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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 04:50:12 *
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Autor Thema: Stufenklage klassenfahrt  (Gelesen 1773 mal)
brille007
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Beiträge: 10.404



« Antwort #25 am: 02. Januar 2012, 15:36:46 »

Aber sie will doch in erster Linie Auskuntserteilung (damit ich eine Stufe höher komme) und in zweiter Linie Klassenfahrt . Dann ist der Streitwert doch höher, oder täusche ich mich da?
das ist rechnerisch 3 Monate mal 1 Stufe (etws 20 EUR) mal 2 Kinder, also ca. 120 EUR. Auch nichts, mit dem sich erfolgreiche Anwälte befassen. Und wie gesagt: Deine Argumentation in der Stellungnahme zum VKH-Antrag lautet "die Klage ist mutwillig". Dass Deine Ex nicht bereit ist, auch nur einen einzigen eigenen Cent in die Klage zu investieren, hat sie mit
2. nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe und nur in deren Umfang wird beantragt den beiliegenden Klageentwurf zuzustellen.
zum Ausdruck gebracht. Sehr wichtig scheint es ihr also nicht zu sein...

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
United
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Beiträge: 736



« Antwort #26 am: 02. Januar 2012, 18:59:29 »

Moin Blaupeg,

ich würde mir nichts desto trotz die Mühe machen, mal selber beim Jugendamt nachzufragen ...
... evtl. gibt es dort zumindest einen Aktenvermerk, dass seinerzeit aktuelle Einkommensnachweise vorgelegen haben.

Besten Gruß
United
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dantes_79
Nicht wegzudenken
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Beiträge: 311


« Antwort #27 am: 03. Januar 2012, 20:57:30 »

Moin,

Hmm, das Problem ist, dass er nicht nachweisen kann, dass er Auskunft erteilt hat. Wenn er die Unterlagen seiner Ex gegeben hat, kann es auch tatsächlich sein, dass diese nicht an das Jugendamt oder die Anwältin weitergereicht wurden (wenn dies auch unwahrscheinlich ist.) Wenn seine Frau nun abstreitet, je Unterlagen erhalten zu haben. Ich meine, sagen kann man vieles. Deswegen sollte man sich diesen Punkt überlegen und auf jeden Fall in Zukunft sowas quittieren lassen! Vielleicht kann man mal unabhängig beim Jugendamt nachfragen, aufgrund welcher Berechnungsgrundlage der Titel erstellt worden ist.
Wegen der Klassenfahrt sollte man antworten, dass aufgrund der Zeit für eine Klage davon auszugehen ist, das in der Zeit Rücklagen vom Kindesunterhalt für die Klassenfahrt gebildet werden konnten und der Antrag deswegen abzuweisen sei.

mfg
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Beppo
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #28 am: 03. Januar 2012, 21:28:39 »

Deswegen ja diese Argumentation:
Also ich würde unter diesen Umständen auch bei dem Standpunkt bleiben, dass du vor weniger als 2 Jahren Auskunft gegeben hast.
Wenn die Auskunft unzureichend gewesen wäre, hätte sie ja damals schon Klage einreichen können. Hat sie aber nicht. Also kann man wohl davon ausgehen, dass die Auskunft ausreichend war.
Sie hatte genug Zeit, die angeblich fehlende Auskunft zu fordern. Hat sie aber nicht. Warum kommt sie erst jetzt damit um die Ecke?.
Und er ist auch nicht dafür verantwortlich, diese Unterlagen zusätzlich dem JA zur Verfügung zu stellen.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Maxo
Zeigt sich öfters
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Beiträge: 54


« Antwort #29 am: 04. Januar 2012, 04:06:02 »

ihr eigenes Einkommen interessiert in diesem Zusammenhang nicht; sie bekommt Unterhalt von Dir (sogar mehr als den Mindestunterhalt) und muss davon eben was für Klassenfahrten zur Seite legen.

1. Da ich gerade "Klassenfahrt" in letzter Zeit mehrfach hatte, teile ich deine Meinung nicht ganz bzw. erst bei KU über Tab.Stufe 4: Wir gingen immer von einer Betrachtung als nach Haftungsquoten der Elterneinkommen zu behandelnder Sonderbedarf aus und waren damit (auch) vorgerichtlich rel. erfolgreich. (Siehe hier www.famrb.de/informativ_abc_tabelle_internet.rtf)

d.h. Mutti müßte selbst Auskunft erteilt haben, bevor sie klagt. Also grundsätzliches Interesse an der Ermittlung der Haftungsquote mitteilen --> und Aufforderung zur (verschärften) Auskunftserteilung, dann ggfs. Abweisung der VKH wegen Mutwilligkeit beantragen

Ergebnisse:
- das eine oder andere mal hat Mutti hat einfach keine Auskunft erteilt und nix mehr hören lassen, tirrili tirila
- einmal hat Mutti selbst Rückzieher gemacht und Anwältin zurückgepfiffen, Eltern haben sich dann geeinigt
- eine war extrem hartnäckig: Ihr wurde ihr VKH-antrag mit RA-Beiordnung kostenpflichtig wg. Mutwilligkeit und unklarer Auskunft abgewiesen, auch VKH-Beschwerde wurde ihr zurückgewiesen, so ein Pech aber auch
- einige Mal haben sich Eltern bei gegenseitigem Auskunftsdruck gütlich geeinigt

Gegen-RAin hat kein einziger bezahlt.

2. Wegen deiner "Auskunftsbezweifelung": Lege doch einfach der jetzigen Stellungnahme ans Gericht deine damalige Auskunft von April 2010 erneut bei ;-) Dann wird jetzt sicher zugestellt. Kann das Ermessen des Richters durchaus auch in deinem Sinne ermutigen.

3. Weiß nicht obs schon gesagt wurde: Im VKH-Vorverfahren besteht KEINE Anwaltspflicht. Siehe §114, Satz 4 Nr 5 FamFG. Kannste also alles selber machen.

4. Apropos Taschengeld: das gerichtlich ist unterste  :gunman:Kanone und m.M. ohne Rechtsgrundlage:gunman: Da wäre ich hartnäckig dagegen. Das erbittet Kind nett oder gibt Papa einfach freiwillig. Direkt persönlich Cash. Sonst Granit.

gruss
maxo
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blaupeg
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« Antwort #30 am: 31. Januar 2012, 19:15:22 »

Hilfe nun hat die EX doch Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bekommen. Was kommen nun für Kosten auf mich zu ?

Ich habe nun einen mündlichen Anhörungstermin mit Erscheinungspflicht und Anwaltspflicht,

Was ist eine Antragserwiderung?


Bitte bitte Helft mir question
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Wolf
blaupeg
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« Antwort #31 am: 31. Januar 2012, 20:33:37 »

EX hat VHK in erster Instanz bewilligt bekommen. Was kommt jetzt auf mich zu?  cry_smile  es besteht Anwaltszwang.

und Pflichterscheinen.
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Wolf
Ingo30
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Beiträge: 1.184


« Antwort #32 am: 31. Januar 2012, 20:38:51 »

Hi,

kannst Du das Problem bitte noch mal konkreter Beschreiben? Nicht jeder kennt hier Deine Geschichte.

Ansonsten benötigtst Du halt einen guten Anwalt für FamRecht und einen Prozesskostenrechner findest Du hier auf der Seite auch. Gruß Ingo
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blaupeg
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« Antwort #33 am: 31. Januar 2012, 20:40:49 »

das gehört zu dem Beitrag Stufenklage / klassenfahrt. ich weiß nicht ,wie ich das dahin bekomme.
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Wolf
oldie
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Bonnie 2


« Antwort #34 am: 01. Februar 2012, 10:10:31 »

Moin

Was ist eine Antragserwiderung?
Für ein UH-Verfahren besteht Anwaltspflicht, also suche Dir schleunigst einen. Dieser wird dann mit Deiner Hilfe eine Antragserwiderung verfassen. In dieser wird auf die von der Gegenseite in der Klageschrift behaupteten Umstände Stellung bezogen.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
blaupeg
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« Antwort #35 am: 01. Februar 2012, 13:05:07 »

kann mir denn jemand sagen, was da für Kosten auf mich zu kommen?  wie hoch ist der Gegenwert bei auskunftserteilung?
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Wolf
blaupeg
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« Antwort #36 am: 01. Februar 2012, 14:46:57 »

Ich meine natürlich gegenstandswert. Und muss ich ihren Anwalt auch bezahlen? und was ist eine Anklageerwiderung?
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Wolf
staengler
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Beiträge: 2.791


entsorgter Vater nach DIN 0815 dt. Familienrecht


« Antwort #37 am: 01. Februar 2012, 15:41:03 »

Servus blaupeg,

der streitwert in Familiensachen wird oft auf 3000.- € festgesetzt.
Seinen Anwalt zahlt jeder selbst.

Und eine Klageerwiderung ist ein Schreiben Deines Anwaltes als Reaktion auf die Klage Deiner Ex. Darauf wird er auf die Vorwürfe der Gegenseite entsprechend Stellung nehmen.
Versteh es so: Deine Ex geht vor Gericht und sagt "blaupeg ist böse". Dein Anwalt schreibt nur ans Gericht "blaupeg ist nicht böse". Nun muss das Gericht nachschauen, wer von Euch beiden recht hat.

Gruß, Michael

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sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
blaupeg
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« Antwort #38 am: 01. Februar 2012, 15:44:45 »

Aber ich habe doch schon eine Stellungnahme geschrieben. Was passiert mit dieser? Meine EX hat VKH bewilligt bekommen. Muss sie trotzdem ihren anwalt bezahlen?
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Wolf
blaupeg
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« Antwort #39 am: 27. Februar 2012, 20:01:08 »

Hurra ! Heute war Gerichtstermin.

Alles gewonnen und ich brauche nichts bezahlen. Weder Klassenfahrt noch Gerichtskosten. men_ani

Ich habe sogar VKH bekommen.

Aber was ich nicht verstehe???
Muss ich jetzt mein Anwalt bezahlen?
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Wolf
elwu
Gast
« Antwort #40 am: 27. Februar 2012, 20:26:02 »

Aber was ich nicht verstehe???
Muss ich jetzt mein Anwalt bezahlen?

Hallo,

das steht in dem Schrieb, der demnächst vom Gericht kommt. Da du VKH erhalten hast, wirst du entweder gar nicht, oder erst nach einiger Zeit, oder in Raten zahlen müssen. Also nur die Ruhe.

/elwu
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DeepThought
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Beiträge: 12.055



WWW
« Antwort #41 am: 27. Februar 2012, 22:02:01 »

Moin,

Alles gewonnen und ich brauche nichts bezahlen.
Das hätte ich natürlich gern. Nur, meine Lust zum Abtippen ist recht dünn - könntest du mir das textlich zur Verfügung stellen? Danke im Namen aller.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
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