Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 04:22:02 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Entscheidung eines 18jährigen  (Gelesen 730 mal)
robo66
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 19


« am: 27. Dezember 2011, 14:27:54 »

Hallo liebe Forumgemeinde,

mein Problem ist im Vergleich zu den anderen hier diskutierten Themen eher klein.

Mein Sohn ist nun volljährig, wohnt aber weiterhin im Haushalt meiner EX-Frau. Bis jetzt hat sie korrekterweise den auf ihn entfallenden KU und den auf seine Schwestern entfallenden KU erhalten. Ich habe ihm nun gesagt, dass er ab seinem 18. Geburtstag entscheiden muss, ob der auf ihn entfallende Unterhalt auf sein Konto soll oder weiterhin auf Mamas Konto. Ich habe ihm dazu einen von mir vorgefertigten Brief gegeben, auf dem er entsprechendes  ankreuzen soll und mir unterschrieben zurückgeben soll. Das ist jetzt schon über 3 Wochen her.

Nachfragen meinerseits (telefonisch, Mail, SMS) beantwortet er nicht konkret; dagegen kam vor gut einer Woche eine Mail meiner Ex-Frau, die sinngemäß lautet, dass ich den Unterhalt weiterhin so zahlen soll wie bisher. (Das sollte wohl auch bedeuten, dass die Verringerung des Zahlbetrags aufgrund des Sprungs in die nächste Altersstufe und der vollen Anrechnung des Kindergelds sie nicht hinnehmen möchte.) Eine Beteiligung ihrerseits am Barunterhalt ergibt sich leider aufgrund unserer Einkommen nicht.

Da sie im Namen meines Sohnes keine Willenserklärung abgeben kann, er aber dies bisher auch nicht getan, stellt sich für mich die Frage, ob ich den Unterhalt einfach weiterhin auf ihr Konto zahlen muss, oder ob ich solange bis er seine Willenserklärung abgegeben habe, das Geld auf meinem Konto "einfrieren" kann oder muss.

Irgendwelche Gerichtsbeschlüsse oder Titel gibt es nicht.

Vielen Dank im voraus für Eure Meinung!

Viele Grüße
robo66
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« Antwort #1 am: 27. Dezember 2011, 14:36:44 »

Hallo Robo,

wenn Du die Bankverbindung Deines Sohnes hast, dann überweise an ihn. Hast Du sie nicht, dann teile ihm schriftlich mit, solange Du von IHM keine schriftliche Bestätigung hast, wirst Du den Unterhalt einbehalten.

Zahlst Du an die Mutter und der Sohn sagt dann: "Das habe ich nicht erlaubt!" zahlst Du noch mal. Da Du keinen Titel hast, hast Du keine Gefahr zu befürchten, denn der junge Mann muss sich um seine Angelegenheiten selbst kümmern.

Selbstverständlich - wenn Du wirklich allein barunterhaltspflichtig bist - den neuen verminderten Betrag.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.404



« Antwort #2 am: 27. Dezember 2011, 14:40:04 »

Moin Robo,

wenn es keinen Titel gibt, gibt es ab 18 auch keinen Grund, die Zahlungen fortzusetzen. Ausnahme: Sohnemann befindet sich in einer allgemeinbildenden Schule oder einer Ausbildung und ist dadurch gehindert, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. In diesem Fall ist es SEINE (nicht Muddis) Aufgabe, Dir entsprechende Belege (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag etc.) für seine UH-Bedürftigkeit vorzulegen. Tut er das nicht, gips auch keine Kohle.

Und klar ändert sich der UH-Betrag, auch wenn die Ex nichts bezahlt: Das KG wird in voller Höhe bedarfsdeckend angerechnet. Aber wie gesagt: Zunächst muss der UH-Anspruch den Grunde nach geklärt sein.

Besteht denn ein nachvollziehbarer Grund für die Kommunikationsverweigerung von Sohnemann?

Grüssles
Martin
Gespeichert

     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
robo66
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 19


« Antwort #3 am: 27. Dezember 2011, 16:11:48 »

Hallo,

vielen Dank für Eure schnellen Antworten! Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach besteht weiterhin unzweifelhaft: er besucht das Gymansium und wird voraussichtlich nach einer Ehrenrunde im Sommer 2013 sein Abitur machen.

Ein NACHVOLLZIEHBARER Grund für die Kommunikationsverweigerung besteht nicht. Allerdings gehe ich davon aus, dass meine EX-Frau hier immer noch sehr stark die Fäden zieht und dies weiterhin tun möchte. So wie ich sie kenne, passt es ihr überhaupt nicht, dass nun unser Sohn Anspruchsberechtigter ist, und es passt ihr noch viel weniger, dass ich ihn gebeten habe, eine entsprechende Willenserklärung abzugeben. Sie vertritt stets die Meinung, dass man das doch alles so regeln kann ohne "spiesig strenge Rechtsformalismen"; sie hat sehr eigene Rechtsvorstellungen, die häufig nicht viel mit dem deutschen Rechtssystem gemein haben, insbesondere wenn es um ihre Ansprüche geht. Ich gehe mal davon aus, dass sie unserem Sohn gesagt hat, dass er diesen Brief nicht so abschicken soll.

Viele Grüße
robo66
Gespeichert
Ingo30
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #4 am: 27. Dezember 2011, 16:47:56 »

HI Robo,

dann würde ich es aber auch noch mal drauf ankommen lassen. Mach es wie jede gute deutsche Behörde: Du stellst eine klare Forderung auf und setzt eine Frist:

"Lieber Sohn, Du hast nun die Volljähirgkeit erreicht. Bitte teile mir bis 01.xx.2012 Deine Kontonummer mit.  Wenn Du möchtest, dass der Unterhalt weiter auf das Konto Deiner Mutter gezahlt wird, teile mir das bitte kurz schriftlich mit. Einen frankrierten Rückumschlag lege ich bei.
Ich bitte um Rückantwort bis zum xx.xx. Sollte ich bis dahin von Dir keien Rückanwort erhalten, werde ich die Zahlungen auf das Konto Deiner Mutter zunächst zurückhalten, bis ich von Dir persönlich eine schriftliche Rückmeldung erhalte. LG".

Das Ganze per Einschreiben Einwurf an den Sohn. Gruß Ingo
Gespeichert
United
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 736



« Antwort #5 am: 28. Dezember 2011, 09:15:24 »

Moin Robo,

Ich gehe mal davon aus, dass sie unserem Sohn gesagt hat, dass er diesen Brief nicht so abschicken soll.
Da Sohnemann hier ohnehin zwischen den Stühlen steht, würde ich nicht ihn erneut anschreiben (das hast Du ja bereits getan), sondern Madame antworten, dass es nicht ihr Bier ist und wenn keine Antwort von Sohni kommt, keine Kohle an sie (oder Sohni) geht.

Dabei kann man sicherlich geteilter Meinung sein (schliesslich gehört das Fällen eigenständiger Entscheidungen zum Erwachsenwerden dazu).
Ein erneuter Brief an Sohnemann würde den Druck auf ihn aber erhöhen und nach Deinen Schilderungen halte ich Druck (in Form von Erziehungsmaßnahmen) auf KM für angebrachter ...

Besten Gruß
United
Gespeichert
oldie
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #6 am: 28. Dezember 2011, 11:09:08 »

Moin

Da Sohnemann hier ohnehin zwischen den Stühlen steht, würde ich nicht ihn erneut anschreiben (das hast Du ja bereits getan),...
Oh doch. Er ist verpflichtet, zu antworten. Oder kein Geld. Anderfalls kann es passieren, dass robo66 doppelt zahlt. Und aus pädagogischer Sicht muss Sohn begreifen, dass ER jetzt handeln MUSS. Falls er im Einkaufs-Center klaut und erwischt wird, bekommt er auch keinen Welpenschutz. Falsche Rücksicht ist keine Hilfe. Es kann sogar sein, Sohn "freut" sich darüber. Auch schon mal daran gedacht?

Es ist üblich, nach 2-3 Wochen ohne Antwort erneut ein Schreiben zu schicken. Und in dieser Situation rate ich auch, es per Einschreiben zu schicken und eine Frist von höchstens 1 Woche zu setzen.

Gegen Pfändung sollte eine Abänderungsklage mit EA auf Vollstreckungsschutz möglich sein, da der Titel sowohl wegen Änderung bei den Barunterhaltspflichtigen und damit der Berechnungsgrundlage als auch der Anrechnung des KG, aber hauptsächlich wegen Änderung einer Geschäftsgrundlage - Festlegung des Empfängerkontos - angepasst werden muss. Vermutlich muss aber so heiss nicht gekocht werden.

Wichtig ist nicht irgendein Konto, sondern die Willensbekundung des nun vollj. Titelinhabers.

Gruss oldie

Edit: Für sinnvoll aber würde ich es halten, Du lädst Sohn ein und ihr setzt euch an einen Tisch, um über alles zu reden.
« Letzte Änderung: 28. Dezember 2011, 11:17:54 von oldie » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
United
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 736



« Antwort #7 am: 28. Dezember 2011, 11:26:39 »

Moin,

eventuell habe ich mich missverständlich ausgedrückt ... dass Madame nicht der richtige Ansprechpartner für Sohnemann´s Willensbekundung ist, ist mir durchaus klar.

Er ist verpflichtet, zu antworten. Oder kein Geld.
Diese Auffassung teile ich zu 100%.

Anderfalls kann es passieren, dass robo66 doppelt zahlt.
Wenn´s kein Geld gibt, zahlt Robo auch nichts doppelt.

Gegen Pfändung sollte eine Abänderungsklage mit EA auf Vollstreckungsschutz möglich sein
Es gibt weder Titel noch Beschluss, insofern kann hier auch nichts gepfändet werden.

Gruß
United
Gespeichert
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Unterhaltsrecht (Moderatoren: midnightwish, oldie)  |  Thema: Entscheidung eines 18jährigen
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team