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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 03:56:51 *
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Autor Thema: Mehrbedarf - Nachweis?  (Gelesen 1193 mal)
NextmitFragen
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Beiträge: 71



« am: 21. Dezember 2011, 10:34:40 »

Hallo zusammen,

LG zahlt ja nun tituliert 136% KU laut DDT zzgl. 70€/monatlich Mehrbedarf für Hausaufgabenbetreuung und Mensaessen. Das kam gemäß Vergleich zustande, von daher ist eine Diskussion hierüber müßig...

Frage nun: Muss KM hierfür Nachweise bringen? Was ist, wenn auf einmal Kind das gar nicht mehr macht und deshalb auch nix diesbezüglich bezahlt wird? Und was ist in den Ferien, in denen beides nicht anfällt? Er zahlt den gesamten Betrag direkt an KM und die Kosten gehen von ihrem Konto runter.


Viele Grüße
NmF
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staengler
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entsorgter Vater nach DIN 0815 dt. Familienrecht


« Antwort #1 am: 21. Dezember 2011, 10:41:38 »

Servus,

ich für meinen Fall habe nur gegen Nachweise bezahlt. Logischerweise fallen dann Zeiten ohne Leistung (z.B. Ferien) automatisch raus.

Gruß, Michael
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sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Wildlachs
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Beiträge: 252


« Antwort #2 am: 21. Dezember 2011, 11:51:24 »

Nmf,

ohne Anspruchsgrundlage kein Anspruch.

Solltest Du mit falschen Angaben Mittel beansprucht und erhalten haben, Dir die Kenntnis fehlender oder veränderte Vorraussetzungen nachgewiesen werden können, dann könnte Dir uU Betrug, versuchter Betrug, zumindest  grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Ich denke, daß Du zur zeitnahen Angabe geänderter Verhältnisse verpflichtet bist und zu unrecht erhaltene Mittel zurückzugeben hast.

Ist mE aber auch irgendwie logisch. Oder?

W.

 
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NextmitFragen
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Beiträge: 71



« Antwort #3 am: 21. Dezember 2011, 13:12:33 »

Nmf,

ohne Anspruchsgrundlage kein Anspruch.

Solltest Du mit falschen Angaben Mittel beansprucht und erhalten haben, Dir die Kenntnis fehlender oder veränderte Vorraussetzungen nachgewiesen werden können, dann könnte Dir uU Betrug, versuchter Betrug, zumindest  grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Ich denke, daß Du zur zeitnahen Angabe geänderter Verhältnisse verpflichtet bist und zu unrecht erhaltene Mittel zurückzugeben hast.

Ist mE aber auch irgendwie logisch. Oder?

W.

 

Nur zu deiner Info: Ich bin die NEXT und hier geht es um Zahlungen meines LGs an seine EX.  question


@Staengler: Danke für deine Antwort. Wie genau hast du die Nachweise gefordert? Hast du dann im Vorfeld bezahlt oder rückwirkend?
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 21. Dezember 2011, 13:30:32 »

Moin.
Was steht denn im Vergleich?

Wenn da steht, er bezahlt 70,-€ dann bezahlt er 70,-€.

Wenn da aber steht, er bezahlt diese oder jene Kosten, zur Zeit 70,-€, dann sehe ich die Pflicht diese Kosten nachzuweisen.
In dem Falle müsste er aber auch evtl. Erhöhungen in Kauf nehmen.

Einer der Nachteile von Vergleichen ist, wie bei Verträgen, dass man an jeden Pups selber denken muss und im Bedarfsfall rein schreiben muss.
Das gleiche gilt z.B. für Ausstiegsklauseln.
Wenn da nix darüber drin steht, wie lange er das bezahlen soll, bezahlt er im Zweifelsfall noch im Rentenalter des "Kindes" Mensaessen und Hausaufgabenbetreuung.
« Letzte Änderung: 21. Dezember 2011, 13:33:15 von Beppo » Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
NextmitFragen
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Beiträge: 71



« Antwort #5 am: 21. Dezember 2011, 13:36:39 »

Hi Beppo,

danke für deine Antwort. Da steht drin, dass er eben 136% KU bezahlt, zzgl. Mehrbedarf für Mensaessen in Höhe von 30€ und Hausaufgabenbetreuung in Höhe von 40€. Also durchaus zweckgebunden. Und daraus ergibt sich dann der Gesamtbetrag von x€ monatlich.

Grüße
NmF
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #6 am: 21. Dezember 2011, 13:53:15 »

Moin

Wie alt ist denn dieser Vergleich? Ist die Zweijahresfrist schon rum?

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Mux
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« Antwort #7 am: 21. Dezember 2011, 13:57:30 »

Hi,

es kommt nicht auf die Zweckgebundenheit an, sondern auf die konkrete Formulierung.
Steht es wörtlich so drin, wie Du schreibst, muss er das meiner Meinung nach
ohne Nachweis so zahlen. Sehe das so wie Beppo. Es kommt hier aber auf jedes
Wort an, also nochmal nachschauen.

Als Beispiel aus der Praxis:
Habe einen Vergleich, der wegen so einer schwammigen Formulierung nicht vollstreckbar ist.
Die KM sollte sich an Flugkosten (Umgangskosten) beteiligen.

Also steht da drin: "Die KM beteiligt sich hälftig an den Flugkosten bis zu einer Höhe
von max. 100 € Euro/ Monat". Folge: Nicht vollstreckbar, da keine konkrete Summe genannt
und Flugkosten sind natürlich auch nachzuweisen, da jeder konkrete Fall ausgerechnet
werden muss. 

Hätte drin gestanden: Die KM beteiligt sich mit 100 € / Monat an den Flugkosten, wäre die Sache
eindeutig und vollstreckbar, wenn sie nicht zahlt.

LG,
Mux


 




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staengler
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entsorgter Vater nach DIN 0815 dt. Familienrecht


« Antwort #8 am: 21. Dezember 2011, 14:01:13 »

Zitat
@Staengler: Danke für deine Antwort. Wie genau hast du die Nachweise gefordert? Hast du dann im Vorfeld bezahlt oder rückwirkend?

Also, bei mir lief das folgendermaßen ab:

Die Anwältin meiner Ex hat mich angeschrieben, dass ich mich zu 50% am Nachhilfeunterricht für meine Tochter zu beteiligen hätte. Natürlich gleich mit Fristsetzung, Betrag usw.

Da ich wußte dass das Kind:
1. Nachhilfe braucht, um den Abschluss zu schaffen
2. eine Wiederholung des Schuljahres für mich deutlich mehr Unterhaltskosten bedeutet hätte

habe ich die Grundsätzliche Frage ob ich überhaupt zahle für mich schnell mit "Ja2 bantwortet.

Ich habe dann an die Anwältin geschrieben, dass ich erst gegen Vorlage eindeutiger Belege zahlen werde.
Diese habe ich dann auch sehr schnell bekommen.

Gruß, Michael
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sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
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« Antwort #9 am: 21. Dezember 2011, 14:05:17 »

@oldie: Der Vergleich ist keinen Monat alt... Es geht um die Zahlungen ab Januar 2012.

@mux: hm, dann werde ich den genauen Wortlaut heute Abend nochmals nachschauen. Aber wenn es so ist, wie du sagst, dann müsste er ja Geld für eine Leistung bezahlen, die in den Ferien gar nicht stattfinden und somit auch nicht von ihrem Konto abgezogen werden.

Zumal: Das Mensaessen wird nachweislich eh von jemand anderes bezahlt, sie lässt sich also das zweifach bezahlen.


@staengler: Dankeschön.
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midnightwish
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« Antwort #10 am: 21. Dezember 2011, 14:19:40 »

Hi nmf,

Zitat
Zumal: Das Mensaessen wird nachweislich eh von jemand anderes bezahlt, sie lässt sich also das zweifach bezahlen.

Genaugenommen dreifach.

Das Essen in der Mensa ist im normalen Unterhalt bereits enthalten. Da der Betrag dafür ja nicht zuhause anfällt (analog des Essenskosten im KiGa).

Also zahlt er das Mensaessen mit dem KU, dann nochmal über den dämlichen Vergleich als Mehrbedarf und wenn sie dann noch ne Sponsor hat hat sie ja fast 100 € im Monat mehr

LG Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
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« Antwort #11 am: 21. Dezember 2011, 14:31:47 »

Hi nmf,

Genaugenommen dreifach.

Das Essen in der Mensa ist im normalen Unterhalt bereits enthalten. Da der Betrag dafür ja nicht zuhause anfällt (analog des Essenskosten im KiGa).

Also zahlt er das Mensaessen mit dem KU, dann nochmal über den dämlichen Vergleich als Mehrbedarf und wenn sie dann noch ne Sponsor hat hat sie ja fast 100 € im Monat mehr

LG Tina

Ja... Sie hat's schon gut getroffen...
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« Antwort #12 am: 22. Januar 2012, 13:08:33 »

Hallo zusammen,

so, nun habe ich den Vergleichstext vorliegen und hole das Thema auch wieder neu hervor, weil Kind neulich so vollmundig verkündete, dass sie mit der Hausaufgabenbetreuung eh bald aufhören würde - die wohlgemerkt als Mehrbedarf von LG an Ex bezahlt wird.

Der Text im Vergleich lautet dazu folgendermaßen:

"Der Antragsgegner verpflichtet sich ab XX monatlich im Voraus zum Dritten eines jeden Monats zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsstellerin Kindsunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes zuzüglich Euro 70,- Mehrbedarf für Hausaufgabenbetreuung und Schulmittagessen, derzeit Zahlbetrag Euro XX zu entrichten."


Keine Chance also, auf eine Nachweispflicht zu pochen, sofern Kind das schon ankündigt?


Schöne Grüße
NmF
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ginnie
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« Antwort #13 am: 22. Januar 2012, 17:55:22 »

Hallo

Muss KM hierfür Nachweise bringen?

Nein, die 70 € ist eine Art Pauschale, die im Rahmen von Verhandlung zustande gekommen ist. Der Vergleich regelt nicht dass die 70 € nur mit Nachweis gezahlt werden müssen. Jedenfalls lese ich es so!

Und was ist in den Ferien, in denen beides nicht anfällt?

Hier würde ich mal vermuten, dass es sich um Jahresdurchschnittskosten handelt, die durch 12 geteilt wurden. Sonst würde in dem Vergleich ja drinstehen dass die 70 € nur in den Schulmonaten gezahlt werden müssen. Außerdem gibt es auch Schulessenverträge, die nicht die tatsächlichen Essen abrechnen, sondern wo ein monatlicher Betrag auch in den Ferien anfällt.

Was ist, wenn auf einmal Kind das gar nicht mehr macht und deshalb auch nix diesbezüglich bezahlt wird?

Das ist problematisch. Wenn Hausaufgabenbetreuuung und Schulmittagessen nicht mehr anfallen, könnte man von geänderten Verhältnissen ausgehen. Ich denke aber dann ist der Änderungsbetrag zu geringfügig, so dass es kein Tatbestand sein wird, mit dem sich der Vergleich anfechten lässt. Höchstens wenn sich sein Gehalt noch extrem verschlechtert hat seitdem...

Ich vermute auch, dass der Pauschalbetrag in etwa dadurch zustande gekommen ist, dass ein Streit über die Eingruppierung in die DDT nicht ganz zu Ende ausgefochten wurde und eine Stufe höher als 136 % auch noch rechtlich vertretbar gewesen wäre. Um das Ganze zu beenden, wurde dann dieser Zusatzbetrag in den Raum gestellt und mit in den Vergleich aufgenommen.

Besser wäre so eine schwammige "Mehr- oder Sonderbedarf" Formulierung gewesen, weil die dann alle anderen Bedarfe über Hausaufgabenbetreuung/Nachhilfe hinaus mit abgedeckt hätte. Und so in der Art war es sicher auch gemeint.

Also, sieh den Vorteil, dass diese 70 € starr sind und bei der nächsten Altersstufe nicht prozentual mit ansteigen.

ligr ginnie
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Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Maxo
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« Antwort #14 am: 22. Januar 2012, 21:32:34 »

Immer diese unsauberen Vergleiche!

Also da "Schulmittagessen" ja eigentlich im normalen KU drin ist, würde ich bei einem späteren KU-Erhöhungsverlangen eine Nachweispflicht konstruieren, weil dann belegt werden müßte, welchen Anteil das Schulmittagessen in den 136% ausmacht? ..... Das müßte die Kimu dann schon substaniiert darlegen.

gruss
maxo
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ginnie
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« Antwort #15 am: 22. Januar 2012, 21:58:06 »

Hey Maxo,

jetzt doch nicht mehr! Ist doch mit dem Vergleich alles so akzeptiert worden. exclamation_smile

Aber bei den nächsten "Verhandlungen" die wahrscheinlich bei dieser Art von KM nach 2 Jahren erfolgen werden, wenn sie neue Einkommensnachweise fordert, würde ich es auch auf jeden Fall auf den Tisch bringen.

ligr ginnie
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #16 am: 23. Januar 2012, 11:19:05 »

Hi

Wenn ich mich nicht irre, muss Mehrbedarf belegt werden. Wie sieht es denn mit Nachweisen (Rechnungen, Quittungen) für den Mehrbedarf aus?

Gruss oldie
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NextmitFragen
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« Antwort #17 am: 24. Januar 2012, 11:16:14 »

Danke für eure Antworten!

Oldie: Davon wissen wir nichts, es gab dafür ja auch keine Nachweise vor Gericht. Und zumindest ein Posten wird ja von der Verwandtschaft bezahlt, wo KM also doppelt kassiert. Das Einzige wären dann wohl nur Kontoauszüge?!
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #18 am: 24. Januar 2012, 18:26:06 »

Moin

Nein, Kontobezügen fehlt es an der Unterschrift des Empfängers. Denn was hält die KM ab, fiktive Überweisungen mit entsprechendem Verwendungszweck zu generieren?

Gruss oldie
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