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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 02:31:46 *
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Autor Thema: Arge legt Unterhalt fest  (Gelesen 2124 mal)
82Marco
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« Antwort #25 am: 08. Dezember 2011, 16:17:33 »

Servus!
Zitat
Und wenn och jetzt zum Jugenamt gehe und die mir als beispiel was ganz anderes ausrechnen,muss das Jobcenter das dann akzeptieren oder gilt trotzdem was das Jobcenter sagt?
Nunja, es bliebe letztendlich die Differenz zwischen dem, was Du beim JA oder Notar titulieren lässt und das, was die ARGE haben möchte. Ob die ARGE wegen dem Delta klagen würde, wer weiss...

Grüßung
Marco
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Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
----------------------------------------------------------
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Maxo
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« Antwort #26 am: 08. Dezember 2011, 16:48:42 »


Also auf jeden Fall solltest du fristgerecht (Monatsfrist) gegen den Bescheid(ist es das oder Überleitungsanzeige?) oder Schreiben der ARGE Widerspruch einlegen. Bearbeiten tut den dann die Widerspruchsstelle.

Das Jugendamt wird dir auch nicht wirklich weiterhelfen, denn die nehmen nur die familienrechtlihce "Unterhaltsbrille" auf und ignorieren die sozialrechtlichen Zusammenhänge. Vorallem: zahle lieber den Unterhalt als Aufstocker und laß dich nicht zu Unterhaltsvorschuss und Stundung bequatschen!

Zitat
denn wenn ich diesen betrag zahle,werde ich selber hilfebedürftig und könnte ergänzendes Alg2 beantragen,aber das ist jawohl nicht Sinn der sache.
Na - aber ist es Sinn der Sache, weil sich der Herr Papa zu fein ist, die ihm zustehenden Leistungen zu beantragen, so dass .....

.... er keine vernünftige und weitreichende Umgangsvereinbarugn mit der Kimu trifft?
.... er weniger Geld während der Umgangszeiten für die Kinder zur Verfügung hat, als dem Existenzminimum entspricht?
... er auf die Überleitung des Unterhalts auf Staatskosten verzichtet, obwohl es höchstrichterlich so vorgesehen ist?
.... er dem Staat Kosten spart, zu Lasten seiner Kinder?

Aber diese "feinen Papas" werden sicherlich mal als "Helden der Bankenrettung" geehrt ;-)
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dalli67
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« Antwort #27 am: 08. Dezember 2011, 17:59:42 »

Meine Frau und ich haben uns vor einigen Monaten getrennt. ich bin Ende August ausgezogen und habe mit ihr persönlich vereinbart das ich 400€ Kindesunterhalt für unsere 2 KInder zahlen werde,schriftlich.

warum hast du denen überhaupt auskunft gegeben? es existiert eine unterhaltsvereinbarung... und vor ablauf von 2 jahren ist keine auskunft geschuldet, es sei denn es lägen anhaltspunkte für eine erhebliche einkommensverbesserung vor... insofern, man sollte "bitten" von ämtern nicht immer nachgeben...

grüße
jürgen
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ginnie
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« Antwort #28 am: 08. Dezember 2011, 18:02:46 »

Hi

Also auf jeden Fall solltest du fristgerecht (Monatsfrist) gegen den Bescheid(ist es das oder Überleitungsanzeige?) oder Schreiben der ARGE Widerspruch einlegen. Bearbeiten tut den dann die Widerspruchsstelle.


Ja das ist wichtig, wenn du einen Bescheid bekommen hast, da er sonst rechtskräftig werden würde.
Du findest normalerweise eine Rechtsbehelfbelehrung darauf, die die Formalien erläutert.
Einen Widerspruch kann man auch einfach erstmal fristwahrend einlegen, ohne groß zu begründen.

ligr ginnie
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Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Maxo
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« Antwort #29 am: 08. Dezember 2011, 18:10:11 »


@Kevin
Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung drauf ist, dann ist es eine Überleitung.

@jürgen
2-Jahresfrist gilt im Verhältnis der Eltern - da der Staat aber sich selbst weniger Pflichten auferlegt als seinen Bürgern, handhabt der Staat das für sich bei einer Überleitung großzügiger:

Zitat
Grenzen der Auskunftspflicht (RL 33.95)
(7) Nach § 1605 Abs. 2 BGB ist ein erneutes Auskunftsverlangen
erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Diese Beschränkung gilt
jedoch nicht für den zuständigen Träger, da § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB
II lediglich auf § 1605 Abs. 1 BGB verweist. Soweit es notwendig ist,
kann der Träger folglich von dem Unterhaltspflichtigen auch zu früheren
Zeitpunkten wiederholt Auskünfte einfordern.
http://www.erwerbslosenforum.de/dvo/33SGBII.pdf
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Kevin78
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« Antwort #30 am: 08. Dezember 2011, 18:14:11 »

Das habe ich im ganzen Brief vermisst was normalerweiße immer zum schluß steht die Rechtsbehelfsbelehrung. Denn davon steht da gar nichts. Was ist eine Überleitung?

Habe den brief am 3.12 zugestellt bekommen
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dalli67
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« Antwort #31 am: 08. Dezember 2011, 18:18:28 »

danke maxo... man lernt nie aus thumbup

grüße
jürgen
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dalli67
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« Antwort #32 am: 08. Dezember 2011, 18:21:28 »

Was ist eine Überleitung?

ganz einfach erklärt... zahle die 420 euro an deine ex... die sagte "danke" und die arge pfändet bei dir. übergeleitet heisst, dass du mit schuldenbefreiender wirkung nur noch an die arge zahlen kannst. der anspruch ist von deiner ex an die arge "übergeleitet". ist also ähnlich wie eine abtretung, aber eben im öffentlich-rechtlichen verhältnis. behördenkram eben.

grüße
jürgen
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Beppo
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« Antwort #33 am: 08. Dezember 2011, 18:24:41 »

Grenzen der Auskunftspflicht (RL 33.95)
(7) Nach § 1605 Abs. 2 BGB ist ein erneutes Auskunftsverlangen
erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Diese Beschränkung gilt
jedoch nicht für den zuständigen Träger, da § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB
II lediglich auf § 1605 Abs. 1 BGB verweist. Soweit es notwendig ist,
kann der Träger folglich von dem Unterhaltspflichtigen auch zu früheren
Zeitpunkten wiederholt Auskünfte einfordern.
http://www.erwerbslosenforum.de/dvo/33SGBII.pdf
Da wo du das her hast, nämlich hier steht aber auch das hier:

Zitat
Da habe ich immer noch Zweifel. Gerade der Umgang mit übergegangenen Ansprüchen findet im einem Schattenreich statt, dessen Verfassungsmässigkeit zweifelhaft ist. Die Durchführungsbestimmung spielt mit einer Wortklauberei, um das Zivilrecht ins Gegenteil zu verkehren.

Das geht auch andersrum: Nach §60 SGB II Abs. 2 kann nur zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gefragt werden, aber nicht nach deren Höhe, es gibt also keine Auskunftspflicht wenn bereits Unterhalt bezahlt wird.

Anderer Punkt: Absatz 2 bezieht sich nur auf die Feststellung, aber nicht auf den Zeitraum der letzten Auskunft. Dazu wird wie in der Durchführungsbestimmung gesagt keine Aussage gemacht. Somit gilt doch wieder der "unberührte" weil unwidersprochene §1605 Abs. 2 BGB.

Das Problem wird sein, solche Ansichten auch bis in die höchsten Instanzen durchzufechten. Man sollte sich jedenfalls keineswegs einfach einer Durchführungsbestimmung ergeben, die weder Gesetzesrang hat noch auf eindeutigen Gesetzen basiert.

Dem schließe ich mich an.
Dadurch, das sich eine Durchführungsverordnung nur auf einen Teil eines Gesetzes oder Paragraphen bezieht, wird der Rest nicht unwirksam.
Aber das ist hier, glaube ich, nicht das Hauptthema.
« Letzte Änderung: 08. Dezember 2011, 18:27:38 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #34 am: 08. Dezember 2011, 18:26:22 »

Ja die 420€ soll ich an die Arge zahlen und ab Januar 534€ an meien Frau.

Aber auch gegen solche schreiben kan ich doch Widerspruch einlegen oder?

Auch wenn meine Frau gar keiner Abtretung zugestimmt hat?
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Beppo
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« Antwort #35 am: 08. Dezember 2011, 18:30:47 »

Auch wenn meine Frau gar keiner Abtretung zugestimmt hat?
Wenn sie Geld von denen haben will, kann sie sich der Abtretung nicht widersetzen.

Ich kann nur wiederholen, ich würde denen den Mindestunterhalt geben und mir dann von denen wieder holen.
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« Antwort #36 am: 08. Dezember 2011, 20:07:00 »

Das habe ich im ganzen Brief vermisst was normalerweiße immer zum schluß steht die Rechtsbehelfsbelehrung.

Vielleicht ist es ja erstmal nur eine Anhörung?

Auf Bescheiden steht normalerweise immer ein Rechtsbehelf, wenn nicht, macht das nichts: die Widerspruchsmöglichkeit verlängert sich dann auf ein Jahr 

Ist immer ein wenig schwierig mit Vermutungen wenn man das Schreiben nicht selbst sieht. Vielleicht anonymisiert abtippen? Mit Überschriften und §§ und allem drum und dran, aber eben ohne Namen. Vielleicht hilft das besser weiter und verlockt hier den einen oder anderen zu einem Antwortvorschlag.

ligr ginnie
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« Antwort #37 am: 08. Dezember 2011, 20:17:43 »

Zitat
Auf Bescheiden steht normalerweise immer ein Rechtsbehelf, wenn nicht, macht das nichts: die Widerspruchsmöglichkeit verlängert sich dann auf ein Jahr 


Da kommt auch jemand aus der Verwaltung ;) Beliebter Knackpunkt in Verwaltungsrechtsklausuren  Gruß Ingo
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Kevin78
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« Antwort #38 am: 14. Dezember 2011, 18:12:25 »

Ich habe heute ein schreiben wegen meiens Widerspruchs erhalten,kann den jetzt nicht direkt einfügen weil ich den auf Arbeit gelassen habe.

Zuerst die gute Frau schrieb das mein Widerspruch nicht zulässig wäre weil dies eien zivilrechtliche Sache wäre. Dann schreibt sie wieder das sie den Unterhalt festsetzen kann weil nach § 33 SGB2 der Anspruch auf das Jobcenter übergeht.

Dann schrieb sie das sie sich für den Tipfehler entschuldigt und sie ja auch nur ein Mensch sei und ich nur 402€ zurückzahlen soll.

Dann schrieb sie das die 5% berufsbedingten  Kosten nicht abgezogen worden sind weil ich keine hätte,da ich ja über meienr arbeitstelle wohnen würde,keien Arbeitskleidung brauche ect.


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« Antwort #39 am: 14. Dezember 2011, 21:02:49 »

Dann schrieb sie das die 5% berufsbedingten  Kosten nicht abgezogen worden sind weil ich keine hätte,da ich ja über meienr arbeitstelle wohnen würde,keien Arbeitskleidung brauche ect.

Ja, für 500€ warm. Und wieviel ist im kleinen Selbstbehalt für Warmmiete vorgesehen?

Ich bleib bei meinem Rat. Zieh die 5% ab, zahle entsprechend für bis Ende diesen Jahres, und Du kommst damit durch.

Und schreib der Tussi noch zum Abschied, sie möge Dir doch bitte darlegen, wie sie sich das genau vorstellt, wie Du Dein Leben bestreiten sollst.
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« Antwort #40 am: 05. Januar 2012, 10:45:09 »

Wollte mal Bescheid geben wie die sache ausgegangen ist.

nachdem sie sich auf nichts einlassen wollte,teilte ich ihr mit und das sehr ironisch,das das gesetz vorschreibt das ich ab januar Von Steuerklasse 3 auf 1 gehen muss und ich dadurch deutlich weniger verdiene.

Und plötzlich bekam ich ein brief,das dies stimmen würde und sie daran nicht gedacht hat und das dadurch die berechnung ganz anders ausfällt.

Sie schrieb auch das ich im März meine Einkommensverhältnisse neu offenlegen muss,damit sie überprüfen kann ob der Steuerklasenwechsel wirklich stattfand.

Gibt es dafür ne Richtlinie,muss ich alle paar MOnate meine Einkommensverhältnisse offenlegen?
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Beppo
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« Antwort #41 am: 05. Januar 2012, 16:36:10 »

Gibt es dafür ne Richtlinie,muss ich alle paar MOnate meine Einkommensverhältnisse offenlegen?
Nein. Gibt es nicht.
Dafür steht im Gesetz, dass du das nicht musst, bzw. nur alle 2 Jahre.
Du hast nu 2 Möglichkeiten:
1. Du schickst es ihr trotzdem, weil du brav bist, Ärger vermeiden möchtest und du deine bisherigen Angaben nach unten richtig stellen willst.
2. Du denkst dir "Klei mi am Moors!" und schickst ihr, wie oben schon geraten, die Kopie eines Titels, den du nach deinem tatsächlichen Einkommen erstellen lässt.
Gruss Beppo
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« Antwort #42 am: 05. Januar 2012, 17:30:09 »

Zuerst die gute Frau schrieb das mein Widerspruch nicht zulässig wäre weil dies eien zivilrechtliche Sache wäre. Dann schreibt sie wieder das sie den Unterhalt festsetzen kann weil nach § 33 SGB2 der Anspruch auf das Jobcenter übergeht.
Dreister gehts wohl nimmer?!? Die spinnt.

Dann schrieb sie das die 5% berufsbedingten  Kosten nicht abgezogen worden sind weil ich keine hätte,da ich ja über meienr arbeitstelle wohnen würde,keien Arbeitskleidung brauche ect.
Noch so ein Quatsch. Die will dich echt für dumm verkaufen. Aber dazu braucht sie eine ders mit sich machen läßt, weil er nicht richtig informiert ist.

Auch gegen die Forderungen aus Anspruchübergang lassen sich alle Einwände aus dem normalen Unterhaltsrecht vorbringen. Aber du bist voll darlegungs- und beweislastbelastet.

Sie will dich davon abhalten, abwimmeln und mit massiver Dreistigkeit dazu kommen, dass du die Klage- und Widerspruchsfristen versäumst und so das ganz rechtskräftig wird.

Sieh mal gründlich http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-33---20.05.2011.pdf

gruss
maxo
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« Antwort #43 am: 05. Januar 2012, 19:45:15 »

Hi Kevin.

Ich möchte aufgreifen, was Maxo und Lbm bereits andeuteten.

Du solltest SELBST ALG II beantragen. Ergänzend!

Ich habe für Dich aufgrund der bisher gemachten Angaben errechnet (alle Angaben vereinfacht)

1. Bedaf für Deinen 3-Personen-Haushalt, an 8 Tagen/M sind Deine Kinder(7 und 12) bei Dir
1000 €

2. Einkommen bereinigt
420 €

3. Aufstockung , Bedarf gegen Einkommen
580 €

4. Zufluß, Netto + Aufstockung
gut 1900 €

Davon KU 334 + 272 =606 und Miete 500 abgezogen
bleiben Kevin und seinen Kindern nach SGB II:
ca. 800 €/Monat zum Leben  

W.
« Letzte Änderung: 05. Januar 2012, 19:50:22 von Wildlachs » Gespeichert
Kevin78
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« Antwort #44 am: 06. Januar 2012, 12:37:00 »

Viebnen dank werde mir den lInk mal in Ruhe durchlesen. Und wegen dem ergänzenden Alg2 das muss ich mir noch überlegen.

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« Antwort #45 am: 06. Januar 2012, 12:42:08 »

Kevin,

ich frage, um es besser verstehen zu können:

Was ist bezüglich Aufstockung in Deinem Fall zu überlegen?

W.

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« Antwort #46 am: 12. Januar 2012, 19:45:05 »

Kevin78

ich habe mit meienr Frau schon mal aufstockendes Alg2 bekommen,das ist zar schon ein paar jahre her,aber damals hatte ich weniger gehalt,
die wollten mich dazu zwingen das ich meinen Job kündige um bei eienr zeitatbeitsfirma anzufangen,ich hatte damals soe inen Stress deswegen. Die haben mich bombadiert es gab sanktionen weil ich nicht gekündigt hatte. habe mir einen Anwalt genommen,der hat argumentiert das ich es auf ein prozess ankommen lasse denn es konnte nicht sein das ich einen unbefristetn Job kündige für einen Job auf zeit,nur weil ich da mehr verdieenn würde. mein Anwalt hat damals die arge gefragt ob sie es schriftlich versichern das ich nicht nach der probezeit gekündigt werde und ob ich fliesend einen job nach dem anderen bekomme. das konnten sie natürlich nicht versichern.

ich möchte diesen Stress niewieder haben,das zerrte an den nerven usw. Und ohne die Eltern meiner Frau hätten wir kaum geld gehabt wegen den Sanktionen.
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Maxo
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« Antwort #47 am: 13. Januar 2012, 16:10:51 »

Man kann ja schon verstehen, dass die Auseinandersetzung mit der ARGE an den Nerven zehrt .... aber wenn du ihr jetzt aus dem Weg gehst, bist du sie damit nicht los. Sie kommt nur später wieder und zwar härter.

Wenn die Überleitung erst mal rechtswirksam ist, dann wird z.B. in den kommenden Jahrzehnten jede Lohnsteuerrückerstattung von dir einbehalten werden, solange bis die Überleitungsbeträge gedeckt sind.

Jetzt kannst du dich durch eigenes Aufstocken, sowie durch monatliches forderungsbefreiendes Begleichen und Anrechnen eines titulierten Unterhalts dagegen wehren. Später geht das für aufgelaufene Überleitungsbeträge nicht mehr!

Wenn du jetzt selbst ALGII-Antrag mit Umgangskosten stellst und zugleich formlos einen Antrag auf Zusicherung der Anrechnung von Unterhaltszahlungen nach §11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGBII (Muster könnte ich per Mail zur Verfügung stellen), dann könntest du das Amt zur Selbstbeschäftigung bringen.

Ergänzend kannst du gleichzeitig zum Jugendamt gehen und Titulierung machen. Das Jugendamt soll dir jedoch zuvor schriftlich geben, dass ein Titel in dieser Höhe weder gegen das Subsidiaritätsprinzip des § 3 Abs. 3 SGB II verstößt und dir bestätigen, dass du mit der Titulierung nicht gegen den Grundsatz der Selbsthilfeverpflichtung, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelst. Diese Erklärung wird dir das Jugendamt wohl eher nicht geben, aber wenn du das schrifltich machst, kannst du dieses Bemühen darlegen.

Die Arbeit die du dir jetzt sparen möchtest, wirst du ansonsten später dafür aufbringen um das Geld zu verdienen, um Beträge zurückzuzahlen, die unnötig sind.

gruss
maxo



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