auf diese Weise auch nochmal drücken.

Gruß, Michael
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« Antwort #17 am: 02. Januar 2012, 13:31:16 »

Hi,

zumal die Anträge ganz explizit nur bedingt gestellt sind, scheint sich die Gegenseite alles andere als sicher zu sein. Den eigenen VKH-Antrag kannst Du erst dann stellen, wenn das Verfahren tatsächlich eröffnet wurde. Das ist jetzt noch nicht der Fall. Im Moment läuft nur das VKH-Prüfungsverfahren und da gibt es keinen Anwaltszwang und letztlich wird nur darüber entschieden, ob die Kinder VKH bekommen und der Antrag dann förmlich zugestellt wird.

Interessant fände ich allerdings, die genauen Anträge des Klageentwurfs zu kennen.

Gruss von der Insel
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« Antwort #18 am: 02. Januar 2012, 13:40:30 »

Hi,

zumal die Anträge ganz explizit nur bedingt gestellt sind, scheint sich die Gegenseite alles andere als sicher zu sein. Den eigenen VKH-Antrag kannst Du erst dann stellen, wenn das Verfahren tatsächlich eröffnet wurde. Das ist jetzt noch nicht der Fall. Im Moment läuft nur das VKH-Prüfungsverfahren und da gibt es keinen Anwaltszwang und letztlich wird nur darüber entschieden, ob die Kinder VKH bekommen und der Antrag dann förmlich zugestellt wird.

Interessant fände ich allerdings, die genauen Anträge des Klageentwurfs zu kennen.

Gruss von der Insel


Verfahrenskostenhilfeantrag

die Kinder vertreten durch die Mutter

gegen

Mich

wegen Auskunft

Namens und im Auftrag beantrage ich

1. den Antragsstellern Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen

2. nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe und nur in deren Umfang wird beantragt den beiliegenden Klageentwurf zuzustellen.





Zweites Blatt:

Antrag auf Auskunftserteilung gem.  § 1605 BGB und Sonderbedarf
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Wolf
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« Antwort #19 am: 02. Januar 2012, 13:54:55 »

Bezüglich der Kassenfahrt behauptet sie einfach. Sie hätte nur 1150€  Einkommen und sei nicht leistungsfähig
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« Antwort #20 am: 02. Januar 2012, 13:56:19 »

Möchte mich auch schon mal bei allen bedanken. Habe jetzt nicht mehr so einen riesen Kloß im Hals
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Wolf
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« Antwort #21 am: 02. Januar 2012, 13:57:29 »

Moin blaupeg,

ein kleines Fragezeichen sehe ich noch: Von der Zweijahresfrist kann (nicht muss!) abgewichen werden, wenn der Antragsteller/Unterhaltsgläubiger glaubhaft machen kann, dass der Antragsgegner/Unterhaltsschuldner Einkünfte erzielt, die mehr als 10 Prozent höher sind als bei der letzten Berechnung. Das wäre rechnerisch bei einer EK-Differenz von 1.850 zu 2.050 EUR der Fall - die Frage ist: Weiss die Ex von diesem zwischenzeitlichen "Einkommenssprung"?

Bezüglich der Kassenfahrt behauptet sie einfach. Sie hätte nur 1150€  Einkommen und sei nicht leistungsfähig
ihr eigenes Einkommen interessiert in diesem Zusammenhang nicht; sie bekommt Unterhalt von Dir (sogar mehr als den Mindestunterhalt) und muss davon eben was für Klassenfahrten zur Seite legen.

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« Antwort #22 am: 02. Januar 2012, 14:03:26 »

Moin blaupeg,

ein kleines Fragezeichen sehe ich noch: Von der Zweijahresfrist kann (nicht muss!) abgewichen werden, wenn der Antragsteller/Unterhaltsgläubiger glaubhaft machen kann, dass der Antragsgegner/Unterhaltsschuldner Einkünfte erzielt, die mehr als 10 Prozent höher sind als bei der letzten Berechnung. Das wäre rechnerisch bei einer EK-Differenz von 1.850 zu 2.050 EUR der Fall - die Frage ist: Weiss die Ex von diesem zwischenzeitlichen "Einkommenssprung"?
ihr eigenes Einkommen interessiert in diesem Zusammenhang nicht; sie bekommt Unterhalt von Dir (sogar mehr als den Mindestunterhalt) und muss davon eben was für Klassenfahrten zur Seite legen.

Grüssles
Martin


nein Sie weiß nichts davon. Das alles ist nur Schikane, weil ich die Klassenfahrt 130€ plus die 50€ Taschengeld nicht bezahlen will. Im übrigen kam die Forderung gleich per Anwalt. Es ging also in erster Linie um die Klassenfahrt, da sie nicht leistungsfähig ist, sollte ich meine Einkünfte offen legen und  die klassenfahrt bezahlen.

Es habdelt sich um eine 4 Tägige klassenfahrt und 50 € Taschengeld dafür ist auch völlig utopisch
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« Antwort #23 am: 02. Januar 2012, 14:44:05 »

Moin blaupeg,

Das alles ist nur Schikane, weil ich die Klassenfahrt 130€ plus die 50€ Taschengeld nicht bezahlen will. Im übrigen kam die Forderung gleich per Anwalt. Es ging also in erster Linie um die Klassenfahrt, da sie nicht leistungsfähig ist, sollte ich meine Einkünfte offen legen und  die klassenfahrt bezahlen.

Es habdelt sich um eine 4 Tägige klassenfahrt und 50 € Taschengeld dafür ist auch völlig utopisch
Jeder kann jeden wegen allem verklagen; kein Grund, sich den Tag versauen zu lassen. Google einfach mal nach Seiten wie >>>DIESER<<<.

Im Übrigen sind Klagen mit einem Streitwert von 180 EUR - noch dazu auf VKH - nicht unbedingt der Brüller, für den Anwälte sich furchtbar krumm machen. Schreib die passende Stellungnahme zum VKH-Antrag, schicke ihn fristgerecht zurück und harre der Dinge, die da kommen.

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« Antwort #24 am: 02. Januar 2012, 15:05:28 »

Moin blaupeg,
Jeder kann jeden wegen allem verklagen; kein Grund, sich den Tag versauen zu lassen. Google einfach mal nach Seiten wie >>>DIESER<<<.

Im Übrigen sind Klagen mit einem Streitwert von 180 EUR - noch dazu auf VKH - nicht unbedingt der Brüller, für den Anwälte sich furchtbar krumm machen. Schreib die passende Stellungnahme zum VKH-Antrag, schicke ihn fristgerecht zurück und harre der Dinge, die da kommen.

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Aber sie will doch in erster Linie Auskuntserteilung (damit ich eine Stufe höher komme) und in zweiter Linie Klassenfahrt . Dann ist der Streitwert doch höher, oder täusche ich mich da?
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