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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 03:38:25 *
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Autor Thema: Kürzung des (Trennungs-)unterhalts da Frau bei ihrem Neuen eingezogen ist?  (Gelesen 941 mal)
L3NNOX
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« am: 15. Dezember 2011, 16:22:47 »

Hallo Forum,
ich habe irgendwo gelesen, dass u.U. er Trennungsunterhalt gekürzt werden kann wenn die Frau in eheähnlichen Verhältnissen mit ihrem neuen Freund in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt. Weiß jmd. ob das stimmt und welche Umstände gegeben sein müssen?
Sie ist am 26.11.2011 ausgezogen (wohl wegen dem Neuen) und wohnt seit kurzem bei ihm mit unserem Sohn. Sie hat dies sogar schriftlich bestätigt:
"Hi L3NNOX, ich will ehrlich zu dir sein bevor du es von anderen erfährst: ich bin jetzt bei XX eingezogen und lebe mit ihm hier zusammen, nur dass du auch bescheid weisst wo dein Sohn ist"
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United
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« Antwort #1 am: 15. Dezember 2011, 17:49:12 »

Moin L3NNOX,

einige unterhaltsrechtliche Leitlinien sehen bei Haushaltsführung für einen leistungsfähigen Partner die Möglichkeit vor, ein fiktives Einkommen hierfür anzusetzen. Dieses könnte Deine Unterhaltsverpflichtung ggf. reduzieren.

Auf welcher Basis zahlst Du denn jetzt Trennungsunterhalt ?

Als eheähnliches Verhältnis (welches auch zu einer Unterhaltsverwirkung in Gänze führen könnte) würde ich ein einmonatiges Zusammenleben aber nicht bezeichnen.

Gruß
United
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L3NNOX
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« Antwort #2 am: 15. Dezember 2011, 18:18:13 »

Hi United, danke für deine Antwort!
Für den Sohn scheint der Betrag klar zu sein und wurde pünktlich von mir überwiesen. Unsere Anwälte "streiten" sich noch um die genaue Höhe des Trennungsunterhalts. Ich habe ein mittleres Einkommen, aber durch anrechenbare "Schulden" muss ich nicht den vollen Unterhalt an sie zahlen, da ich sonst unter den Selbstbehalt von 1050€ käme. Mein Anwalt riet mir erstmal 300€ für Dezember zu überweisen als eine Art Vorschuß.
Nun wohnt sie jedoch bei ihrem neuen Freund, welcher mehr als ich verdient.
Die Frage ist nun, ob sich dadurch der Unterhalt mindert. Habe eben mit dem JA wegen einer andere Sache gesprochen, dort sieht man das zumindest so.
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« Antwort #3 am: 15. Dezember 2011, 18:24:56 »

Moin Lennox,

ich glaube, Du jagst gerade die falsche Sau durch's Dorf: Du bezahlst an Deine Ex keinen Trennungs-, sondern Betreuungsunterhalt. Dafür ist es unerheblich, ob sie alleine, mit einem oder auch mit 5 Männern zusammenlebt; massgeblich ist allein das Alter des Kindes. Das Ganze geht (mindestens) bis zum 3. Geburtstag des Kindes; bei entsprechender Begründung ggf. auch länger.

Der neue Lover ist für Deine Ex in keinem Fall unterhaltspflichtig (für Euer Kind sowieso nicht); weder heute noch in 10 Jahren, egal wieviel er verdient. Es sei denn, er heiratet sie.

Grüssles
Martin
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L3NNOX
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« Antwort #4 am: 15. Dezember 2011, 18:36:04 »

Hallo brille007,
ich habe eben das Schreiben meines Anwalts durchgelesen. Er spricht von "Ehegattenunterhalt". Ich dachte wenn wir verheiratet sind und uns getrennt haben, dann muss ich "Trennungsunterhalt" an sie zahlen (plus natürlich fürs gemeinsame Kind den Unterhalt). Oder sehe ich das falsch?
Ferner habe ich eben aus der FAQ das hier entnommen..wie seht ihr das?
Zitat
Die Beziehung zu einem neuen Mann muss erst gefestigt sein, bevor sich diese Tatsache auf die Unterhaltspflicht des Exmanns auswirkt. Die Kriterien sind nicht exakt festgelegt, sondern Ermessenssache. Ab einem Jahr nachweisbarer Beziehung ist es häufig soweit (siehe dazu AG Essen, Urteil 106 F 296/08 vom 11.3.2009) oder wenn eine gemeinsame Lebensführung besteht, die beweist, dass die Beziehung auf Dauer angelegt ist. Siehe auch im Sozialrecht §7 Absatz 3a SGB II: "Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben". Zusammenleben ist aber nicht Voraussetzung eine Wochenendbeziehung kann den Unterhaltsanspruch genauso beenden (OLG Zweibrücken 2 UF 140/09 vom 05.02.2010, "auf Dauer verfestigt" genügt). Vielfältige Kriterien sind möglich, Anwälte und Detektive können im Detail beraten. Nach spätestens drei Jahren muss die Expartnerin in neuer Lebensgemeinschaft auf jeden Fall verklagt werden, wer in Kenntnis der Situation weiter zahlt, akzeptiert die Verhältnisse und hat später schlechte Karten, den Unterhalt doch noch zu reduzieren oder zu streichen.

Dieser Satz macht mir Hoffnung:
Zitat
oder wenn eine gemeinsame Lebensführung besteht, die beweist, dass die Beziehung auf Dauer angelegt ist.
« Letzte Änderung: 15. Dezember 2011, 18:38:11 von L3NNOX » Gespeichert

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brille007
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« Antwort #5 am: 15. Dezember 2011, 18:46:25 »

Moin Lennox,

ich habe einfach zurückgeblättert und Dein >>>erstes Posting<<< aus 2009 gelesen:
Hallo Forum,
meine Freundin hat sich von mir getrennt. Wir haben einen gemeinsamen Sohn (4 Monate) und wohnen in einer gemeinsamen Wohnung (Mietvertrag wurde von beiden unterzeichnet), sind nicht verheiratet.

Damit man jetzt nicht alle lesen muss: Hast Du sie danach doch noch geheiratet? Oder eine andere Dame? Falls Letzteres: Hast Du mit dieser auch ein Kind?

Ganz grundsätzlich: BU gibt's wegen Kinderbetreuung; TU in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung.

Grüssles
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« Antwort #6 am: 15. Dezember 2011, 18:54:18 »

Genau diese Frau habe ich (kurzsichtigerweise) geheiratet und mit ihr dieses besagt Kind.
Du sagst: BU gibt's wegen Kinderbetreuung; TU in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung
Der gemeinsame Sohn lebt bei ihr, UND wir befinden uns zwischen Trennung und Scheidung. Was bezahle ich dann an sie?
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #7 am: 15. Dezember 2011, 19:03:04 »

Die Begriffe BU, TU, EU haben keinen amtlichen Charakter.
Dahinter verbirgt sich nur jeweils ein anderer, Anspruch begründender §.
Und solange dein jünger als 3 ist, bist du auf jeden Fall Unterhaltspflichtig (BU).
Danach möglicherweise aus anderen Gründen.
Die anderen Gründe können ggf. bei gefestigter neuer Partnerschaft abschlägig beschieden werden.
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« Antwort #8 am: 15. Dezember 2011, 19:32:32 »

Moin Lennox,

auf das Konstrukt, dass Du eine Dame geheiratet hast, von der Du bereits getrennt warst, wäre ich jetzt nicht aus freien Stücken gekommen...

In diesem Fall heisst Dein Schicksal "Trennungsunterhalt" und hat ausschliesslich mit der ehelichen Rollen- und Einkommensverteilung zu tun. Nach der Scheidung kann (muss nicht) nachehelicher Unterhalt fällig werden. Der neue Partner Deiner Ex kommt frühestens nach zwei Jahren als potenzieller Unterhaltsnachfolger ins Spiel (erst dann gilt die neue Lebensgemeinschaft als "verfestigt") - es sei denn, er schwängert oder heiratet sie.

Zum jetzigen Zeitpunkt hat das Zusammenleben der Turteltäubchen jedenfalls keinen Einfluss auf Deine Unterhaltspflicht oder -höhe.

Grüssles
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« Antwort #9 am: 16. Dezember 2011, 08:18:32 »

Moin L3NNOX,

Dieser Satz macht mir Hoffnung [...]
Diese Hoffnung vergiss mal ganz schnell.
Wie von Martin geschildert, wird zum jetzigen Zeitpunkt kein Richter eine "verfestigte Beziehung" sehen.

Wenn Madame nunmehr für ihren Neuen den Haushalt führt, könnte - wie oben gesagt - theoretisch ein fiktives Einkommen dafür angesetzt werden (und ihren Unterhaltsbedarf mindern).
Fraglich ist allerdings, ob sich ein Streit darüber lohnen würde. Deine derzeitigen Zahlungen sind gem. der Berechnungen Deines Anwalts durch Deine Leistungsfähigkeit begrenzt, insofern ist nicht klar, ob ein geringerer Bedarf tatsächlich auch die Höhe der Unterhaltszahlungen beeinflussen würde. Ferner liegt die Bewertung im Ermessen eines Richters (der das ggf. auch gleich wieder streichen kann).

Besten Gruß
United

Edit: Rechtschreibung geübt.
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Bonnie 2


« Antwort #10 am: 16. Dezember 2011, 11:05:02 »

Moin L3NNOX

Kannst Du bitte sagen, wann ihr geheiratet habt, seit wann die trennung offiziell läuft, ob bereits Scheidung eingereicht wurde oder noch besser der Antrag auf Scheidung vom Gericht zugestellt wurde? Unter bestimmten Umständen kann hier von einer Ehe kurzer Dauer ohne den generellen Nachteil eines gemeinsamen Kindes ausgegangen werden, da dieses bereits vor der Heirat geboren wurde - jedenfalls für die Betrachtung von TU. Für BU gelten andere Spielregeln. Eine kleine Anschauung dazu gibt es >>hier<<. Vielleicht hat das eine Bedeutung.

Gruss oldie
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L3NNOX
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« Antwort #11 am: 16. Dezember 2011, 15:30:32 »

Hi oldie,
danke für deine Antwort!
Sohn wurde VOR der Ehe geboren, März 2009
Heirat Oktober 2009
Trennung November 2011
Scheidung wurde meines Wissens noch nicht eingereicht,wir sind quasi erst im Trennungsjahr.
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« Antwort #12 am: 28. Dezember 2011, 11:24:13 »

*nachobenschieb 
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Bonnie 2


« Antwort #13 am: 28. Dezember 2011, 11:43:06 »

Moin

Die Entscheidung ob TU, BU oder garnichts liegt bei Dir. Du musst wissen, ob Deine Agrumente und Fakten bei der vorliegenden Rechtssprechung und Rechtslage wirksam sind oder sein könnten. Wenn ich richtig gerechnet habe, wirst Du auf jeden Fall BU leisten müssen. Allerdings ist der Anspruch auf BU oftmals geringer als auf TU, Dein SB hingegen konstant bei 1050€. Es kommt also auf Deine finanziellen Verhältnisse an, ob hier eine bessere Situation für Dich eintritt oder nicht.

Gruss oldie
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