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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 04:43:41 *
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Autor Thema: Kann das Jugendamt einen Steuerklassenwechsel erzwingen ?  (Gelesen 953 mal)
RedLion
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 3


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« am: 30. Dezember 2011, 17:42:09 »

Hallo an die Community,

und zwar habe ich folgende Frage, kann das Jugendamt mir vorschreiben in welche Steuerklasse
ich wechseln muss ? Der Unterhalt für meinen Sohn wurde Neuberechnet und in diesem Brief
kam die Frage vom Jugendamt auf

Das ich Ihnen mitteilen sollte warum meine Frau & ich die Steuerklassen 4 und 4 haben
ich sage dazu das mein 2 Sohn jetzt Anfang Dezember geboren wurde und meine Frau derzeit im Elterzeit ist.
Der andere Sohn für den der Unterhalt berechnet wurde lebt bei seiner Mutter nicht bei mir.

Womit kann ich das begründen ?

Mir wurde von Freunden mitgeteilt das sie 3 & 5 hatten und am Ende eine dicke Lohnsteuerrückzahlung hatten!

Vielen Dank schonmal!
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 30. Dezember 2011, 18:10:44 »

Hallo roter Löwe.

Das JA kann weder bestimmen, welche Steuerklasse du und vor allem deine zu wählen haben noch sonst irgendetwas.
Du musst denen deine Wahl auch nicht begründen.
Hast du bereits einen Unterhaltstitel?
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Lausebackesmama
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Wir kommen wieder!!


« Antwort #2 am: 30. Dezember 2011, 18:12:47 »

Hallo,

sie können Dich nicht zwingen, die Steuerklasse so zu wählen, aber für die Berechnung so tun, als ob Du die günstigste Steuerklasse genommen hättest.
Steuerrechtlich ist 4/4 sinnvoll, weil Elterngeld als Progressionseinkünfte den Steuersatz (also prozentual) erhöht und es so tatsächlich oft zu Nachzahlungen kommen kann.

Wie ist denn die Tendenz bei der Neuberechnung bei 4/4? Zahlst Du weniger als vor der Geburt des zweiten Kindes (Titelanpassung nach unten) oder trotzdem mehr?
Wenn Du den Titel nach unten anpassen willst und KM+JA nicht mitspielen, musst Du klagen. Wenn sich der Zahlbetrag für Kind 1 auch bei 4/4 erhöht, titulierst Du das was DU für richtig hältst und KM+JA müssen klagen, wenn sie von einem höheren Netto ausgehen wollen.

Sofern Du mehr zahlen musst als vorher, könntest Du den von Dir errechneten Betrag (wir helfen gern rechnen) auch notariell titulieren lassen. Unbedingt auch darauf achten, dass ein neuer Titel eine Begrenzung bis zum 18. Geburtstag beinhaltet.

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
RedLion
Frischling

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« Antwort #3 am: 30. Dezember 2011, 18:18:29 »

Hallo,

erstmal Vielen Dank für eure Antworten!  applaus1

vor der Geburt des 2. Kindes habe ich 193 € Kindesunterhalt bezahlt,
nach der Geburt jetzt haben sie es mit 71 € berechnet.

Gut also bin ich nicht verpflichtet dem JA eine Stellungnahme zu den Steuerklassen
zugeben!

Die Steuerklassen 4/4 haben wir gewählt da wir beide fast einen Identischen Lohn haben
wenn meine Frau nach einem Jahr Elternzeit wieder Arbeiten geht.
« Letzte Änderung: 30. Dezember 2011, 18:21:15 von RedLion » Gespeichert
Aldruper
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« Antwort #4 am: 30. Dezember 2011, 19:30:33 »

Hi,
bei mir wollte die KM damals auch,das ich die Steuerklasse ändere von 4/4 auf 3/5.somit ich mehr KU zahle.
Das OLG entschied aber das wenn meine Frau dieses nicht Zustimmt,es nicht zum Nachteil geändert werden kann.

Gruß Aldruper
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RedLion
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 3


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« Antwort #5 am: 01. Januar 2012, 12:47:26 »

das heisst also das dass JA mir nicht vorschreiben darf welche Steuerklassen
Ich "Wir" nutzen ?

bzw muss ich auch keine Stellungnahme auf das schreiben nehmen zwecks der Steuerklassen ?
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midnightwish
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« Antwort #6 am: 01. Januar 2012, 12:57:39 »

Hi,

nein mußt du nicht.

Evtl. wird das JA aber so rechnen, als ob du die für den KU günstigere Steuerklasse gewählt hättest. Das vor allem vor dem Hintergrund, das du bisher nicht den Mindestunterhalt zahlen kannst.

Gruß Tina
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Aldruper
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« Antwort #7 am: 01. Januar 2012, 13:38:21 »


Evtl. wird das JA aber so rechnen, als ob du die für den KU günstigere Steuerklasse gewählt hättest.



Ansonsten solle die Damen und Herren dir die Rechtsgrundlage nennen die es aber nicht gibt?
Wollen nur einen Angst machen

Gruß Aldruper
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Lausebackesmama
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« Antwort #8 am: 01. Januar 2012, 14:17:26 »

Hi,

ja, nur will er für das Kind eben aus dem ohnehin schon vorhandenen Mangelfall nun den Unterhalt noch mindern. Und da muss die Gegenseite nicht kampflos zustimmen. Das heißt, es verbleibt erst mal beim bisher festgesetzten Unterhalt und der Opener muss dann eben klagen. Ausgang ungewiss. Die Gerichte erfinden dann ja gerne fiktive Einkünfte in Form von Nebenjobs oder besserem Verdienst an einem anderen Ort irgendwo in der Republik, so dass nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass der Opener wirklich gewinnen wird.

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
brille007
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« Antwort #9 am: 01. Januar 2012, 14:31:13 »

Moin,

m. E. ist die Fragestellung falsch: Das JA kann überhaupt nichts "erzwingen"; das geht nur über eine Klage. Und welche Steuerklasse der Unterhaltspflichtige beim Finanzamt wählt, ist JA und Gerichten de facto auch wurscht; im Zweifelsfall wird einfach mit der günstigeren Steuerklasse gerechnet.

So ganz furchtbar viel Spielraum hat man hier als Mangelfall nicht: hier greift nun einmal die Verpflichtung, alles zu tun, um wenigstens den Mindestunterhalt zu sichern. Insofern kann eine gerichtliche Klärung durchaus ein anderes Ergebnis haben als erwünscht.

Grüssles
Martin
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« Antwort #10 am: 01. Januar 2012, 16:44:44 »

Hi,
ich bin auch ein Mangelfall.Das OLG entschied klar und deutlich das die Lohnsteuerklasse nicht zum Nachteil der Frau geändert werden kann.Mittlerweile haben wir uns getrennt,weil wir den Psychoterror nicht mehr mit RA und Gerichten aushielten.Daraufhin Klagte ich auf Herabsetzung des KU.Es bestehe jetzt keine Haushaltsersparnisse u.s.w.
Aber weil ich eine Günstige Mietwohnung habe als im SB vorgesehene von 360,-€ wurde mein SB auf 808,-€ herabgesetzt.

Gruß Aldruper
       
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Wildlachs
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« Antwort #11 am: 01. Januar 2012, 17:53:43 »

(...) wurde mein SB auf 808,-€ herabgesetzt.

Gruß Aldruper
      
Und mit 448 € kommst Du mit Deiner Familie zurecht?
Kann KU denn wenigstens voll gezahlt werden?

Ich bin mir nicht ganz sicher. Hatte nicht sogar der BGH solche Kürzungen des SB untersagt?

W.
« Letzte Änderung: 01. Januar 2012, 18:00:50 von Wildlachs » Gespeichert
Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #12 am: 01. Januar 2012, 18:29:08 »

Ich bin mir nicht ganz sicher. Hatte nicht sogar der BGH solche Kürzungen des SB untersagt?
Ja. Hatte er.
Erstaunlicherweise.
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Aldruper
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« Antwort #13 am: 01. Januar 2012, 18:57:07 »

Und mit 448 € kommst Du mit Deiner Familie zurecht?
Kann KU denn wenigstens voll gezahlt werden?

Ich bin mir nicht ganz sicher. Hatte nicht sogar der BGH solche Kürzungen des SB untersagt?


Habe mich von meiner Familie getrennt wie hier in diesen Forum schon geschrieben.
Meine Frau und ich habe seit ca.3 Jahren nur Schikane Gerichte RA bis hin zu Hausfriedensbruch der EX erlebt.
Und so was hielten wir auf Dauer nicht aus und bin aus dem Haus meiner Frau Ausgezogen,und habe mir eine ein Zimmerwohnung genommen.

Das der BGH die Kürzung vom SB untersagt hat Urteil vom 03.12.2008-XII 182/06 Rdn 34
Interessiert ein AG Richter nicht oder er kennt dieses Urteil nicht.

Als Mangelfall wirst du Richtig durch den Fleischwolf gedreht ohne Rücksicht auf Verluste.
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Wildlachs
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« Antwort #14 am: 01. Januar 2012, 19:24:32 »

Aldruper,

das ist jetzt offtopic und führt vom engeren Thema weg.

Ich würde gern zu Deiner Situation weiter Stellung nehmen.
In welchem Thread könnte ich das tun?

W.
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